Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Juni 1983 über die Aufteilung der Ärztehonorare aus den Sondergebühren der Landeskrankenanstalten
LGBL_ST_19830630_40Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Juni 1983 über die Aufteilung der Ärztehonorare aus den Sondergebühren der LandeskrankenanstaltenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.06.1983
Fundstelle
LGBl. Nr. 40/1983 Stück 13
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Juni 1983 über die Aufteilung der Ärztehonorare aus den Sondergebühren der Landeskrankenanstalten
Aufgrund -der §§ 36, 37 und 38 ades Steiermärkisehen Krankenanstaltengesetzes (K'ALG). LGBl. Nr. 78/1957 in d ~r Fassung des Gesetzes LGBl. NI'. 301
1982, wird verordnet:
Stück 13, NT. 40 105
§ 1
Die Ärztehonorare, welche dem jeweiligen Zahlungsverpflichteten
als Teil der Sondergebühren für
eine Behandlung in der Sonderklasse oder für ambulante Untersuchungen und Behandlungen aufgrund
der diesbezüglichen Verordnungen der Landesregierung oder der zwischen dem Rechtsträger der Landeskrankenanstalten und den Sozialversicherungsträgern
abgeschlossenen Verträge vorgeschrieben und eingehoben
werden, sind nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen aufzuteilen.
§ 2
(1) Dem Land Steiermark als Rechtsträger der Landeskrankenanstalten kommt vorweg ein Anstaltsanteil
an den Ärztehonoraren
(2) Der Anstaltsanteil an den Ärztehonoraren der Sonderklasse beträgt
(3) Der Anstaltsanteil an den Ärztehonoraren für Ambulanzleistungen beträgt:
(1) Die Ärztehonorare ohne Anstaltsanteil sind an
jenen Abteilungen, Instituten und Laboratorien, für die in den folgenden Abs. 2 und 3 sowie § 4 dieser Verordnung nicht besondere Regelungen getroffen
sind, zwischen den Abteilungs-, Instituts-, Laboratoriumssowie allfälligen Departmentleitern einerseits
und den übrigen ärztlichen Mitarbeitern andererseits im Verhältnis 60 : 40 aufzuteilen.
(2) Für die im folgenden genannten Abteilungen des Landeskrankenhauses Graz gelten nachstehende Verhältniszahlen:
(3) Für die im folgenden genannten Abteilungen der Landeskrankenhäuser außerhalb von Graz gelten
nachstehende Verhältniszahlen:
(4) Die Ärztehonorare ohne Anstaltsanteil für allgemein beratende Konsilien fließen mit Ausnahme der im § 4 dieser Verordnung vorgesehenen Regelung zur Gänze den jeweiligen Konsiliarärzten zu.
§ 4
Die Ärztehonorare ohne Anstaltsanteil für Leistungen,
die von Fachärzten für Anästhesiologie erbracht
worden sind, stehen ausschließlich diesen zu. Sie sind an Abteilungen oder Instituten für Anästhesiologie
zwischen dem Leiter und den ärztlichen Mitarbeitern im Verhältnis von 43 : 57 aufzuteilen, ausgenommen
die Chirurgische Universitätsklinik bzw. 1. Chirurgische Abteilung - Anästhesie und Universitätsinstitut
für Anästhesiologie, bei welchen das Aufteilungsverhältnis 42 : 58 beträgt. An Krankenanstalten, an denen
keine Abteilung oder kein Institut für Anästhesiologie besteht, sind 90 % der Ärztehonorare ohne Anstaltsanteil auf alle Fachärzte für Anästhesiologie zu gleichen
Teilen aufzuteilen; der Rest gebührt zusätzlich dem
leitenden Facharzt für Anästhesiologie.
§ 5
Konnte eine operative Leistung nur durch einen
abteilungsfremden Arzt erbracht werden, so tritt dieser hinsichtlich des Anteiles für Abteilungs-, Instituts-, Laboratoriums- sowie allfällige Departmentleiter am Ärztehonorar ohne Anstaltsanteil gemäß § 3 Abs. 1, 2 und 3 an dessen Stelle.
106 Stück 13, Nr. 40
§ 6
(1) Bei Krankenanstalten bzw. Abteilungen, bei
denen mit Genehmigung.,des Rechtsträgers der Krankenanstalt Departments eingerichtet wurden, sind die
nach § 3 auf die Abteilungs-, Instituts-, Laboratoriumsund Departmentleiter entfallenden Anteile an den Ärztehonoraren für jede Abteilung in einen Leiterpoöl einzubringen.
(2) In diesen Leiterpool hat der Rechtsträger aus den nach § 38 a KALG ' einbehaltenen Anteilen an den Ärztehonoraren weitere Beträge einzubringen; diese
werden ' als Hundertsatz der Ärztehonorare ohne
Anstaltsanteil der jeweiligen Abteilung bemessen.
(3) Dieser Hundertsatz wird für die derzeit in Betracht kommenden Abteilungen des Landeskrankenhauses Graz wie folgt festgelegt:
(1) Den Gesamtbetrag im Leiterpool haben die Abteilungs-, Instituts-, Laboratoriums- und die Departmentleiter einvernehmlich untereinander aufzuteilen.
(2) Kommt ein Einvernehmen nicht innerhalb von
3 Monaten zustande, hat die Aufteilung die Landesregierung durch Verordnung festzusetzen.
(3) Ist für ein mit Genehmigung des Rechtsträgers
der Krankenanstalt errichtetes Department noch kein Departmentleiter bestellt, so kommt der :Anteil jenem Arzt zu, der diese Funktion ausübt.
§ 8
(1) Die gemäß § 38 a Abs. 3 KALG festgesetzten
monatlichen Mindestbeträge an Ärztehonoraren betragen für Abteilungs-, Instituts- und Laboratoriumsleiter S 40.000,- und für Departmentleiter S 30.000,-.
(2) Erhält ein Abteilungs- , Instituts- oder Laboratoriumsleiter bzw. ein Departmentleiter aus den auf ihn
entfallenden Anteilen am Ärztehonorar ohne Anstaltsanteil im Monatsdurchschnitt nicht den ' im Abs. 1
festgesetzten Mindestbetrag, so hat ihm der Rechtsträger der Krankenanstalt nach Vorliegen der Jahresabrechnung den Differenzbetrag zu überweisen.
§ 9
(1) Die Anteile der Abteilungs-, Instituts-, Laboratoriums- und Departmentleiter an Ärztehonoraren ohne
Anstaltsanteile unterliegen, sobald sie das Eineinhalbfache des gemäß § 8 Abs. 1 dieser Verordnung für
Abteilungsleiter festgesetzten Mindestbetrages übersteigen, einer degressiven Staffelung.
(2) Diese ist in folgender Weise zu berechnen: Der
den eineinhalbfachen Mindestbetrag gemäß Absatz 1
übersteigende Betrag, der ohne Degression auf einen Anspruchsberechtigten entfallen wÜrde, ist in Abschnitte von je 10.000 S zu gliedern. Dem Anspruchsberechtigten gebühren von dem in den
ersten Abschnitt fallenden Betragsteil 90 v. Hdt. Der Anspruch verringert sich für jeden in einen weiteren Abschnitt fallenden Betragsteil um jeweils 10 v. Hdt., beträgt aber mindestens 20 v. Hdt. eines Betragsteils.
§ 10
(1) Die nach § 3 auf die ärztlichen Mitarbeiter einer Abteilung, eines Instituts bzw. Laboratoriums entfallenden Anteile an den Ärztehonoraren ohne Anstaltsanteile
sind nach folgendem Schlüssel aufzuteilen:
(2) Die Durchführung der erforderlichen Berechnungen obliegt der Verwaltung der jeweiligen Krankenanstalt. Die ärztlichen Mitarbeiter der einzelnen Abteilungen, Institute und Laboratorien haben ihr bis zum
Mitarbeiter entfallenden Punkte zu übergeben.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1983 in Kraft.
(2) Alle bis zum 30. September 1983 einlangenden
. Gebühren sind, da sie überwiegend aus Leistungen
stammen, die vor dem 1. Juli 1983 erbracht worden
sind, abrechnungsmäßig nach den bisherigen bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen
zu "behandeln.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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