Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Februar 1984, mit der die Durchführungsverordnung zum Landeswohnbauförderungsgesetz 1974 geändert wird
LGBL_ST_19840327_9Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Februar 1984, mit der die Durchführungsverordnung zum Landeswohnbauförderungsgesetz 1974 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.03.1984
Fundstelle
LGBl. Nr. 9/1984 Stück 3
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Februar 1984, mit der die Durchführungsverordnung zum Landeswohnbauförderungsgesetz 1974 geändert wird
Auf Grund des § 17 des Landeswohnbauförderungsgesetzes
1974, LGBl. Nr. 66, in der Fassung
der Gesetze LGBl. Nr. 20/1977 und 34/1980, wird
verordnet:
Artikel I .
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 16. Juni 1980, LGBl. Nr. 40, mit der
in Durchführung des Landeswohnbauförderungsgesetz
es {974 nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen
für die """Gewährung der Förderung und
das Ausmaß der Förderungsmittel erlassen werden (Durchführungsverordnung . zum Landeswohnbauförderungsgesetz 1974), in der Fassung der Verordnungen
LGBl. Nr. 49/1981 und 82/1981, wird wie folgt
geändert:
„(5) Die Höhe der Darlehen gemäß Abs. 3 oder Abs. 4 beträgt:
Für den Förderungswerber
(alleinstehend oder verheiratet)
Für den Förderungswerber
mit einem Kind
Für den Förderungs.werber
mit zwei Kindern
Für den Förderungswerber
mit drei Kinllern
Für den Förderungswerber
mit vier Kindern
Für den Förderungswerber
mit fünf oder mehr Kindern
170.000 S
210.000 S
250.000 S
290.000 S
330.000 S
370.000 S"
6 Stüd!: 3, Nr. 9, 10 und 11
„(8) Wenn ein 'Eigenheim mit zwei Wohnungen
erriChtet wind, werden die in A: 3. 5 bis 7 angeführten Fixbeträge je Wohnung gewährt, jedoch nur
bis zum Höchstbetrag von zusammen 540.000 S. Im Falle des Mitwohnens von mindestens zwei Elternteilen
erhöht sich die höchstmögliche Förderung auf
zusammen 620.000 S."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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