Gesetz vom 22. November 1983, mit dem das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz 1970 geändert wird (Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetznovelle 1983)
LGBL_ST_19840203_6Gesetz vom 22. November 1983, mit dem das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz 1970 geändert wird (Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetznovelle 1983)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
03.02.1984
Fundstelle
LGBl. Nr. 6/1984 Stück 2
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 22. November 1983, mit dem das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz 1970 geändert wird (Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetznovelle 1983)
Der Steiermärkische Landtag hat in Ausführung
des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 163/ 1955, in der 'Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 81/1963, 69/1911, 325/1915 und 368/1982,
beschlossen:
Artikel I
Das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz, LGBl. Nr. 10/1910, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 123/ 1912, 132/1914, 62/1916, und 31/1980, wird wie folgt geändert:
„(2) Vorschulstufen können unter Bedachtnahme
auf die ' Vorschriften des Steiermärkischen Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetzes über die Klas~enschülerzahlen an den öffentlichen Volksschulen bestehen."
„(1) Offentliehe Sonderschulen haben in solcher
Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß möglichst alle Kinder, die für deri Besuch einer Sonderschule in Betracht kommen, bei einem ihnen nach
den jeweils gegebenen örtlichen und Verkehrsverhältnissen
zumutbaren Schulweg eine ihre'r Behinde-.
rung entsprechende Art der SondersChule besuchen
können, sofern ' eine, voraussichtlich ständige Anzahl
von 3 Klassen vorhanden ist."
„(5) Uber die Standorte der Vorschul stufen gern.
§ 1 Abs. 2 entsche'id,et die Landesregierung unter
Bedachtnahme auf einen zumutbaren Schulweg für
. die Vorschulkinder und die gegebenen örtlichen Verkehrsverhältnisse nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates."
„(4) Der Schulsprengel der Vorschulstufe kann
unbeschadet der die Schulpflicht regelnden Vorschriften in einen Pflicht- und einen Berechtigungssprengel
geteilt werden.
(5) Der Pflichtsprengel der Vorschulstufe hat dem Pflichtsprengel der Standortvolksschule zu entsprechen. Der Berechtigungssprengel der Vorschulstufe
umfaßt einen oder mehrere Schulsprengel einer
oder mehrerer Hauptschulen.
(6) Die Berechtigungssprengel der Vorschulstufen
haben lückenlos aneinander zu grenzen."
„(4) In , jenen Fällen, in denen die Führung der Vorschulstufe zusätzlichen Raum erfordeTt, der durch vorhandenen Schulraum nicht abgedeckt werden
kam1-, haben die gesetzlichen Schulerhalter die diesbezügliche
Vorsorge bis 31. August 1985 zu treffen."
Artikel 11
(1)' Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmungen
der Z. 1. und 3. bis 5, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Ka:aft.
(2) Die Bestimmungen des Artikel I Z. 1. und 3.
bis 5. treten mit 1. 9. 1983 in Kraft.
Krainer
Landeshauptmann
Jungwirth
Landesrat
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.