Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Mai 1984 über die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Mitterdorf im Mürztal (politischer Bezirk Mürzzuschlag)
LGBL_ST_19840601_24Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Mai 1984 über die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Mitterdorf im Mürztal (politischer Bezirk Mürzzuschlag)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
01.06.1984
Fundstelle
LGBl. Nr. 24/1984 Stück 6
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Mai 1984 über die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Mitterdorf im Mürztal (politischer Bezirk Mürzzuschlag)
Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 4 der Gemeindeordnung
1967, LGBl. NI. 115, in der Fassung der Kundmachung
LGBl. NI. 127/1972 und der Gesetze LGBl. NI. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Mürzzuschlag gelegenen
Gemeinde Mitterdorf im Mürztal wird mit WirKung
vom 1. Juli 1984 das Recht zur Führung der Bezeichnung
"Marktgemeinde" verliehen.
§ 2
über diese Verleihung wird der Gemeinde Mitterdorf
im Mürztal eine Urkunde ausgefertigt.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung
folgenden Tag in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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