Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. April 1984 über die Änderung der Grenze zwischen der Marktgemeinde Frohnleiten und der Gemeinde Rothleiten (politischer Bezirk Graz-Umgebung)
LGBL_ST_19840514_21Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. April 1984 über die Änderung der Grenze zwischen der Marktgemeinde Frohnleiten und der Gemeinde Rothleiten (politischer Bezirk Graz-Umgebung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.05.1984
Fundstelle
LGBl. Nr. 21/1984 Stück 5
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. April 1984 über die Änderung der Grenze zwischen der Marktgemeinde Frohnleiten und der Gemeinde Rothleiten (politischer Bezirk Graz-Umgebung)
Auf Grund der §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 und 2
und 11 Abs. 3 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. NI. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. NI. 127/ 1972 und der Gesetze LGBl. NI. 9/1973, 14/
1976 und 14/ 1982 wird kundgemacht:
§ 1
Die Gemeindevertretungen' der im politischen Bezirk
Graz-Umgebung gelegenen Marktgemeinde Frohnlei-
'"
ten und der Gemeinde Rothleiten haben auf Grund des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967 folgende Änderung
ihrer Gemeindegrenze beschlossen:
Von der Katastralgemeinde Adriach der Gemeinde
Rothleiten wird das Grundstück NI. 781 /6 (Wegparzelle)
mit einem Flächenausmaß von 1396 m2 ausgeschieden
und in die Marktgemeinde Frohnleiten eingegliedert.
§ 2
Die Steiermärkische Landesregierung hat zu der im § 1 angleführten Änderung der Grenze auf Grund des § 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung 1967 mit Wirkung
vom 1. Jänner 1985 die Genehmigung erteilt.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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