Gesetz vom 22. November 1983, mit dem das Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz geändert wird (1. Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz- Novelle)
LGBL_ST_19840412_12Gesetz vom 22. November 1983, mit dem das Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz geändert wird (1. Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz- Novelle)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.04.1984
Fundstelle
LGBl. Nr. 12/1984 Stück 4
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 22. November 1983, mit dem das Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz geändert wird (1. Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz- Novelle)
Der Steiermärkisme Landtag hat in Ausführung
des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1962, BGBL Nr. 242, über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz),
in der Fassung der Bundesgesetze BGBL Nr. 243/1965, 173/1966,289/1969,234/1971,323/1975, 142/
1980 und 365/1982, beschl.ossen:
Artikel I
Das Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungs
gesetz, LGBL Nr. 195/1964, in der Fassung
der Gesetze LGBL Nr. 205/1966, 111/1967, 166/1969,
46/1972, 1/1978 und 19/1983, wird wie folgt geändert:
(1) Die Volksschule umfaßt die Vorschulstufe und
vier aufeinanderfolgende Schulstufen,' denen - soweit dieSchülerzahl dies zuläßt - jeweils eine Klasse zu entsprechen hat.
(2) Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere
Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden.
Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern,
10 Stück 4, Nr. 12
wobei eine Abteilung eine oder mehrere - in der Regel aufeinanderfolgende - Schul stufen zu umfassen
hat."
„(1) Volksschulen sind als
(2) Ferner sind an den Volksschulen nach Möglichkeit Vorschulklassen einzurichten, die an allen Schultagen einer Woche zu führen sind. "
„§ 5
Klassenschülerzahl
(1) Die Zahl der Schüler in einer Volksschulklasse
nicht übersteigen und soll 10 nicht unterschreiten; aus besonderen Gründen, wie ' zur Erhaltung von
Schulstandorten oder der höheren Schulorganisati~
n, sind Abweichungen hievon zulässig.
(2) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse
darf 10 nicht untersmreiten und 20 nicht überschreiten. Die Eröffnung einer Vorschulklasse ist bei einer Mindestzahl von -4 Schülern zulässig, sofern, nach
den bisherigen Ergebnissen der Statistik über zurückgestellt.
e schulpflichtige Kinder und über Kinder,
deren vorzeitige Aufnahme in die 1. Schulstufe wiqerrufen
wurde, zu erwarten ist, daß die Mindestzahl
von 10 Schülern bis zum 31. 12. des jeweiligen
Schuljahres erreicht wird. Die Weiterführung nach
dem 31. 12. des jeweiligen Schuljahres.ist zulässig, J '
wenn die Mindestzahl von 10 Schülern zu diesem Zeitpunkt erreicht ist.
(3) Uber die Zahl der Klassen gern. Abs. 1 und 2 entscheidet die Landesregierung nach Anhörung
des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates. "
n§ 6
Unterricht in Gruppen
(1) Der Unterricht in den Pflichtgegenständen
Werkerziehung, Leibesübungen sowie.in der verbindlichen Ubung Lebende Fremdsp.rache ist statt
für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen,
sofern die Schülerzahl für den Unterricht 'in
Werkerziehung 20, in Leibesübungen und in Lebender
Fremdsprache 30 erreicht.
(2) In den Pflichtgegenständen Werkerziehung und Leibesübungen können Schüler mehrerer Klassen
einer Schule zusammengefaßt werden, soweit die
nach § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 bestimmten Schülerzahlen
nicht überschritten werden. .
(3) Der Unterricht in Leibesübungen ist ,ohne
Trennung nach Geschlechtern zu erteilen:
(4) Die Abhaltung von unverbindlichen Ubungen
darf nur bei einer Mindestzahl von 15, bei Fremdsprachen von 12 Anmeldungen erfolgen. Förderunterricht
darf imr bei einer Mindestzahl von 3 Schülern
erteilt werden. Die Schülerzahl für den Förderunterricht
darf jedoch 10 nicht überschreiten.
Die Mindestzahl für die Weiterführung vQn unverbindlichen Ubungen darf 12, bei ' Fremdsprachen
9 Schüler nicht unterschreiten. Für den Fall, daß die tatsächliche Klassenschülerzahl unter der vorgesehenen Mindestzahl für die Führung einer unverbindlichen
Ubung liegt, ist die Führung der unverbindlichen
Ubung zulässig, wenn sich alle Schüler
der Klasse anmelden. Die Mindestzahl für die WeiteIführung von unverbindlichen Ubungen darf
in diesen Fällen die Schülerzahl der Klasse um nicht
mehr als 2 unterschreiten.
(5) Zur Erreichung der Mindestzahlen nach Abs. 4
können Schüler mehrerer Klassen einer Schule oder
mehrerer Schulen zusammengefaßt werden."
.§ 1
Aufbau
(1) Die Hauptschule umfaßt vier Schul stufen (5. bis 8. Schulstufe).
(2) Die Schüler der Hauptschule sind' ohne Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit in Klassen
zusammenzufassen. Jeder Schul stufe hat eine Klasse zu entsprechen.
, (3) Die Schüler jeder Schulstufe sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende
Fremdsprache entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen
nach Möglichkeit in Schülergruppen
(§ 11 Abs. 1) zusammenzufassen."
n§ 8
Sonderformen der HauptsdlUle
(1) Als Sonderformen können Hauptschulen oder.
einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berück~
sichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung geführt werden. .
(2) Uber die Sonderformen entscheidet die Landesregierung n,ach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates. "
n§ 10
Hlassenschülerzahl
(1) Die Zahl der Schüler in einer Hauptschulklasse
darf 33 nicht übersteigen und soll 20 nicht
unterschreiten.
(2) Aus besonderen Gründen, wie zur Erhaltung
von Schulstandorten oder der höheren Schulorganisation, kann von der Mindestschülerzahl des Abs. 1
abgewichen werden.
(3) Uber die Zahl deI Klassen nach Abs. 1 und 2,
entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Lan" desschulrates. "
Stück 4, Nr. 12 11
„§ 11
Unterricht in Gruppen
(1) In einer Hauptschule darf die Schülerzahl einer leistungsdifferenzierten Schülergruppe in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende
Fremdsprache 30 nicht überschreiten und im Durchschnitt 15 nicht unterschreiten. Die Anzahl der Schülergruppen darf auf jeder Schulstufe einer Hauptschule
in den Pflichtgegenständen Deutsch, MathematHe
und Lebende Fremdsprache die Anzahl der Klassen um 1, ab6 Klassen um 2 überschreiten.
Sofern die Zahl der Schüler auf einer Schulstufe
der Hauptschule 20 nicht unterschreitet, dürfen 2 leistungsdifferenzierte Schülergruppen eingerichtet werden.
(2) Der Unterridlt in den Pflichtgegenständen
, Werkerziehung und Hauswirtsdlaft ist statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen, sofern die Schülerzahl für den Unterricht in Werkerziehung 20 und in Hauswirtsdlaft 16 erreicht.
•
(3) In den Pflidltgegenständen Werkerziehung
und Hauswirtschaft sowie bei der Trennung nach
Gesdlledltern in Leibesübungen können Schüler
mehrerer Klassen einer Schule zusammengefaßt
werden, soweit die nach § 10 und § 11 Abs. 2 bestimmten
Sdlülerzahlen nicht überschritten werden.
, (4) Der Unterridlt in Leibesübungen ist getrennt
nadl Geschledltern zu erteilen. Im Freigegenstand
und in der unverbindlichen Ubung Leibesübungen
kann der Unterridlt audl ohne Trennung nach Gesdlledltern
erteilt werden.
(5) Di(:! Abhaltung von alternativen Pflichtgegenständen, von Freigegenständen oder unverbindlidlen
Ubungen darf nur bei einer Mindestzahl von 15, bei
Fremdspradlen und Hauswirtsdlaft von 12 Anmeldungen
erfolgen. Förderunterricht darf niIr bei einer Mindestzahl von 8 Sdlülern erteilt werden. Die Sdlülerzahl für den Förderunterricht darf jedoch 12 nicht übersdlreiten. Die Mindestzahl für die Weiterführung von Freigegenständen und unverbindlichen
Ubungen darf 12, bei Fremdspradlen und Hauswirtsdlaft
9 Sdlüler nidlt untersdlreiten. Für den Fall,
daß die tatsächliche Klassenschülerzahl unter der
vorgesehenen Mindestzahl für die Führung eines Freigegenstandes oder einer unverbindlichen Ubung
liegt, ist die Führung des Freigegenstandes bzw. der unverbindlichen Ubung zulässig, wenn sidl alle Schüler der Klasse anmelden. Die Mindestzahl für die Weiterführung von Freigegenständen und Unverbindlidlen
Ubungen :darf in diesen Fällen die Schülerzahl
der Klasse um nicht mehr als 2 unterschreiten.
(6) Zur, Erreidlung v~m Mindestzahlen nadl Abs. 5
kö'nnen Schüler mehrerer Klassen ' einer Schule oder mehrerer Sdlulen zusammengefaßt werden.
(1) Der Unterricht in ' Instrumentalmusik ist in Klassen mit musisdlem Schwerpunkt unter Berücksichtigung besonderer Neigungen und Begabungen
,statt für die gesamte ' Klasse in Gruppen zu erteilen, soweit dies zur Erreichung des Zieles einer Hauptschule mit musischem Schwerpunkt erforderlich ist.
Die Schülerzahl in einer solchen Gruppe darf 3 nicht unterschreiten.
(8) Der Unterricht in Leibesübungen kann in den
sportlichen Schwerpunkten der Sonderformen auch
ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden."
.§ 12
Aufbau
(1) Die Sonderschule umfaßt acht, im Falle der ,
Einbeziehung des Polytechnisdlen Lehrganges neun
Schulstufen .. Die Einteilung der Klassen richtet sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler, hiebei sind die Vorschriften über den Aufbau
der Volksschule ' (§ 2), der Hauptschule (§ 7) und
des Polytedlnischen Lehrganges (§ 17) insoweit sinngemäß
anzuwenden, als dies die Aufgabe der Sonderschule
zuläßt. Sofern der Schüler auf der betreffenden
Schulstufe in den Unterrichtsgegenständen
Deutsdl . und Mathematik nicht entsprechend gefördert
werden kann, ist die Teilnahme am Unterricht
der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schul- ,
stufe zu ermöglidlen.
(2) Ferner sind an den Sondersdlulen, die nach
dem Le~lfplan der Volkssdlule geführt werden, nach
Möglichkeit Vorschulklassen einzurichten. Vorschulklassen
sind an allen Schultagen einer Woche
zu führen."
„(1) Sonderschulen sind je nadl den örtlichen Erfordernissen selbständig oder als Sonderschulklassen,
die einer Volks-, Hauptschule, einem Polytechnischen Lehrgang oder einer Sondersdlule anderer
Art angesdllossen sind, zu führen. Ferner können in einer Sonderschulklasse Abteilungen eingeridltet
werden, die verschiedenen Sonderschularten entspredlen.
(3) Die im Abs. 2 unter lit. b bis hangeführten
Sonderschulen tragen unter Bedachtnahme auf den Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die Bezeidlnung
"Volksschule", "Hauptschule" bzw; "Polytechnischer
Lehrgang", in den Fällen der lit. b bis g
unter Beifügung der Art der Behinderung; dies
gilt sinngemäß für derartige Sonderschulklassen.
Die im Abs. 2 unter lit. d-und e angeführten Sonderschulen
tragen die Bezeichriung "Institut für Hörgesdlädigtenbildung",
sofern sie in organisatorischem
Zusammenhang geführt werden.
(6) An Volks-, Haupt- und Sonde:rschulen sowie
an Polytechnischen Lehrgängen können therapeutische und funktionelle Ubungen in Form von Kursen
durchgeführt weräen. 'Ferner können für Schüler
an Volks- und Hauptschulen, bezüglich deren ein Verfahren gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes, BGBL
NI. 241/1962, eingeieitet wurde, tür die Uberprüfung
der Sonderschulbedürftigkeit Kurse ' in der Dauer
von jeweils bis zu drei Monaten durchgeführt werden."
„(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Sonderschule tür blinde Kinde'!', einer Sonderschule für Gehörlose und einer Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder darf 10, die Zahl der Schüler in
12 Stück 4, Nr. 12
einer Klasse einer Sonde~schule für sehbehinderte
Kinder, einer Sonderschule für schwerhörige Kinder
und einer Heilstättenschule 12 und die Zahl der Schüler
in einer Klasse einer sonstigen Sonderschule 16
nicht übersteigen. Bei Klassen mit mehreren Schulstufen
verringert sich die Klassenschülerhöchstzahl
um die Anzahl der in der Klasse zusammengefaßten
Schulstufen.
(3) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse
darf 4 nicht unterschreiten und die Zahlen gern.
Abs. 1 nicht übersteigen. Für die E-röffnurig einer Vorschulklasse gilt § 5 Abs. 2 mit der Maßgabe
sinngemäß, daß die Eröffnung bei einer .Mindestzahl von 2 Schülern zulässig ist. Die Weiterführung nach dem 31. 12. des jeweiligen Schuljahres ist zulässig, wenn die Mindestzahl von 4 Schülern zu diesem Zeitpunkt erreicht ist.
(4) Uber die Zahl der Klassen gern. Abs. 1 und 2
sowie über Vorschulklassen gemäß Abs. 3 entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates.
"
„(1) An den im § 13 Abs. 3 'genannten Sonderschulen mit dem Lehrplan der Hauptschule oder
des Polytechnischen Lehrganges sind in Pflichtgegenständen
mit Leistungsgruppen Schülergrup.
pen einzurichten, deren Zahl die Anzahl der Klassen der betreffenden Behinderungsart auf
einer Schulstufe um 1 überschreiten darf.
(2) Die durchschnittliche Mindestzahl der Schüler
für die Einrichtung von Schülergruppen ist von
der Landesregierung nach Anhörung des Schulerhalters,
des Bezirksschulrates und des Landesschulrates
unter Bedachtnahme auf die Behinderungsart und die Anforderungen im betreffenden
Pflichtgegenstand sowie die regionalen Verhältnisse
mit der Maßgabe festzulegen, daß sie die
im § 15 Abs. 1 genannten Schülerhöchstzahlen
in einer Schülergruppe nicht übersteigen darf.";
„(4) In den Pflichtgegenständen Werkerziehung,
Hauswirtschaft und Leib.esübungen können Schüler
mehrerer Klassen einer Schule zusammengefaßt
werden, soweit die auf Grund des § 15 'und
des § 16 Abs. 3 bestimmte Schülerzahl nicht überschritten
wi!rd.";
d) der bisherige § 16 Abs. 3 erhält die Bezeichnung § 16 Abs. 5 und hat zu lauten:
„(5) Der Unterricht in Leibesübungen ist ab der
„(6) Die Abhaltung ~nd Weiterführung von alternativen Pflichtgegenständen, von Freigegenstäriden
oder unverbindlichen Ubungen darf in einer Sonderschule nur ,bei einer Mindestzahl von
6 Schülern erfolgen. Förderunterricht darf nur
bei einer Mindestzahl von 3 Schülern erteilt werden.
Die Schülerzahl für den Förderunterricht darf
jedoch 10 nicht überschreiten. 'Für den Fall, daß
die tatsächliche Klassenschülerzahl unter der vorgesehenen
Mindestzahl für die Führung eines Freigegenstandes oder einer unverbindlichen
Ubung liegt, ist die Führung des Freigegenstandes
bzw. der unverbindlichen Ubung zulässig,
wenn sich alle Schüler der Klasse anmelden. Die Mindestzahl für die Weiterführung von Freigegenständen
und unverbindlichen Ubungen darf
in diesen Fällen die Schülerzahl der Klasse um
nicht mehr als 2 unterschreiten." ;
f) der bisherige § 16 Abs. 5 erhält die Bezeichnung § 16 Abs. 7 und hat zu lauten:
„(7) Zur Erreichung der Mindestzahl nach Abs. 6
können Schüler mehrerer Klassen einer Schule
oder mehrerer Schulen zusammengefaßt werden."
„(4) In den Pflichtgegenständen Werkerziehung,
Hauswirtschaft und Leibesübungen können Schüler
mehrerer Klassen einer Schule zusammengefaßt
werden, soweit die nach §20 und § 21 Abs. 1 und 2 bestimmten Schülerzahlen nicht überschritten
werden.
(5) Der Unterricht in Leibesübungen ist getrennt
nach Geschlechtern zu erteilen. Im Freigegenstand
und in der unverbindlichen Ubung Leibesübungen
kann d~r Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern
erteilt werden.
(6) Für die Albhaltung von alternativen Pflichtgegenständen, für die Abhaltung und Weiterführung
von Freigegenständen oder unverbindlichen
Ubungen und für die Abhaltung eines Förderunterrichtes
bzw. hinsichtlich der Zusammenfassung von
Schülern gelten die Bestimmungen des § 11 Abs. 5
und 6 sinngemäß."
„(5) Die Bestimmungen über den leistungsdifferenzierten Unterricht in Schülergruppen in den
' Hauptschulen sind erstmals für Schüler anzuwenden, die mit Beginn des Schuljahres 1985/86
in die erste Schulstufe einer Hauptschule, eintreten.
Für Schüler, die spätestens im' Schuljahr
1984/85 in die erste, Schulstufe einer Hauptschule
eintreten, sind die bisher geltenden gesetziichen
Vprschriften weiter anzuwenden."
Artikel II
Das Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz
wird wie folgt geändert:
„(3) Die Schüler mehrerer Klassen sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache
und Mathematik entsprechend ihrer Einstufung in Leistungsgruppen in Schülergruppen (§ 21 Abs. 1)
zusammenzufassen; eine derartige Zusammenfassung
kann auch bei Schülern einer Klasse erfolgen,
sofern am betreffenden Polytechnischen Lehrgang
nur eine Klasse geführt wird. "
„(2) Der Unterricht in den Unterrichtsgegenständen
Berufskunde und Praktische Berufsorientierung,
Maschinschreiben, Werkerziehung, Leibesübungen,
Hauswirtschaft und Kinderpflege ist statt für die
gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen, sofern
die Schülerzahl für den lInterricht in Berufskunde
und Praktischer Berufsorientierung sowie Leibesübungen 30, in Maschinschreiben 25, in Werkerziehung
20, in Hauswirtschaft und Kinderpflege 16 erreicht;
dies gilt nicht für die Trennung des Unterrichtes
in Leibesübungen nach Geschlechtern."
Artikel III
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmungen des Art. I Z. 1 bis 15 und des Artikels II
mit dem der Kundmachung folgenden Tag in K!raft.
(2) Die Bestimmungen des Artikels I Z. 1 bis 6, Z. 10, soweit sie § 11 Abs. 4 bis 8 betrifft, und Z. 11 bis 15 treten mit 1. September 1983 in Kraft.
(3) Die Bestimmungen des Art. I Z. 7 bis 9 und Z. 10, soweit sie § 11 Abs. 1 bis 3 betrifft, treten mit 1. September 1985 in Kraft.
(4) Die Bestimmungen des Artikels II Z. 1 bis 3
treten mit 1. September 1989 in Kraft.
Krainer
Landeshauptmann
Jungwirth
Landesrat
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