Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Juli 1984 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Waldbach (politischer Bezirk Hartberg)
LGBL_ST_19840726_40Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Juli 1984 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Waldbach (politischer Bezirk Hartberg)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.07.1984
Fundstelle
LGBl. Nr. 40/1984 Stück 9
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Juli 1984 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Waldbach (politischer Bezirk Hartberg)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung
1967, LGBi. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung
LGBl. NI. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973,
14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Hartberg gelegenen
Gemeinde Waldbach wird mit Wirkung vom 1. August 1984 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens
mit folgender Beschreibung verliehen:
"In Rot ein silberner Wellenbalken, oben und unten
von je drei befruchteten silbernen Eichenblättern begleitet"
§ 2
Die der Gemeinde Waldbach ausgefertigte Wappenurkunde
enthält die Beschreibung und eine Abbildung
des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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