Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 6. Dezember 1983, mit der ein Grundwasserschongebiet zum Schutze des Grundwasserwerkes Kalsdorf des Wasserverbandes Umland Graz bestimmt wird
LGBL_ST_19840726_36Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 6. Dezember 1983, mit der ein Grundwasserschongebiet zum Schutze des Grundwasserwerkes Kalsdorf des Wasserverbandes Umland Graz bestimmt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.07.1984
Fundstelle
LGBl. Nr. 36/1984 Stück 9
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 6. Dezember 1983, mit der ein Grundwasserschongebiet zum Schutze des Grundwasserwerkes Kalsdorf des Wasserverbandes Umland Graz bestimmt wird
Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes
1959, BGBL Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBL Nr. 390/1983 wird verordnet:
§ 1
Zum Schutze der Wasserversorgungsanlag!=! des Wasserverbandes Umland Graz wird in den G~mein den Seiersberg, Pirka, Feldkirchen, Unterpremstätten,
Zettling, Kaisdorf und Wundschuh ein Grundwasserschongebiet,
im folgenden kurz als Schongebiet
bezeichnet, bestimmt. Dieses Schongebiet teilt sich in ein engeres Schongebiet (§ 2) und ein weiteres Schongebiet (§ 3).
§ 2
Die Grenze des engeren Schongebietes verläuft von
der Kote 318 (Kreuzung der Eisenbahnlinie Graz
-Spielfeld/Straß mit der Landesstraße Nr. 381 von
Wundschuh nach Großsulz) in Richtung Nordosten
entlang der Landesstraße. nach Großsulz bis zur Kreuzung
mit der Bundesstraße Nr. 67, sodann in Richtung
Norden entlang dieser Straße bis zur Kote 332 in Wagnitz. Von hier in Richtung Westen entlang der Forststraße, die Bahnlinie Graz-Spielfeld/Straß querend
bis zu der parallel zur ÖBB verlaufenden Straße
von Abtissendorf nach Kaisdorf. Von hier geradlinig in Richtung Südwesten bis zur Kote 328 in Laa. Von hier geradlinig bis zur Kote 348 westlich des Laabaches. Von hier geradlinig gegen Südosten bis zur Kote 318 an der Autobahn A 9 nördlich der Straßenüberführung der Straße Großsulz-Wundschuh und von hier z:um
Ausgangspunkt.
§ 3
Die Grenze des weiteren Schongebietes verläuft im Osten anschließend an die Grenze des engeren Schongebietes
von der Kote 332 in Wagnitz entlang der Bundesstraße Nr. 67 1100 m Richtung Norden. Von hier Richtung Westen zur Kote 336 (Eisenbahnübergang der Straße Abtissendorf-Thalerhof). Von hier in gerader
Linie bis zum Schnittpunkt der Bundesstraße Nr. 70
mit der Erzherzog-Johann-Straße in der Gemeinde
Seiersberg. Von hier der Bundesstraße Nr. 70 gegen
Südwesten folgend bis zur Brücke über den von Nordwesten
aus Gedersberg kommenden Bach westlich von
Pirka. Von diesem Punkt geradlinig gegen Süden bis
zur Kote 357 östlich Höller T. Dann geradlinig weiter zur Kirche von Unterpremstätten als trigonom. Punkt. Geradlinig weiter zu Kote 350 an der Einmündung der von Oberberg kommenden Landesstraße Nr. 374 in die Landesstraße 303. Von hier weiter geradlinig gegen
Südosten zu Kote 348, dem westlichsten Punkt der Grenze des engeren Schongebietes. Die südliche
Grenze des weiteren Schongebietes wird bis zur Kote
332 in Wagnitz von der nördlichen Grenze des engeren
Schon gebietes gebildet.
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§ 4
Soweit in den §§ 2 und 3 Straßen, Wege, Brücken
und Wasserläufe als Grenzen angeführt sind, liegen
die zugehörigen Flächen innerhalb des Schongebietes.
§ 5
Innerhalb des engeren Schongebietes (§ 2) bedürfen
nachstehende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst
erforderlichen Genehmigung vor ihrer Durchführung
einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
(1) Die Begrenzung des in den §§ 2 und 3 umschriebenen engeren und weiteren Schongebietes ist in der
einen Bestandteil der Verordnung bildenden Anlage .I dargestellt.
(2) Alle in §§ 2 und 3 angeführten Ortsangaben und Höhenkoten beziehen sich auf die Österreichische
Karte 1: 50.000.
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