Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. November 1983 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Hall (politischer Bezirk Liezen)
LGBL_ST_19831219_75Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. November 1983 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Hall (politischer Bezirk Liezen)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.12.1983
Fundstelle
LGBl. Nr. 75/1983 Stück 24
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. November 1983 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Hall (politischer Bezirk Liezen)
Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung
1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung
LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973,
14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Liezen gelegenen
Gemeinde Hall wird mit Wirkung vom 1. Jänner 1984
das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit
folgender Beschreibung verliehen:
"Unter rotem Schildhaupt balken weise drei goldene
Salzkufen in Schwarz."
§ 2
Die der Gemeinde Hall ausgefertigte Wappenurkunde
enthält die Beschreibung und eine Abbildung
des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Kr•ainer
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