Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über den höchstzulässigen Schwefelgehalt im Heizöl
LGBL_ST_19830610_35Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über den höchstzulässigen Schwefelgehalt im HeizölGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.06.1983
Fundstelle
LGBl. Nr. 35/1983 Stück 12
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über den höchstzulässigen Schwefelgehalt im Heizöl Der Steiermärkische Landtag hat die nachstehende Vereinbarung genehmigt:
Der Bund,
das Land Burgenland,
das Land Kärnten,
das Land Niederösterreich,
das Land Oberösterreich,
das Land Salzburg,
das Land Steiermark,
das Land Tirol,
das Land Vorarlberg und
das Land Wien
mit dem Ziel der Verringerung der schädlichen
Immissionen übereingekommen, gem. Art. 15 a B-VG
die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
74 Stück 12, Nr. 35
Artikel 1
Erlassung von Rechtsvorschriften zur Begrenzung
des Schwefelgehaltes im Heizöl
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Rechtsvorschriften zu
erlassen, durch die
(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß in
den in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften Ubergangsregelungen für den Aufbrauch von Lagerbeständen
für Heizöl, das den Anforderungen des Art. 2 Abs. 1 nicht entspricht, zulässig sind.
(3) Die Vertragsparteien stimmen überein, Abweichungen von Art. 2 Abs. 1 nur dann zuzulassen,
wenn das mit der Vereinbarung angestrebte Ziel
nicht beeinträchtigt wird.
Artikel2
Höchstzulässiger Schwefelgehalt im Heizöl
(1) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß
der höchstzulässige Schwefelgehalt im Heizöl, • soweit nicht Art. 1 Abs. 2 und 3 anderes bestimmt,
mit folgenden prozentuellen Massenanteilen fest-
. gelegt wird:
(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß
strengere Bestimmungen, die von den Vertragsparteien im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften für örtliche
Teilbereiche wegen deren besonderer Schutzwürdigkeit
oder Gefährdung erlassen werden, den allgemeinen
Vorschriften des Art. 1 nicht entgegenstehen.
Artikel3
Außerordentliche Verhältnisse
Soweit es zur Sicherung der Versorgung mit
Heizöl erforderlich ist, sind die Vertragsparteien
berechtigt, für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse, die die Energieversorgung wesentlich beeinträchtigen, Rechtsvorschriften zu erlassen, die von
dieser Vereinbarung im unerläßlichen Umfang abweichen.
Artikel4
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf
des Tages in Kraft, an dem beim Bundeskanzleramt
die Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt
sind, daß die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen
für das Inkrafttreten der Vereinbarung
erfüllt sind.
Artikel5
Geltungsdauer, Kündigungsfrist
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit
geschlossen. Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung
jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung
wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an
dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam.
Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien
weiter in Kraft.
Artikel6
Mitteilungen
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die nach
den Art. 1 und 2 Abs. 2 und nach Art. 3 erlassenen
Rechtsvorschriften sowie generelle Ausnahmeregelungen
im Sinne des Art. 1 Abs. 3 unverzüglich
dein Bundeskanzleramt mitzuteilen, das seinerseits
die übrigen Vertragsparteien darüber sowie über
Erklärungen nach den Art. 4 und 5 unverzüglich
in Kenntnis zu setzen hat.
Artikel7
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt.
Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt
hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien
beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Geschehen zu Eisenstadt, am 18. November 1982.
Pur den Bund gemäß dem Beschluß der Bundesregierung vom 9. November 1982:
Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz:
S te y r e reh.
Für das Land Burgenland:
Der Landeshauptmann:
Keryeh.
Für das Land Kärnten:
Der Landeshauptmann :
Wagner eh.
Für das Land Niederösterreich:
(gemäß Beschluß der Niederösterreichischen Landesregierung
vorbehaltlich der Genehmigung des Landtages von Niederösterreich)
Der Landeshauptmann:
Lud;w i geh.
Für das Land Oberösterreich:
Der Landeshauptmann: .
Rat zen böe k ,eh.
Stück 12, Nr. 35 und 36 75
Für das Land Salzburg:
Der Landeshauptmann:
H a s lau e reh.
Für das Land Steiermark:
Der Landeshauptmann:
Kr a i n er eh.
Für das Land Tirol:
Der Landeshauptmann:
Wal I n ö f e reh.
Für das Land Vorarlberg:
Der Landeshauptmann:
K e s sIe reh.
Für das Land Wien:
Der Landeshauptmann:
G rat zeh.
Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 4
mit 12. Juni 1983 in Kraft. .
Der den Landeshauptmann vertretende
Landeshauptmannstellvertreter:
Wega..rt
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.