Gesetz vom 21. Februar 1984, mit dem das Steiermärkische Landesbeamtengesetz geändert wird (Landesbeamtengesetz-Novelle 1984)
LGBL_ST_19840629_33Gesetz vom 21. Februar 1984, mit dem das Steiermärkische Landesbeamtengesetz geändert wird (Landesbeamtengesetz-Novelle 1984)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.06.1984
Fundstelle
LGBl. Nr. 33/1984 Stück 8
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 21. Februar 1984, mit dem das Steiermärkische Landesbeamtengesetz geändert wird (Landesbeamtengesetz-Novelle 1984)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz vom 3. Juli 1974, LGBL NT. 124, über das Dienstrecht der Landesbeamten (Steiermärkisches Landesbeamtengesetz) wird wie folgt geändert:
„(2) Ausgenommen sind die Personen, für die folgende Gesetze gelten:
(3) Dieses Gesetz ist auf die vom Land Steiermark
anzustellenden Kindergärtnerinnen, Erzieher an Horten und Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich
oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen
bestimmt sind, nur soweit anzuwenden, als im Gesetz LGBL NT. 58/ 1973", in der jeweils gel.tenden Fassung, nicht anderes bestimmt ist. "
„(2) Durch Verordnung können besoldungsrechtliche"
Maßnahmen für Bundesbedienstete, insbesondere
nach §§ 28, 30, 30 b, 30 c und 39 des Gehaltsgesetzes und nach §§ 10 und 13 der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten auch für Landesbeilmte in Kraft
gesetzt werden."
5.1
Dienstpragmatik
Die Dienstpragmatik, RGBL NT. 15/1914, in der als
Landesgesetz geltenden Fassung, wird dahingehend
abgeändert, daß die Bestimmungen der §§ 14, 18
Abs. 1, 22, 28 Abs. 2,42 bis 55 und 87 bis 128 zu lauten
haben:
Artikel I
5.1.1 § 14 hat zu lauten:
"Dienstbeurteilung
§ 14
(1) Eine Dienstbeurteilung ist unter den im Abs. 2
genannten Voraussetzungen jeweils für das letzte
Kalenderjahr durchzuführen (Beurteilungszeitraum).
(2) Eine Dienstbeurteilung ist durchzuführen
?
r
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nis (Erstbeurteilung) auf Antrag des Dienststellen
leiters.
.(3) Anträge auf Dienstbeurteilung sind zurückzuweisen, wenn'der Beamte im Beurteilungszeitraum nicht
wenigstens 26 Wochen Dienst versehen hat.
(4) Anträge auf Dienstbeurteilung sind im Folgejahr bis spätestens 15. Mai, wenn die dienstrechtliche Maßnahme am 1. Juli, bzw. bis 15. November, wenn die
dienstrechtliche Maßnahme am 1. Jänner wirksam
werden soll, bei der Dienstbeurteilungskommission
einzubringen...
5.1.2 § 18 Abs. 1 hat zu lauten:
.. (1) Der Dienststellenleiter hat eine dem § 20 entsprechende, mit der erforderlichen~egründung versehene 'Dienstbeschreibung zu verfassen. Die Dienstbeschreibung eines Dienststellenleiters obliegt dem überwachenden Organ. Die Dienstbeschreibung ist vor
Weiterleitung an die Dienstbeurteilungskommission
mit dem Beamten zu besprechen (Mitarbeitergespräch).
Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, zur endgültigen Dienstbeschreibung innerhalb von.2 Wochen
Stellung zu nehmen. Sodann sind der Antrag, die Dienstbeschreibung und die Stellungnahme des Beamten ohne unnötigen Aufschub der Dienstbeurteilungskommission zuzuleiten...
5.1.3 § 22 Abs. 1 hat zu lauten:
.. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich
nicht anderes' bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter . ist jeder Organwalter, der mit der Dienst-oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. Der Beamte kann
die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ
erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliehe
Vorschriften verstoßen würde. Hält der Beamte
eine Weisung eines vorgesetzten Beamten aus einem
anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich
nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare
Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung
seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu
erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt. ..
5.1.4 Dem § 28 Abs. 2 ist anzufügen:
"Auf Antrag des Beamten kann das Beschäftigungsausmaß auf 50 v. H. der Vollbeschäftigung herabgesetzt
werden. Der teilbeschäftigte Beamte hat
Anspruch auf Vollbeschäftigung, wenn er innerhalb
angemessener Frist darum ansucht und im Rahmen des Dienstpostenplanes dafür Vorsorge getroffen ist."
5.1.5 Die §§ 42 bis 55 haben zu lauten:
"Anspruch auf Erholungsurlaub
§ 42 ,
(1) Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch
auf Erholungsurlaub.
(2) Der erstmalige Anspruch auf Erholungsurlaub
entsteht, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen
sechs Monate gedauert hat.
.' Ausmaß des Erholungsurlaubes
§ 43
(1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr:
(3) Dem Beamten einer anderen Besoldungsgruppe
gebührt der Erholungsurlaub in dem im Abs. 2 festgesetzten Ausmaß dann, wenn sein Gehalt zuzüglich der
ruhegenußfähigen und der einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß begründenden Zulagen um
höchstens 25,-S.unter dem Gehalt des vergleichbaren
Beamten der Allgemeinen Verwaltung liegt.
(4) In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt
das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Tagen, so sind diese auf ganze Tage
aufzurunden.
(5) Unter Dienstalter im Sinne der Abs. 1 bis 4 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist; zum Dienstalter zählt auch
eine vor dem 18. Lebensjahr in einem Dienstverhältnis zum Land zurückgelegte Zeit. Zeiten, die dem Beamten wegen der überstellung in .eine höhere Verwen-.
dungsgruppe für die Vorrückung in höhere Bezüge
nicht berücksichtigt wurden, sind für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Verwendungsgruppe berücksichÜgt wurden
oder zu berücksichtigen wären. Dem Beamten, der ein
abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist und als
Beamter einen Dienstposten .in einem Dienstzweig
innebat, für den die abgeschlossene Hochschulbildung
vorgeschrieben ist, sind für die Bemessung des Urlaubsausmaßes fünf Jahre anzurechnen. Der Zeitraum
von fünf Jahren vermindert sich insoweit, als der Beamte das Hochschulstudium während der für die Bemessung des UrlaubsiiUsmaßes anrechenbaren Zeit
zurückgelegt hat. .
(6) Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 1. Juli. Das für. das höhere Urlaubsausmaß maßgebende Dienstalter gilt auch dann als am 1. Juli erreicht, wenn es vor Ablauf des dem Stichtag folgenden 30. September vollendet wird.
(7) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes (§ 54). so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er
noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das
dem um die Dauer des Karenzurlaubes verkürzten
Kalenderjahr entspricht.
Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Invalide .
§ 44
(1) Der Beamte hat Anspruch auf Erhöhung des ihm
gemäß § 43 gebührenden Urlaubsausmaßes 'um zwei
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Werktage, wenn am Stichtag (§ 43 Abs. 6) eine der
folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
(2) Das im Abs. 1 genannte Urlaubsausmaß von 2
Werktagen erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens.
40 v. H. auf 4 Werktage,
50 v. H. auf . ' ...... . .... . 5 Werktage,
60v. H. auf ............ . 6 Werktage.
(3) Der blinde Beamte hat jedenfalls Anspruch auf
Erhöhung des Urlaubsausmaßes um sechs Werktage.
Erholungsurlaub bei Fünftagewoche
§ 45
(1) Gilt für einen Beamten die Fünftagewoche, so ist das Urlaubsausmaß (§§ 43 und 44) in der Weise
umzurechnen, daß an die Stelle von sechs Werktagen
fünf Arbeitstage treten.
(2) Ergeben sich bei der Umrechimng gemäß Abs. 1
Teile von Arbeitstagen, so sind diese auf ganze Arbeitstage aufzurunden.
(3) Ist das Urlaubsausmaß eines Beamten auf
Arbeitstage umzurechnen und fallen gesetzliche Feiertage auf Samstage, so erhöht sich das Urlaubsausmaß
im Kalenderjahr um diese ges~tzlichen Feiertage.
Erholungsurlaub bei unregelmäßiger Dienstzeit
§ 46
(1) Versieht ein Beamter Schicht-oder Wechseldienst im Sinne des§ 28 Abs. 4, so kann das in den §§ 43 und 44 festgesetzte Urlaubsausmaß, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten erscheint und den Interessen der Bediensteten nicht zuwiderläuft, in Stunden umgerechnet werden.
(2) Für Beamte mit verlängerter Wochendienstzeit im Sinne des § 28 Abs. 5 erhöht sich die Stundenzahl
(Abs. 1) entsprechend.
(3) Dem Beamten, dessen Urlaubsausmaß in Stunden
umgerechnet ist, sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan
Dienst zu 'leisten hätte.
(4) Ergeben sich bei der Umrechnung des Urlaubsausmaßes Bruchteile von Stunden, so sind diese auf
ganze Stunden aufzurunden.
(5) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Umrechnung des Erholungsurlaubes gemäß Abs. 1 ist ein noch
ausstehender Urlaubsrest von Stunden auf Werk(Arbeits) tage umzurechnen. Ergeben sich bei dieser
. Umrechnung Bruchteile eines Werk(Arbeits)tages, so ist dieser Teil des Erholungsurlaubes weiterhin nach Stunden zu verbrauchen.
Berücksichtigung von Vertragsdienstzeiten und des Erholungsurlaubes aus einem Vertragsdienstverhältnis
§ 47
(1) Für die Feststellung des erstmaligen Anspruches auf Erholungsurlaub und für die Berechnung des Urlaubsausmaßes im ersten Kalenderjahr des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses ist die Zeit eines
unmittelbar vorangegangenen Vertragsdienstverhältnisses zum Land dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis voranzusetzen. Ein Urlaub, der in einem solchen Vertragsdienstverhältnis für dasselbe Kalenderjahr
bereits verbraucht wurde, ist auf das dem Beamten
gemäß § § 43 und 44 gebührende Urlqubsausmaß
anzurechnen.
(2) Hat der Beamte aus dem im Abs. 1 genannten Vertragsdienstverhältnis ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren, so darf er den Erholungsurlaub
im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verbrauchen. Dieser Erholungsurlaub verfällt, wenn er auch
bt?i Fortbestand des Vertragsdienstverhältnisses verfallen
wäre.
Verbrauch des Erholungsurlaubes
§ 48
Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes ist vom Dienststellenleiter unter Berücksichtigung
der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf
die persönlichen Verhältnisse des Beamten angemessen
Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende
dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Beamte
Anspruch, die Hälfte des Urlaubes ungeteilt zu verbrauchen.
Beamte mit schulpflichtigen Kindern sind
für die Zeit der Schulferien bevorzugt zu behandeln.
Verfall des Erholungsurlaubes und Ablöseverbot
§ 49
Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres
verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so tritt
der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kciienderjahres
ein. Die Ablöse des Erholungsurlaubes in Geld ist
unzulässig.
Vorgriff auf künftigelJrlaubsansprüche
§ 50
Dem Beamten kann bei Vorliegen besonders berück
sichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der
Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im näch
sten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes
.gewährt werden..
?
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f
Erkrankung während des Erholungsurlaubes
§ 51
(1) Erkrankt ein Beamter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführt zu haben, so sind auf Werktage fallende Tage der Erkrankung, an denen der Beamte durch die Erkrankung dienstunfähig war, auf das Urlaubsausmaß
nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als
drei Kalendertage gedauert hat.
(2) Bei Erkrankung im Ausland ist Abs. 1 nur dann
anzuwenden, wenn eine stationäre oder ambulante
Behandlung in einer Krankenanst.alt ,durchgeführt
wurde.
(3) Erkrankt ein Beamter, der während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszwecke des Urlaubes
widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so hat
Abs. 1 keine Anwendung zu finden, wenn die Erkrankung
mit dieser Erwerbstätigkeit im ursächlichen
Zusammenhang steht.
(4) Der Beamte ist verpflichtet, der Dienststelle, die den Erholungsurlaub genehmigt hat, nach dreitägiger Krankheitsdauer über die Erkrankung unverzüglich
Mitteilung zu machen. Kann der Beamte aus Gründen,
die nicht von ihm zu vertreten sind, diese Mitteilung nicht unverzüglich erstatten, so gilt die Bekanntgabe als rechtzeitig erstattet, wenn sie unmittelbar nach ' Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird.
Beim Wiederantrit.t des Dienstes hat der Beamte ohne schuldhafte' Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung de's zuständigen Krankenversicherungsträgers vorzulegen. Kommt der Beamte diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat Abs. 1 keine
Anwendung zu finden.
(5) Das ärztliche Zeugnis bzw. die Bestätigung des Krankenversicherungsträgers hat über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit Aufschluß zu geben. Bei Erkrankung des Beamten im Ausland ist an Stelle des vorgesehenen ärztlichen Zeugnisses oder der Bestätigung des Krankenversicherungsträgers eine Bescheinigung
der Krankenanstalt über die stationäre oder
ambulante Behandlung beizubringen, die auch die '
Ursache der Dienstunfähigkeit zu enthalten hat.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten auch
für den Beamten, der infolge eines Unfalles dienstunfähig war.
Unterbrechung des Erholungsurlaubes '
und Verhinderung des Urlaubsantrittes
§ 52
(1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes schließt eine aus besonderen dienstlichen RückSichten gebotene abändernde Verfügung nicht aus.
Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist, sobald es der Dienst zuläßt, zu ermögiichen.
(2) Für die durch eine unvorhergesehene Rückberufung vom Erholungsurlaub verursachten Reisen sind
die Reisekosten nach deii'Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift,
1955, BGBL Nr. 133, zu vergüten.
Sonderurlaub
§ 53
(1) Dem Beamten kann aus einem besonderen Anlaß,
aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen
oder im Interesse des Landes auf sein Ansuchen ein Sonderurlaub gewährt werden.
(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Beamte den Anspruch auf die vollen Bezüge.
(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn
keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen und darf die dem Anlaß angemessene
Dauer nicht übersteigen. '
Karenzurlaub
§ 54
(1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub
unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschrif. ten nicht anderes bestimmt ist.
(3) Liegt die Gewährung eines Karenzurlaubes im
öffentlichen Interesse, so kann die Landesregierung verfügen, daß die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung
des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder
"
nicht im vollen Umfang eintreten. .
Pflegeurlaub
§ 55
(1) Der Beamte, der wegen der notwendigen Pflege
eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten
oder verunglückten nahen Angehörigen nachweislich
, an der Dienstleistung v'erhindert ist, hat Anspruch auf Pflegeurlaub. Dieser Pflegeurlaub darf im Kalenderjahr sechs Werktage nicht übersteigen.
(2) Als nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt (Kinder, Enkel. Eltern, Großeltern) sind, ferner Geschwister, Schwiegereltern, Stief-, Wahl-und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt.
(3) Aus besonders berücksichtigungswürdigen Grün~
den kann auch Pflegeurlaub im Sinne des Abs. 1
gewährt werden, wenn durch eine stationäre Behand(
ung eine Person des eigenen Haushaltes gehindert ist,
der ihr obliegenden notwendigen Aufsicht eines im
!-:Iaushalt lebenden noch nicht schulpflichtigen Kindes nachzukommen.
(4) § 45 Abs. 1 und 2, § 46 und § 47 sind für den Pflegeurlaub sinngemäß' anzuwenden. "
5.1.6 Die §§ 87 bis 128 haben zu lauten:
"DISZIPLINARRECHT
Allgemeine Bestimmungen
Dienstpflichtverletzungen
§ 87
Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten
verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
•--.-4.f-,... '" .' , .. _.
?
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Disziplinarstrafen
§ 88
(1) Disziplinarstrafen sind
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf
Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung
der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige
Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung
nicht zu berücksichtigen.
Strafbemessung
§ 89
(1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte
Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu
berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse
und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch
mehrere selbständige Taten mehrere.Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe
zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten
sind.
.
Verjährung
§ 90
(1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
(2) Der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen•wird für die Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens oder
eines Verwaltungsverfahrens gehemmt, wenn der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand eines solchen Verfahrens ist.
(3) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z. 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen mit Dienstpilichtverletzungen
§ 91
(1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechts.
kräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung
in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes,
so ist von der Verfolgung abzusehen, wenn
anzunehmen ist, daß die Verhängung einer Disziplinarstrafe
nicht erforderlich ist, um den Beamten von
der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch
eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis einer Verwaltungsbehörd'e) gebunden. Sie darf
auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (die Verwaltungsbehörde) als rllcht erweisbar angenommen hat. .
(3) Wird ~on der Verfolgung nicht abgesehen, dann
ist, wenn sich eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt
bezieht, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und
soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten
von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen
abzuhalten.
Organisatorische Bestimmungen
Disziplinarbehörden
§ 92
Disziplinarbehörden sind
§ 93
Zuständig sind
§ 94
(1) Der Vorsitzende derpisziplinarkommission, seine Stellvertreter und die Hälfte der weiteren Mitglieder sind von der Landesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von 5 Jahren zu bestellen. Die zweite Hälfte der weiteren Mitglieder ist von der Interessenvertretung der Dienstnehmer (Landespersonalvertretung, Zentralbetriebsrat) zu bestellen.
?
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(2) Die Hälfte der zu bestellenden Mitglieder der Disziplinaroberkommission ist von der Landesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von
5 Jahren zu bestellen. Die zweite Hälfte der Mitglieder ist von der Interessenvertretung der Dienstnehmer (Landespersonalvertretung, Zentralbetriebsrat) zu bestellen.
(3) Bestellt die Interessenvertretung der Dienstnehmer innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch
den Vorstand der Personalabteilung keine oder zu
wenige Mitglieder der Disziplinarkommission bzw. Disziplinaroberkommission,
so hat die Landesregierung
die erforderlichen Mitglieder selbst zu bestellen.
(4) Die Mitglieder der Disziplinaroberkomrnission
müssen rechtskundig sein.
Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission
und Diszipliiiaroberkommission
§ 95
(1) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommission und
der Disziplinaroberkommission dürfen nur Beamte des Dienststandes bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist.
(2) Der Beamte hat der Bestellung zum Mitglied
einer Disziplinarkommission Folge zu leisten.
(3) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkominission
und zur Disziplinaroberkommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu
dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit der Suspendierung, der Außerdienststellung, der ~rteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Ableistung des Präsenzdienstes oder des ZiVildienstes.
(4) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission
und zur Disziplinaroberkommission endet mit Ablauf
der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins
Ausland sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.
(5) Im Bedarfsfalle sind die Kommissionen durch
Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. :
(6) Auf den Disziplinaranwalt sind die Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden.
Disziplinarsenate
§ 96
(1) Die Disziplinarkommission und die Disziplinaroberkommission haben in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem Vorsitzenden der Kommission
oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören.
(2) Ein Mitglied des Senates der Disziplinarkommission muß von der Interessenvertretung der Dienstnehmer
oder gemäß § 94 Abs. 3 bestellt worden sein.
(3) Ein Mitglied des Senates der Disziplinaroberkommission soll dem Dienstzweig des beschuldigten Beamten
angehören.
(4) Der Vorsitzende jeder Kommission hat jeweils bis zum Jahresschluß für das folgende Kalenderjahr die Senate zu bilden und die Geschäfte unter diese zu
verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen,
in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei
der Verhinderung eines 'Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder
in •die Senate eintreten. Die Zusammensetzung
der Senate darf nur im Falle unbedingten Bedarfes
abgeändert werden.
Abstimmung
§ 97
Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden.
Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.
I
Person!ll-und Sachaufwand
§ 98
(1) Für die Sacherfordernisse der Kommission und
für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat die Landesregierung aufzukommen.
(2) Die Personalabteilung hat für ,die Verhandlungen VO{ der Disziplinarkommission geeignete Schriftführer beizustellen.
(3) Der Schriftführer bei der Disziplinaroberkommission hat rechtskundig zu sein.
Disziplinarverfahren
Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950
§ 99
.Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt
ist, ist auf das Disziplinarverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 mit Ausnahme der §§ 2, 3, 4,12,29,42 Abs. 1 und 2,51,57,63 Abs. 1,64
Abs. 2, 68 Abs. 2 und 3, 75, 76, 77, 78, 79 und 80
anzuwenden.
Parteien
§ 100
Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplina~anwalt.
Verteidiger
§ 101
(1) Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen
oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Beamten verteidigen lass•en.
(2) f.,uf Verlangen des Beschuldigten ist ein Beamter des Dienststandes von der Dienstbehörde als Verteidiger zu bestellen.
(3) Abgesehen von dem im Abs. 2 genannten Fall ist
der Beamte zur Übernahme einer Verteidigung nicht
verpflichtet. Er darf in keinem Fall eine Belohnung annehmen und hat gegenüber dem Beschuldigten nur
Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes.
(4) Die Bestellung eines Verteidigers schließt nicht aus, daß der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
?
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(5) Der Verteidiger ist über alle ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit
verpflichtet.
Zustellungen
§ 102
(1) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen
Handen zu erfolgen.
(2) Sofern der Beschuldigte einen Verteidiger hat,
sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der Verteidiger zustellungsbevollmächtigt, so treten die Rechtswirkungen
der Zustellung für den Beschuldigten mit dem Zeitpunkt
der Zustellung an den Verteidiger ein.
Disziplinaranzeige
§ 103
(1) Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (DienstvQrgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen KlarsteIlung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu
pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten.
Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung
auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden
gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich
der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu
berichten. Diese hat gemäß § 84 der Strafprozeßordnung 1975, BGBL NI. 631, vorzugehen.
(2) Von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde ist abzusehen, wenn nach Ansicht des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht.
(3) Die Dienstbehörde hat, sofern es sich nicht um
eine Selbstanzeige handelt, eine Abschrift der Disziplinaranzeige unverzüglich dem Beschuldigten zuzustellen.
§ 104
(1) Auf Grund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes des Dienstvorgesetzten hat die Dienstbehörde
(2) Die Dienstbehörde kann von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige abs.ehen, wenn das Verschulden geringfügig
ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung
unbedeutend sind. Auf Verlangen des Beamten ist
dieser hievon formlos zu verständigen.
Selbstanzeige
§ 105
(1) Jeder Beamte hat das Recht, bei der Dienstbehörde schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.
(2) Hat der Beamte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, so ist nach § 104 vorzugehen. Auf Verlangen des Beamten ist
dieser Antrag unverzüglich dem Vorsitzenden der Di~ziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt zu
übermitteln. ..
SuspendieI;ung
§ 106
(1) Wird über den Beamten die Untersuchungshaft
verhängt oder würden durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes
oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung zu verfügen.
(2) Gegen die vorläufige Suspendierung ist kein
Rechtsmittel zulässig.
(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich
der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige
Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser
.Entscheidung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) bereits anhängig, so hat diese bei Vorliegen der
im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(4) Durch Beschluß der Disziplinarkommission (DisziplinaroQerkommission) kann für die Dauer der Suspendierung
die Kürzung des Monatsbezuges -unter
Ausschluß der Haushaltszulage -bis auf zwei Drittel
verfügt werden.
(5) Die Suspendierung endet spätestens mtt dem
rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist
die Suspendierung von der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission), bei der das Disziplinarverfahren anhängig ist, unverzüglich aufzuheben.
(6) Die Berufung gegen eine Suspendierung beziehungsweise eine Bezugskürzung hat keine aufschiebende
Wirkung; über die Berufung hat die Disziplinaroberkommission ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
(7) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten
aufgehoben oder vermindert, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.
Verbindung des Disziplinarverfahrens gegenmehrere
Beschuldigte
§ 107
Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere
Beamte beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren vor der Kommission für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen.
Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens
§ 108
(1) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, daß eine von Amts
wegen zu verfolgende gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie das Disziplinarverfahren zu unterbrechen und der zuständigen Staatsanwaltschaft oder der zuständigen Verwaltungsbehörde Strafanzeige zu erstatten.
•
?
T
Stück 8, Nr. 33
40
(2) Das Disziplinarverfahren ist nach rechtskräftigem Abschluß des strafgerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens weiterzuführen, soweit nicht
gemäß § 91 vorzugehen ist.
Absehen von der Strafe
§ 109
Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne
Verletzung clienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten angenommen werden kann, daß
ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beamten
von weiteren Verfehlungen abzuhalten.
Außerordentliche Rechtsmittel
§ 110
(1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme
des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Parteien zu hören.
(2) § 69 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
daß die mit drei Jahren festgesetzten Fristen
im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen.
(3) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten ist nur innerhalb der im § 90 festgelegten Fristen zulässig. Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten
und im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand darf über den Beschuldigten keine strengere als
die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.
(4) Nach dem Tod des Beamten können auch Personen
die Wiederaufnahme des Verfahrens und •die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen,
die nach dem bestraften Beamten einen Versorgungsanspruch
nach dem Pensionsgesetz 1965, BGBL
Nr. 340, besitzen. Hat das Erkenntnis auf Entlassung gelautet, so steht dieses Recht den Personen zu, die bei Nichtvorliegen dieser Strafe einen Versorgungsanspruch besäßen.
(5) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens und die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben.
Kosten
§ 111
(1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen und Sachverständige sind vom Land zu tragen, wenn
(2) Wird über den Beamten von der Disziplinarkommission eine DiszipliQarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit
Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand,
seine persönlichen Verhältnisse und seine
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt; wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe
abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers
erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen.
(3) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz
1975, BGBL Nr. 136, sinngemä'ß anzuwenden.
Einstellung des Disziplinarverfahrens
§ 112
(1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
-1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder
Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
(2) Das DiSZIplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
Entscheidungspflicht
§ 113
§ 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Entscheidung über die Berufung gegen eine Suspendierung
diese Frist einen Monat beträgt.
Abgaben-und Gebührenfreiheit
§ 114
Schriften und Amtshandlungen auf Grund dieses Abschnittes sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben und Gebühren befreit.
Auswirkungen von Disziplinarstrafen
§ 115
(1) Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen
führen.
(2) Hat der Beamte innerhalb von drei Jahren nach
Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen,
so darf die erfolgte Bestrafung in einem weiteren
Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden,
Aufbewahrung der Akten
§ 116
Nach endgültigem Abschluß des Disziplinarverfahrens sind die Akten unter Verschluß aufzubewahren.
?
Stück 8, Nr. 33
41
Verfahren vor der Disziplinarkommission
Einleitung
§ 117
(1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat
nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen,'
ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige
Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag der Disziplinarkommission durchzuführen.
(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung
eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieSer Beschluß dem beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Gegen
die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein
Rechtsmittel zulässig.
(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft,
so treten diese nur im Faile des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren
durchzuführen, und im Falle der Suspendierung ein.
Verhandlungsbeschluß und mündliche Verhandlung
§ 118
(1) Ist nach Durchführung der notwendigen Ermitt-.
lungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat die Disziplinarkommission die . mündliche Verhandlung
anzuberaumen (Verhandlungsbeschluß) und zu dieser
die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachv~rständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, daß zwischen ihr und
der Zustellung des Beschlusses ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.
(2) Im Verhandlungsbeschluß sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Cegen den Verhandlungsbeschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.
(3) Im Verhandlungsbeschluß ist dem Beschuldigten
die Zusammensetzung des Senates bekanntzugeben.
Der Beschuldigte hat das Recht, binnen einer Woche
nach Zustellung des Verhandlungsbeschlusses ein Mitglied
des Senates ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen bei der
mündlichen Verhandlung bis zu drei Beamte als Vertrauensperson
anwesend sein. Die mündliche Verhandlung
ist ansonsten nicht öffentlich.
(4) Die Beratungen und Abstimmungen des Senates
sind vertraulich.
(5) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Verhandlungsbeschlusses zu beginnen.
Sodann ist der Beschuldigte zu vernehmen.
(6) Nach der Vernehmung des Beschuldigten sind
die Beweise in der vom Vorsitzenden bestimmten
Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien haben das Recht, Beweisanträge zu stellen. Über die Berücksichtigung
dieser Anträge hat der Vorsitzende zu entscheiden;
die übrigen Mitglieder des Senates haben jedoch
das-Recht, eine Beschlußfassung des Senates über die Berücksichtigung der Beweisanträge zu verlangen.
Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden und die des Senates ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.
(7) Der Beschuldigte darf zur Beantwortung der an ' . ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden.
(8) Erfordert der Gang der Beweisaufnahme eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, so hat
hierüber der Senat nacb Beratung zu beschließen.
(9) Nach Abschluß des Beweisverfahrens ist dem Disziplinaranwalt das Wort zu erteilen. Der Disziplinaranwalt hat hierauf die Ergebnisse der Beweisführung
zusammenzufassen sowie seine Anträge zu stellen und zu begründen.
(10) Nach dem Disziplinaranwalt ist dem Beschuldigten das Wort zu erteilen. Findet der Disziplinaranwalt
hierauf etwas zu erwidern, so hat der Beschuldigte
j'edenfalls das Schlußwort. J •
(11) Nach Schluß der mündlichen Verhandlung hat
sich der Senat zur Beratung zurückzuziehen.
(12) Unmittelbar nach dem Beschluß des Senates ist
das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen mündlich zu verkünden.
Wiederholung der mündlichen Verhandlung
§ 119
Der Vorsitzende i»t berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe die mündliche Verhandlung zu unterbrechen
oder zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt,
so hat der Vorsitzende bei der Wiederaufnahme .
der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten
Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst
zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen.
Die Verhandlurig ist jedoch zu wiederholen, wenn sich
die Zusammensetzung des Senates geändert hat oder
seit der Vertagung mehr als drei Monate verstrichen sind.
Disziplinarerkenntnis
§ 120
(1) Die Disziplinarkommission hat bei der Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist.
(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch
oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 91 Abs. 3 oder § 109 von
einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.
(3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist der Dienstbehörde und den Parteien
längstens innerhalb von zwei Wochen zuzustellen.
Ratenbewilligung
und Verwendung der Geldstrafen
und Geldbußen
§ 121
(1) Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder
einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Die Disziplinarkommission darf die Abstattung
einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens
36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen
sind erforderlichenfalls durch Abzug vom
Monatsbezug hereinzubringen.
(3) Die eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen
sind für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Beamten zu
verwenden.
•
?
Stück 8, Nr. 33
42
Mitteilungen an die Öffentlichkeit
§ 122
Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt
der mündlichen Verhandlung sind unters~gt. Der Beamte, auf den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung von der Disziplinarkommission im Spruch' des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil er
der Verschwiegenheit unterliegt. Hat die DiE:mstbehörde gemäß § 104 Abs. 2 von einer Ahndung, von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige abgesehen oder hat die Disziplinarkommission das bei ihr anhängige Verfahren eingestellt, so darf der Beamte oder dessen Hinte'rbliebene diese Tatsache ebenfalls veröffentlichen.
Berufung des Beschuldigten
§ 123
Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen
Berufung darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.
Vollzug des Disziplinarerkenntnisses
§ 124
Der Vorsitzende hat nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch die Dienstbehörde zu veranlassen.
Abgekürztes Verfahren
Pisziplinarveriügung
§ 125
Hat der Beamte vor dem Dienstvorgesetzten oder vor
der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung
gestanden, so kann die Dienstbehörde hinsichtlich
dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen. Die Disziplinarverfügung ist auch dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe von 10 v. H. des Monatsbezuges -unter Ausschluß
der Haushaltszulage -, auf den der Beamte irp.
Zeitpunkt der Erlassung der , Disziplinarverfügung
Anspruch hat, verhängt werden.
Einspruch
§ 126.
Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können
gegen die , Diszip'linarverfügung innerhalb von zwei
"Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der
'.
rechtzeitige Einsprucl:J. setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft; die Disziplinarkommission hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist.
Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes
Verantwortlichkeit
,§ 127
Beamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen
dieses .Landesgesetzes wegen einer_im Dienst-,
stand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen
T
gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.
Disziplinarstrafen
§ 128 ,
Disziplinarstrafen sind
Artikel II
5.1.7
Der Beamte, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1983 begonnen hat, und der eine für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebende Dienstzeit
von 6 Jahren aufweist, hat -wenn es für ihn günstiger
ist -so wie bisher. Anspruch auf 32 Werktage an
Erholungsurlaub, wenn dessen Gehalt zuzüglich der
ruhegenußfähigen und der einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß begründenden Zulagen
erreicht hat oder ,um höchstens 25,-S unter diesem Betrag liegt.
Artikel III
5.1.8
Es treten in Kraft: Von Art. I, Z. 5.1.6, § 43 und Art. II mit 1. Jänner 1982.
Artikel IV
, übergangsbestiinmungen
5.1.9
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der §§ 87 bis 128 anhängige Disziplinarverfahren sind von der nach
diesem Gesetz eingerichteten Disziplinarkommission ' und Disziplinaroberkommission auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes fortzuführen. Dabei ist die
nach diesem Gesetz eingerichtete Disziplinarkommission zur Fortführung der bei der bisherigen Disziplinarkommission anhängigen Disziplinarverfahren und zur Entscheidung über Beschwerden gegen Ordnungsstrafen zuständig. Die Disziplinaroberkommission ist zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Disziplinarerkenntnisse,
die vor qem Inkrafttreten dieses Gesetzes
von der bisherigen Disziplinarkommission erlassen
wurden, zuständig.
(2) Rechtsmittel im Sinne des Abs. 1 können auch
nach dem Inkrafttreten der §§ 8? bis 128, jedoch nur ?
43
Stück 8, Nr. 33
innerhalb der in den bisherigen geltenden Bestimmungen vorgesehenen Rechtsmittelfristen, erhoben
werden.
(3) Das Verfahren gilt von dem Zeitpunkt an als
anhängig, in dem dem beschuldigten Beamten der Verweisungsbeschluß zugestellt .worden ist.
Artikel V
Außerkrafttreten
5.1.10
§§ 129 bis 155 der Dienstpragmatik, RGBL Nr. 15/
1914, in der zuletzt geltenden Fassung.
5.2 Gehaltsgesetz 1956
Das Gehaltsgesetz 1956, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 30. Dezember 1983, BGBL Nr. 656, wird
mit dem Tage der Beschlußfassung dieses Gesetzes mit der Maßgabe übernommen, daß zu lauten haben:
Artikel I
5.2.1 Dem § 3 ist ein Absatz 4 anzufügen, der zu lauten hat:
„(4) Nicht vollbeschäftigte Beamte erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsbezuges
und der Haushaltszulage. "
5.2.2 § 8 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Bei der Berechnung des zweijährigen Zeitraumes sind die in Teilbeschäftigung im Ausmaß von 50 v.
H. der Vollbeschäftigung erbrachten Dienstzeiten zur Gänze anzurechnen. "
5.2.3 § 8 Abs. 3 erhält die Bezeichnung: "Abs. 4".
5.2.4 § 10 hat zu lauten:
„§ 10
(1) Die Vorrückung wird gehemmt
(2) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist (§ 8 Abs. 1) nicht zu berücksichtigen.
(3) Hat sich der Beamte nach dem Ablauf des Hemmungszeitraumes in den Fällen des Abs. 1 Z. 1
und 2 durch drei aufeinanderfolgende Jahre tadellos verhalten und in diesem Zeitraum mindestens eine
seinem Dienstalter entsprechende Durchschnittsleistung erbracht, so ist ihm auf Antrag der Hemmungszeitraum für die Vorrückung anzurechnen; die Anrechnung
wird mit dem auf die Antragstellung folgenden
Monatsersten wirksam.
(4) Der im Abs. 1 Z. 3 angeführte Hemmungszeitraum
wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes
zur Hälfte für die Vorrückung wirksam."
5.2.5 Im § 12 Abs. 2 Z. 6 ist nach der Bezeichnung "Verwendungsgruppen B," die Bezeichnung "B 1"
einzufügen.
5.2.6 Im § 12 a Abs. 2 Z. 1 ist nach der Bezeichnung "Verwendungsgruppen B," die Bezeichnung "B 1"
einzufügen.
5.2.7 § 13 Abs. 5 bis 8 haben zu lauten:
„(5) Die Dienstbezüge eines Beamten, dem gemäß § 71 Abs. 1 Dienstpragmatik die zur Ausübung seines Mandates erforderliche freie Zeit zu gewähren ist,
gebühren in einem um 25 v. H. verminderten Ausmaß.
Diese Verminderung wird abweichend vom § 6 für
jenen Zeitraum wirksam, für den dem Beamten auf
Grund einer der im § 71 Dienstpragmatik angeführten
Funktionen ein Bezug nach dem Bezügegesetz, BGBL
NI. 273/1972, oder na.ch dem Steiermärkischen Bezü
. gegesetz, LGBL NI. 28/1973, oder einer anderen entsprechenden landesgesetzlichen Vorschrift gebührt.
Auf Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift
1955, BGBL NI. 133, ist diese Verminderung nicht
anzuwenden.
(6) Dem Beamten, der gemäß § 71 Abs. 3 Dienstpragmatik außer Dienst gestellt ist, gebühren al;weichend
von den sonstigen, den Anspruch auf Dienstbezüge •
regelnden Vorschriften ein Monatsbezug in der Höhe
. des Ruhebezuges und Sonderzahlungen, auf die er
Anspruch hätte, wenn er jeweils mit Ablauf des letzten
Kalenderjahres in den Ruhestand versetzt worden
wäre. Würde der Monatsbezug den monatlichen
Dienstbezug übersteigen, der dem Beamten gemäß Abs. 5 zukäme, so ist er auf dieses Ausmaß zu kürzen.
Der Hundertsatz einer solchen Kürzung ist auf alle
Bestandteile des Monatsbezuges in gleicher Weise
anzuwenden.
(7) Dienstbezüge im Sinne der Abs. 5 und 6 sind alle auf Grund des Diens'tverhältnisses nach dienst-und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden
Geldleistungen.
(8) Auf den im Abs. 6 genannten Beamten sind die §§ 2 und 3 des Nebengebührenzulagengesetzes, LGBL
NI. 67/1974, so anzuwenden, als würde er für jeden
Monat der Außerdienststellung anspruchsbegründende
Nebengebühren in der Höhe beziehen, die
jeweils einem Zwölftel der Nebengebührenwerte entspricht,
welche für ihn für das letzte Jahr vor der Außerdienststellung festgehalten Worden sind. "
?
5
6 9.210,10.950,
7
9.341,11.518,
8
9.474,1.
DAZ 9.607,12.086,
44
5.2.8 § 16 Abs. 2 hat zu lauten:
„~2) Überstunden außerhalb der Nachtzeit (22.00 bis
6.00 Uhr) sind vor Überstunden in der Nachtzeit auszugleichen. Überstunden an Sonn-und Feiertagen sind
nicht 'durch Freizeit auszugleichen, es sei denn, sie wird vom Beamten beantragt."
5.2.9 Dem § 20 c Abs. 1 ist anzufügen:
"Bei teilbeschäftigten Beamten ist der Berechnung
der Jubiläumszuwendung der aus der Voll-und Teilbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeit errechnete Durchschnittsbezug auf der Grundlage des Monatsbezuges, der einem vollbeschäftigten Beamten gleicher
Einstufung für den Monat gebührt, in den das Dienstjubiläum fällt, zugrunde zu legen. "
5.2.10 § 27 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Bei teilbeschäftigten Beamten ist der Berechnung der Abfertigung der aus der Voll-und Teilbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeit errechnete Durchschnittsbezug auf der Grundlage des einem vollbeschäftigten Beamten gleicher Einstufung im letzten
Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges und der Haushaltszulage zugrunde zu legen. "
5.2.11 Die Absätze 2 und 3 erhalten die Bezeichnung:
"Abs. 3 und Abs. 4".
(3) Das Gehalt beträgt:
Gehaltsstufe
•
E D
1 7.229,-7.708,2
7.361,-7.925,3
7.493,-8.141,4
7.625;-8.357,5
7.757,-8.573,
1 7.889,-8.788,2
8.022,-9.004,3
8.153,-9.221,4
8.285,-9.438,5
8.417,-9.653,
1 8.550,-9.870,2
8.682,-10.084,3
8.812,-10.301,4
8.945,-10.517,9.077,-
10.734,
5.2.12 § 28 Abs. 1 bis 3 haben zu lauten:
"Gehalt
§ 28
(1) Das Gehalt des Beamten der Allgemeinen Verwaltung wird durch die Dienstklasse und in ihr durch
die Gehaltsstufe, in den Dienstklassen 1bis III überdies durch die Verwendungsgruppe bestimmt.
(2) Es kommen in Betracht für Beamte
der Verwendungsgruppe A .
die Dienstklassen III bis IX,
der Verwendungsgruppe B die Dienstklassen II bis VII,
der Verwendungsgruppe C die Dienstklassen I bis V,
der Verwendungsgrupp~ D die Dienstklassen I bis IV,
der Verwendungsgruppe E die Dienstklassen I bis III.
Der Beamte ist bei seiner Anstellung in die niedrigste
Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe einzureihen.
Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten
geboten erscheinen lassen, kann der Beamte bei der Anstellung unmittelbar in eine hÖhere, für seine Verwendungsgruppe
vorgesehene Dienstklasse eingereiht
werden; hiebei ist auf die bisherige Berufslaufbahn
und die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu
nehmen.
Verwendungsgruppe
C B A
Dienstklasse I
8.189,-8.477,
8.765,
9.053,
9.341,
Dienstklasse II
9.630,-9.630,
9.916,-9.989,10.206,-
10.349,10.493,-
10.709,10.781,
Dienstklasse III
11.069,-11.069,-12.713,11.358,-
11.430,11.646,-
11.790,11.934,
?
Stück 8, Nr. 33
45
Gehaltsstufe Verwendungsgruppe
E D C B A
. Dienstklasse
IV V VI VII VIII IX
1
2 15.614,-
18.553,19.140,
22.789,
.
23.558,31.066,
32.752,
44.620,
47.164,
3
12.089,16.203,
19.725,
24.323,
34.437,
49.710,
4
12.677,16.788,
20.493,
26.009,
36.984,
52.258,
5
13.263,17.376,
21.261,
27.693,
39.526,
54.801,
6
13.850,17.962,
22.024,
29.381,
42.073,
57.349,
7
14.437,18.553,-
22.789,31.066,
44.620,
8
15.027,19.140,
23.558,
32.752,
47.164,
9
15.614,19.725,
24.323,
34.437,
5.2.13 Nach § 28 ist ein § 28 a einzufügen.
' ''§ 28a
(1) Die Förster sind in die Verwendungsgruppe B 1
einzureihen.
(2) Das Gehalt der Förster beträgt:
Gehaltsstufe
1 9.630,2
9.989,3
10.349,4
10.709,5
11.069,6
11.430,7
12.677,8
13.263,9
15.614,10
16.203,11
16.788,12
17.376,13
17.962,14
18.553,15
19,725,16
20.493,17
21.261,18
22.024,19
22.789,20
23.558,21
24.323,-"
5.2.14 Im § 29 Abs. 1 Z. 1 ist nach den Bezeichnungen "A und B" die Bezeichnung "B I" einzufügen.
5.2.15 Dem § 30 Abs. 1 ist nachstehender Abs. 2
anzufügen:
„(2) Die Verwaltungsdienstzulage beträgt bei den Beamten der Verwendungsgruppe B 1
in den Gehaltsstufen Schilling
1 bis 13 1117
14 bis 21 1418"
5.2.16 § 32 Abs. 2 und 3 haben zu lauten:
„(2) Im Wege der Zeitvorrückung kommt der Beamte
der Verwendungsgruppen E und D bis in die Dienstklasse
III,
der Verwendungsgruppe C bis in die Dienstklasse IV,
der Verwendungsgruppe B bis in die Dienstklasse V,
der Verwendungsgruppe A bis.indie Dienstklasse VI.
(3) Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die 'der Beamte in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht hat, ein. Die Bestimmungen der §§ 8
bis 11 sind sinngemäß anzuwenden."
5.2.17 § 33 Abs. 2 hat zu lauten:
;,(2) Für Beamte der Verwendungsgruppen E, D, C
kann eine Beförderung in die Dienstklasse I1, für
Beamte der Verwendungsgruppe B in die Dienstklasse
III frühestens zwei Jahrevor der Zeitvorrückung
erfolgen." .
5.2.18 § 34 hat zu lauten:
"überslellung
§ 34
(1) Wird ein Beamter der Dienstklasse IV oder einer höheren Dienstklasse in eine gleichwertige oder
höhere Verwendungsgruppe überstellt und hat er in
der bisherigen Verwendungsgruppe bereits eine in
seiner DienstRlasse ,auch für die neue Verwendungsg[
uppevorgesehene Gehaltsstufe erreicht, so ändern
sich abweichend vom § 12 a Abs. 3 und 4 die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht. Dem Beamten gebührt jedoch mindestens die besoldungsrechtliche
Stellung, die sich ergeben würde, wenn er
die i;n der bisherigen Verwendungsgruppe für die Vorrückung berücksichtigte Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß als Beamter der höheren Verwendungsgruppe
zurückgelegt hätte, die sich bei sinngemäßer Anwendung
des § 12 a Abs. 3 bzw. 4 ergeben würde.
(2) Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe oder ein Beamter in handwerklicher Verwendung
zum Beamten der Allgemeinen Verwaltung
ernannt, so kann er auch in eine höhere als die tür dOie
• \
?
Stück 8. Nr. 33
46
neue Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehene
niedrigste Dienstklasse ernannt werden. Überdies
kann eine höhere als die niedrigste in dieser Dienstklasse
für die neue Verwendungsgruppe des Beamten
vorgesehene Gehaltsstufe zuerkannt werden. Auf'die
bisherige Stellung und die künftige Verwendung ist
dabei Bedacht zu nehmen.
(3) Ist bei einer Überstellung nach § 12 a Abs. 6
oder 7 die bisherige Dienstklasse des Beamten in der neuen Verwendungsgruppe nicht mehr durch Zeitvorrückung erreichbar. so gebühren dem Beamten die
(3) Das Gehalt beträgt:
Gehaltsstufe
P 1 P2
1 8.189,-7.949.2
8.477.-8.189.3
8.765,-8.429,4
9.053.-8.669.5
9.341,-8.909,
1 9.630,-9.150,2
9.916,-9.388,3
10.206.-9.630,4
10.493,-9.870.5
10.781,-10.108,
1 11.069.-10.349,2
11.358,-10.590,3
11.646.-10.830,
~ 4 11.934,-11.069,
! .
5 11.985,-'-11.309,6
12.036,-11.550,7
12.005.8
5 13.263,~ 13.263,6
13.850,-13.850,7
14.437,-14.437,8
15.027,-15.027,9
15.614,-15.614,1.
DAZ 16.201,-16.201.2.
DAZ 17.081..50 .17.081,50"
höchste Gehaltsstufe der Dienstklasse, die in der niedrigeren
Verwendungsgruppe noch durch Zeitvorrükkung
erreichbar ist, und die entsprechende Dienstalterszulage.
"
5.2.19 § 39 Abs. 2 und 3 haben zu lauten:
„(2) Es kommen in Betracht für Beamte
der Verwendungsgruppen P 1 und P 2 -die Dienstklassen I bis IV, .
der Verwendungsgruppen P 3 bis P 5 -die Dienstklassen I bis III.
Verwendungsgruppe
P3 P4 P5
Dienstklasse I
7.708,7.468,
7.229,
7.925,
7.637,
7.361.
8.141,
7.804,
7.493,
8.357.
7.973,
7.625,
8.573,
8.141,
7.757,
Dienstklasse
11
8.788,8:
308,7.889.
9.004,
8.477,
8.022.
9.221,
8.645,
8.153,
9.438,
8.812,
8.285,
9.653,
8.981,
8.417,
Dienstklasse
III
9.870,9.150,
8.550,
10.084,
9.317,
8.682,
10.301,
9.485,
8.812.
10.517,
9.653,
8.945,
10.734,
9.822,
9.077,
10.950,
9.989,
9.210,
11.518,
10.157,~
9.341,10.326,
9.474,
12.086,
10.495,
9.607,
12.938,
10.748,50
9.806,50
Dienstklasse IV
?
Stück 8, Nr. 33
47
5.2.20 Nach § 68 ist folgender Abschnitt VI a einzufügen, der zu lauten hat:
"ABSCHNITT VI a
Betrauung mit Aufgaben der Kindergartenaufsicht
§ 69
(1) Wird ein Beamter mit der Funktion eines Landeskindergarteninspektors betraut, so gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung zu seinem Monatsbezug .
eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage ist
gleich dem ' Unterschiedsbetrag zwischen seinem
Gehalt (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen) und dem Gehalt
(einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen), auf den er Anspruch
hätte, wenn er zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 el'nannt worden wäre.
(2) Wird ein Beamter mit der Funktion eines Bezirkskindergarteninspektors betraut, so gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung zu seinem Monatsbezug
eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage ist
gleich dem Unterschiedsbetrag zu seinem Gehalt (einschließlich
der für die Bemessung des Ruhegenusses
anrechenbaren Zulagen) und dem Gehalt (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen), auf den er Anspruch hätte, wenn er
zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 2 a 2 ernannt
worden wäre.
(3) Die Dienstzulagen nach Abs. 1 und 2 sind für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes
in den Ruhestand seit mindestens einem Jahr in
einer den Anspruch auf diese Zulage begründenden
Verwendung steht. Von diesen Dienstzulagen und dem
entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag
zu entrichten."
Artikel II
5.2.21
Artikel III und VII des Bundesgesetzes BGBL
Nr. 306/81 und Artikel IX des Bundesgesetzes BGBL
Nr. 565/81 sind auf Landesbeamte nicht anzuwenden.
5.3 Reisegebührenvorschrift 1955
Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBL Nr. 133, in
der Fassung des Bunde'sgesetzes vom 14. Dezember 1983, BGBL Nr. 658, wird mit nachstehenden Abänderungen
übernommen:
5.3.1 § 2 Abs. 1 lit. a hat zu lauten:
"a) Die Reise zur Ablegung dienstrechtlich vorgesehener Fachprüfungen sowie zu Vorbereitungskursen (Ausbildungslehrgängen) für Dienstprüfungen
und zum Besuch von Veranstaltungen im Rahmen
der Weiter-und Fortbildung (Verwaltungsakademie)
•für die Bediensteten, deren Dienststelle oder
Wohnsitz nicht im Veranstaltungsort gelegen
sind. "
5.3.2 Im § 6 Abs. -1 ist der zweite Satz zu streichen. 5.3:3 Im § 10 Abs. 2 sind im ersten Satz jeweils die Worte "eigenen" durch die Worte "privaten" zu ersetzen.
5.3.4
Dem § 13 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen:
"In der Steiermark gelten die Bezirke der politischen Exposituren Bad Aussee und Gröbming sowie der Gerichtsbezirk Mariazell und der ehemalige Gerichtsbezirk
St. Gallen im Sinne dieses Gesetzes als politische
Bezirke."
5.3.5 § 13 Abs. 5 ist zu streichen.
5.3.6 Die Absätze 6 und 7 des § 13 erhalten die Bezeichnung „5 und 6" .
5.3.7 Dem § 16 ist ein weiterer Absatz 6 anzufügen, der zu lauten hat:
„(6) Bei Benützung des privaten Kraftfahrzeuges
gegen Verrechnung des Massenbeförderungsmittels
gilt als Zeitpunkt des Beginns der Dienstreise die
fahrplanmäßige Abfahrtszeit des Massenbeförderungsmittels
und als Zeitpunkt der Beendigung der Dienstreise
die fahrplanmäßige Ankunftszeit des Massenbeförderungsmittels.
"
5.3.8 Im § 17 Abs. 1,4. Satz, ist das Wort" zwölf" durch das Wort "zehn" zu ersetzen.
5.3.9 Im § 20 Abs. 1 Z. 2, 1. Satz, ist das Wort "zwölf" durch das Wort "zehn" zu ersetzen.
5.3.10 Nach § 21 ist ein § 21a einzufügen, der zu
'.
lauten hat:
„§ 21 a
Die Bestimmungen über die Anwendung des Tarifes
1 und des Tarifes 2 sowie über die Fahrtkostenvergütung sind nach den Grundsätzen der Reisegebührenvorschrift 1955 in einem durch Verordnung zu erlassenden Reisegebührenregeltarif festzusetzen, der
gleichzeitig auch den Anwendungsbereich zu bestimmen hat. Dieser Reisegebührenregeltarif ist eine auf
den jeweiligen Reisetag und die dabei zurückgelegte Wegstrecke -Dienststelle, Dienstverrichtungsstelle, Dienststelle -bezogene Abgeltung der Reisekostenvergütung und der Reisezulagen unter besonderer
Berücksichtigung des benützten bzw. bewilligten Verkehrsmittels.
"
5.3.11 § 36 Abs. 1, 1. Satz, hat zu lauten:
„(1) Der Beamte hat den Anspruch auf Reisegebühren
für Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, auf Übersiedlungsgebühren oder auf eine Reisebeihilfe (§§ 24 und 35) mit einer eigenhändig unterfertigten Reiserechnung bei seiner Dienst~telleinnerhalb
I
von 2 Kalendermonaten geltend zu machen. "
i
1
5.3.12 Dem § 37 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:
"Insbesondere obliegt ihm auch die Überprüfung
der Richtigkeit und Gebührlichkeit der in der Reiserechnung geforderten Ansprüche. "
5.3.13 § 37 Abs. 2 hat z)1lauten:
„(2) Der Rechnungsleger ist für die Richtigkeit der Angaben in der Reiserechnung der Amtsvorstand für
die Überprüfung gemäß Abs. 1 verantwortlich."
?
Stück 8, Nr. 33 und 34
48
5.3.14 § 38 hat zu lauten:
„§ 38
Die anweisende Stelle veranlaßt ohne Verzug die Auszahlung des gemäß § 37 überprüften Betrages. Sie ist berechtigt, im nachhinein Richtigstellungen und Nachverrechnungen vorzunehmen."
5.4 Karenzurlaubsgeldgesetz
Das Bundesgesetz BGBL Nr. 395/1974, über Geldleistungen an öffentlich Bedienstete während eines Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBL Nr. 165/1977, wird
als Landesgesetz übernommen.
5.5 Pensionsgesetz
Das Bundesgesetz BGBL Nr. 558/1980, mit dem das Pensionsgesetz 1965 geändert wird (7. PensionsgesetzNovelle), wird als Landesgesetz übernommen.
5.5.1 Dem § 4 ist ein Abs. 3 anzufügen, der zu lauten hat:
„(3) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage des einmal
teilbeschäftigt gewesenen Beamten bilden 80 v. H.
des aus der Voll-und Teilbeschäftigung errechneten Durchschnittsbezuges auf der Grundlage des eInem
vollbeschäftigten Beamten gleicher Einstufung im letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden
Monatsbezuges. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden."
5.5.2 § 6 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit des einmal teilbeschäftigt gewesenen Beamten wird aus dem Durchschnitt der in Voll-und Teilbeschäftigung
zurückgelegten Dienstzeit ermittelt. Zeiten, die das Gesamtausmaß von 35 Jahren übersteigen, bleiben bei der Berechnung der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit unberücksichtigt. "
5.5.3 Der bisherige Abs. 3 des § 6 erhält die Bezeichnung:
"Abs. 4".
Krainer Wegart
Landeshauptmann Landeshauptmannstellvertreter
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