Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Juni 1983 zur Durchführung des Steiermärkischen Kurabgabegesetzes 1980 (Landes- Kurabgabeverordnung 1983)
LGBL_ST_19830830_55Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Juni 1983 zur Durchführung des Steiermärkischen Kurabgabegesetzes 1980 (Landes- Kurabgabeverordnung 1983)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.08.1983
Fundstelle
LGBl. Nr. 55/1983 Stück 18
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Juni 1983 zur Durchführung des Steiermärkischen Kurabgabegesetzes 1980 (Landes-Kurabgabeverordnung 1983)
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Steiermärkischen
Kurabgabegesetzes 1980, LGBl. Nr. 55, in der Fassung
des Gesetzes LGBl. Nr..42/1982, wird verordnet:
§ 1
Die Höhe der Kurabgabe pro Person und Nächtigung
in den Kurorten (Kurbezirken) des Landes Steiermark
wird wie folgt festgesetzt:
(1) Bei der Einhebung der Kurabgabe und deren
Abfuhr an die Kurkommission ist folgender Vorgang
einzuhalten:
Für jeden Kurgast hat der Unterkunftgeber binnen
24 Stunden nach dessen Ankunft ein von der Kurkommission
für die Meldung der Kurgäste zur Entrichtung
der Kurabgabe aufgelegtes Formblatt in doppelter
Ausfertigung auszufüllen und im Büro der Kurkommis136
Stück 18, Nr. 55, 56, 57 und 58
sion zur Anmeldung des Kurgastes vorzuweisen. Eine Ausfertigung des Formblattes ist von der Kurkommission
zu übernehmen, die andere ist dem Unterkunftgeber
mit dem Anmeldevermerk auszufolgen.
(2) Bei der Abreise des Kurgastes hat der Unterkunftgeber auf Grund der erfolgten Anmeldung die Anzahl
der Nächtigungen zu berechnen und vom Kurgast die
nach § 1 dieser Verordnung ermittelte Kurabgabe
einzuheben. Dem Kurgast ist über die entrichtete
Kurabgabe eine Bestätigung auszufolgen, aus der der Zeitraum, für den die Kurabgabe entrichtet \Vurde,
sowie die Höhe des entrichteten Gesamtbetrages hervorgehen.
(3) Die Bescheinigung nach § 2 Abs. 4 des Steiermärkischen Kurabgabegesetzes1980 ist bei der Abreise
des Kurgastes anläßlich der Begleichung der Rechnung für die Unterkunft dem Unterkunftgeber auszufolgen, der sie bei der Abfuhr der Kurabgabe der Kurkommission vorzulegen hat.
(4) Besteht ein Zweifel hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltes, für den ein Kurgast eine Kurabgabe zu entrichten hat, so ist hiefür die polizeiliche An- bzw. Abmeldung maßgebend.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1983 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärki- , sehen Landesregierung vom 26. März 1979, LGBL
NI. 16, in der Fassung der Verordnungen LGBL NI. 38/ 1980, LGBL NI. 117/1981 und LGBL NI. 48/1983, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Lande'sregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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