Gesetz vom 3. Juli 1984, mit dem das Gesetz über die Agrargemeinschaften geändert wird
LGBL_ST_19841017_69Gesetz vom 3. Juli 1984, mit dem das Gesetz über die Agrargemeinschaften geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
17.10.1984
Fundstelle
LGBl. Nr. 69/1984 Stück 16
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 3. Julf 1984, mit dem das Gesetz über die Agrargemeinschaften geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
"
Artikel I
Das Gesetz über die Agrargemeinschaften - AgrGG
1971, LGBl. NI. 169, wird wie folgt.geändert:
„(2) Als agrargemeinschaftliche Grundstücke gelten
nur solche, die von mindestens drei Eigentümern von Stammsitzliegenschaften oder Personen, denen persönliche Anteile zustehen, gemeinschaftlich oder
wechselweise genutzt werden."
b) Dem § 2 ist folgender Abs. 3 anzufügen:
„(3) Agrargp-meinschaften mit mindestens 5 Mitgliedern sind körperschaftlich einzurichten (§ 44)."
„(6) Stimmt die Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder der Absonderung nicht zu (Abs. 2lit. cl. so kann die Agrarbehörde auf Antrag des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft eine derartige Veränderung durch
Bescheid verfügen, wenn die Absonderung den wirtschaftlichen
Bedürfnissen des Antragstellers entspricht
und die im Abs. 3 angeführten Versagungsgründe
nicht vorliegen. "
(1) Die in Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vermessungen und Kennzeichnungen der Grenzen sind unbeschadet der Bestimmungen des § 54 Abs. 2 von Organen der Agr9-rbehörden unter sinngemäßer
Anwendung des § 10 Abs. 1 und 2', § 24, § 25 Abs. 1, § 26, § 27 Abs. 1, § 36, § 43 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 und § 44 Abs. 1 Z. 3 des Vermessungsgesetzes, BGBl. NT. 306/ 1968, in der Fassung der Kundmachung BGBl. NT. 124/ 1969, und der Gesetze BGBl. NT. 238/1975 und NT. 480/1980, vorzunehmen.
(2) Die Agrarbehörde ~ann Pläne, Messungen und Berechnungen, die inner- und außerhalb des Teilungsoder Regulierungsverfahrens von anderen befugten
Personen verfaßt und ausgeführt wurden, dem Verfahren
zugrunde legen, wenn diese Unterlagen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen und ihre
übernahme der Beschleunigung des Verfahrens dient.
Pläne der Parteien und Vergebung der Arbeiten
§ 54
(1) Dem Verfahren kann von der Agrarbehörde auch
ein von Parteien vorbereiteter Teilungs- oder Regulierungsplan zugrunde gelegt werden. Dieser hat den Bestimmungen dieses Gesetzes zu entsprechen.
(2) Die geodätischen -Arbeiten können die Parteien
von befugten Personen ausführen . lassen; die technischwirtschaftlichen können von diesen sowie von
entsprechend qualifizierten Unternehmungen oder
Dienststellen durchgeführt werden. Derartige Arbeiten
haben nach den Anweisungen der Agrarbehörde auf
Kosten der Parteien zu erfolgen."
„(1) Die zur Richtigstellung oder Anlegung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters erforderlichen Behelfe (Pläne) hat die Agrarbehörde den zuständigen Gerichten und anderen Behörden
einzusenden. Die Pläne haben den Bestimmungen
des Vermessungsgesetzes BGBl. Nr. 306/ 1968, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 124/ 1969 uhd
der Gesetze BGBl. Nr. 238/ 1975 und Nr. 480/1980 zu entsprechen. "
"Umlage der Kosten
§ 63
(1) Von den Parteien sind unbeschadet der Regelungen der Kosten gemäß § 8 Abs. 1 und 2 des Agrarverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 173, in der Fassung
der Agrarverfahrensnovellen 1967, BGBl. NT. 77, und 1977, BGBl. NT. 391, zu tragen:
(2) Die Agrarbehörde hat den Parteien bzw. derAgrargemeinschaft die von ihren Mitgliedern zu tragenden
Kosten mit Bescheid vo zuschreiben. Der Ausschuß
der Agrargemeinschaft hat diese Kosten auf die Mitglieder umzulegen; wird von einem Mitglied die Zahlungspflicht nicht anerkannt oder innerhalb von
3 Monaten nicht erfüllt, so hat hierüber die Agrarbehörde
zu entscheiden.
(3) Wenn _ der Ausschuß der Agrargemeinschaft
erklärt, daß die Agrargemeinschaft außerstande ist, die Umlage der Kosten vorzunehinen, o~er der Ausschuß
dies innerhalb von 6 Monaten nach Rechtskraft des Kostenvorschreibungsbescheides gemäß Abs. 1 nicht
vornimmt, so hat hierÜber die Agrarbehörde zu entscheiden.
Umlage und Vorschüsse
§ 64
(1) Die Agrarbehörde kann zur Deckung der von den Parteien bzw. der Agrargemeinschaft zu tri:lgenden
Kosten einen Vorschuß mit Bescheid, in dem auch ein _ -vorläufiger Beitragsschlüssel festzulegen ist, vorschreiben. Die Vorschüsse sind unter sinngemäßer.Anwendung
des § 63. umzulegen.
(2) Diese Vorschüsse sind nach Ermittlung des endgültigen Beitragsschlüssels zu verrechnen.
(3) Der vorläufige bzw. endgültige für die Umlage
der Kosten festgesetzte Beitragsschlüssel gilt auch für die Kosten der Vermessung und Kennzeichnung der -
Grenzen, ausgenommen jedoch für Fälle, bei denen
bereits vorliegende Vermessungsergebnisse von der Agrarbehörde zu übernehmen sind (§ 53 Abs. 2).
Besondere Kostentragung
§ 65
Die Kosten für die Herstellung gemeinsamer wirtschaftlicher
Anlagen (§ 25). die eine BEmützbarkeit nur
einzelner Abfindungsgrunds.tücke zu erhöhen bestimmt
sind, haben die betreffenden Parteien allein zu
tragen, sofern diese gemeinsamen wirtschaftlichen
Anlagen nicht dazu dienen, Abfindungsgrundstücke
zu schaffen. "
Stück 16, Nr. 69 und 70 87
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
(2) Verfahren sind auf Grund der Bestimmungen
dieses Gesetzes weiterzuführen.
Krainer
Landeshauptmann
Riegle r
Landesrat
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