Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Juli 1983 über die Wahl der Kammerräte der Steiermärkischen Landarbeiterkammer (Steiermärkische Landarbeiterkammer- Wahlordnung 1983 - LAKWO. 1983)
LGBL_ST_19830719_41Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Juli 1983 über die Wahl der Kammerräte der Steiermärkischen Landarbeiterkammer (Steiermärkische Landarbeiterkammer- Wahlordnung 1983 - LAKWO. 1983)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.07.1983
Fundstelle
LGBl. Nr. 14/1983 Stück 14
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Juli 1983 über die Wahl der Kammerräte der Steiermärkischen Landarbeiterkammer (Steiermärkische Landarbeiterkammer- Wahlordnung 1983 - LAKWO. 1983)
Auf Grund der §§ 11 bis 22 des Steiermärkischen Landarbeiterkammergesetzes 1981 - LAKG. 1981, LGBl. Nr. 32, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 21/1983 wiTd verordnet:
WAHLAUSSCHREIBUNG, WAHLKREIS,
WAHLBEHORDEN
Wahlgrundsätze,
Wahlausschreibung, Wahlkreis
§ 1
Wahlgrundsätze
Die 35 ' Kammerräte sind aufgrund des gleichen,
unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes
von. den Wahlberechtigten auf
die Dauer von 5 Jahren, gerechnet vom Wahltag an,
zu wählen (Wahlperiode).
§ 2
Ausschreibung und Durchführung der Wahl
(1) Die Wahl ist vom Präsidium der Steiermärkischen Landarbeiterkammer auszuschreiben. Vor 'Ablauf
der ordentlichen Wahlperiode ist die Wahl so
rechtzeitig durchzuführen, daß die neue Vollversammlung
frühestens 12 Wochen vor und spätestens
12 Wochen nach Ablauf der bisherigen Wahlperiode
zusammentreten kann, in den anderen Fällen des § 11 des Steiermärkischen Landarbeiterkammergesetzes
1981 so, daß zwischen Auflösung und Neuwahl
kein längerer Zeitraum als 4 Monate liegt.
(2) Die Ausschreibung der Wahl hat den Wahltag
zu enthalten und ist in der "Grazer Zeitung -
Amtsblatt für die Steiermark~, und an den Amtstafeln der Gemeindeämter zu verlautbaren. Als
Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag der Verlautbarung
in der "Grazer Zeitung - Amtsblatt
für die Steiermark".
(3) Die Durchführung der Wahl obliegt den Wahlbehörden nach den Bestimmungen dieser Wahlordnung.
§3
Wahlkreis
Zur Durchführung der Wahl bildet das Land Steiermark
einen Wahlkreis.
§4
Wahlort und Wahlsprengel
(1) Wahlort ist jede Gemeinde. In Gemeinden
mit weit auseinanderliegenden Ortsteilen und in Gemeinden mit mehr als 200 Wahlberechtigten sind
zur Erleichterung der Wahl Wahlsprengel einzurichten,
deren Feststellung und Abgrenzung durch den Bürgermeister spätestens am 14. Tag nach dem Tag
der Wahl ausschreibung zu erfolgen hat.
(2) Die Anzahl der Wahlsprengel und deren Abgrenzung sowie die für das .A.bstimmungsverfahren
in den einzelnen Wahlsprengeln zuständigen Wahlbehörden
(§ 7 Abs. 1) sind an der Amtstafel des Gemeindeamtes zu verlautbaren.
Wahlbehörden
§5
Allgemeines
(1) Die vor jeder Wahl 'zu bildenden Wahlbehör- '
den bleiben bis zur Ausschreibung der nächsten
Wahl im Amt.
(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter, seinem Stellvertreter sowie
einer Anzahl von Beisitzern und Ersatzmännern.
(3) Beisitzer und Ersatzmänner der Landeswahlbehörde und der Bezirkswahlbehörden können nur
Personen sein, die das Wahlrecht in die Steiermärkische Landarbeiterkammer besitzen. Personen, die
I
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diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus
der Wahlbehörde aus. Für die Gemeinde- und Sprengel;
wahlbehörden gilt § 7.
(4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehön;le
ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme
jeder Wah1berechtigte verpflichtet ist, der in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde
ihren Sitz hat, s.einen ordentlichen Wohnsitz hat.
§ 6
Wirkungskreis der Wahlbehörden
(1) Die Wahlbehörden haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach dieser Wahlordnung zukommen.
Hiebei entscheiden sie in allen Fragen, die
sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und die Ausübung der Wahl ergeben. Ihre Tätigkeit hat
sich jedoch nur auf allgemeine, grundsätzliche und
wichtige Verfügungen und Entscheidungen zu beschränken.
Alle anderen Arbeiten obliegen den Wahlleitern.
(2) Den Wahlbehörden werden die notwendigen
Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stande des Amtes zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht
oder von dessen Vorstand er bestellt wird.
§ 7
Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden
(1) Das Abstimmungsverfahren haben die im Amt
befindlichen Wahlbehörden für die Gemeinderatswahlen durchzuführen. Ist eine Gemeinde gemäß § 4 in Wahlsprengel unterteilt, so hat der Bürgermeister
spätestens am 14. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung zu bestimmen, welche der im Amt befindlichen Sprengelwahlbehörden für die Gemeinderatswahlen
das Abstimmungsverfahren in
den einzelnen Sprengeln bei der Landarbeiterkammerwahl
durchzuführen haben. Diese sind gleichzeitig
mit der Kundmachung nach § 4 an de'r Amtstafel
zu verlautbaren.
(2) Ist zum Zeitpunkt der Ausschreibung der Landarbeiterkammerwahl keine Gemeinde- bzw. Sprengelwahlbehörde
im Amt, so hat die Bezirkswahlbehörde
die erforderlichen Wahlbehörden entsprechend
der Zusammensetzung der Bezirkswahlbehörde
zu bestellen. Die Vorschläge für die Bestellung
der Beisitzer und Ersatzmänner sind von den
in der Steiermärkischen Landarbeiterkammer vertretenen
Wahlparteien spätestens am 14. Tag nach
dem Tag der Wahlausschreibung zu erstatten.
§8
Bezirkswahlbehörden
(1) Für jeden politischen Bezirk ist eine Bezirkswahlbehörde zu berufen. Sie besteht aus dem Bezirkshauptmann,
in der Landeshauptstadt Graz aus
dem Bürgermeister, oder einem von ihm zu bestellenden
, rechtskundigen Beamten als Vorsitzenden
und Bezirkswahlleiter und 5 Beisitzern ' und Ersatzmännern.
(2) Der Bezirkshauptmann, in der Landeshauptstadt
Graz der Bürgermeister, hat für den Fall der
vorübergehenden Verhinderung des Bezirkswahlleiters
einen Stellvertreter zu bestellen.
§ 9
Landeswahlbehörde
(1) 'Für das Land Steiermark wird in Graz die Landeswahlbehörde einges.etzt.
(2) Vorsitzender der Landeswahlbenörde und Landeswahlleiter ist der Landeshauptmann.
(3) Die Landeswahlbehörde 'besteht ferner aus
9 Beisitzern und Ersatzmännern.
(4) Der Landeswahlleiter hat für den Fall seiner
vorübergehenden Verhinderung einen Stellvertreter
zu bestellen.
(5) Die Mitglieder der Landeswahlbehörde dürfen
nicht gleichzeitig Mitglieder einer anderen Wahlbehörde sein.
(6) Die Landeswahlbehör.de führt, unbeschadet des
ihr nach § 6 zukommenden Wirkungskreises, die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechtes kann die Landeswahlbehörde
insbesondere rechtswidrige Entscheidungen
und Verfügungen der nachgeordneten
Wahlbehörden aufheben oder abändern. Entscheidungen
der Wahlbehörden im Einspruchsverfahren
gegen die Wählerverzeichnisse können von der Landeswahlbehörde nicht abgeändert werden.
§ 10
Bestellung der Wahlleiter,
Angelobung, Wirkungskreis der Wahlleiter
(1) Die zu bestellenden Wahlleiter sowie die Stellvertreter der Wahlleiter sind spätestens am 7. Tag nach dem Tag der Wahl ausschreibung zu
ernennen.
(2) Vor Antritt ihres Amtes haben sie in die Hand
desjenigen, der ihre Bestellung vorgenommen hat,
oder in die Hand des von diesem beauftragten
Organs das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und
gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.
(3) Die Wahlleiter sind berechtigt und verpflichtet, bis zur Konstituierung der Wahlbehörden aUe
unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen, und insbesondere Eingabe'n entgegenzunehm~n.
(4) Nach Konstituierung der Wahlbehörde haben
die Wahlleiter ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann
alle Geschäfte zu führen, die den Wahlbehörden
nicht selbst gemäß § 6 Abs. 1 zur Entscheidung vorbehalten
sind.
§ 11
Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzer und Ersatzmänner
(1) Spätestens am 7. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung haben die Vertrauensmänner
der in der Steiermärkischen Landarbeiterkammer
vertretenen Wahlparteien, die Vorschläge über die
zu berufenden Beisitzer und Ersatzmänner in die Landes.wahlbehörde und in die Bezirkswahlbehörden
stellen wollen, ihre Anträge bei der Landesregierung einzubringen.
(2) Verspätet einlangende Eingaben haben keinen
Anspruch auf Berücksichtigung.
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(3) Scheidet aus. einer Wahlbehörde ein Beisitzer
oder Ersatzmann aus oder übt er sein Amt nicht
aus, so ist die betreffende Wahlpartei aufzufordern,
spätestens binnen 7 Tagen einen neuen Antrag zu
stellen.
§ 12
Berufung der Beisitzer und Ersatzmänner,
Entsendung von Vertrauenspersonen
(L) Die Beisitzer und Ersatzmänner der Landeswahlbehörde
und der Bezirkswahlbehörden werden
von der Landesregierung berufen.
(2) Die Beisitzer und Ersatzmänner werden auf
Grund der Vorschläge der in der Steiermärkischen Landarbeiterkammer vertretenen Wahlparteien
unter Berücksichtigung des Stimmenergebnisses bei
der letzten Landarbeiterkammerwahl im Bereich der Wahlbehörde berufen.
(3) Wählergruppen, die in den von der Landesregierung bestellten Wahlbehörden und in den Gemeinde- und SprengelwahLbehörden durch Beis.itzer
nicht vertreten sind, sich jedoch an der Wahlwerbung
beteiligen, sind berechtigt, in diese Wahlbehörden
je -eine Vertrauensperson zu entsenden.
Die Vorschläge für ihre Bestellung sind spätestens
am 21. Tag nach dem Tag der Wahlaus.schreibung
für die Vertrauenspersonen der Landeswahlbehörde
und der Bezirkswahlbehörden bei der Landesregierung, für die Vertrauenspersonen der Gemeindeund Sprengelwahlbehörden bei der Bezirkswahlbehörde,
einzubringen. Vertrauenspersonen der Landeswahlbehörde
und der Bezirkswahlbehörden werden
von der Landesregierung, Vertrauenspersonen
der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden von der Bezirkswahlbehörde berufen.
(4) Ersatzmänner für Vertraue.nspersonen sind
nicht zu berufen. Die Vorschrift des § 37 wird hiedurch nicht berührt.
(5) Die Namen der von der Landesregierung bestellten Mitglieder der WahLbehörden einschließlich
der Vertrauenspersonen sind ortsüblich kundzumachen.
§ 13
Konstituierung der Wahlbehörden
. (1) Spätestens am 28. Tag nach dem Tag der '
Wahlausschreibung müssen die bestellten Wahlbehörden
von ihren Vorsitzenden zur konstituierenden
Sitzung einberufen werden.
(2) In dieser Sitzung haben die Beisitzer, Ersatzmänner und Vertrauenspers.onen vor Antritt ihres
Amtes in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis
strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung
ihrer Pflichten abzulegen.
§ 14
Beschlußfähigkeit. gültige Beschlüsse der
. Wahlbehördoo
(1) Die Wahlbehörden sind beschlußfähig, wenn
der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens zwei Drittel der Beisitzer anwesend sind.
(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist
Stimmenmehrheit erfor;derlich. Der Vorsitzende
stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch
die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er
beitritt.
(3) Ersatzmänner werden bei der Beschlußfähigkeit
und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt,
wenn Beisitzer der gleichen Wanlparteien an
der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.
§ 15
Selbständige Durchführung von Amtshandlungen
durch den Wahlleiter
Wenn ungeachtet der ordnungsmäßigen Einberufung
die Wahlbehörde, insbesondere am Wahltag,
nicht in beschlußfähiger Anzahl zusammentritt oder
während der Amtshandlung beschlußunfähig wird
und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub
nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung
selbständig durchzuführen. In diesem Fall
hat er nach Möglichkeit, unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse, einen Beirat heranzuziehen.§ 16
Gebührenanspruch der Mitg'lieder der Wahlbehörden
(1) Für die Tätigkeit in den Wahlbehörden haben
ihre Mitglieder nach Maßgabe der A.bs. 2 und 3 Anspruch auf Gebühren.
(2) Für den Umfang und die Höhe der Gebühren
nach Abs. 1 sind die Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBL Nr. 136, über die Gebühren der Geschworenen und Schöffen sinngemäß
anzuwenden.
(3) Die Mitglieder der Wahlbehörden haben ihren
Gebührenanspruch längstens binnen 14 Tagen nach
Beendigung einer Sitzung der Wahlbehörde beim
Wahlleiter einzubringen.
(4) Uber Anträge nach Abs. 1 und 2 entscheidet
bei Mitgliedern der Landeswahlbehörde die Landesregierung, bei Mitgliedern der übrigen WahLbehörden
die Verwaltungsbehörde endgültig, der der Wahlleiter angehört oder von deren Vorstand er
besteHt wird; gegen deren Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
WAHLRECHT.
ERFASSUNG DER WAHLBERECHTIGTEN
Wahlrecht und Wahlausschließungsgründe
§ 17
Aktives Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt sind ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit alle Kammerzugehörigen (§ 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landal'beiterkammergesetzes
1981), die vor dem 1. Jänner des Wahljahres
das 18. Lebensjahr vollendet haben und im
übrigen vom aktiven Wahlrecht zum Nationalrat
nicht ausgeschlossen sind. ..'
,I I
I,
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(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen,
ist nach dem Tag der Wahlausschreibung zu beurteilen.
§ 18
T,eilnahme aJIl der Wahl
(1) An der Wahl können nur Wahlberechtigte
teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
(2.) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme;
er darf in den Wahlerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein.
§ 19
Wahlausschließungsgründe
Die Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung
über die Wahlausschließungsgründe finden Anwendung.
Erfassung der Wahlberechtigten
§ 20
Wählerverzeichnisse
(1) Die Dienstgeber der WahLberechtigten sowie
im Rechtshilfeverfahren die Sozialversicherungsträger und die im § 5 Abs. 2 des Steiermärkischen Landarbeiterkammergesetzes 1981 genannten juristischen Personen sind verpflichtet, soweit nicht gesetzliche Vorschriften davon entheben, der Steiermärkisrn.
en Landarbeiterkammer binnen 2 Wochen nach
Einlangen des Ersurn.ens die ' zur Anlegung der Wählerverzeichnisse erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, Einsicht in die von ihnen
geführten Verzeichnisse der Dienstgeber UIlrd der Dienstnehmer zu gewähren und die nötigen Auskünfte
zu erteilen. Auf Grund der Unterlagen hat
die Steiermärkische Landarbeiterkammer den Dienstgebern die erforderliche Anzahl von Wähler-
./1 anlageblättern narn. dem Muster Anlage 1 zu übermitteln.
Die Dienstgeber haben die Wähleranlageblätter
auszufüllen UIlrd von den Dienstnehmern
unterfertigt binnen einer Woche der Steiermärkischen Landarbeiterkammer zu übersenden. Die Wähleranlageblätter sowie die Unterlagen über die Wahlberechtigten nach § 2 Abs. 1 lit. b p,es Landarbeiterkammergesetzes 1981, die in keinem aufrechten
Dienstverhältnis stehen, sind von der Steiermärkischen
Landarbeiterkammer spätestens bis
zum 30. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung
den Gemeinden zur Anlegung der Wählerverzeichnisse
zu übermitteln.
(2) Die Wählerverzeichnisse sind in der erforderlirn. en Anzahl (Abs. 6 und § 25 Abs. 2) nach
./2 Muster Anlage 2 von den Gemeinden zu erstellen. Grundlage hiefür sind die Unterlagen über die Wahlberechtigten nach § 2 Abs. 1 lit. b des LandarIbeiter'kammergesetzes
1981, die Wählerevidenz, die Meldeunterlagen, die Personenstandsverzeichnisse
und die Wähleranlageblätter. Die Wählerverzeichnisse
sind bis zum 40. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung anzlJlegen. Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis jener Gemeinde
aufzunehmen, in der er seinen ordentlichen Wohnsitz
hat. Wahlberechtigte, die in der Steiermark
keinen ordentlichen Wohnsitz haben, sind in das Wählerverzeichnis jener Gemeinde einzutragen, in
der sich der Sitz des auf land- und forstwirtschaftlichem
Gebiet tätigen Betriebes befindet, in dem
sie beschäftigt sind.
(3) Die Wählerverzeichnisse sind für jeden Wahlsprengel nach den Namen der Wahlberechtigten '
alphabetisch geordnet anzulegen.
(4) Die Wählerverzeichnisse müssen Familiennamen,
Vornamen, die Geburtsdaten und den Wohnort,
bei Wahlberechtigten, die außerhalb des Bundeslandes
Steiermark ihren ordentlichen Wohnsitz
haben, den Sitz des Betriebes enthalten.
(5) Käme die Eintragung in mehrere 'Wählerverzeichnisse in Frage, so ist der Wahlberechtigte in
das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in
der er am Tag der Wahlaussmr,eibung tatsächlich g'ewohnt
bzw. gearbeitet hat. Jeder Wahlberechtigte
darf in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein. Ist ein Wahlberechtigter im Wählerverzeichnis mehrex:er Orte (Gemeinden, Wahlsprengel)
eingetragen, so ist er unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrern.t eingetragen wurde, zu streichen. Hievon sind der Wah~berechtigte und die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis
er zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.
(6) Die Gemeinden haben den Wählergruppen
auf ihr Verlangen, spätestens, am ersten Tag der Auflegung der Wählerverzeichnisse, Abschriften de!t Wählerverzeichnisses gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Antragsteller haben dieses Verlangen
spätestens am 14. Tag narn. dem Tag der Wahlausschreibung bei der Gemeinde zu stellen. Die Kosten sind beim Bezug der Abschriften zu entrichten. Unter denselben Voraussetzungen sind auch
allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auf Verlangen auszufolgen.
(1) Vor Auflegung der Wählerverzeichnisse haben
die Gemeinden den Bezirkswahlbehörden die Anzahl
der wahlberechtigten Personen in der Gemeinde
bekanntzu.geben. Die Bezirkswahlbehörde
hat die Anzahl der Wahlberechtigten der Landeswahlbehörde
bekanntzugeben.
,Einspruchsverfahren
§ 21
Auflegung der Wählerverzeichnisse
(1) Die Wählerverzeichnisse sind am 42. Tag
nach dem Tag der Wahlausschreibung von den Gemeinden in einem allgemein zugänglichen Amtsraum
durch 10 Tage, täglich mindestens 3 Stunden,
zur öffentlichen Einsich.t und Durchführung des Einspru'chsverf9-
hrens aufzulegen.
(2) Die Auflegung der Wählerverzeichnisse ist von
der Gemeinde ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Einsichtsfrist, die für die
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Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung
der Amtsräume, in denen die Verzeichnisse
aufliegen und Einsprüche entgegengenommen
werden, sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und des § 22 zu enthalten.
(3) Innerhalb der Einsichtsftist kann jedermann
in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon
Abschriften oder Vervielfältigung.en herstellen.
(4) Vom ersten . Tag der Auflegung an dürfen
Änderungen in den Wählerverzeichnissen nur auf
Grund des Einspruchsverfahrens vorgenommen werden.
Ausgenommen hievon ist die Behebung von
Formgebrechen, wie z. B. Schreibfehler u. dgl.
(5) Die Kundmachung, die erfolgte Auflegung und
die Auflegungszeit sind von der Gemeinde auf den Wählerverzeichnissen amtlich zu bestätigen.
§ 22
Einsprüche
(r) Gegen das Wählerverzei;hnis kann jeder
Wahlberechtigte unter Angabe seines Namens und
der Wohnungs anschrift innerhalb der Einsichtsfrist wegen Aufnahme -vermeintlich • Nichtwahlberechtigter oder wegen NidJ.taufnahme vermeintlich
WahlberedJ.tigter schriftlidJ., mündlich, telegraphisch oderfernschriftlich bei der Gemeinde Einspruch erheben.
(2) Die Einsprüche müssen bei der Gemeinde nodJ.
vor Ablauf der Frist einlangen.
(3) Der EinsprudJ. ist, falls er schriftlich eingebradJ. t wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu
überreidJ.en. Hat der Einspruch die Aufnahme eines
vermeintlich WahlberedJ.tigten zum Gegenstand, so
sind audJ. die zur Begründung desselben notwendigen
Belege anzuschließen. Wird im Einspruch die StreidJ.ung eines vermeintlidJ. NidJ.twahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hiefür anzugeben. Alle
EinsprüdJ.e, audJ. mangelhaft belegte, sind von der Gemeinde entgegenzunehmen und an die Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten.
(4) Die Namen der Einspruchswerber unterliegen
dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie
auf Verlangen bekanntzugeben.
(5) Wer offensidJ.tlich mutwillige Einsprüche er~
hebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird
von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe
bis zu 3000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit
mit Arrest bis zu 2 Wochen bestraft.
§ 23
Verständigung der vom Einspruch betroffenen
Personen
Die Gemeinde hat die vom Einspruch betroffenen
Personen hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe
der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach
Einlangen des Einspruchs. nachweislich zu verständigen.
Den Betroffenen steht es frei, schriftlich,
mündlidJ., telegraphisch oder fernschriftlich Einwendungen
bei der Gemeinde binnen 3 Tagen vorzubringen.
Die Einwendungen sind mit dem Einspruch
unverzüglidJ. der Bezirkswahlbehörde vorzulegen.
§ 24
EIIItscheidungen über Einsprüche
(1) Uber Einsprüche entscheidet die Bezirkswahlbehönde spätestens am 8. Tag nach Ende der Einspruchsfrist. Gegen die Entscheidung der Bezirkswahlbehörde
ist eine Berufung unzulässig.
(2) Die Entscheidung ist von der Bezirkswahlbehörde der Gemeinde und dem Einspruchswerber
sowie dem durch die Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(3) Erfordert die Entschetdung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so ist sie von der Gemeinde sofort unter Angabe der Entscheidungsdaten
durchzuführen. Handelt es sich hiebei um die Aufnahme eines vorher im Wählerverzeichnis nicht
enthaltenen Wählers, so ist sein Name am Schluß
des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden
fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle
des Verzeichnisses, an der er ursprünglich einzutragen
gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der
neuen Eintragung hinzuweisen.
§ 25
Abschließung der Wählerverzeicbnisse
(1) Nach Abschluß des Einspruchsverfahrens hat
der Bürgermeister die Wählerverzeichnisse aJbzuschließen und die endgültige Anzahl der Wahlberechtigten
sofort fernmündlich und schriftlich der Bezirkswahlbehörde bekanntzugeben. Diese hat die
gemeldete Anzahl unverzüglich schriftlich der Landeswahlbehörde weiterzumelden.
(2) Der Bürgermeister hat je eine Ausfertigung .
der abgeschlossenen Wählerverzeichnisse der Bezirkswahlbehörde, der Steiermärkischen Landarbeiterkammer
und den Wählergruppen zu übermitteln.
WÄHLBARKEIT, WAHLWERBUNG
Wählbarkeit
§ 26
Passives Wahlrecht
Wählbar in die Steiermärkische Landarbeiterkammer
sind die wahlberechtigten Kammerzugehörigen,
die vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 21. Lebensjahr vollendet haben und österreichische
Staatsbürger sind.
Wahlwerlbung
§ 27
Wahlvorschläge
(1) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung
beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens
am 35. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr der Landeswahlbehörde
vorzulegen.
114 Stück 14, Nr. 41
(2) Jeder Wahlvorschlag muß von mindestens
50 Wahlberechtigten unterschrieben sein. Die Unterzeichner des Wahlvorschlages haben hiebe i ihren
Familien- und Vornamen, das Geburtsjahr und die Anschrift anzuführen. Dem Wahlvorschlag müssen
die Bestätigungen der Gemeinde des ordentlichen
Wohnsitzes bzw• Betriebssitzes beiliegen, daß die Unterzeichner des Wahlvorschlages wahlberechtigt
sind. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Bestätigungen unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben auszufertigen. Eine Zurückziehung
einzelner Unterschriften nach Einlangen des Wahlvorschlages
bei der Landeswahlbehörde ist von
dieser nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn,
daß der Unterzeichner der Landeswahlbehörde
glaubhaft macht, daß er durch einen wesentlichen
Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder
Drohung zur Leistung der Unterschrift bestimmt
worden ist, un.d die Zurückziehung der Unterschrift
spätestens am 27. Tag vor dem Wahltag erfolgt ist.
(3) Der Wahlvorschlag muß enthalten:
(4) Der Wahlvorschlag muß eine einheitliche, zusammenhängende Eingabe darstellen und als solcher
bezeichnet sein.
§ 28
Unterscheidende Wählergruppenbezeichnung in den Wahlvorschlägen
(1) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben
oder schwer unterscheidbare Wählergruppenbezeichnungen tragen, so hat der Landeswahlleiter die Vertreter
dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen
Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über
die Unterscheidung der Wählergruppenbezeichnung
anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat
die Landeswahlbehörde, Wählergruppenbezeichnungen,
die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen
bei der letzten LandarbeUerkammerwahl
enthalten waren, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge
aber nach dem an 1. Stelle vorgeschlagenen
Bewerber zu benennen.
(2) Desgleichen sind auch Wahlvorschläge ohne
ausdrückliche Wählergruppenbezeichnung nach dem
an 1. Stelle vorgeschlagenen Bewerber ~u benennen.
(3) Wenn ein Wahlvorschlag nach dem an l. Stelle
vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist (Namensliste), der Name des Listenführers aber dem Namen des Listenführers einer anderen Wählergruppenliste
gleicht oder von diesem sdlwer unterscheidbar
ist, hat der Landeswahlleiter den Vertreter
dieses Wahlvorschlags zu einer Besprechung zu
la,den und ihn aufzufordern, einen anderen Listenführer
zu bezeichnen, dessen Name zu einer Verwechslung
nicht Anlaß gibt. Wird in einem solchen
Fall kein anderer Listenführer namhaft gemacht, so
gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.
(4) Im übrigen gilt der Grundsatz, daß bei neu
auftretenden Wählergruppen die Wählergruppenbezeichnung der Wählergruppen den Vorrang hat,
die ihren Wahlvorschlag früher eingebracht hat.
§ 29
Zustellungs bevollmächtigter Vertreter
(1) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der jeweils
an 1. Stelle des Wahlvorschlages stehende
Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter
der Wählergruppe.
(2) Die Wählergruppe kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch einen anderen
Vertreter ersetzen. Solche an die Landeswahlbehörde zu richtende Erklärungen bedürfen nur
der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten
Vertreters. Stimmt dieser nicht zu oder ist
er nach Ansicht der Landeswahlbehörde nicht mehr
in der Lage, die Wählergruppe zu vertreten, so muß
die Erklärung von mindestens der Hälfte der auf
dem Wahlvorschlag angeführten Bewerber unterschrie.
ben sein, die im Zeitpunkt der Erklärung die Wählergruppe nach Ansicht der Landeswahlbehörde
noch vertreten können. Können diese Unterschriften
nicht beigebracht werden, so genügt die Unterschrift
auch eines Bewerbers des Wahlvorschlages, der
die Wählergruppe nach Ansicht der Landeswahlbehörde
vertreten kann.
§ 30
Uberprüfung der Wahivorschläge
(1) Die Landeswahlbehörde hat unverzüglich zu
überprüfen, ob die eingelangten Wahlvorschläge
von mindestens je 50 Wahlberechtigten unterschrieben sind (§ 27 Abs. 2) und die in den Wählergruppenlisten vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar
sind. Die Landeswahlbehörde hat, wenn ein Wahlberechtigter
mehrere Wahlvorschläge unterschrieben
hat, dessen Namen auf dem als ersten eingelangten
Wahlvorschlag zu belassen. Auf den anderen
Wahlvorsehlägen ist er zu streichen.
(2) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften nebst den im § 27 Abs. 2 geforderten Daten auf, so gilt er als nicht
eingebracht. Bewerber, die nicht wählbar sind oder
deren schriftliche Zustimmungserklärung (§ 27 Abs. 3 Z. 2) vorliegt, werden am Wahlvorschlag gestrichen,
wovon der zustellungsbevollmächtigte Vertreter
der Wählergruppe spätestens am 27. Tag vor
dem Wahltag zu verständigen ist.§ 31
Ergänzungsvorschläge
Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit
verliert, w-egen Mangels der Wählbarkeit
Stück 14, Nr. 41 115
oder der schriftlichen Zustimmungs erklärung (§ 27 Abs. 3 Z. 2) gestrichen wird, so kann die Wählergruppe
ihre Wählergruppenliste durch Nennung
eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende
Erklärung nachbringen. Die Ergänzungsvorschläge,
die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten
Vertreters der Wählergruppe bedürfen,
sowie die Erklärung müssen jedoch spätestens am 26. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Lan.deswahlbehörde
einlangen.
§ 32
Wahlvorschläge mit gleichen Wahlwerbern
Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben
Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Landeswahlbehörde
aufzufordern, unverzüglich, spätestens
jedoch am 26. Tag vor dem Wahltag, zu
erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich
entscheidet. Auf allen ' anderen Wahlvorschlägen
wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen
Frist nicht erklärt, ist er auf dem als ersten
eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen
trug, zu belassen.
§ 33
AbsChließung und Veröffentlichung der WahlvorsChläge
(1) Die ordnungsgemäß eingebrachten Wahlvorschläge
sind von der Landeswahlbehörde zwischen
dem 25. und 21. Tag vor dem Wahltag abzuschließen.
Falls eine Wählergruppenliste mehr als doppelt
so viele Bewerber enthält, wie Kammerräte zu wählen
sind, sind die überzähligen Bewerber zu streichen.
Die Wahlvorschläge sind spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag in der "Grazer Zeitung -
Amtsblatt für die Steiermark" und an d-en Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und der Gemeindeämter zu verlautbaren.
(2) Die Landeswahlbehörde hat die eingereichten
Wahlvorschläge, soweit sie von einer im Steiermärkischen Landtag vertretenen Wahlpartei bestätigt
sind, nach der Zahl der Mandate dieser Partei
im Steiermärkischen Landtag zu reihen. Ist die Zahl
der Mandate gleich, bestimmt sich die Reihenf.olge
nach den bei der letzten Landtagswahl ermittelten
Gesamtsummen der Parteistimmen; sind auch diese
gleich, so entscheidet die Landeswahlbehörde durch
das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied
zu ziehen ist. Im Anschluß an die so gereihten
Wählergruppen sind die übrigen Wählergruppen in
der Reihenfolge des Einlangens ihrer Wahlvorschläge
anzuführen. Bei gleichzeitig eingebrachten
Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge
die Landeswahlbehörde durch das Los, das von dem
an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
(3) Den unterscheidenden Wählergrupperubezeichnungen sind die Worte "Liste 1, 2, 3 usw." in fortlaufender Numerierung voranzusetzen.
(4) Die Veröffentlichung (Abs. 1) hat alle Listennummern sowie den Inhalt der Wahlvorschläge
(§ 27 Abs. 3 Z. 1 bis 3) zur Gänze. zu enthalten.
(5) Bei allen Wählergruppen sind die Wählergruppenbezeichnungen einschließlich allfälliger
Kurzbezeichnungen mit gleich großen Druckbuch.staben
in für jede Wählergruppe gleich große Rechtecke
mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hiebei einheitlich große
schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Vor jeder
Wählergruppenbezeichnung ist in schwarzem Druck
das Wort "Liste" und darunter größer die jeweilige
fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen
Wählergruppenbezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung
stehentlen Raum entsprechend angepaßt werden.
§ 34
Zurücknahme von Wahlvorschlägen
(1) Eine Wählergruppe kann ihren Wahlvorschlag
durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am 26. Tag vor
dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Landeswahlbehörde
einlangen und von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten
gefertigt sein, die seinerzeit den Wahlvorschlag
unterzeichnet haben.
(2) Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber desselben im
eigenen Namen schriftlich bis zum 26. Tag bis 13 Uhr
vor dem Wahltag gegenüber der Landeswahlbehörde
auf ihre Wahlwerbung verzichtet haben.
ABSTIMMUNGSVERFAHREN
Wahlort und Wahlzeit
§ 35
Wahlorte, Verfügungen der GemeiJndewahlleiter
und GemeindewahlbehördelD
(1) Wahl ort ist die Gemeinde (§ 4).
(2) Die Gemeindewahlbehörden bestimmen nach
Maßgabe des § 36 das ''''ahllokal, die vorg~schriebene Verbotszone und die Wahlzeit spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag.
(3) Die getroffenen Verfügungen sind spätestens
am 8. Tag vor dem Wahltag von der Gemeinde
ortsüblich, jedenfalls aber, auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokals, kun.dzumachen. In der Kundmachung ist auch an das Verbot der Wahlwerbung,
der Ansammlungen und des Waffentragens
innerhalb der Verbotszone mit dem Beifügen zu
erinnern, daß Ubertretungen dieser Verbote von
. der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung
mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S,
im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu
2 Wochen geahndet wer.den.
§ 36
Wahllokal, Wahlzelle, Wahlurne, VerbotszOllle,
Wahlzeit
Die Bestimmungen der Landtags-Wahlordnung
über Wahllokal, Wahlzelle, Wahlurne, Verbotszone
und Wahl zeit finden sinngemäß Anwendung.
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116 Stück 14, Nr. 41
Wahl zeugen
§ 31
Wahl zeugen und EintriUsschein
Für die Entsendung der Wahlzeugen in die Bezirks-,
Gemeinde- und Sprengelwahlbehöliden und
die Ausstellung der Eintrittsscheine gelten die einschlägigen
Bestimmungen der Landtags-Wahlordnung
sinngemäß.
Wahlhandlung
§ 38
Leitung und Durchführung der Wahl
Die Leitung und Durchführung der Wahl in der Gemeinde obliegt der Gemeindewahlbehörde und
den Sprengelwahlbehörden (§ 1) unter sinngemäßer
Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Landtags-Wahlordnung, sofern in dieser Wahlord-nung
niCht anderes bestimmt ist.
§ 39
Wahlkuv,erts
(1) Für die Wahl sind undurchsichtige amtliche
Wahlkuverts zu verwenden.
(2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen
oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten.
Uibertretungen dieses Verbots werden, wenn darin
keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen
ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit
mit Arrest bis zu 2 Wochen bestraft.
§ 40
Amtlicher Stimmzettel
(1) Der amtliChe Stimmzettel hat die Listennummern, die Wählergruppenbezeichnungen einschließlich
allfälliger KurzbezeiChnungen und Rubriken mit
einem Kreis sowie unter Berücksichtigung der gemäß § 33 erfolgten Veröffentlichung ;lie aus dem Muster Anlage 3 ersichtlichen Angaben zu enthalten .
Der amtliche Stimmzettel darf riur über Auftrag
der Landeswahlbehörde hergestellt werden.
(2) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich
naCh der Anzahl der zu berücksiChtigenden Listennummern zu riChten. Das Ausmaß hat ungefähr
141/2 bis 151/2 cm in der Breite und 20 bis 22 cm
in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches
davon zu betragen. Es sind für alle Wählergruppenbezeichnungen
die gleiche Größe der Rechtecke
und der DruckbuChstaben sowie für die Abkürzung
der Wähiergruppeilibezeichnungen einheitliCh
größtmögliche DruckbuChstaben zu verwenden. Bei
mehr als dreizeiligen Wählergruppenbezeichnungen
kann die Größ~ der DruckbuChstaben dem zur Verfügung
stehenden Raum entsprechend angepaßt
werden. Das Wort "Liste" ist klein, die Ziffern
unterhalb desselben sind möglichst groß zu drucken.
Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich -
sChwarz zu sein. Die Trennungslinien der Rechtecke
und der Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt
zu werden.
(3) Die amtlichen Stimmzettel sind durch die Landeswahlbehörde über die Bezirkswahlbehörden den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden entsprechend
der endgültigen Zahl der WahLberechtigten im Bereich
der Wahlbehörden, zusätzlich einer Reserve,
zu übermitteln. Die 'amtlichen Stimmzettel sind jeweils
gegen Bestätigung auszufolgen; eine Ausfertigung
erhält der Ubergeber, die zweite der Ubernehmer.
(4) Wer unbefugt amtliChe Stimmzettel oder wer
dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche
Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt
oder verteilt, begeht, wenn darin keine von den Gerichten zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu
3000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen bestraft. Hiebei können unbefugt
hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht
darauf, wem sie gehören.
(5) Der Strafe nach Abs. 4 unterliegt auch, wer
unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für
die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise
kennz~ichnet.
§ 41
Ausübung des Stimmrechtes
Die Wahlberechtigten haben ihr Stimmrecht persönlich
durch Angabe des amtliChen Stimmzettels im
verschlossenen Wahlkuvert am Wahltag vor der
zuständigen Gemeinde- bzw. Sprengelwahlbehörde
(§ 42) oder durch Briefwahl (§ 45) auszuüb.en.
§ 42
Stimmenabgabe vor der Wahlbehörde
(1) Jedem Wahlberechtigten, der seine Stimme
persönlich am Wahltag vor der Wahlbehörde abgibt,
sind am Wahltag von der Gemeinde- bzw. , Sprengelwahlbehörde (§ 38), in deren Bereich er
im Wählerverzeichnis eingetragen ist, ein amtliches Wahlkuvert und ein amtlicher Stimmzettel auszufolgen.
(2) Für die StimmenabgaJbe gelten die Bestimmungen
des § 43 und im übrigen die einschlägigen
Bestimmungen der Landtags-Wahlordnung sinngemäß.
§ 43
Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis
durch nie Gemeinde- bzw. Sprengelwahlbehörde
(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme
abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis nach dem Muster Anlage 4
unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der
fortlaufenden Zahl des Wählerv,erzeichnisses eingetragen.
Gleichzeitig wird sein Name von einem
zweiten Beisitzer im WählerverzeiChnis abgestrichen.
(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in der Rubrik .Abgegebene Stimme" im Wählerverzeichnis
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Stück 14, Nr. 41 117
an entsprechender Stelle (männliche, . weibliche Wahlberechtigte) vermerkt.
(3) Hierauf hat der Wähler das Wahllokal zu verlassen.
§ 44
Stimmen abgabe bei Zweifel über die Identität
des Wählers
Die Bestimmungen der Landtags-Wahlordnung
finden sinngemäß Anwendung.
§ 45
Briefwahl
(1) Wähler, .die sich voraussichtlich am Wahltag
an einem anderen Ort als dem ihrer Eintragung in
das Wählerverzeichnis aufhalten werden und deshaLb
an der persönlichen Stimmenabgabe am Wahltag
verhindert sind, haben das Recht auf Briefwahl.
Die Zulassung zur Briefwahl ist spätestens am 3. Tag vor dem Wahltag beim Gemeindewahlleiter
zu beantragen.
(2) Jedem Briefwähler ist vom Gemeindewahlleiter
ein amtliches Wahlkuvert und ein amtlicher
Stimmzettel sowie ein Kuvert mit den näheren Angaben
über die Eintragung im Wählerverzeichnis
'5 nach l'1uster Anlage 5 für die Ubermittlung des
amtlich•en Wahlkuverts an die zuständige Wahlbehörde
auszufolgen. Im Wählerverzeichnis ist in der Rubrik "Anmerkung" bei dem betreffenden Wähler
das Wort "Briefwähler" in auffälliger Weise (z. B. mittels Buntstiftes) einzutragen.
(3) Das Kuvert mit dem in das amtliche Wahlkuvert
eingelegten amtlichen Stimmzettel ist per
Post oder durch den Briefwähler selbst der zuständigen Wahlbehörde so zeitgerecht zu übermitteln,
daß es noch vor der Stimmenzählung einlangt. Später
einlangende Wahlkuverts sind bei der Ermittlung
nicht mehr zu berücksichtigen und ungeöffnet
dem Wahlakt anzuschließen. .
(4) Die vor dem Wahltag bei der Gemeinde eingelangten Kuverts von Briefwählern sind von der Gemeinde ungeöffnet sicher zu verwahren. Sie sind
zusammen mit den Unterlag,en für das Abstimmungsverfahren
(Wählerverzeichnisse, Abstimmungsverzeichriisse usw.) den zuständigen Wahlleitern zu
übergeben. Die am Wahltag bei der Gemeinde eingegangenen
Kuverts von Wählern sind den zuständigen
Wahlleitern vor Beendigung der Wahlzeit zu
übermitteln.
(5) Die von den Briefwählern bis zum Schluß der Wahlzeit eingelangten Kuverts mit dem amtlichen
Wahlkuvert sind unmittelbar nach Ablauf der für
die Stimmenabgabe festgesetzten Wahlzeit und Abfertigung
der im Wahllokal zur Stimmenabgabe vor
der Wahlbehörde erschienenen Wähler auf Grund
der näheren Angaben auf dem Kuvert (Abs. 2) über
die Eintragung im Wählerverzeichnis im Sinne des § 43 Abs. 1 und 2 im Abstimmungsverzeichnis einzutragen,
im Wählerverzeichnis abzustreichen und
die Stimmenabgabe im Wählerverzeichnis zu vermerken.
Nach diesen Eintragungen ist das Kuvert
zu öffnen, das amtliche Wahlkuvert zu entnehmen
und ungeöffnet in die Wahlurne zu legen. Das Kuvert mit den näheren Anga.ben über die Eintragung
im Wählerverzeichnis ist sodann zu vernichten.
§ 46
Beendigung der Stimmenabgabe, Niederschrift
(1) Wenn die für die Stimmenabgabe festgesetzte
Wahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten
Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben
und auch die von den Briefwählern rechtzeitig
übermittelten Kuverts nach § 45 Abs. 5 ordnungsgemäß
behandelt wurden, hat die Wahlbehörde die Stimmenabga.be für abgeschlossen zu erklären.
(2) Hernach sind die Wahlurnen zu entleeren und
die Anzahl der abgegebenen amtlichen Wahlkuverts
festzustellen. Uber die Wahlhandlung ist eine Niederschrift zu verfassen, in welcher insbesondere
die Anzahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen
Wähler und die Anzahl der ungeöffneten
amtlichen Wahlkuverts angegeben werden muß.
§ 47
Ubermittlung der Wahlakten an die Bezirkswahlbehörde
Nach Beendigung der Stimmenabgabe sind die Wählerverzeichnisse und die Abstimmungsverzeichnisse mit den ungeöffneten Wahlkuverts und die Niederschrift (§ 46 Abs. 2) in einem mit einem Klebestreifen verschlossenen und mit dem Dienstsiegel
der Gemeinde sowie den Unterschriften der Mitglieder der Gemeinde- bzw. Sprengelwahlbehörde
versehenen Umschlag unverzüglich der Bezirkswahlbehörde
vorzulegen. Den Mitgliedern der Gemeinde- bzw. Sprengelwahlbehörde steht es frei,
den Boten, der den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde
übe!mittelt, zu begleiten.
§ 48
Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen
Ereignissen
(1) Treten Umstände ein, die den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung
verhindern, so kann die Gemeinde- bzw. SprengelwahLbehörde
die Wahlhandlung verlängern oder
auf den nächsten Tag verschieben.
(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort
auf ortsübliche Weise zu verlautbaren und sogleich
der Bezirkswahlbehörde telegrafisch oder
telefonisch bekanntzugeben.
(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen,
so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit
den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln
von der Gemeinde- bzw. Sprengelwahlbehörde
bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter
Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.
Feststellung des Wahlergebnisses
i m W a h lb e z i r k
§ 49
Stimmzettelprüfung,.Stimmenzählung
(1) Die Ermittlung' des Stimmenergebnisses im Wahlbezirk obliegt der Bezirkswahlbehörde.
118 Stück. 14, Nr. 41 •
(2) Die Bezirkswahlbehörde hat die von den Gemeinde- und Sprengel wahlbehörden eingelangten
Wahlakten auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen
und die amtlichen ungeöffneten Wahlkuverts in
eine Wahlurne zu legen.
(3) Die Bezirkswahlbehörde mischt sodann gründlich
die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts,
entleert die Wahlurne und stellt für den Bereich
des Wahlbezirkes fest:
(4) Die Bezirkswahlbehörde öffnet hierauf die von
den Wählern abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt
die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht
die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden
Nummern und stellt fest:
(5) Die nach Abs. 3 und 4 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift zu beurkunden.
Die nach Abs. 4 getroffenen Feststellungen sind
außerdem der Landeswahlbehörde auf die schnellste
Art, wenn möglicfi telefonisch, bekanntzugeben.
§ 50
Gültige Stimmzettel
(1) Zur Stimmenabgabe darf nur der gleichzeitig
mit dem amtlidlen Wahlkuvert dem Wähler ausgefolgte amtliche Stimmzettel verwendet werden.
(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn
aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der links von
jeder Wählergruppenbezeidlnung vorgedruckten
Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen
mit Tinte, FarbstIft oder Bleistift anbringt, aus
dem unzweideutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen will.
Der Stimmzettel ist aber audl dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise,
z. B. durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entspredlende Kennzeichnung einer --Wählergruppe
oder durdl Durdlstreichen der übrigen, eindeutig zu
erkennen ist.
§ 51
Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert
(1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtlidle
Stimmzettel enthält, so zählen sie für einen gültigen, wenn:
(2) Sonstige nichtamtliche Stimmzettel, die sich
neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
§ 52
Ungültige Stimmzettel
(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn: ,
(2) Leere Wahlkuv.erts zählen als ungültige
Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Wählergruppen lauten,
so zählen sie, wenn sidl ihre Ungültigkeit nicht
schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültig,
er Stimmzettel.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf
dem amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeidlnung
der Wählergruppe angebradlt wurden, beeinträdltigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nidlt,
wenn sidl hiedurch nidlt einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art .beeinträchtigen die Gültigkeit
des amtlidlen Stimmzettels nidlt.
§ 53
~iederschrift
(1) Jede Bezirkswahlbehörde hat hierauf das Wahlergebnis im Wahlbezirk in einer Niederschrift
in zweifacher Ausfertigung zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:
(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde zu unterfertigen.
Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Damit ist die Wahlhandlung beendet.
(6) Die Niederschrift samt ihren - Beilagen Ibildet den Wahlakt d~r Bezirkswahlbehörde. Der Wahlakt
ist von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren. '
(7) Die zweite Ausfertigung der Niederschrift ist
unverzüglich der Landeswahlbehörde im verschlos- ,
senen Umschlag durch'Boten zu übermitteln.
ERMITTLUNGSVERFAHREN
Ermittlungsverfahren der Landeswahlbehörde
§ 54
Vorläufige ~.rmittlung im Wahlkreis
Die Landeswahlbehörde hat zunächst auf Grund
der ihr von den Bezirkswahlbehörden gemäß § 49 Abs. 5 erstatteten Berichte noch vor Einlangen der Niederschriften der Bezirkswahlbehörden, das vorläufige
Wahlergebnis im Wahlkreis nach den Vorschriften
des § 49 Abs. 4 lit. abis d und des § 55 Abs. 2 bis 5 zu ermitteln, und zwar:
(1) Die Landeswahlbehörde überprüft so dann auf
Grund der ihr von den Bezirkswahlbehörden gemäß § 53 Abs. 7 übermittelten Niederschriften die Wahlergebnisse,
berichtigt etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen
Ergebnissen und ermittelt die von ihr
gemäß § 54 nur vorläufig getroffenen Feststellungen
nunmehr endgültig.
(2) Zunächst werden die im Wahlkreis zu vergebenden Mandate auf die Wählergruppenlisten
mittels der Wahlzahl verteilt, die nach den Abs. 3
und 4 zu berechnen ist.
(3) Die Summen der Wählergruppenstimmen werden,
nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben, unter jede Summe wird .die Hälfte geschrieben,
d,arunter das Drittel, das Viertel und
nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen.
(4) Als Wahlzahl gilt bei bloß einem zu vergebenden Mandat die größte, bei zwei zu vergebenden
Mandaten die zweitgrößte, bei drei Mandaten
die drittgrößte, bei vier die viertgrößte usw. Zahl
der so angeschriebenen Zahlen.
(5) Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate,
als die Wahlzahl in ihrer Wählergruppensumme
enthalten ist.
(6) Wenn nach dieser Berechnung zwei Wähler'
gruppen a\lf ein Mandat den gleichen Anspruch
haben, so entscheidet das vom jüngsten Mitglied
der Landeswahlbehörde zu ziehende Los.
(7) Von jeder Wählergruppenliste sind soviel Bewerber, als ihr Mandate zukommen, und zwar der Reihe nach, wie sie im Wahlvorschlag angeführt
sind, von der Landeswahlbehörde als gewählt zu
erklären.
§ 56
Niederschrift der Landeswahlbehörde
(1) Die Landeswahlbehörde hat das Wahlergebnis
in einer Niederschrift zu verzeichnen.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
(3) Der Niederschrift der Landeswahlbehörde sind
die Niederschriften der Bezirkswahlbehörden sowie
die gemäß § 33 veröffentlichten Wahlvorschläge anzuschl.
ießen. Sie bildet samt ihren Beilagen den Wahlakt der Landeswah1behörde.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht
von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund
hiefür anzugeben.
§ 57
Verlautbarung des Wahlergebnisse's
Die Landeswahlbehörde hat sodann das Ergebnis
der Ermittlung {fnd die Namen der gewählten
Bewerber und der ,Ersatzmänner zu verlautbaren.
Die Verlautbarung erfolgt an der Amtstafel des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten,
an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.
120 Stück 14, Nr. 41
Einsprüche gegen ziffernmäßige
Ermittlungen des Wahlergebnisses
§ 58
Einsprüche
(1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter
einer Wählergruppe steht es frei, gegen die ziffernmäßige Ermittlung der Landeswahlbehörde innerhalb
von 3 Tagen nach der gemäß § 57 erfolgten
Verlautbarung bei der Landeswahlbe~örde schriftlich
Einspruch zu erheben.
(2) In den Einsprüchen ist hinreichend glaubhaft
zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen
Ermittlungen der Landeswahlbehörde nicht den Bestimmungen
dieser Wahlordnung entsprechen. Fehlt
diese Begründung, kann der Einspruch ohne weitere
Uberprüfung zurückgewiesen werden.,
(3) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch
erhoben, so überprüft die Landeswahlbehörde auf
Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke da~ Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landeswahlbehörde
sofort das Ergebnis der Ermittlung
richtigzustellen, die Verlautbarung zu widerrufen
und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.
(4) Gibt die Uberprüfung keinen Anlaß zur Richtigstellung der Ermittlungen, so hat die Landeswahlbehörde
den Einspruch abzuweisen.
(5) Andere als die in den Albs. 1 bis 4 genannten
Erhebungen, Uberprüfungen und Richtigstellungen
stehen der Landeswahlbehörde nicht zu.
Ersatzmänner
§ 59
Ersatzmänner
(1) Nichtgewählte Wahlwerber sind Ersatzmänner
für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt
wird. Die Reihenfolge ihrer Berufung richtet sich
nach den Bestimmungen des § 16 Abs. 9 des Steiermärkischen
Landarbeiterkammergesetzes 1981. Ersatzmänner
werden von der Landeswahlbehörde be-'
rufen.
(2) Lehnt ein Ersatzmann, der für ein freigewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab,
so bleibt er dennoch in der Reihe der Liste der Ersatzmänner.
(3)- Ein Ersatzmann auf einem Wahlvorschlag
kann jederzeit von der Landeswahlbehörde seine
Streichung verlangen.
Wahlscheiile
§ 60
Wahlscheine
Jedes gewählte Mitglied erhält nach seiner gemäß § 55 erfolgten Wahl oder nach seiner gemäß § 59
erfolgten Berufung von der Landeswah1behörde den Wahlschein, der es zum Eintritt in die Steiermärkische
Landarbeiterkammer berechtigt.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 61
Fristen
(1) Der Beginn und Lauf einer in dieser Wahlordnung vorgesehenen Frist wird durch Sonntage
oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert.
Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag.
Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf
einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen
Ruhetag, so haben die mit dem Wahlverfahren befaßten
Behörden entsprechend vorzusorgen, daß
ihnen die befristeten Handlun!]en auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.
(2) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist
eingerechnet.
§ 62
Notmaßnahmen
Wenn die Wahlen infolge Störungen des Ver~
kehrs, Unruhen oder aus anderen Gründen nicht
gemäß den Vorschriften dieser Wahlordnung
durchgeführt werden können, so kann die Landesregierung
durch Verordnung die Vornahme dieser Wahlen außerhalb des Wahlortes, die unmittelbare
Einsendung der Stimmzettel an die Landeswahlbehörde
sowie jene sonstigen Änderungen an
den Vorschriften dieser Verordimng verfügen, die
zur Ausübung des Wahlrechts unabweislich geboten
erscheinen.
§ 63
Wahlkosten
(1) Die Kosten der Wahl hat die Steiermärkische Landarbeiterkammer zu tragen. Die zur Durchführung
der Wahl erforderlichen Drucksorten und Wahlkuverts sind von ihr bereitzustellen. Uber Antrag
der Kammer stellt die Landesregierung entspre~
ende Vorschüsse zur Verfügung.
(2) Kostenersatzansprüche sind binnen 60 Tagen
nach dem Wahltag bei der Steiermärkischen Land-'
arbeiterkammer einzubringen. Hält die Kammer
den geltend gemachten Anspruch auf Zuspruch von
Kosten für ungerechtfertigt, so entscheidet auf Antrag
der Landarbeit.erkammer die Landesregierung, .
in welcher Höhe ein Kostenersatz gebührt.
(3) Behörden kommt der Anspruch auf Entschädigung
für den Personalaufwand nicht zu.
§ 64
Inkrafttreten
Diese Wahlordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung
folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Steiermärkische Landarbeiterkammer-Wahlordnung
1977, LGBl. Nr. 71, außer Kraft.
Für die Steie:rmärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.