Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Jänner 1984, mit der ein Entwicklungsprogramm für Rohstoff- und Energieversorgung erlassen wird
LGBL_ST_19840627_29Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Jänner 1984, mit der ein Entwicklungsprogramm für Rohstoff- und Energieversorgung erlassen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.06.1984
Fundstelle
LGBl. Nr. 29/1984 Stück 7
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Jänner 1984, mit der ein Entwicklungsprogramm für Rohstoff- und Energieversorgung erlassen wird
Auf Grund des § 8 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBI. NT. 127, in der letzten
Fassung des Gesetzes LGBI. NI. 51/1980, wird verordnet:
§ 1
Aufgaben und Abgrenzung
(1) Das Entwicklungsprogramm für Rohstoff- und Energieversorgung ist ein Entwicklungsleitbild für
die Steiermark und stellt für die Bevölkerung und Planungsträger eine Orientierungshilfe dar. Zeitpunkt
und Umfang der öffentlichen Ausgaben zur Verwirklichung der Ziele dieses Entwicklungsprogrammes
bemessen sich nach den jeweils verfügbaren
Mitteln.
(2) Das Entwicklungsprogramm besteht aus dem Verordnungstext und der zeichnerischen Darstellung
(Anlage). Dem Entwicklungsprogramm ist ein ./
dreiteiliger Erläuterungsbericht (Teil I: Rohstoffplan, Teil II: Energieplan, Teil III: Recyclingplan) angeschlossen.
(3) Dieses Entwicklungsprogramm ist eine vorausschauende Grundlage, einerseits zur Suche, Gewinnung
und Verarbeitung von Rohstoffen und zur Sicherung
künftig zu erschließender Lagerstätten, andererseits
zur Versorgung mit der notwendigen
Energie, jeweils ausgehend von der gegenwärtigen
Situation und ausgerichtet darauf, die Bedürfnisse
der Bevölkerung und der Wirtschaft aufeinander
abzustimmen und zusammenzufassen. In einer langfristigen
Planung ist jeweils auf eine sparsame und
schonende Bewirtschaftung unter Berücksichtigung
ökologischer Gesichtspunkte hinzuwirken. Bei Rohstoffen
sollen Möglichkeiten der Wiedergewinnung
und Wiederverwertung (Recycling) untersucht und
g~fördert werden (§ 5 Abs. 1 Z. 3 des Landesentwicklungsprogrammes 1977, LGBl. Nr. 53).
(4) In die Zuständigkeiten des Bundes, insbesondere in die Angelegenheiten des Gewerbes, der Industrie, des Verkehrswesens sowie des Bergwesens,
wird durch die Bestimmungen dieser Verordnung
nicht eingegriffen.
. (5) Soweit nach dieser Verordnung Pläne, Maßnahmen
und dergleichen in Angelegenheiten, die in
die Zuständigkeit des Bundes fallen, vorgesehen
sind, gelten diese nur für den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung
des Landes bzw. als Vorschläge
des Landes.
(6) Raumbedeutsame Maßnahmen des Landes, der Gemeinden und der auf Grund von Landesgesetzen
eingerichteten Körperschaften öffentlichen Rechtes
als Träger von Privatrechten dürfen dem Entwicklungsprogramm
nicht widersprechen.
§ 2
Grundsätze und Ziele der Rohstoffpolitik
(1) Die Erfüllung der im § 1 dargelegten Aufgaben,
insbesondere die Sicherung der erforderlichen.
Rohstoffreserven, soll im Zusammenwirken
zwischen Bund, Land und den beteiligten Unternehmungen
gelöst werden.
(2) Die Sicherung der Rohstoffversorgung soll
einerseits durch verstärkte Absicherung der ausländischen Bezugsquellen, andererseits durch die Erweiterung
der inländischen Versorgungsbasi,;; erfolgen.
(3) Zur Absicherung ausländischer Bezugsquellen
sollen nachstehende Ziele beachtet werden:
(4) Die Steigerung der Gewinnung von Primärrohstoffen ist unter Berücksichtigung zukünftiger Bedürfnisse
anzustreben.
(5) Zur Beurteilung der Versorgungs- und Zielgefährdung der Rohstoffe soll die vom Bundesministerium
für Handel, Gewerbe. und Industrie veröffentlichte
Liste der kritischen und besonders kritischen
Roh- und Grundstoffe (vgl. Erläuterungsbericht, Rohstoffplan) als Orientierungshilfe dienen.
§3
Maßnahmen im BereiCh Rohstoffe
(1) Der Erweiterung der inländischen Rohstoffversorgungsbasis dienen folgende Maßnahmen:
(2) Zur Sicherung der Rohstoffgewinnungsgebiete
sind bereits in einem möglichst frühen Stadium die
erforderlichen Verbindungen zur Raumordnung herzustellen.
Dabei ist in Dbereinstin;lmung mit § 3 Abs. 7 Stmk. ROG. 1974 die Freihaltung solcher
Vorkommen von allen Nutzungsansprüchen zu sichern,
die eine Verwertung nachhaltig unmöglich
machen würden.
(3) Als Voraussetzung für eine effektive Krisenvorsorge sind die Erkenntnisse der Lagerstättenforschung
übersichtlich zu dokumentieren und in
periodischen Abständen zu bewerten.
§ 4
Grundsätze und Ziele der Energiepolitik
(1) Grundsätze
Auf Grund der sich ständig ändernden äußeren
Einflüsse auf den Energieverbrauch sollte eine Energiepolitik auf maximale Flexibilität des gesamten Energiesystems ausgerichtet sein. Hiezu ist erforderlich:
(2) Energiepolitisches Leitbild
Als energiepolitisches Leitbild ist die untere der
bei den mittleren Varianten der im Erläuterungsbericht dargestellten Energieverbrauchsszenarios anzusehen. Danach soll der Energieverbrauch im Jahr
1985 etwa bei dem Wert von 1980 liegen und anschließend
leicht rückläufig sein. Weiters ist danach
der Rückzug aus dem 01 und der verstärkte Einsatz
der heimischen Energiequellen (Wasserkraft, Biomasse und sonstige) anzustreben. Das energiepolitische
Leitbild ist in der Anlage dargestellt.
(3) Instrumente und Elemente der Energiepolitik
(1) Zum Abbau der Abhängigkeit von externen
Energieträgern sind folgende Maßnahmen anzustreben:
'
(2) Auf der Basis dieses Entwicklungsprogrammes
sollen kommunale und regionale Energiepläne erstellt werden. Sie sind in den Prozeß der Orts- und Regionalplanung einzubeziehen. Bei der kommunalen
Energieplanung soll der Information und Motivation
aller Betroffenen besonderes Gewicht gegeben
werden. Regionale Energiepläne sollten als besonderen
Schwerpunkt die Auffindung und Aktivierung
der energetischen Ressourcen der jeweiligen
Region enthalten und innovative, regionale Initiativen
fördern. Ein weiterer Schwerpunkt der regionalen
Energieplanung ist die Entwicklung von
Strategien für den ländlichen Raum.
(3) Um eine möglichst große Energieeinsparung
im wichtigen Bereich der Raumheizung zu erreichen,
sind die Möglichkeiten der Bauvorschriften, der Wohnbauförderung und Energiesparberatung auszunützen
bzw. zu verbessern oder zu schaffen.
(4) Die Energieforschung soll unter Beachtung der Grundsätze nach § 4 ausgebaut werden.
Die Unternehmensforschung soll dabei nicht konkurrenziert,
sondern ergänzt werden.
§ 6
Grundsätze und.:Z:iele einer Recyclingpolitik
(1) Die sparsame Nutzung und Wiederverwertung
von Rohstoffen ist nicht nur aus wirtschaftlichen
Gründen der Ressourcenknappheit, -endlichkeit sowie -kosten, sondern auch aus Gründen der Zweckmäßigkeit und nicht ' zuletzt des Umweltschutzes
geboten.
Eine auf diesen Grundsätzen aufbauende Politik
muß daher bestrebt sein, diese der gesamten Bevölkerung
näherzubringen. Für alle Bevölkerungsund
Landesteile sollen gleichartige Möglichkeiten
der Rohstoffwiederverwertung geschaffen werden.
(2) Ziel des Entwicklungsprogrammes ist es,
(3) Produkte, welche mit hohem energetischem
Aufwand hergestellt werden müssen, sollen durch
solche mit niedrigem energetischem Erzeugungsaufwand
ersetzt werden. Dies gilt umso mehr, wenn für
solche Produkte Rohstoffe verwendet werden, die
entweder knapp sind oder die nur schwer einem Wiederverbrauch zugeführt werden können.
. §7 . ,
Maßnahmen im Bereich Rohstoffwiederverwertung
(1) Die Sammeltätigkeit von Altstoffen soll auf
die ganze Steiermark bei gleichwertigen Bedingungen für die betroffene Bevölkerung ausgedehnt werden.
(2) Für die zu sammelnden Altstoffe sollen eigene zweckentsprechende Behälter aufgestellt werden.
§ 8
Schlußb~stimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) $ie ist bei wesentlicher Änderung der Voraussetzungen, die ihr zugrunde liegen, jedenfalls
aber nach 5 Jahren ab Inkrafttreten auf ihre Richtigkeit
zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern.
Für die Steiermärkische Landesregi'i!rung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.