Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Dezember 1983 über die Festsetzung der Höhe des Schulerhaltungsbeitrages der Gemeinden
LGBL_ST_19840124_4Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Dezember 1983 über die Festsetzung der Höhe des Schulerhaltungsbeitrages der GemeindenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.01.1984
Fundstelle
LGBl. Nr. 4/1984 Stück 1
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Dezember 1983 über die Festsetzung der Höhe des Schulerhaltungsbeitrages der Gemeinden
Auf Grund des § 26 Abs. 1 des Steiermärkischen Berufsschulorganisationsgesetzes 1979, LGBl. NI. 74, wird verordnet:
§ 1
Die Höhe des von den Gemeinden zu leistenden Schulerhaltungsöeitrageswird für jeden Berufsschüler mit S 950, - festgesetzt. Dieser Betrag gilt für lehrgangsmäßig gefuhrte Berufsschulen mit einem achtwöchigen
Lehrgang bzw. für ganzjährige Berufsschulen.
Er erhöht bzw. vermindert sich bei Übersteigen
oder bei Unterschreitung dieses Unterrichtsausmaßes
entsprechend.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Dezember 1982, verlautbart
in der "Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark",
NI. 543/ 1982, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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