Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Mai 1984, mit der die Landes- und Gemeinde-Überwachungsgebührenverordnung 1981 geändert wird
LGBL_ST_19840726_37Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Mai 1984, mit der die Landes- und Gemeinde-Überwachungsgebührenverordnung 1981 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.07.1984
Fundstelle
LGBl. Nr. 37/1984 Stück 9
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Mai 1984, mit der die Landes- und Gemeinde-Überwachungsgebührenverordnung 1981 geändert wird
Auf Grund des § 3 des überwachungsgebührengesetzes, BGBL Nr. 214/1964, in Verbindung mit § n
Abs. 2 und 3 AVG 1950 wird verordnet:
Artikel I
Die Landes- und Gemeinde-überwachungsgebührenverordnung
1981, LGBL Nr. 120, wird wie folgt
geändert:
§ 2 hat zu lauten:
„§ 2
(1) Die überwachungsgebühr beträgt für jedes bei
einem beSonderen überwachungsdienst herangezogene
öffentliche Sicherheitsorgan für jede angefangene
Stunde 150 S.
(2) Diese Gebühr beträgt für die überwachung von
Veranstaltungen und Vorhaben, die mit einer Ortsveränderung unter Beistellung eines Dienstkraftfahrzeuges
verbunden ist, 200 S. "
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung
folgendEm Monatsersten in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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