Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds
LGBL_ST_19831025_70Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des WasserwirtschaftsfondsGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.10.1983
Fundstelle
LGBl. Nr. 70/1983 Stück 22
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,
das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Kärnten, vertreten. durch den Landeshauptmann,
das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land TiroL vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann und
das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann, - im folgenden Vertragsparteien genannt - sind
übereingekommen, gemäß Art. 15 a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
ABSCHNITT I
Artikel 1
Gegenstand der Vereinbarung
(1) Die Vertragsparteien kommen, überein, nach
Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dieser Vereinbarung:
(2) Die Kostenersätze für den klinischen Mehraufwand im Sinne des § 55 des Krankenanstaltengesetzes
bilden keinen Gegenstand dieser Vereinbarung.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, die
.Leistung von Beiträgen an den Wasserwirtschaftsfonds nach Maßgabe des Art. 25 dieser Vereinbarung
zu gewährleisten.
ABSCHNITT II
Artikel 2
Einrichtung des Krankenanstalhm-Zusammenarbeitsfonds
Durch Bundesgesetz wird der KrankenanstaltenZusammenarbeitsfonds
mit 'eigener Rechtspersönlichkeit
werden.'
Artikel 3
Aufgaben des Fonds
Aufgaben des Fonds werden nach Maßgabe dieser Vereinbarung sein:
(1) Betriebskosten sind die in den §§ 2 und 5 der Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung, BGBl. Nr. 328/1977, umschriebenen Kosten mit Ausnahme
der Zusatzkosten.
(2) Die Rechtsträger der im Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung genannten Krankenanstalten werden
nach Maßgabe der nachstehenden Abs. 3 und 4
sowie des Art. 20 dieser Vereinbarung Anspruch
auf die Gewährung von Zuschüssen durch den Fonds haben.
. (3) Anträge auf die Gewährung von Zuschüssen
werden zugleich mit den hiefür erforderlichen Nachweisen
über die finanzielle Gebarung der KrankEmanstalt,
insbesondere über den Gesamtbettenstand,
die Auslastung, die amtlich festgesetzten
Pflegegebühren, die Einnahmen, die Ausgaben, den Betriebsabgang sowie die Ergebnisse der KostensteIlenrechnung
und der Leistungsstatistik bis 30. April eines jeden Kalenderjahres bei der nach
Lage der Krankenanstalt örtlich zuständigen Landesregierung
e~nzubringen sein. Die Landesregierung
wird diese Anträge auf ihre Richtigkeit zu
prüfen und dazu Stellung zu nehmen haben. Die Anträge werden unter Anschluß der Stellungnahme
der Landesregierung binnen drei Monaten nach
ihrem Einlangen dem Fonds zu übermitteln sein.
Den Anträgen von Rechtsträgern privater Kirankenanstalten
im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung wird eine Erklärung der Landes~egierung
anzuschließen sein, ob die Krankenanstalt als
eine gemeinnützig geführte Krankenanstalt im Sinne
des § 16 des Krankenanstaltengesetzes zu betrachten
ist.
(4) Die Gewährung von BetJriebszuschüssen wird
ferner an die Bedingung gebunden werden, daß der Rechtsträger der Krankenanstalt
(5) Im Falle der Neueröffnung von Krankenanstalten
werden ab der Inbetriebnahme der KJrankenanstalt
Betriebs- und sonstige Zuschüsse zu leisten
sein. Für die Bemessung der Zuschüsse werden
bis zum Ende des, Kalenderjahres, das dem Jahr der Inbetriebnahme folgt, die Daten vergleichbarer
Krankenanstalten (Art. 20 Abs. 5) heranzuziehen
sein.
(6) Die vom Fonds gewährten Zuschüsse werden
direkt an die antragstellenden Rechtsträger zu überweisen sein. Die zuständige Landesregierung wird
von der Erledigung des Antrages in Kenntnis zu
setzen sein.
(7) Die vom Fonds gemäß Art. 20 Abs. 2 dieser Vereinbarung zu gewährenden Zuschüsse werden
monatlich vorschußweise zu leisten sein. Die vom
Fonds gemäß Art. 20 Abs. 3 dieser Vereinbarung
zu gewährenden Betriebszuschüsse werden auf
Grund der Beschlüsse der Fondsversammlung und .
nach Maßgabe der dem Fonds zufließenden Mittel
vorschußweise zu leisten sein. Die Zwischenabrechnung
wird bis 30. April des auf die AntragsteIlung
folgenden Jahres, die Endabrechnung nach Vorliegen
des Bundesrechnungsabschlusses zu erfolgen
haben.
Artikel 5
Sonderzuschüsse
(1) Die in den Jahren 1983 und 1984 gemäß Art. 15 und 17 in den Fonds einzubringenden zusätzlichen Mittel werden für die Erbringung der in Art:_21 genannten Leistungen und zur Errei;h.ung
einer Verbesserung der Kostenwirtschaftiichkeit der Leistungserhringung in Krankenanstalten nach Maßgabe des Art. 21 zu verteilen sein.
(2) Die Rechtsträger der im Art. 1 Albs. 1 dieser Vereinbarung genannten Krankenanstalten werden
unter ~inngemäßer Anwendung des Art. 4 Abs. 3
bis 6 dieser Vereinbarung Anspruch auf die Gewährung
von Sonderzuschüssen durch den Fonds
haben.
(3) Diese vom Fonds zu gewährenden Zuschüsse
werden vierteljährlich zu leisten sein.
Artikel 6
Investitionszuschüsse
(1) Investitionen sind Ausgaben für die Anschaffung und/oder Herstellung von Anlagegütem im Sinne des § 16 Ahs. 1 der Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung.
(2) Den Rechtsträgern von Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung werden
im Sinne des Art. 20 Abs. 2 dieser Vereinbarung
Abs. 3, 4 und 6 und nach Maßgabe des Art. 20
Abs. 3 dieser Vereinbarung Investitionszuschüsse
gewährt werden können. Investitionszuschüsse für
Neu- und Zubauten in Krankenanstalten, welche
eine Erweiterung des Umfanges und/oder Bes Zwek22.
Stück, Nr. 70 157
kes zur Folge haben, werden nur für die vom Fonds
genehmigten Bauvorhaben gewährt werden können.
(3) Neu- und Zubauten in Krankenanstalten im Sinne des Abs. 2, für welche zum Stichtag 14. September 1982 von der zuständigen Landesregierung
die Errichtungsbewilligung gemäß den einschlägigen landesgesetzlichen Vorschriften erteilt worden ist, sind von der Bestimmung des Abs. 2 letzter Satz
ausgenommen.
Artikel 7
Richtlinien für die Planung, ErrichtUJUg, Ausstattung
sowie den Betrieb von Krankenanstalten
Der Fonds wird als Grundlage für die Gewährung
von Zuschüssen im Sinne der Art. 20
Abs. 3 und Art. 21 dieser Vereinbarung Richtlinien
(einschließlich Kennzahlen) insbesondere
über die bauliche Ausgestaltung, apparative
Ausstattung von Krankenanstalten, die AnsChaffung
\md den Ver.brauch von Medikamenten
sowie den Personaleinsatz zu erlassen
haben. Dabei wird auf eine möglichst rationelle
Führung der Krankenanstalten und eine gleichmäßige
medizinisChe Versorgung der Bevölkerung
sowie auf gesundheitspolitische SChwerpunkte, wie
sie im OsterreichisChen Krankenanstaltenplan festgelegt
sind, RücksiCht zu nehmen sein. Die Richtlinien
• (einschließlich Kennzahlen) werden ferner
Regelungen über die Aufteilung der Mittel gemäß Art. 20 Abs. 3 dieser Vereinbarung für Betriebs- '• . und sonstige ZusChüsse, InvestitionszusChüsse und gemäß Art. 21 dieser Vereinbarung für Sonderzuschüsse zu enthalten haben.
Artikel 8
Kostenrechnung für Krankenanstalten
Dem Fonds wird die Anpassung der Richtlinien
für das von den RechtstJrägern von Krankenanstalten
anzuwendende BuChführungssystem (Art. 4 Abs. 4 Z. 1 dieser Vereinbarung) an den jeweils
neuesten Stand .derr medizinisChen, technischen und
wirtsChaftliChen Entwicklung obliegen.
Artikel 9
Leistungsstatistik für Krankenanstalten
(1) Der Fonds wird RiChtlinien für ein einheitliChes System der Leistungserfassung und Leistungsstatistik in den Krankenanstalten zu erlassen haben.
(2) Der Fonds wird aus den Ergebnissen der KostensteIlenreChnung und den Daten der Leistungsstatistik
in Abstimmung mit dem Osterreichischen Kirankenanstaltenplan
Bewertungskriterien für die Ergebnisse
der KostensteIlenrechnung festzulegen haben.
Artikel 10
Rationalisierungsvorschläge
Der Fonds wi:rd für einzelne Krankenanstalten
auf Antrag des Rechtsträgers oder bei auffällig
hohen Kosten je Pflegetag im Vergleich zu gleichartigen
Krankenanstalten von sich aus Rationalisierungsvorschläge
erstatten können.
Artikel 11
Genehmigung von Neu- und Zubauten
in Krankenanstalten
(1) Der Fonds wird Neu- und Zubauten in Krankenanstalten, welche eine Erweiterung des Umfanges
und/oder des Zweckes zur Folge haben, .deren
Rechtsträger im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung zuschußberechtigt sind, als Voralissetzung
für die Gewährung von Investitionszuschüssen
zu genehmigen haben. Diese Genehmigung ist
zu erteilen, wenn das Bauvorhaben zur Sicherung
einer gleichmäßigen medizinischen Versorgung der Bevölke,ung notwendig, im OsterreichisChen Krankenanstaltenplan
vorgesehen und mit den Grundsätzen
der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vereinbar ist.
(2) Die für die Erteilung der Errichtungsbewilligung geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen
werden unberührt bleiben.
(3) Bis zur Beschlußfassung über den OsterreichisChen Krankenanstaltenplan durCh die Fondsversammlung
werden die Landes-Krankenanstaltenpläne
heranzuziehen sein, s.ofe•rn die weiteren in Abs. 1 genannten Voraussetzungen für eine Genehmigung
vorliegen.
Artikel 12
Mittel des Fonds
Mittel des Fonds werden sein:
(1) Der Bund leistet an den Forids jährlich einen Beitrag in der Höhe von 1,416 Ofo des gesamten
Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden
Jahr.
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158 22. Stuck, ,'\oi. IV
(2) Die Länder leisten an den Fonds jährlich einen Beitrag in de:r Höhe von 0,678 % des gesamten
Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden
Jahr.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, daß
die Beiträge des Bundes und der Länder mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1983 für das jeweilige Budgetjahr
in monatlichen Vorschüssen zu erbringen
sind, deren Höhe sich nach den Bestimmungen über
die Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile
der Länder an der Umsatzsteuer zu richten hat.
Diese Vorschüsse sind zu den gesetzlichen Terminen
der Vorschußleistungen auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben
jeweils zu Lasten des Bundes und der Länder vom
Bund an den Fonds zu überweisen. .
(4) Die von den Vertragsparteien an den Fonds
zu leistenden Beiträge sind als Vorschußleistungen
anzusehen. Die Zwischenabrechnung und die endgültige
Abrechnung haben im Rahmen der Abrechnung
der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an
den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 11 Abs. 1 FAG 1979 zu erfolgen. Dabei entstehende
Ubergenüsse oder Guthaben des Fonds sind auszugleichen.
Artikel 15
Zusätzliche Beiträge des Bundes an den Fonds
(1) Zusätzlich zu seinen Beiträgen gemäß A.rt. 14
leistet der Bund im Jahre 1983 100 Millionen Schilling und im Jahre 1984 140 Millionen Schilling an
den Fonds.
(2) Die zusätzlichen finanziellen Mittel des Bundes werden in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils
zum Ende eines jeden Kalenderviertels an den Fonds zu überweisen sein.
Artikel 16
Mittel gemäß § 441 f ASVG
(1) Dem Fonds werden die gemäß § 447 f ASVG
für die NeUlIegelung der Beteiligung der Träger
der Krankenversicherung an der Finanzierung der Krankenanstalten vorbehaltenen Mittel zufließen.
(2) Diese Mittel werden von dem beim Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger
errichteten Ausgleichsfonds zum Ende eines jeden
Kalenderviertels vorschußweise an den Fonds entrichtet
werden. Die endgültige Abrechnung wird bis 30. April des folgenden Geschäftsjahres, zu erfolgen
haben.
Artikel 17
Zusätzliche Mittel der Träger der sozialen
Krankenversicherung
(1) Die Träger der sozialen Krankenversicherung
leisten zusätzlich zu den Mitteln gemäß Art. 16
im Jahre 1983 285 Millionen Schilling und im Jahre
1984260 Millionen Schilling an den Fonds.
(2) Die ~usätzlichen finanziellen Mittel der Träger der sozialen Krankenversicherung werden in
vier gleich hohen Teilbeträgen zu den in Art. 16
Abs. 2 festgelegten Zahlungsterminen an den Fonds
zu überweisen sein.
Artikel 18
Aufnahme von Darlehen
(1) Der Fonds wird ermächtigt werden, zur Finanzierung bestimmter Investitionsvorhaben Darlehen
aufzunehmen.
(2) Der Bund und die Länder - letztere allerdings
nur insoweit, als die ' aus solchen Darlehen
erfließenden Mittel einer im jeweiligen Land gelegenen
Krankenanstalt im Sinne des Art. 1 A.bs•. 1
dieser Vereinbarung zugute kommen und dieses Land bzw. sofern Rechtsträger dieser Krankenanstalt
ein anderes Land ist, dieses Land zustimmt -
haften für diese Darlehen solidarisch.
(3) Soweit eine Mithaftung der Länder in Betracht
kommt, sind die Verzinsung und die Tilgung
dieser Darlehen aus den entsprechenden Länderquoten
zu decken.
Artikel 19
Spenden
Der Fonds wird ermächtigt werden, zur Erfüllung
der ihm übertragenen Aufgaben Spenden anzunehmen.
Artikel 20
Bemessung der Betriebs- und sonstigen Zuschüsse
sowie der Investitionszuschüsse
(1) Die dem Fonds jährlich zur Verfügung stehenden
Mittel im Sinne des Art. 12 Z. 1 bis 3 und 7
dieser Vereinbarung werden in zwei Teilbeträge
zu 60 Ofo (Teilbetrag 1) Ibzw.40 Ofo (Teilbetrag 2)
aufgeteilt werden. An den Fonds geleistete Vermögenserträge
mit Ausnahme jener für die zusätzlichen
Mittel gemäß Art. 13 und Spenden werden
dem Teilbetrag 2 zuzuschlagen sein, sofern der -
Spender nicht eine andere Zweckbindung trifft.
(2) 90 Ofo des Teilbetrages. 1 werden derart auf
die Rechtsträger der Krankenanstalten im Sinne
des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung verteilt
werden, daß- die dem einzelnen Rechtsträger gemäß §§ 57 und 59 des Krankenanstaltengesetzes zu gewährenden
ZweCkzuschüsse in jenem Verhältnis
aufgestockt werden, das sich aus dem Gesamtbetrag
an Zweckzuschüssen gemäß den §§ 57 und 59 KAG
zu 90 il/O des Teilbetrages 1 ergibt. 10 Ofo des Teilbetrages
1 werden im Verhältnis der Pflegetage
in diesen Krankenanstalten auf diese Rechtsträger
verteilt werden.
(3) 40 Ofo des Teilbetrages 2 werden im VeiI"hältnis der Volkszahl der einzelnen Länder in Länderquoten
geteilt werden. 60 Ofo des Teilbetrages '2 -
werden im Sinne des Abs. 2 in Länderquoten geteil
werden. Innerhalb der solcheüart gebildeten
Ländergesamtquoten wird - unter Bedachtnahme
auf Art. 18 Abs. 3 dieser Vereinbarung - die VelIteilung
des Teilbetrages 2 auf die Rechtsträger von
Kr~nkenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung der Entscheidung des Fonds obliegen.
Der Fonds wird dabei auf Grundlage der
von ihm zu erlassenden Richtlinien (einschließlich Kennzahlen) im Sinne des Art. 7 dieser Vereinbarung
vorzugehen haben.
(4) Die Höhe des Investitionszuschusses soll im Einzelfall 40 % der Gesamtkosten des Investitionsvorhabens nicht übersteigen. Bei Vorliegen besonderer gesundheitspolitischer Erfordernisse werden
ausnahmsweise auch höhere Investitionszus•chüsse
gewährt werden können.
(5) Den Berechnungen im Sinne der Abs. 2 und 3
werden - sofern es sich nicht um die Gewährung
von Investitionszuschüssen handelt - die Daten
des jeweils zweitvorangegangenen Jahres zugrunde
zu legen sein.
Artikel 21
Bemessung der Sonderzuschüsse
(1) Die dem Fonds für die Jahre 1983 und 1984
zusätzlich zur Verfügung stehenden Mittel im Sinne
des Art. 13 werden einen TeiLbetrag 3 bilden. An
den Fonds geleistete Vermögenserträge der Zusatzmittel
sind dem Teilbetrag 3 zuzuschlagen.
(2) Dieser Teilbetrag 3 wird nach Maßgabe der
nachfolgenden Bestimmungen auf die Rechtsträger
von Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1
Belagsdauer, das ist der Quotient aus der Summe
der Belagstage und der stationären Patienten der Krankenanstalten der gleichen Versorgungsstufe)
und Restbelagstagen (Gesamtbelagstage abzüglich Normbelagstage, gewichtet mit dem Faktor 0,3), gewichtet
nach der Versorgungsstufe der Krankenanstalt,
zu verteilen. Liegt die Anzahl der Gesamtbelagstage
unter der Zahl der Normbelagstage, so
sind die NOJimbelagstage, höchstens jedoch das Zweifache der Gesamtbelagstage, der Berechnung
zugrunde zu legen.
(8) 5 Ofo der Mittel werden für die Abgeltung einer Verkürzung der Belagsdauer bestimmt sein. Die Verteilung dieser Mittel wird im Verhältnis der Anzahl der entgangenen Belagstage, gewichtet nach
der Versorgungsstufe der Kirankenanstalt, erfolgen.
Die Anzahl der entgangenen Belagstage pro Krankenanstalt
errechnet sich aus der Differenz zwischen
der Belagsdaue:r des dem Basisjahr vorangegangenen
Jahres und der Belagsdauer des Basisjahres
vervielfacht mit der Zahl der stationären
Patienten des Basisjahres.
aufzuteilen sein, wenn diese die für die Brrechnung
der Sonderzuschüsse notwendigen Berech- Artikel 22
nungsgrundlagen aus dem Jahr 1982 bzw. dem Organisation des Fonds Jahr 1983 (Basisjahr) dem Fonds bis 30. April des
jeweiligen Folgejahres vorgelegt haben. ' (1) Organ des Fonds wird die Fondsversammlung
sein. Die Fondsversammlung wird beim Bun-
(3) 15 Ofo der Mittel werden für die Finanzie- . desministerium für Gesundheit und Umweltschutz
rung der Ausbildung von Arzten, Kra'nkenpflege- ' eingerichtet werden. Die Beistellung der sachlichen
schüler(inne)n und Schüler(inne)n medizinisch- und personellen Erfordernisse sowie die Führung
technischer Schulen bestimmt sein. Diese Mittel d er G •es cha" fte d er F on d sversamm Iu ng WI. rd d em
werden im Verhältnis der Zahl der in den Kran- Bundesministerium für
Gesundheit und Umweltkenanstalten
in Ausbildung befindlichen Personen
schutz obliegen.
zu verteilen sein. Für Arzte wird •ein Gewichtungsfaktor von 1,0, für Kirankenpflegeschüler(innen) und (2) Die Fondsversammlung wird aus 19 MitglieSchüler(
innen) des medizinisch-technischen Fach- dern bestehen, die nach Maßgabe der nachfolgendienstes
ein Gewichtungsfaktor von 0,5 und für den Bestimmungen zu bestellen sein werden:
Schüler(innen) des gehobenen medizinisch-techni- 1. fünf Mitglieder wird die Bundesregierung beschen
Dienstes ein Gewichtungsfaktor von 0,7 an- stellen; zusetzen sein.
(4) 20 Ofo der Mittel werden für die Finanzierung
der Ambulanzleistungen bestimmt sein. Diese Mittel werden im Verhältnis der Anzahl der ambulanten
Fälle pro Krankenanstalt, gewichtet nadi
der Versorgungsstufe der Krankenanstalt, verteilt
werden.
(5) 20 Ofo der Mittel werden für die Finanziec
mng ausgewählter Leistungen der Spitzenversorgung
bestimmt sein. Die Verteilung dieser Mittel
wird auf die Krankenanstalten im Verhältnis der Leistungspunkte erfolgen. Diese Leistungspunkte
wer.den nach einem Leistungskatalog, in welchem
ausgewählte Leistungen unterschiedlich bewertet
werden, pro elibrachter Leistung vergeben.
(6) 15 Ofo dieser Mittel werden für die Finanzierung von Leistungen an Fremdpatienten bestimmt
sein.' Diese Mittel werden im Verhältnis der Zahl
der Firemdpatienten, gewichtet nach der Versorgungsstufe
der Krankenanstalt, verteilt werden.
(7) 25 Ofo der Mittel werden für eine degressive
Bezuschussung der Belagstage bestimmt sein. Diese Mittel sind im Verhältnis der Summe aus Normbelagstagen (stationäre Patienten mal typenspezifische
(3) Mitglied der Fondsversammlung wird nur sein
können, wer zum Nationalrat wählbar ist.
(4) Ist die Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung erforderlich, so wird das Bundesministerium
für Gesundheit und Umweltschutz die gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Rechtsträger
oder Organe schriftlich zur Namhaftmachung aufzufordern
haben. Machen die zur Bestellung von
Mitgliedern der Fondsversammlung berechtigten
Rechtsträger und Organe von diesem Recht keinen
Gebrauch und bestellen keine Mitglieder, so werden
die nichtbestellten Mitglieder bei der Feststellung
der Beschlußfähigkeit der Fondsversammlung
.außer Betracht bleiben.
160 22. Stück, Nr. 70
(5) Den Vorsitz in der Fondsversammlung wird
der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
führen.
(6) Die Fondsversammlung wird sich ihre Geschäftsordnung selbst geben.
(1) Die von der Bundesregie.rung Ibestellten Mitglieder der Fondsversammlung werden - unbeschadet
des Abs. 9 - über je zwei Stimmen, die
übrigen Mitglieder über je eine Stimme verfügen.
(8) Die Beschlüsse der Fondsversammlung werden
Beschluß nicht zustande, so wird wie folgt vorzugehen sein:
(9) Entscheidungen der Fondsversammlung über
die Verteilung des Teilbetra~es 1 im Einzelfall
werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefaßt
. werden. Die von der Bundesregierung bestellten
Mitglieder der Fondsversammlung werden in diesem Fall nur über eine Stimme verfügen.
Artikel 23
Berichterstattung
Der Fonds wird gegenüber jenen Rechtsträgern
und Organen, die zur Bestellung von Mitgliedern
der Fondsversammlung berechtigt sind, jährlich Bericht
über seine Tätigkeit zu erstatten haben.
Artikel 24
Kontrolle durch den Rechnungshof
Di~ Gebarun.g des Fonds wird der 'Kontrolle
. durch den Rechnungshof unterliegen.
ABSCHNITT III
Artikel 25
Dotierung des Wasserwirlschaftsfonds
(1) Die Länder leisten an den Wasserwirtschaftsfonds jährlich einen Beitrag in der Höhe von
0,339 Ofo des gesamten Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr.
(2) Art, 14 Abs. 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung werden die Gemeinden zü Leistungen
an den Wasserwirtschaftsfonds veranlaßt
werden.
ABSCHNITT IV
Artikel 26
Befreiung von Gebühr.en und Abgaben
(1) Der Fonds wird von allen bundesrechtlich
geregelten Abgaben befreit werden.
(2) Die vom Fonds in unmittelbarer Erfüllu~g
seiner Aufgaben ausgestellten Schriften und die
von ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfte werden
von den Stempel- und Rechtsgebühr.en befreit werden.
(3) Die finanziellen Leistungen des Fonds an die Rechtsträger der Krankenanstalten werden weder
der Umsatzsteuer noch den Steuern vom Einkommen
und Vermögen unterliegen.
Artikel 21
SozialversicherungsredttIidte Regelungen
(1) Die für die Sozialversicherungsträger geltenden Pflegegebührenersätze werden mit jedem
Ausmaß der Erhöhung der Beitragseinnahmen
aller Krankenversicherungstr..äger vom Vorjahr auf
das laufende .Jahr; die jeweils neu berechneten
Pflegegebührenersätze werden auf volle Schilling
gerundet wer.den.
(2) Von den Beitragseinnahmen eines Kalenderjahres
wird vor der I;rrechnung des prozentuellen
Beitragszuwachses zunächst .jener Betrag abgezogen
werden, den die Krankenversicherungsträger
im Wege des § 441 f ASVG zur Finanzierung der Krankenanstalten gesondert bereitstellen werden.
Ferner werden bei der Errechnung des prozentuellen
Beitragszuwachses nach Abs. 1 jene Beitragseinnahmen
außer Betracht bleiben, die sich ab 1. Jänner 1983 aus Änderungen des BeitragsreChtes
ergeben, sofern der daraus erfließende Ertrag
gesetzlich zwedcgebunden ist.
(3) Die Beitragseinnahmen des laufenden Kalenderjahres aller dem Hauptverband angehörenden Krankenvers.icherungsträger werden den Beitragseinnahmen des zul~tzt vorangegangenen Kalenderjahres,
unter Berüdcsichtigung des Abs. 2, gegenübergestellt werden. Als Beitragseinnahmen werden
alle Beiträge für Pflichtversicherte und für freiwillig
Versicherte gelten, die nach den Weisungen
des Bundesministers für soziale Verwaltung über
die Rechnungslegung als Beitragseinnahmen in Betracht
kommen, in der Krankenversicherung der Bauern einschließlich des Bundesbeitrages; maßgebend werden die in den Erfolgsrechnungen der Krankenversicherungsträger ausgewiesenen Beträge
sein. Der vom Hauptverband auf zwei Dezimalstellen
erreChnete Erhöhungsprozentsatz wird der Zustimmung durch den Bundesminister für soziale
Verwaltung bedürfen.
(4) Der Hauptverband wird jeweils spätestens bis 15. Dezember für das nächstfolgende Kalenderjahr
einen provisorischen Hundertsatz zu errechnen haben, der nach Zustimmung durch den Bundesminister
für soziale Verwaltung für die Erhöhung der Pflegegebührenersätze ab dem nachfolgenden
wer;den auf volle Schilling gerundet
werden. Den Rechtsträgem der Krankenanstalten
werden die erhöhten Pflegegebührenersätze so
rechtzeitig bekanntgegeben werden, daß sie ab 1. Jänner der Verrechnung zugrunde gelegt werden
können.
(5) Weicht der provisorische Hundertsatz vom
endgültigen Hundertsatz ab, so wird sich für die Krankenversicherungsträgerentweder eine Verpflichtung zur Nachzahlung oder der Anspruch auf
ein Guthaben ergeben. Der finanzielle Ausgleich
wird durch Nachzahlung oder Gutschrift im laufenden
Jahr hevbeigeführt werden. Bei der Erhöhung
der Pflegegebührenersätze ab dem nächsten 1. Jänner werden sodann für das Vorjahr fiktiv jene Pflegegebührenersätze errechnet werden, die sich
bei Anwendung des endgültigen Hundertsatzes ergeben
hätten. Diese fiktiven Pflegegebührenersätze
werden sodann mit dem in Betracht kommenden
provisorischen Hundertsatz erhöht werden.
(6) Alle von den Krankenversicherungsträgern
und vom Hauptyerband zur Durchführung der gegenständlichen Regelung erstellten Unterlagen und Berechnungen werden der Uberprüfung durch den Bundesminister für soziale Verwaltung unterliegen.
(1) Für die Dauer der Geltung dieser Vereinbarung
werden die grundsatzgesetzlichen Bestimmungen
des § 28 Abs. 8 des Krankenanstaltengesetzes
und die entsprechenden Landesausführungsgesetze
dahin gehend geändert, daß die Sdliedskommissionen
an die mit Zustimmung des Bundesministers
für soziale Verwaltung festgesetzten Erhöhungssätze
gemäß Abs. 1 bis 5 gebunden sind.
Artikel 28
linkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt nach Einlangen der Mitteilungen
aller Vertragsparteien beim Bundesministerium
für Gesundheit und UmweltSchutz, daß die
nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen
erforderlichen Voraussetzungen für
das Inkrafttreten erfüllt sind, mit 1. Jänner 1983 in Kraft.
Artikel 29
Durchführung der Vereinbarung
Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen
bundes- und landesgesetzlichen Regelungen
sind mit 1. Jänner 1983 in Kraft zu setzen.
Artikel 30
Geltungsdauer, Kündigung
(1) Diese Vereinbarung wird für die Jahre 1983
und 1984 geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.
(2) Die in Durchführung dieser Vereinbarung ergehenden Bundes- und Landesgesetze werden mit
Ablauf der Geltungsdauer dieser Vereinbarung
außer Kraft treten. Mit diesem Zeitpunkt werden
die am 31. Dezember 1911 in Geltung gestandenen
RechtsvorschriHen wieder in Kraft gesetzt werden,
soweit sie durch die im ersten Satz genannten
Bundes,-und Landesgesetze geändert wurden.
Artikel 31
Mitteilungen
Das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz
hat die Vertragsparteien über Erklärungen
nach Art. 28 unverzüglich in Kenntnis zu
setzen.
ABSCHNITT V
Artikel 32
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, daß
mit Beginn des Jahres 1983 beim Bundesministerium
für Gesundheit und Umweltschutz ein gemeinsame,r
Arbeitskreis für Krankenanstaltenfinanzierung und
-strukturreformen eingerichtet wird. Dieser Arbeitskreis
wird VorSchläge für weiterführende Konzepte
zu erarbeiten haben, wobei der Inhalt dieser Vereinba~ung keine verbindliche Grundlage für die
zu erarbeItenden Konzepte sein wird.
(2) Diesem Arbeitskreis werden der Leiter der Geschäftsstelle des Fonds, zwei weitere Vertreter
des Bundes, ein Vertreter des Hauptver,bandes der
österreichischen Sozialversicherungsträger, je ein Vertreter eines jeden Landes, des Städtebundes,
des Gemeindebundes und der Osterreichischen Bischofs~
onferenz gemeinsam mit dem Evangelischen
Oberkuchenrat anZugehören haben.
(3) Den Vorsitz des Arbeitskreises wird der Leiter
der Geschäftsstelle des Fonds zu führen haben.
(4) Bei der Besorgung seiner Aufgaben wird sich
der Arbeitskreis der Geschäftsstelle des Fonds zu
bedienen haben.
Artikel 33
Die Länder verpfliChten sich, für die Jahre 1983
und 1984 keine über diese Vereinbarung hinausgehenden
finanziellen Forderungen an den Bund
und/oder die Träger der sozialen Krankenversicherung
zu stellen.
Artikel 34
Diese Vereinbarung wir;d in einer Urschrift ausgefertigt.
Die Urschrift wird beim Bundesministeri~
m fü~ Gesundheit und Umweltschutz hinterlegt.
Dieses hat allen Vertragsparteien und allen zur Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung
berechtigten Rechtsträgern und Organen beglaubigte
Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
I
1
"
162 22. Stück, Nr. 70 und 71
Geschehen zu Eisenstadt, am 18. November 1982
Für den Bund gemäß dem Beschluß der Bundesregierung vom 9. November 1982:
(vorbehaltlich der Genehm'igung durch den Nationalrat)
Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz:
Steyrer
Für das Land Burgenland:
Der Landeshauptmann:
Kery
Für das Land Kärnten:
De,r Landeshaup'tmann:
Wagner
Für .das Land Niederösterreich:
(vorbehaltlicl:i. der Genehmigung des Landtages von Nie.derösterreich)
Der Landeshauptmann:
Ludwig
Für das Land Oberösterr.eich:
(vorbehaltlich der Genehmigung des oberösterreichischen Landtages)
Der Landeshauptmann:
Ratzenböck
Für das Land Salzburg:
Der Landeshauptmann :
Haslaue,r
'Für das Land Steiermark:
Der Landeshauptmann:
Krainer
Für das Land Tirol:
Der Landeshauptmann:
Wallnöfer
Für das Land Vorarlberg:
Der Landeshauptmann:
Kessler
Für das Land Wien:
(vorbehaltlich der Genehmigung des Wiener Landtages)
Der Landeshauptmann:
Gratz
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