Gesetz vom 16. Dezember 1983, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1960, das Landesbeamtengesetz 1974, die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz
LGBL_ST_19840514_16Gesetz vom 16. Dezember 1983, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1960, das Landesbeamtengesetz 1974, die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt GrazGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.05.1984
Fundstelle
LGBl. Nr. 16/1984 Stück 5
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 16. Dezember 1983, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1960, das Landesbeamtengesetz 1974, die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz
1956, das Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz 1974, das Steiermarkische GemeindeVertragsbedienstetengesetz 1962 und das Steiermärkische
Bezügegesetz geändert werden
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
(Verfassungsbestimmung )
Das Landes-Verfassungsgesetz 1960, LGBl. NT. 1, in
der Fassung der Landesverfassungsgesetze LGBl. NT. 62/ 1960, 385/ 1964, 53/1969, der Kundrp.achung
LGBl. Nr. 127/1972, der Verfassungsbestimmung des Gesetzes LGBl. NT. 9/ 1973 und der Landesverfassungsgesetze
LGBl. NT. 26/ 1976, 7/1980 \lnd 57/1982, wird
wie folgt geändert:
Der § 26 erhält folgende Fassung:
„§ 26
(1) Öffentlich Bediensteten, die sich um ein ManQat in einem Landtag bewerben oder die zu Abgeordneten
eines Landtages gewählt werden, ist für die Bewer-'
bung um das Mandat oder für die Ausübung des Mandates die erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(2) Die Dienstbezüge dieser öffentlichen Bediensteten sind für die Dauer der Mandatsausübung um
25 v. H. zu kürzen.
(3) Für den Fall, daß solche Bedienstete an ihrem
. bisherigen Arbeitsplatz nicht eingesetzt werden können, haben die Dienstvorschriften anzuordnen, daß
ihnen eine zumutbare gleichwertige Tätigkeit zuzuweisen ist.
(4) Ist eine Fortsetzung der Berufstätigkeit solcher .Bediensteter aus besonderen Gründen, die in den Dienstvorschriften zu bezeichnen sind, nicht möglich, so sind sie außer Dienst zu stellen. Die Bezüge dieser öffentlich BedienstetEm dürfen keinesfalls höher sein, als sie im Fall des Abs. 2 wären.
(5) Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten
zwischen der Dienstbehörde und den betroffenen
Bediensteten über die Zumutbar~eit oder Gl'eichwertigkeit einer zugewiesenen Tätigkeit oder über die Voraussetzung für die Außerdienststellung zur Ausübung des Mandates haben die Dienstvorschriften
vorzusehen, daß der Präsident des Landtages zu hören
ist. "
.,
16 Stück 5, Nr. 16
Artiltel II
Das gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes,
LGBL NI. 124/1974, als Landesgesetz
geltende Gesetz vom 25. Jänner 1914, RGBL NI. 15 (Dienstpragmatik), in der als Landesgesetz zuletzt geltenden Fassung, wird wie folgt geändert:
„§ 71
AußerdienststeIlung
(1) Dem Beamten, der Mitglied des Nationalrates,
des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist die zur Ausübung des Mandates erforderliche freie Zeit zu
gewähren.
(2) Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Landtages ist, auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil
(3) Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten auf
seinem bisherigen Arbeitsplatz aus den im Abs. 2
angeführten Gründen nicht möglich und kann dem Beamten ein den Erfordernissen des Abs. 2 entsprechender
Arbeitsplatz nicht zugewiesen werden, so ist
er für die Dauer der Mandatsausübung außer Dienst zu stellen.
(4) Wird hinsichtlich der Zuweisung eines anderen
Arbeitsplatzes (Abs. 2) oder der Außerdienststellung (Abs. 3) ein Einvernehmen mit dem Beamten nicht
erzielt, so hat hierüber die Dienstbehörde mit Bescheid zu entscheiden. Zuvor ist, wenn es sich
(5) Dem Beamten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat oder in
einem Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis
zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die
erforderliche freie Zeit zu ge~ähren .
(6) Der Beamte, der Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volks anwaltschaft oder Mitglied einer Landesregierung ist, ist
für die Dauer dieser Funktion außer Dienst zu stellen. "
„(4) Der nach § 72 in den Ruhestand versetzte
Beamte ist wieder in den Dienststand aufzunehmen,
wenn er die den Anlaß der Ruhestandsversetzung
bildende Funktion nicht mehr ausübt und die Wiederaufnahme
in den Dienststand beantragt."
Artikel III
Das gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes,
LGBb NI. 124/1974, als Landesgesetz
geltende Gehaltsgesetz 1956, BGBL NI. 54, in der
als Landesgesetz zuletzt geltenden Fassung, wird wie
folgt geändert:
§ 13 Abs. 5 bis 8 haben zu lauten:
„(5) Die Dienstbezüge eines Beamten, dem gemäß § 71 Abs. 1 Dienstpragmatik die zur Ausübung seines Mandates erforderliche freie Zeit zu gewähren ist,
geb,ühren in einem um 25 v. H. verminderten Ausmaß.
Diese Verminderung wird abweichend vom § 6 für
jenen Zeitraum wirksam, für den dem Beamten auf
Grund einer der im § 71 Dienstpragmatik angeführten
Funktionen ein Bezug nach dem Bezügegesetz, BGBL
NI. 273/1972, oder nach dem Steiermärkischen Bezügegesetz, LGBL NI. 28/1973, oder einer anderen entsprechenden landesgesetzlichen Vorschrift gebührt .•
Auf Ansprüche nach dei Reisegebührenvorschrift
1955, BGBL NI. 133, ist diese Verminderung nicht
anzuwenden.
(6) Dem Beamten, der gemäß § 71 Abs. 3 Dienstpragmatik außer Dienst gestellt ist, gebühren abweichend
von den sonstigen, den Anspruch auf Dienstbezüge
regelnden Vorschriften ein Monatsbezug in der Höhe
des Ruhebezuges und ?onderzahlungen, auf die er
Anspruch hätte, wenn er jeweils mit Ablauf des letzten
Kalenderjahres in den Ruhestand versetzt worden
wäre. Würde der Monatsbezug den monatlichen
Dienstbezug übersteigen, der dem Beamten gemäß Abs. 5 zukäme, so ist er auf dieses Ausmaß zu kürzeri.
Der Hundertsatz einer solchen Kürzung ist auf alle
Bestandteile des Monatsbezuges in gleicher Weise
anzuwenden. .
(7) Dienstbezüge im Sinne der Abs. 5 und 6 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen ~orschriften gebührenden
Geldleistungen.
(8) Auf den im Abs. 6 genannten Beamten sind die §§ 2 und 3 des Nebengebührenzulagengesetzes, LGBl. T
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Stück 5, Nr. 16 17
NI. 67 / 1974, so anzuwenden, als würde er für jeden Monat der Außerdienststellung . anspruchsbegründende Nebengebühren in der Höhe beziehen, die
jeweils einem Zwölf tel der Nebengebührenwerte entspricht, welche für ihn für das letzte Jahr vor der Außerdienststellung festgehalten worden sind."
Artikel tv
(1) Der § 71 Dienstpragmatik in der Fassung dieses Gesetzes und der § 13 Abs. 5 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung dieses Gesetzes sind auf Landesbedienstete, die nicht Beamte sind, aber auf Grund
besonderer Regelung einen Pensions anspruch gegenüber dem Land haben, mit der Maßgabe anzuwenden,
daß sich die Höhe des Monatsbezuges im Falle des § 13 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung dieses Gesetzes nach dem Ruhebezug richtet, auf den sie
nach den dafür geltenden Pensionsregelungen jeweils unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch hätten.
(2) Auf Landesbedienstete, die nicht Beamte sind
und auch nicht unter Abs. 1 fallen, sind § 71 Dienstpragmatik in der Fassung dieses Gesetzes und § 13 Abs. 5 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung dieses Gesetzes sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Bemessung der Dienstbezüge nach § 13 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung dieses Gesetzes das Ausmaß der Ruhebezüge zugrundezulegen
ist, das sich für sie bei Anwendung des Pensionsgesetzes, BGBL NI. 340/1965, und des Nebengebührenzulagengesetzes ergäbe. Bei der Anwendung aller sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ist von jener Bezugshöhe auszugehen, die sich ohne die Anwendung des § 13 Abs. 5 und 6 des Gehaltsgesetzes
1956 in der Fassung dieses Gesetzes ergeben hätte.
Artikel V
Die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBL NI. 30/1957,
zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBL NI. 26/
1980, wird wie folgt geändert:
§ 1 hat zu lauten:
„§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz findet auf diE; Beamten der Landeshauptstadt Graz, das sind di~ im öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis zur Stadt (Hoheitsverwaltung und Unternehmungen) stehenden Bediensteten, Anwendung.
(2) Für Beamte der Landeshauptstadt Graz, die Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung,
Staatssekretär, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied
einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages"sind, sind die für Landesbeamte in gleichartigen Funktionen maßgebenden Landesgesetze in der jeweils gelte'nden Fassung sinngemäß
anzuwenden. "
Artikel VI
Das Gesetz über das Dienst- und Gehaltsrecht
der Vertragsbediensteten der Landeshauptstadt Graz,
Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz, LGBL
NI. 30/1974, wird wie folgt geändert:
„(3) Für Personen, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, die Bundespräsident. Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volks anwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages sind, sind die für
Landesbeamte in gleichartigen Funktionen geltenden
Bestimmungen sinngemäß anzuwenden."
„(4) Für Vertragsbedienstete, die Bundespräsident,
Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, Mitglied
der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrate!; oder eines Landtages sind, sind die für Landesbeamte in gleichartigen
Funktionen geltenden Bestimmungen sinngemäß
anzuwenden. "
„(2) Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für Mitglieder des Landtages 13 v. H. und für Mitglieder der Landesregierung 16 v. H. des Bezuges und der Sonderzahlungen.
"
„(2) Entstehen nach diesem Gesetz innerhalb eines Jahres auf Grund gleichzeitig ausgeübter Funktionen mehrere Ansprüche auf einmalige Entschädigung, so
gebührt lediglich der sich aus dem höheren.Anspruch l,'
I
18 Stück 5, Nr. 16 und 17
ergebende Betrag, Bereits ausbezahlte Beträge sind
aufzurechnen ...
(1) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug
nach § 30 ein Anspruch auf
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