Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. März 1984 über die Dienstprüfung für den Fachdienst der Erzieher und den Fachdienst der Lehrmeister
LGBL_ST_19840514_19Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. März 1984 über die Dienstprüfung für den Fachdienst der Erzieher und den Fachdienst der LehrmeisterGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.05.1984
Fundstelle
LGBl. Nr. 19/1984 Stück 5
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. März 1984 über die Dienstprüfung für den Fachdienst der Erzieher und den Fachdienst der Lehrmeister
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, in der letzten Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 627/1976, in Verbindung mit § 2
Abs, 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, wird verordnet:
Prüfungskommission
§ 1
(1) Sitz der Prüfungskommission ist das Amt der Steiermärkischen Landesregierung.
(2) Die Prüfungskommissiön wird von der Landesregierung für die Dauer von 5 Kalenderjahren bestellt.
Sie besteht aus einem Beamten des rechtskundigen Verwaltungsdienstes der fachlich zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung als Vorsitzenden,
einem Beamten der für Personalangelegenheiten
zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung,
einem Psychologen und einem Heimleiter als
Prüfer und den jeweiligen Stellvertretern. Der Vorsitzende kann der Prüfungskommission noch weitere
Fachprüfer zuziehen, wenn er dies für notwendig hält.
(3) In Ausübung ihrer Tätigkeit sind die Mitglieder der Prüfungskommission selbständig und unabhängig.
Sie haben sich jedoch auf Fragen aus ihrem Fachgebiet zu beschränken. Der Vorsitzende kann Frage!). aus dem gesamten Prüfungsstoff stellen.
Teilnahme am Vorbereitungslehrgang
§ 2
(1) Zur Teilnahme am Vorbereitungslehrgang für die Prüfung für den Fachdienst der Erzieher und Fachdienst der Lehrmeister können sich Prüfungswerber,
die zum Zeitpunkt der Anmeldung mindestens 1 Jahr
als Erzieher im Landesdienst bzw. in einer Einrichtung
von Gemeinden oder Gemeindeverbänden tätig sind,
bis spätestens 3 Monate vor Beginn des Vorbereitungslehrganges anmelden.
(2) Bewerbungsgesuche sind im Dienstwege einzureichen. Ihnen ist eine Beurteilung des Prüfungswerbers
durch den Heimleiter anzuschließen.
(3) Der Prüfungswerber ist nach folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen:
(4) Die Dienstbehörde hat den Antrag auf Zulassung
zum Vorbereitungslehrgang unverzüglich an die Prüfungskommission weiterzuleiten. über die Zulassung
zum Vorbereitungslehrgang entscheidet die Prüfungskommission
mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der
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Prüfungswerber ist spätestens 30 Tage vor Beginn des Vorbereitungslehrganges schriftlich zu verständigen, ob er zur Teilnahme am Vorbereitungslehrgang zugelassen wurde. Gegen eine ablehnende Entscheidung
steht dem Prüfungswerber kein Einspruch zu.
(5) Für den Besuch des Vorbereitungslehrganges
besteht Anwesenheitspflicht.
Zulassung zur Prüfung
§ 3
(1) Zur Ablegung der Prüfung für den Fachdi~nst der Erzieher und Fachdienst der Lehrmeister können Prüfungswerber zugelassen werden, wenn sie am Vorbereitungslehrgang teilgenommen haben und ein positiver
Prüfungserfolg zu erwarten ist.
(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Die Ablehnung ist dem Prüfungswerber unter
Angabe der maßgebenden Gründe (z. B. Verstoß gegen § 2 Abs. 5) im Dienstwege schriftlich bekanntzugeben.
(4) Gegen die Verweigerung der Zulassung steht
dem Prüfungswerber die binne,n 2 Wochen vom Tage
der Zustellung der Ablehnung beim'Vorsitzenden der Prüfungskommission einzubringende Beschwerde an
die Lilndesregierung offen.
(5) Die Anmeldung für die Prüfung hat 4 Wochen vor
dem Prüfungs termin zu erfolgen: Der Prüfungstermin ist von der Prüfungskommission unter Bedachtnahme
auf eine ausreichende Vorbereitungszeit festzusetzen
und dem Prüfungswerber spätestens 45 Tage vor dem Prüfungstermin bekanntzugeben.
Kurs- und Prüfungsgegenstände
§ 4
(1) Der Vorbereitungslehrgang und die Prüfung .
umfassen folgende Gegenstände:
(2) Prüfungsgegenstände für den Fachdienst der Erzieher sind die unter Pkt. 1-8 des Abs. 1 genannten Fachgebiete, Prüfungsgegenstände für den Fachdienst der Lehrmeister sind die unter Pkt. 1-5 und 7 -8 des Abs. 1 genannten Fachgebiete. Die Vortragszeit darf das angegebene Stundenausmaß nicht überschreiten.
(3) Die Fachprüfer haben geeignete Fachliteratur
vorzuschreiben, die den neuen Erkenntnissen auf allen Fachgebieten Rechnung trägt.
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Ablegung der Prüfung
§ 5
(1) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.
(2) Die schriftliche Prüfung um faßt zwei Themen aus den im § 4 Abs. 1 Z. 1 bis 4 angeführten Gegenständen. Die Mitglieder ' der Prüfungskommission haben dem Vorsitzenden bis spätestens 2 Wochen vor der Prüfung
zwei Themen vorzuschlagen. Die Auswahl aus den
vorgeschlagenen Themen obliegt dem Vorsitzenden.
(3) Die schriftli.che Prüfung ist unter Aufsicht eines Prüfungskommissärs abzuhalten und darf nicht länger als 4 Stunden dauern. Der Zeitpunkt der Übergabe der Prüfungsaufgabe und der Abgabe der Prüfungsarbeit
ist auf der Prüfungsarbeit zu vermerken.
(4) Die mündliche Prüfung umfaßt die im § 4 Abs. 1
angeführten Gegenstände. Sie hat mindestens
1 Stunde, jedoch nicht länger als 1 Y, Stunden zu
dauern.
Anrechenbare anderweitige Ausbildung
§ 6
(1) Die Prüfung aus bestimmten Gegenständen kann
entfallen, wenn der Prüfungswerber im Rahmen einer
anderen Prüfung über diese Gegenstände geprüft worden ist und die bereits abgelegte Prüfung nicht für
Beamte einer lüedrigeren Ver:wendungsgruppe vorgesehen ist.
(2) Über eine allfällige Bef~eiung gemäß Abs. 1
entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. Bei ' Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Entscheidung der Prüfungskommission
ist dem' Prüf:ungswerber bei der •
Zulassung zur Prüfung bekanntzugeben. Eine Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung
steht dem Prüfungswerber .nicht zu.
Fristerstreckung für den Prüfungstermin
§ 7
Macht ein Prüfungswerber glaubhaft, daß er durch
Krankheit oder andere berücksichtigungswürdige
Umstände an der Vorbereitung zum Prüfungstermin
verhindert war, so kann der Vorsitzende der Prüfungskommission
die Vorbereitungszeit im Ausmaß des Verhinderungszeitraumes
verlängern.
Benotung
§ 8
(1) Bei jeder Prüfung wird ein Prüfungsprotokoll
geführt; zur Protokollführung kann• der Vorsitzende einen Protokollführer beiziehen .
. (2) Über das Ergebnis der Prüfung hat die Prüfungskommission
in nichtöffentlicher Beratung zu' beschließen.
Die Prüfung ist bestanden, wenn die Mehrheit der
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Kommissionsmitglieder feststellt, daß der Prüfungswerber die erforderlichen Kenntnisse bzw. Fertigkeiten
besitzt. Stellt die Mehrheit der Kommissionsmitglieder .
darüber hinaus fest, daß_ der Prüfungserfolg in
bestimmten Gegenständen als ausgezeichnet zu
bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolges
die Worte "mit Auszeichnung aus ... " anzufügen.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission geben
ihre Stimme in der vom Vorsitzenden bestimmten
Reihenfolge, der Vorsitzende als letzter, ab.
(4) über das Ergebnis der abgelegten Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
Wiederholung der Prüfung
§ 9
Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, kann
die Prüfung zum nächsten Termin wiederholt werden.
Eine mehr als zweimalige Wiederholung der Prüfung
ist unzulässig. Hat der Kandidat bei der schriftlichen
Prüfung nicht entsprochen, jedoch bei der mündlichen
in dem Gegenstand, in welchem er nicht entsprochen
hat, eine besondere Leistung erbracht, so kann die Prüfung als bestanden gewertet werden. Hat der Kandidat
zwar bei der schriftlichen Prüfung entsprochen,
nicht jedoch bei der mündlichen, so hat der Kandidat
die gesamte Prüfung zu wiederholen.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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