Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juli 1984 über eJie Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Rassach (politischer Bezirk Deutschlandsberg)
LGBL_ST_19840801_43Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juli 1984 über eJie Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Rassach (politischer Bezirk Deutschlandsberg)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
01.08.1984
Fundstelle
LGBl. Nr. 43/1984 Stück 10
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juli 1984 über eJie Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Rassach (politischer Bezirk Deutschlandsberg)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung
1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung
, LGBL Nr. 127/1972 und der Gesetze LG13l. Nr. 9/1973,
14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Deutschlandsberg gelegenen
Gemeinde Rassach wird mit Wirkung vom 1. August 1984 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens
mit folgender Beschreibung verliehen:
"Von Rot und Gold geteilt und zweimal gespalten
wächst aus den linken Winkeln je ein belaubter goldener
Apfel."
§ 2
Die der Gemeinde Rassach ausgefertigte Wappenurkunde
enthält die Beschreibung und eine Abbildung
des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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