Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. September 1984 über die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Halbenrain (politischer Bezirk Radkersburg)
LGBL_ST_19841010_64Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. September 1984 über die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Halbenrain (politischer Bezirk Radkersburg)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.10.1984
Fundstelle
LGBl. Nr. 64/1984 Stück 15
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. September 1984 über die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Halbenrain (politischer Bezirk Radkersburg)
Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 4 der Gemeindeordnung
1967, LGBL Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung
LGBL NI. 127/1972 und der Gesetze LGBL
NI. 9/ 1973, 14/ 1976 und 14 / 1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Radkersburg gelegenen
Gemeinde Halbenrain wird mit Wirkung vom 1. Jänner 1985 das Recht zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde
" verliehen.
§ 2
über diese Verleihung wird der Gemeinde Halbenrain
eine Urkunde ausgefertigt.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung
folgenden Tag in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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