Gesetz vom 15. Mai 1984 über die Förderung der Jugend (Steiermärkisches Jugendförderungsgesetz)
LGBL_ST_19841010_62Gesetz vom 15. Mai 1984 über die Förderung der Jugend (Steiermärkisches Jugendförderungsgesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.10.1984
Fundstelle
LGBl. Nr. 62/1984 Stück 15
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 15. Mai 1984 über die Förderung der Jugend (Steiermärkisches Jugendförderungsgesetz)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Zielsetzung
§ 1
(1) Das Land fördert die Jugend in ihrer geistigen, körperlichen, sozialen und religiösen Entwicklung.
Dieses Gesetz soll hiefür einen rechtlichen Rahmen
bieten.
(2) Zur Erreichung dieser Zielsetzungen fördert das Land als Träger von Privatrechten gemäß der §§ 3 bis 5 nach Maßgabe seiner Mittel, wobei der Bedeutung der außerschulischen Jugendarbeit besondere Rechnung
zu tragen ist.
(3) Durch die Jugendförderung soll die Entwicklung
junger Menschen zu eigenverantwortlichem demokratischem Verhalten, verbunden mit dem Bekenntnis zur Republik Österreic/l, sowie die Hinführung zu ideellen
Grundwerten, wie Toleranz, Humanität und Frieden,
unterstützt werden. Die Förderungsmaßnahmen sollen
die Tätigkeiten der Familie, der Schule und sonstiger
Erziehungseinrithtungen ergänzen.
Geltungsbereich
§ 2
Die Maßnahmen und die Förderung dieses Gesetzes
beziehen sich auf
(1) Das Land hat im Sinne der Zielsetzung des § 1
folgende Maßnahmen auf dem Gebi.et der außerschulischen Jugendarbeit zu setzen: Seminare, Lehrgänge,
Bildungsangebote, Erstellung von Unterlagen, Beratung,
Durchführung von Wettbewerben, organisatorische
Hilfestellungen und sonstige Aktionen.
(2) Die inhaltlichen Schwerpunkte sollen je nach den Gegebenheiten der Jugendarbeit möglichst breit
gestreut sein und von politischer Bildung über die Weckung der schöpferischen Kräfte der Jugend bis hin
zu Vorsorgemaßnahmen gegen die Zerstörung des
jugendlichen Lebens durch Suchtgifte aller Art reichen.
Bezirksjugendreierent
§ 4
Für jeden politischen Bezirk ist ein Bezirksjugendreferent
zu bestellen. Für diese Bestellung sind gesonderte
Richtlinien zu erlassen.
Finanzielle Förderung
§ 5
Diese kann insbesondere gewährt werden für:
(1) Eine Förderung ist mittels schriftlichen Ansuchens zu, beantragen.
(2) Voraussetzung ist die sachliche und persönliche Förder~ngswürdigkeit im Sinne der §§ 1 und 2.
(3) Für eine gewährte Förderung ist ein Nachweis
mit Originalbelegen über die widmungsgemäße Verwendung zu erbringen. Eine weitere Förderung ist
nach Vorlage dieses Verwendungsnachweises möglich.
(4) Eine zu Unrecht bezogene Förderung ist zurückzuzahlen.
.
Jugendausschuß
§ 7
(1) Der Jugendausschuß ist berechtigt, hinsichtlich der jährlich vorzunehmenden globalen Aufteilung der Förderungsmittel nach § 5 eine Stellungnahme abzugeben. Dabei hat der Jugendausschuß sowohl auf die Jugendorganisation und deren Stärke bzw. Aktivitäten sowie sonstige Jugendgruppen, Jugendzentren u. a.
Bedacht zu nehmen.
(2) Der Jugendausschuß besteht aus vier Mitgliedern sowie vier Ersatzmitgliedern, die von der Landesregierung nach dem Stärkeverhältnis der im Landtag vertretenen Parteien (d'Hondtsches Verfahren) über deren
Vorschlag aus dem Kreis der Mitgliedsorganisationen des Landesjugendbeirates bestellt werden. Als weiteres Mitglied gehört ihm der Landesjugendreferent an.
(3) Der Jugendausschuß ist mindestens einmal jährlich in den ersten drei Kalendermonaten durch' den
beamteten Landesjugendreferenten einzuberufen und
faßt seine Beschlüsse mit 2/3 Stimmenmehrheit.
Landesjugendbeirat
§ 8
Die steirischen Jugendorganisationen bilden in einer
freiwilligen Arbeitsgemeinschaft den Steiermärkisehen
Landesjugendbeirat. Dieser beschließt für sich
eine Geschäftsordnung. Der Landesjugendbeirat hat
insbesondere die Aufgabe, die Landesregierung in Fragen der Jugendarbeit und Jugendförderung zu
beraten und das Recht zur Ausarbeitung von Stellungnahmen
zu ' Gesetzesentwürfen, die die Jugendarbeit
betreffen.
Tätigkeitsbericht
§ 9
Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich einen Bericht über die Tätigkeit und erforderliche Maßnahmen
(Jugendbericht) zu erstatten.
Krainer
Landeshauptmann
Jungwirth
Landesrat
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