Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Juni 1984 über die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Heiligenkreuz am Waasen (politischer Bezirk Leibnitz)
LGBL_ST_19840627_28Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Juni 1984 über die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Heiligenkreuz am Waasen (politischer Bezirk Leibnitz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.06.1984
Fundstelle
LGBl. Nr. 28/1984 Stück 7
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Juni 1984 über die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Heiligenkreuz am Waasen (politischer Bezirk Leibnitz)
Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 4 der Gemeindeordnung
1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1912 und der Gesetze
LGBI. NI. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Leibnitz gelegenen Gemeinde
Heiligenkreuz am Waasen wird mit Wirkung
vom 1. Juli 1984 das Recht zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" verliehen.
§ 2
Uber diese Verleihung wird der Gemeinde Heiligenkreuz
am Waasen eine Urkunde ausgefertigt.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung
folgenden Tag in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.