Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Oktober 1984 über die Ausschreibung der allgemeinen Gemeinderatswahlen
LGBL_ST_19841010_67Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Oktober 1984 über die Ausschreibung der allgemeinen GemeinderatswahlenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.10.1984
Fundstelle
LGBl. Nr. 67/1984 Stück 15
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Oktober 1984 über die Ausschreibung der allgemeinen Gemeinderatswahlen
Auf Grund der §§ 15, 16 Abs. 1 und 2 und § 17 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBL Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBL Nr. 127/1972 und
der Gesetze LGBL Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982
sowie der §§ 2 Abs. 1 und 26 der Gemeindewahlordnung
1960, LGBL Nr. 6, in der Fassung der Gesetze
LGBL Nr. 31/1965, 169/1965, 106/1967, 28/1969,
1/1975 und 10/1980, wird verordnet:
§ 1
(1) Die allgemeinen Wahlen der Mitglieder des Gemeinderates für die Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz und
der Gemeinde Lassing, politischer Bezirk Liezen, werden mit dem WahHag, Sonntag, 24. März 1985, ausgeschrieben.
(2) Als Stichtag hat der 8. Jänner 1985 zu geHen.
(3) Für diese Wahl hat die Erfassung der Wahlberechtigten nach den Bestimmungen der §§ 22 bis 25
der Gemeindewahlorclnung 1960 zu entfallen. Die Wahlerverzeichnisse sind auf Grund der Wählerevidenz nach dem Wählerevidenzgesetz 1973, BGBL
Nr. 601, anzulegen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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