Gesetz vom 1, Februar 1983, mit dem die Steiermärkische Landesabgabenordnung geändert wird
LGBL_ST_19830610_34Gesetz vom 1, Februar 1983, mit dem die Steiermärkische Landesabgabenordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.06.1983
Fundstelle
LGBl. Nr. 34/1983 Stück 12
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 1, Februar 1983, mit dem die Steiermärkische Landesabgabenordnung geändert wird
Der Steierrnärk:ische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Steierrnärkische LandesabgabenordnungLAO, LGBl. Nr. 158/1963, in der Fassung der Gesetze
LGBl. Nr. 63/1965 und LGBl. Nr. 112/1967, wird wie
folgt geändert:
„(1) Abgaben im Sinne dieses Gesetzes sind, wenn
nicht anderes angeordnet ist, neben den im § 1
bezeichneten Abgaben und Beiträgen, auch die in Angelegenheiten, auf die dieses Gesetz anzuwenden
ist, anfallenden sonstigen Ansprüche auf Geldleistungen
. einschließlich der Nebenanspruche aller
Art."
„(2) Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe
heranzuziehen sind, sind ebenfalls Gesamtschuldner; dies gilt insbesondere auch für die Gesells.chafter (Mitglieder) einer nach bürgerlichem Recht nicht
rechtsfähigen Personenverei~igung (Personengemeinschaft) hinsichtlich jener Abgaben, für die diese Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als solche abgabepflichtig ist."
„§ 6 a
(1) Inwieweit ein Abgabe- oder Einhebungspflichtiger berechtigt oder verpflichtet ist, Abgabenbeträge
anderen Personen in Rechnung zu stellen, bestimmen
die landes gesetzlichen Abgabevorschriften.
(2) Werden Forderungen, in denen landesgesetzlich
geregelte Abgaben enthalten sind, von einem Abgabe- bzw. EiIihebungspflichtigen an dritte Personen
abgetreten, so haben diese die in den abgetretenen
Forderungen enthaltenen Abgaben im Namen und für Rechnung des Abgabe- bzw. Einhebungspflichtigen
(Zedenten) an die zuständige
Abgabenbehörde abzuführen. Kommt ein Zessionar
dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er für die
abzuführende Abgabe.
(3) Der Abgabe- bzw. EiIihebungspflichtige (Zedent) nach Abs. 2 ist verpflichtet, die Abgabenbeträge
erkennbar auszuweisen. "
(1) Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger
über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen
Rechtes.
(2) Mit der Beendigung von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gehen deren sich aus Abgabenvorschriften
ergebende Rechte und Pflichten auf die
zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder)
über. Hinsichtlich Art und Umfang der Inanspruchnahme der ehemaligen Gesellschafter
(Mitglieder) für Abgabenschulden der Personenvereinigung
(Personengemeinschaft) tritt hiedurch keine
Änderung ein. "
„(1) Die Begünstigungen, die bei Betätigung für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwe:ke
auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, sind an die Voraussetzung
geknüpft, daß die Körperschaft, Personenvereinigung
oder Vermögensmasse, der die Begünstigung zukommen soll, nach Gesetz, Satzung,
Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage
und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich
und unmittelbar der Förderung der genannten
Zwecke zumindest überwiegend im Bundes-'
gebiet dient. U 10. § 37 Z. 1 hat zu lauten:
„(1) Unterhält eine Körperschaft, die die Voraussetzungen einer Begünstigung auf abgabenrechtlichem
Gebiet im übrigen erfüllt, einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 29), so ist sie nur hinsichtlich dieses Betriebes abgabepflichtig, wenn er
sich als Mittel zur Erre,ichung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke darstellt. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine Abweichung von
den im Gesetz, in der Satzung, im Stiftungsbrief oder
in der sonstigen Rechtsgrundlage der Körperschaft
festgelegten Zwecken nicht eintritt und die durch
den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielten Uberschüsse der Körperschaft zur Förderung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke
dienen. Dem wirtschaftlichen Geschäftsbebrieb zugehöriges Vermögen gilt je nach der Art des Betriebes
als Betriebsvermögen oder als land- und forstwirtschaftliches Vermögen; aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielte Einkünfte sind wie
Einkünfte aus einem gleichartigen in Gewinnabsicht
geführten Betrieb zu behandeln."
„(1) Partei im Abgabenverfahren ist der Abgabepflichtige (§ 54), im Berufungsverfahren auch jeder,
der eine Berufung einbringt (Berufungswerber),
einem Berufungsverfahren beigetreten ist (§§ 192 und 201) oder, ohne Berufungswerber zu sein, einen
. Antrag auf Entscheidung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz gemäß § 206 Abs. 1 gestellt hat."
(1) Abgabenrechtliche Pflichten einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind von den zur Führung der Geschäfte bestellten Personen und, wenn solche
nicht vorhanden sind, von den Gesellschaftern (Mitgliedern)
zu erfüllen.
(2) Kommen zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen Pflichten mehrere Personen in Betracht,
so haben diese hiefür eine Person aus ihrer Mitte
oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde
gegenüber als vertretungsbefugte Person
namhaft zu machen; diese Person gilt solange
als zur Empfangnahme von Schriftstücken der Abgaben
behörde ermächtigt, als nicht eine andere
Person als ZusteUungsbevollmächtigter namhaft gemacht
wird. Solange und soweit eine Namhaftmachung
im Sinn des ersten Satzes nicht erfolgt,
kann die Abgabenbehörde eine der zur Erfüllung
der im Abs. 1 umschriebenen' Pflichten in Betramt
kommenden mehreren Personen als Vertreter mit
Wirkung für die Gesamtheit bestellen. Die übrigen
Personen, die im Inland Wohnsitz, Geschäftsleitung
oder Sitz haben, sind hievon zu verständigen.
(3) Sobald und soweit die Voraussetzungen für
die Bestellung eines Vertreters durch die Abgabenbehörde nachträglich weggefallen sind, ist die Bestellung
zu wideTrufen. Ein Widerruf hat auch dann
zu erfolgen, wenn aus wichtigen Gründen eine
andere in Betracht kommende Person von der Abgabenbehörde
als Vertreter bestellt werden soll.
Stück 12, Nr. 34 61
(4) Für Personen, denen gemäß Abs. 1 oder 2 die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit obliegt, gilt § 51 Abs. 1 sinngemäß.
(5) Die sich auf Grund der Abs. 1, 2 oder 4 ergebenden Pflichten und Befugnisse werden durch den Eintritt eines neuen Gesellschafters (Mitglieds) in
die Personenvereinigung . (Personengemeinschaft)
nicht berührt.
(6) In den Fällen des § 11 Abs. 2 sind die Abs. 1, 2 und 4 auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) sinngemäß anzuwenden. Die
bei Beendigung der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) bestehende Vertretungsbefugnis bleibt,
sofern dem nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen, insoweit und solange aufrecht, als nicht
von einem der zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter
(Mitglieder) oder der vertretungsbefugten
Person dagegen Widerspruch erhoben wird.
. (1) Werden an alle Gesellschafter (Mitglieder)
einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft)
ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dieser ihrer
Eigenschaft schriftliche Ausfertigungen einer Abgabenbehörde
gerichtet, so gilt der nach Abs. 1 bis 5
für die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) Zustellungsbevollmächtigte auch als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter der Gesellschafter (Mitglieder). Ergehen solche schriftliche Ausfertigungen
nach Beendigung einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft)
ohne eigene Rechtspersönlichkeit,
so gilt die nach Abs. 6 vertretungsbefugte
Person auch als Zustellungsbevollmächtigter der
ehemaligen Gesellschafter (Mitglieder), sofern ein
solcher nicht eigens namhaft gemacht wurde. Die Bestimmung des Abs. 6 über die Erhebung eines Widerspruches gilt sinngemäß.
(8) Vertretungsbefugnisse nach den vorstehenden
Absätzen bleiben auch für ausgeschiedene Gesellschafter (Mitglieder) von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit hinsichtlich der vor dem Ausscheiden gelegenen
Zeiträume und Zeitpunkte betreffenden
Maßnahmen bestehen, solange dem nicht von seiten
des ausgeschiedenen Gesellschafters (Mitglieds) oder
der vertretungsbefugten Person widersprochen wird.
(9) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für Vermögensmassen, die als solche der Besteuerung unterliegen."
(1) Soll das Schriftstück durch Organe der Post
zugestellt werden, so ist es der Post als Sendung
mit abtrennbarem Rückschein zu übergeben. Auf der Sendung und dem Rückschein sind der Empfänger,
die Abgabestelle und die Behörde, in deren Namen
zugestellt werden soll, sowie für ~ie Zustellung
sonst notwendige Vermerke anzugeben. Bei Verwendung
von Fensterbriefumschlägen dürfen die
notwendigen Angaben auch auf dem Inhalt der Sendung angebracht werden, wenn sie durch das Fenster des B~iefumschlages sichtbar sind.
(2) Der Abs. 1 gilt sinngemäß auch für Schrifts.
tücke, die durch Organe. der Behörde oder der Gemeinde zugestellt werden sollen, sofern die für
die Zustellung erforderlichen Angaben dem Zusteller
nicht auf andere Weise bekanntgegeben werden."
I:
I'
,
62 Stuck 12, Nr. 34
(1) Wird das gleiche Schriftstück mehrmals gültig
zugestellt, so ist die erste Zustellung maßgebend.
(2) Unterlaufen bei der Zustellung Mängel, so
gilt sie als in dem Zeitpunkt vollzogen, in dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist
(Empfänger), tatsächlich zugekommen ist."
„§ 80
(1) Eine Partei, die während eines Verfahrens,
von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige AbgabesteIle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Abgabenbehörden erster Instanz gegenüber
besteht die Verpflichtung nach Abs. 1 für Abgabepflichtige auch so lange, als von ihnen Abgaben,
ausgenommen durch Einbehaltung im Abzugswege
zu entrichtende, wiederkehrend zu erheben sind.
(3) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist,
soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes
vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne
vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls
eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt
werden kann."
„§ 81
(1) Ist eine im Inland wohnende Person gegenüber
der Behörde zum Empfang von Schriftstücken
bevollmächtigt, so hat die Behörde, sofern gesetzlich
nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, diese Person als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies
nicht, gilt die Zustellung in dem Zeitpunkt als vollzogen,
in dem das Schriftstück dem Zusteilungsbe~
vollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
(2) Haben mehrere Personen einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten, so ist mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung des Schriftstückes
an ihn die Zustellung an alle diese Personen bewirkt. Hat eine Person mehrere Zustellungsbevollmächtigte, so ist die Zustellung bewirkt, wenn sie auch
nur an einen von ihnen vorgenommen worden ist.
(3) Der § 80 gilt für Zustellungsbevollmächtigte
sinngemäß.
(4) Ungeachtet einer Zustellungsbevollmächtigung
sind Vorladungen (§ 68) {lem Vorgeladenen zuzustellen. Im Einhebungsverfahren ergehende Erledigungen
können aus Gründen der Zweckmäßigkeit,
insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung
des Verfahrens, trotz Vorliegens einer Zustellungsbevollmächtigung
wirksam dem Vollmachtgeber unmittelbar
zugestellt werden.
(5) Eine Zustellungsbevollmächtigung ist Abgabenbehörden gegenüber unwirksam, wenn sie sich nicht
auf alle dem Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen erstreckt, die im Zuge eines Verfahrens ergehen.
(6) Wird durch einen Bescheid gemäß den §§ 220
oder 221 eine Klaglosstellung (§ 33 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965, BGBL NI. 2; § 86 des Verfassungs, gerichtshofgesetzes 1953, BGBL NI. 85)
bewirkt, so gilt insoweit die gegenüber dem Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof wirksame Zustellungsbevollmächtigung auch gegenüber der den Bescheid erlassenden Abgabenbehörde als erteilt."
einzufügen:
„§ 81 a
Einer sich nicht nur vorübergehend im Ausland
aufhaltenden Partei oder einem solchen Beteiligten
kann , von der Behörde a,ufgetragen werden, innerhalb
einer gleichzeitig zu bestimmenden mindestens
zweiwöchigen Frist für ein bestimmtes oder für
alle bei dieser Behörde anhängig werdenden, sie
betreffenden Verfahren einen im Inland wohnhaften
Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen.
Wird dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen,
so wird die Zustellung ohne Zustellversuch
durch Hinterlegung bei der Behörde vorgenommen.
Die Aufforderung, einen Zustellungsbevollmächtigten
namhaft zu machen, muß einen Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten.
§ 81 b
(1) Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere
Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche
Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten
bekanntgegeben, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine
dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen,
wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung
hingewiesen wird.
(2) Wird ein Anbringen von mehreren Personen
gemeins,am eingebracht, so' kann, soweit nicht der Abs. 1 anzuwenden ist, aus Gründen der Zweckmäßigkeit,
insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung
des Verfahrens, der an erster Stelle
g~nannten Person mit Wirkung für alle Personen,
die das Anbringen gestellt haben, zugestellt werden, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird."
„§ 82
(1) Zustellungen im Ausland sind nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder
allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder
sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem
zugestellt werden soll, oder die internationale
.,ft . ". • _ - t,....• .. . -::#: "(.~
Stück 12, Nr. 34 63
Ubung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreicbischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.
(2) Zur Vornahme von Zustellungen an Ausländer
oder internationale Organisationen, denen völkerrechtliche Privilegien und Immunität zustehen, ist
unabhängig von ihrem Aufenthaltsort oder Sitz die Vermittlung des Bundesministeriurns für Auswärtige
Angelegenheiten in Anspruch zU nehmen.
(3) Zustellungen an Mitglieder von Einheiten, die
auf Ersuchen einer internationalen Organisation
oder der Liga der Rot-Kreuz-Gesellschaften um Hilfeleistung
ins Ausland entsendet wurdell, sind im Wege des Vorgesetzten der Einheit vorzunehmen.
(4) Zustellungen im Ausland, die nicht gemäß Abs. 1 bis 3 bewirkt werden können, sind mi~tels
eingeschriebenen Briefes gegen Rückschein zu bewirken. Ist in dem betreffenden Staat ein Rückschein
bei eingeschriebenen Briefen nicht zulässig, so gilt die Zustellung als vollzogen, sobald nach dem Tag
der Aufgabe zur Post die doppelte Zeit des regelmäßigen Postenlaufes verstrichen ist."
„§ 83 .
(1) Die Sendung ist dem Empfänger an der AbgabesteIle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung der Behörde an eine andere Person als
den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.
(2) Bei Zustellungen durch Organe der Post oder
der Gemeinde darf auch an eine gegenüber der Post oder der Gemeinde zur Empfangnahme solcher
Sendungen bevollmächtigte Person zugestellt werden,
soweit dies nicht durch einen Vermerk auf der Sendung ausgeschlossen ist.
(3) Ist der Empfänger keine natürliche Person, so
ist die Sendung einem zur Empfangnahme befugten
Vertreter zuzustellen.
(4) Ist der Empfänger eine zur berufsmäßigen Partei~ nvertretung befugte Person, so ist die Sendung
in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden; durch Organe der Post darf an bestimmte
Angestellte nicht oder nur an bestimmte
Angestellte zugestellt werden, wenn der Parteienvertreter
dies schriftlich bei der Post verlangt hat.
Die Behörde hat Angestellte des Parteienvertreters
wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund
einer zuvor der Behörde schriftlich abgegebenen
Erklärung des Parteienvertreters durch einen Vermerk
auf der Sendung und dem Rückschein von der Zustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.
(5) Außerhalb der Abgabestelle kann vorbehaltlich
des § 85 Abs. 1 rechtswirksam nur zugestellt
werden, wenn die Annahme der Sendung nicht verweigert wird.
(6) Ist keine Abgabestelle im Inland vorhanden,
so darf an jedem Ort zugestellt werden, an dem der Empfänger angetroffen wird.
(7) Untersteht der Empfänger einer AnstaItsordnung
und dürfen ihm auf Grund gesetzlicher Bestimmungen
Sendungen nur durch den Leiter der Anstalt oder durch eine von diesem bestimmte
Person oder durch den Untersuchungsrichter ausgehändigt
werden, so ist die Sendung dem Leiter der Anstalt oder der von ihm bestimmten Person vom
Zusteller zur Vornahme der Zustellung zu übergehen.
(8) Zustellungen an Personen, die den ordentlichen
oder außerordentlichen Präsenz dienst leisten, sind durch das unmittelbar vorges,etzte Kommando vorzunehmen.
(9) Bei sonstigen Zustellungen in Kasernen oder
auf anderen militäris,ch genutzten Liegenschaften ist das für deren Verwaltung zuständige Kommando
vorher davon in Kenntnis zu setzen. Auf Verlangen
des Kommandos ist ein von ihm zu bestimmender
Soldat oder Bediensteter der Heeresverwaltung dem Zusteller beizugeben."
83 c einzufügen:
„§ 83 a
(1) Kann die Sendung nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt
werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller
Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger
oder ein Vertreter im Sinne des § 83 Abs. 3
regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
(2) Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person
sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die - außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist.
(3) Durch Organe der Post darf an bestimmte
Ersatzempfänger nicht oder nur an bestimmte Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn der Empfänger
dies schriftlich bei der Post verlangt hat.
(4) Die Behörde hat Personen wegen ihres Interesses an der Sache . oder auf Grund einer schriftlichen
Erklärung des Empfängers durch einen Vermerk
auf der Sendung und dem Rückschein von der Ersatzzustellung auszuschließen; an sie darf nicht
zugestellt werden.
(5) Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt,
wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen
Vertreter im Sinne des § 83 Abs. 3 wegen Abwesenheit
von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom
Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird
~l.ie Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle
folgenden Tag wirksam.
§ 83 b
(1) Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht
zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter
im Sinne des § 83 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen
64 Stück 12, Nr. 34
Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie
sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von de,r Hinterlegung ist der Empfänger
schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten
(Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht
möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den ort der -Hinterlegung
zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer
der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung
der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei
Wodlen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf
dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung
erstmals zur Abholung bereitgehalten wird.
Hinterlegte Sendungen geIten mit dem ersten Tag
dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt,
wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder
dessen Vertreter im Sinne des § 83 Abs. 3 wege~
Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig
vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch
wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist
wirksam, an dem die hinterlegte Sendung
behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene
Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 oder die im§ 84 a Abs. 2 genannte Verständigung
beschädigt oder entfernt wurde.
§ 83 c
(1) Hält sich der Empfänger nicht regelmäßig
(§ 83 b Abs. 1) an der Abgabestelle auf, so ist die Sendung an eine andere inländische A~abestelle
nachzusenden, wenn sie '
(2) Sendungen, deren' Nachsendung durch einen
auf ihnen angebrachten Vermerk ausgeschlossen ist,
sind nicht nachzusenden. 11
„§ 84
(1) Sendungen, die weder zugestellt werden können
noch nachzusenden sind oder die zwar durch
Hinterlegung zugestellt, aber nicht abgeholt worden sind, sind der Behörde zurückzustellen.
(2) Auf der Sendung ist der Grund der . Zurückstellung zu vermerken.
(3) Verweigert der Empfänger oder ein im gemeinsamen Haushalt mit dem Empfänger lebender Ersatzempfänger die Annahme ohne Vorliegen des im § 83 Abs. § genannten oder eines anderen gesetzlichen
Grundes, so ist die Sendung an der Abgabestelle
zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich
ist, nach § 83 b ohne die dort vorgesehene schriftliche
Verständigung zu hinterlegen.
(4) Zurückgelassene Sendungen gelten damit als '
zugestellt.
(5) Wird vom Zusteller der Zugang zur Abgäbestelle
verwehrt, verleugnet der Empfänger seine
Anwesenheit, oder läßt er sich verleugnen, so gilt
dies als Verweigerung der Annahme. 11
84 c einzufügen:
„§ 84 a
(1) Dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende
Sendungen dürfen nicht an einen Ersatzempfänger
zugestellt werden.
(2) Kann die Sendung beim ersten Zustellversuch
nicht zugestellt werden, so ist der Empfänger schriftlich unter Hinweis auf die sonstige Hinterlegung zu
ersuchen, zu einer gleichzeitig zu bestimmenden
Zeit an der Abgabestelle zur Annahme des Schriftstückes
anwesend zu sein. Dieses Ersuchen ist in den
für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der AbgabesteIle
zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich
ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre)
anzubringen. Zur angegebenen Zeit ist ein
zweiter Zustellv'ersuch durchzuführen. Ist auch dieser
erfolglos, ist nach § 83 b zu hinterlegen . .
§ 84 b
(1) Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustell nachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.
(2) Der Ubernehmer der Sendung hat die Ubernahme
durch Unterfertigung des Zustellnachweises
unter Beifügung des Datums und, soweit er nicht der Empfänger ist, seines NQheverhältnisses zu diesem
zu bestätigen. Verweigert der Ubernehmer die Bestätigung,
so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Ubernehmers zum Empfänger
auf dem Zustellnachweis zu vermerken.
(3) . Der Zustellnachweis ist unverzüglich an die Behörde zurückzusenden.
§ 84 c
(1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen
Vorschrift angeordnet, daß eine Sendung ohne vorhergehenden Zustell versuch zu hinterlegen ist, so
ist diese sofort beim Postamt, beim Gemeindeamt
oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereit"
zuhalten.
(2) Die Hinterlegung ist vom Postamt oder vom
Gemeinde•amt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf-andere Weise zu beurkunden.
I (3) Söweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische AbgabesteIle zuzustellende schriftliche Verständigung oder
durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen
der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Stück 12, Nr. 34 65
Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.
(4) Die so hinterlegte Sendung gilt mit dem ersten
Tag der Hinterlegung als zugestellt."
„§ 85
(1) Ein bereits versandbereites Schriftstück kann
dem Empfänger unmittelbar bei der Behörde gegen
eine schriftliche Ubernahmebestätigung ausgefolgt
werden.
(2) Zustellungen an Personen, deren AbgabesteUe
unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen,
die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn
es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein
Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht
gemäß § 80 vorzugehen ist, durch Anschlag an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Schriftstück bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich
der Empfänger zur Empfangnahme des Schriftstückes
(Abs. 1) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht
anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt,
wenn seit dem Anschlag an der Amtstafel der Behörde
zwei Wochen verstrichen sind.
(3) Die Behörde kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise ergänzen."
„§ 85 a
(1) Die §§ 83 bis 85 gelten sinngemäß auch für
Zustellungen ohne Zustellnachweis, die durch Organe der Behörde oder der Gemeinde vorgenommen
werden. Das zuzustellende Schriftstück gilt als zugestellt,
wenn es' in den für die Abgabestelle bestimmten
Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach)
eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen
wurde.
(2) Zustellungen im Sinne des Abs. 1 gelten als
mit dem dritten Werktag nach der Ubergabe an die Gemeinde oder den behördlichen Zusteller bewirkt, _ es sei denn, es wä're behauptet, die Zustellung sei nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen
worden. Im Zweifel obliegt es der Behörde, die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung nachzuweisen.
War der Empfänger oder dessen Vertreter
im Sinne des § 83 Abs. 3 im Zeitpunkt der Zustellung
vorübergehend von der Abgabestelle abwesend, so
wird die Zustellung erst mit dem der Rückkehr an
die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
(3) Bei Zustellungen ohne Zustellnachweis durch
Organe der Post gelten neben den Vorschriften über
die Zustellung von Postsendungen nur die §§ 19, 80 Abs. 1, 81 bis 82 und sinngemäß auch Abs. 2
dieser Bestimmung."
„(3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch
Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert.
Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der
vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der ,Frist
anzusehen. "
„(4) Gegen öffentliche Organe, die in Ausübung
ihres Amtes als Vertreter einschreiten und gegen
Bevollmächtigte, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung
befugt sind, ist, wenn sie einem Disziplinarrecht
unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen,
sondern die Anzeige an die Disziplinarbehörde
zu erstatten."
„(1) Bücher und Aufzeichnungen, die im Sinne
der vorstehenden Bestimmungen zu führen sind
oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden,
sind im Inland zu führen. Eine danach gegebene
Verpflichtung zur Führung von Büchern
oder Aufzeichnungen im Inland enfällt hinsichtlich
jener Vorgänge, die einem im Ausland
gelegenen Betrieb oder einer im Ausland
gelegenen Betriehsstätte zuzuordnen sind, wenn
hierüber im Ausland entsprechende Bücher oder
Aufzeichnungen geführt werden und 'durch
allenfalls notwendige Anpassungsmaßnahmen die Einhaltung der für die Erhebung von Abgaben
bedeutsamen Vorschriften gewährleistet ist; soweit
eine Verpflichtung zur Einsichtgewährung besteht,
sind derartige Bücher oder Auf~eichnungen über
Verlangen der Abgabenbehörde innerhalb angemessen
festzusetzender Frist in das Inland zu bringen.
Falls dies nach dem Recht des Staates, in dem diese Bücher oder Aufzeichnungen geführt werden, nicht
zulässig ist, genügt die Beibringung prschriftgetreuer Wiedergaben. Für alle auf Grund von Abgabenvorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen
sowie für die ohne gesetzliche Verpflichtung
geführten Bücher gelten insbesondere
die folgenden Vorschriften:
„(3) Zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen
können Datenträger verwendet werden, wenn
die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe
bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist
jederzeit gewährleistet ist; die vollständige
und richtige Erfassung aller Geschäftsvorfälle
soll durch entsprechende Einrichtungen gesichert
werden. Wer Eintragungen in dieser Form
vorgenommen hat, muß, soweit er zur Einsichtgewährung
verpflichtet ist, auf seine Kosten innerhalb
angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen
lesbar zu machen, und, soweit erforderlich,
ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben
beibringen. "
(1) Hinsichtlich der in § 104 genannten Belege
Geschäftspapiere und sonstigen Unterlagen kan~
die Aufbewahrung auf Datenträgem geschehen
wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und
urschriftsgetreue \Viedergabe bis zum Ablauf der
gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. Soweit solche Unterlagen nur auf Datenträgern
vorliegen, entfällt dds Erfordernis der urschriftsgetreuen Wiedergabe.
(2) Wer Aufbewahrungen in Form des Abs. 1 vorgenommen hat,' muß, soweit er zur Einsichtgewäh_
rung verpflichtet ist, auf seine Kosten inne halb
ang,emessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur rV rfügung
stellen, die notwendig sind, um die Unt:rlagen
lesbar zu machen, und, soweit erfO~derl' ch
ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiederga.e
beibringen. "
„(4) Die Bestimmungen über Zeugengebühren
(§ 141) gelten auch für Auskunftspersonen die
nicht in einer ihre persönliche Abgabepflicht betreffenden Angelegenheit herangezogen Werden. "
(1) Zeugen haben Anspruch auf Zeugengebühren;
letztere umfassen den Ersatz der notwendigen Reiseund Aufenthaltskosten und die Entschädigung für
Zeitversäumnis unter den gleichen Voraussetzungen
und im gleichen Ausmaß, wie sie Zeugen im gerichtlichen
Verfahren zustehen, sowie den Ersatz
der notwendigen Barauslagen.
(2) Der Anspruch gemäß Abs. 1 ist bei sonstigem
Verlust binnen zwei Wochen nach der Vernehmung
oder dem Termin, zu welchem der Zeuge 'vorgeladen
war, an welchem er aber ohne sein Verschulden
nicht vernommen worden ist, mündlich
oder schriftlich bei der Abgabenbehörde geltend
zu machen, welche die Vernehmung durchgeführt
oder den Zeugen vorgeladen hat. Diese Abgabenbehörde
hat über den geltend gemachten Anspruch
zu entscheiden."
„§ 146
(1) Sachverständige haben Anspruch auf Sachverständigengebühren; letztere umfassen den Ersatz
von Reise- und Aufenthaltskosten, die notwendigen
Barauslagen, die Entschädigung für Zeitversäumnis
und die Entlohnung ihrer Mühewaltung unter den
gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß,
wie sie Sadlverständigen im gerichtlichen Verfahren
zustehen.
(2) Der Anspruch nach Abs. 1 ist bei sonstigem
Verlust binnen zwei Wochen ab Erstattung des Gutachtens oder, wenn dieses entfällt, nach Entlassung
des Sachverständigen mündlich oder schriftlich
bei der Behörde geltend zu machen, bei der
der Sachverständige vernommen worden ist. Hierüber
ist der Sachverständige zu belehren. § 141 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß."
„(2) Die Auf- bzw. Abrundung nach AJbs. 1 kann
bei Bescheiden, die im Lochkartenverfahren oder in
ähnlichen Verfahren erlassen werden, entfallen."
„(2) Die Verj ährung ist gehemmt, solange die Geltendmachung des Anspruches innerhalb der
letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen
höherer Gewalt nicht möglich ist. "
„§ 158 a
(1) Einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu ,erfolgen hat, steht der Eintritt
der Verjährung nicht entgegen.
(2) Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar
oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen
Antrages (§ 62) ab, so steht der Abgabenfestsetzung
der Eintritt der Verjährung nicht entgegen,
wenn die Berufung oder der Antrag vot diesem Zeitpunkt eing,ebracht wurde."
68 Stück 12, Nr. 34
(1) Abgaben werden unbeschadet der in Abgabenvorschriften getroffenen besonderen Regelungen ,
mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe (§ 74)
des AbgaJbenbescheides fällig. Wenn bei mündlicher
Verkündung eines Bescheides auch eine schriftliche
Ausfertigung zuzustellen ist, wird die Monatsfrist
erst mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung
in Lauf gesetzt.
(2) Wird ein Bescheid, der eine sonstige Gutschrift (§ 162 Abs. 1) zur Folge hatte, ohne gleichzeitige
Neufestsetzung der Abgabe aufgehoben, so
ist die sich hiedurch ergebende, dem Gegenstand
des aufgehobenen Bescheides zuzuordnende Abgabenschuldigkeit
am Tag der Aufhebung fällig. Für
die Entrichtung einer solchen Abgabenschuldigkeit
steht jedoch, wenn der Bescheid eine FesUietzung
von Abgaben, hinsichtlich derer die Abgabenvorschriften
die Selbstberechnung durch den Abgabepflichtigen
oder durch einen abgabenrechtlich Haftungspflichtigen
zulassen, zum Gegenstand hatte,
eine Nachfrist 'von zwei Wochen, in allen übrigen
Fällen eine Nachfrist von einem Monat zu.
(3) Werden Abgaben an einem Samstag, Sonntag,
gesetzlich~n ' Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällig, so gilt als Fälligkeitstermin der nächste
Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage •ist.
(4) Werden Abgaben, ausgenommen Nebenanspruche,
später als zwei Wochen vor ihrer Fälligkeit
festgesetzt, so steht dem Abgabepflichtigen für
die Entrichtung der Abgabennachforderung eine Nachfrist von zwei Wochen ab der Bekanntgabe
zu. Für Abgaben, bei deren nicht vorschriftsmäßiger
Entrichtung in Wertzeichen die Abgabenvorschriften
die Festsetzung einer Abgabenerhöhung vorsehen,
beträgt die Nachfrist einen Monat.
(5) In den im § 175 a angeführten Fällen des Wiederauflebens einer Abgabenschuldigkeit steht dem Aqgabepflichtigen für ,deren Entrichtung eine Nachfrist
bis zum Ablauf von zwei Wochen ab Bekanntgabe
der Umbuchung, Rückzahlung oder Richtigstellung
der Gebarung zu.
(6) Tritt eine vom Zeitpunkt der Bekanntgabe
eines Abgabenbescheides abgeleitete Fälligkeit
einer Abgabe zwischen dem 15. Juli und dem 25. August eines Kalenderjahres ein, so steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung der Abgabe
eine Nachfrist von einer Woche zu; ,dies gilt sinngemäß
in jenen Fällen, in denen eine Nachfrist
von einem Monat gemäß Abs. 2 oder 4 innerhalb
des angeführten Zeitraumes endet."
„(2) Erfolgt in den Fällen des Abs. 1 lit. c die Auszahlung oder Uberweisung durch das Abgabepostamt oder in den Fällen des Abs. 1 lit. d die Gutschrift auf dem Postscheckkonto oder dem sonstigen
Konto der empfangsberechtigten Kasse zwar
verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach
Ablauf der zur Entrichtung einer Abgabe zustehenden
Frist, so hat die Verspätung ohne Rechtsfolgen
zu bleiben; in den Lauf der dreitägigen Frist sind
Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag
und der 24. Dezember nicht einzurechnen.
(3) Erfolgt in den Fällen des Abs. 1 lit. f die Gutschrift auf Grund eines Schecks im Verrechnungsweg, so gilt Abs. 2 sinngemäß."
„(1) Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann .
die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer
ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 177) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten ode'r späteren Eintrittes
aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen,
den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden
wäre und die Einbringlichkeit der AJbgaben durch
den Aufschub nicht gefähräet wird. "
(1) Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt mit Ablauf dieses Tages
Stück 12, Nr. 34 69
die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages
ein, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung
nicht gemäß Abs. 2 bis 5 oder § 166 hinausgeschoben
wird. Auf Nebengebühren der Abgaben
(§ 2 Abs. 2 lit. d) finden die Bestimmungen über
den Säumniszuschlag keine Anwendung.
(2) Beginnt eine gesetzlich zustehende ader durch
Bescheid zuerkannte Zahlungsfrist spätestens mit
Ablauf des Fälligkeitstages oder einer sonst für
die Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist,
so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages
erst mit dem ungenützten Ablauf der
zuletzt endenden Zahlungsfrist ein.
(3) Wird ein Bescheid, der ein~ sonstige Gutschrift zur 'Folge hatte, abgeändert oder in Verbindung
mit einer gleichzeitigen Neufestsetzung der Abgabe aufgehoben und ist für die Entrichtung
einer allfällig sich daraus ergebenden Abgabennachforderung
eine Nachfrist gemäß § 159 Abs. 4 zuzuerkennen,
so tritt hinsichtlich dieser Abgabennachforderung
die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst mit dem ungenützten Ablauf
dieser Nachfrist ein.
(4) Bei Abgaben, deren Entrichtung nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen vorgesehen ist,
tritt die Verpflichtung zu.r Entrichtung des Säumniszuschlages
nur insoweit• ein, als die ~bgabe
nach ihrer Festsetzung (§ 154) nicht innerhalb der
gemäß § 159 Abs. 4 zweiter Satz oder Abs. 6 zustehenden
Nachfrist entrichtet wird.
(5) In den im § 175 a angeführten Fällen des Wiederauflebens einer Abgabenschuldigkeit tritt
die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages
erst mit dem ungenützten Ablauf der Nachfrist gemäß § 159 Abs. 5 ein.
§ 166
(1) Wird. ein Ansuchen um Zahlungserleichterung
(§ 161 Abs. 1) spätestens eine Woche vor Ablauf
der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung
stehenden Frist eingebracht und wird diesem Ansuchen stattgegeben, so tritt vor Ablauf des Zeitraumes, für den Zahlungserleichterungen bewilligt
wurden, die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst dann ein, wenn infolge
eines Terminverlustes (§ 178 Abs. 5) ein Rückstands
ausweis (§ 177) ausgestellt wird. In diesem Fall ist der Säumniszuschlag von der im Zeitpunkt
der Ausstellung des Rückstandsausweises bestehenden,
vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld
zu entrichten. Die Bestimmungen dieses Absatzes
sind nicht anzuwenden, wenn es sich bei der Zahlungsfrist
um eine Nachfrist gemäß Abs. 2 oder § 161 Abs. 3 handelt.
(2) Wird einem g.emäß Abs. 1 zeitgerecht ein- '
gebrachten Ansuchen um Zahlungs erleichterungen
nicht stattgegeben, so ist für die Zahlung der Abgabe
eine Nachfrist von zwei Wochen zu setzen,
mit deren ungenütztem Ablauf di.e Verpflichtung
zur Entrichtung des Säumniszuschlages eintritt.
(3) Wird eine Zahlungserleichterung, die auf
Grund eines zeitgerecht eingebrachten Ansuchens
bewilligt worden ist, nachträglich widerrufen (§ 217), so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säum-
,
niszuschlages erst mit dem ungenützten Ablauf
der im § 161 Abs. 3 vorgesehenen Nachfrist ein.
(4) Wird vor dem Ende einer für die Entrichtung
einer Abgabe zustehenden Frist ein Vollstrekkungsbescheid (§ 178 Abs. 7) erlassen, so tritt
die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst mit dem ungenützten Ablauf dieser Frist, spätestens jedoch zwei Wochen nach Erlassung des Vollstreckungsbescheides ein."
„§ 169
(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung eines SäumniszusChlages entsteht nicht, soweit die Säumnis
nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate
vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten
zeitgerecht entrichtet hat. Die Frist von
fünf Tagen beginnt in den Fällen des § 160 Abs. 2
und 3 erst mit Ablauf der dort genannten Frist.
(2) Von der Festsetzung eines Säumniszuschlages
ist abzusehen, wenn die hiefür maßgebliche Bemessungsgrundlage im Einzelfall 1000 S nicht erreicht.
"
„§ 169 a
(1) Die bereits eingetretene Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entfällt, wenn
sie
(2) Der Abs. 1 ist auf abgeschriebene Säumniszuschläge (§§ 183 und 184) nicht anzuwenden."
„(2) Die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anläßlich der Erlassung eines Haftungsbescheides gemäß Abs. 1 ist nach Eintritt
der Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe nicht mehr zulässig."
„(2) Während einer gesetzlich zustehenden oder
durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist dürfen Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden.
(3) Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen
(§ 161 Abs. 1) spätestens eine Woche vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebracht, so dürfen Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht,
wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß § 161 Abs. 3 oder 166 Abs. 2 handelt.
(4) Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen
nach dem im Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt
.eingebracht, so kann die Abgabenbehörde
dem Ansuchen aufschiebende Wirkung hinsichtlich
der Maßnahmen zur Einbringung zuerkennen."
„§ 185
(1) Das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben
und zwangsweise einzubringen, verjährt binnen
fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in
welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls
jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe."
"§ 186
(1) Die Rückzahlung von Guthaben (§ 163 Abs. 2)
kann auf Atrag des Abgabepflichigen oder von
Amts wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach
bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so können
Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet
der Vorschrift des § 57 Abs. 2 nur an diejenigen
erfolgen, die nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt
sind.
(2) Die Abgabenbehörde kann den Rückzahlungsbetrag
auf jenen Teil des Guthabens beschränken,
der die der Höhe nach festgesetzten Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der Abgabepflichtige
nicht später als drei Monate nach der Stellung des Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird."
„(3) In den Fällen des § 193 kann die Berufung
gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch auch
bei der Abgabenbehörde eingebracht werden, die
den Haftungsbescheid erlassen hat."
„§ 197
(1) Liegen einem Abgabenbescheid Entscheidungen
zugrunde, die in e;jnem anderen; Bescheid
(Grundlage bescheid) getroffen worden sind, so kann der Abgabenbescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die im Grundlagebescheid
getroffenen Entschetdung.en unzutreffend seien.
(2) Der Abs. 1 ist insoweit nicht anzuwenden,
als der dem angefochtenen Abgabenbescheid unmittelbar oder mittelbar zugrunde liegende Grundlagebescheid
oder der zur Abänderung oder Aufhebung
Anlaß gebende Bescheid dem berufenden
Haftungspflichtigen (§ 193) gegenüber nicht wirkt
und der Abgabepflichtige zur Erhebung einer Beifufung gegen den zugrunde liegenden oder zur Abänderung oder Aufhebung Anlaß gebenden Abgabenbescheid
der Abgabenbehörde erster Instanz
befugt war. "
„(2) Abs. 1 gilt sinngemäß, wenn ein vorläufiger
Bescheid durch einen anderen vorläufigen Bescheid
ersetzt wird. U 77. § 206 hat zu lauten:
„§ 206
(1) Liegt ein Anlaß zur Zurückweisung (§ 203)
nicht vor, und sind etwaig~ Formgebrechen und inhaltliche Mängel behoben (§§ 62 Abs. 2 und 205),
so kann die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung nach Durchführung der •etwa noch erforderlichen
Ermittlungen durch Berufungsvorentscheidung
erledigen und hiebei den angefochtenen Bescheid
nach jeder Richtung abändern oder aufheben
oder die Berufung als unbegründet abweisen. Gegen
einen solchen Bescheid, der wie eine Entscheidung
über die Berufung wirkt, kann innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
gestellt werden. Zur Eirubringung eines solchen Antrages
ist der Berufungswerber und ferner jeder
befugt, dem gegenüber die Berufungsvorentscheidung
wirkt. Wird der Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz durch einen anderen hiezu Befugten als
den Berufungswerber gestellt, so ist der Berufungswerber
hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Wird ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehördezweiter Instanz
rechtzeitig eingebracht, so gilt ungeachtet des Umstandes,
daß die Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung
dadurch nicht berührt wird, die Berufung
von der Einbringung des Antrages an wiederum
als unerledigt. Bei wirksamer Zurücknahme
des Antrages gilt die Berufung wieder als durch
die Berufungsvoreiltscheidung erledigt; dies gilt,
wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten
gestellt wurden, nur für den Fall der wirksamen
Zurücknahme aller dieser Anträge. Auf das Recht
zur Stellung des Antrages auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz ist in der Berufungsvorentscheidung aufmerksam
zu machen. § 70 Abs. 4 bis 6, § 191 Abs. 3
und 4 sowie die §§ 194 Abs. 1 und 200 sind sinngemäß
anzuwenden. Ein verspätet eingebrachter Antrag
ist von der Abgabenbehörde erster Instanz
durch Bescheid zurückzuweisen.
(2) Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die Berufung, über die eine Berufungsvorentscheidung
nicht erlassen wurde oder über die infolge eines
zeitgerechten Antrages (Abs. 1) von der Abgaben-l
behörde zweiter Instanz zu entscheLden ist, nach
Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen
ungesäumt der Abgabenbehörde zweiter
Instanz vorzulegen. "
„(2) die Änderung oder Zurücknahme kann ohne
Zustimmung der betroffenen Parteien mit rückwirkender Kraft nur ausgesprochen werden, wenn der Bescheid durch wissentlich unwahre Angaben oder
durch eine strafbare Handlung herbeigeführt worden
ist."
„§ 218
(1) Ist ein Beschetd von einem Grundlagebescheid
abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf,
ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen
Abänderung, Aufhebung oder Erlassung
des Grundlagebescheides von Amts wegen durch
einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten
Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit
der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides
kann gewartet werden, bis die Abänderung
oder Aufhebung des Grundlag.ebescheides oder
der nachträglich erlassene Grundlagebescheid rechtskräftig
geworden ist.
(2) Grundlagebescheide sind ohne Rücksicht darauf,
ob die Rechtskraft eingetreten ist, auch ansonsten
zu ändern oder aufzuheben, wenn der Spruch dieser Bescheide anders hätte lauten müssen
oder diese Bescheide nicht hätten ergehen dürfen,
wäre bei Erlassung eines der vorgenannten Bescheide
ein anderer Bescheid bereits abgeändert,
aufgehoben oder €rlassen gewesen. Mit der Änderung
oder Aufhebung des Grundlagebeschetdes
kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung
des anderen Bescheides oder der nachträglich
erlassene Bescheid rechtskräftig geworden ist."
(1) Abgesehen von den Fällen des § 158 a Abs. 2
sind Maßnahmen gemäß den §§ 216, 216 a, 21" 218, 219 und 220 Abs. 3 nur bis zum Ablauf der Verjährungsfrist
und Maßnahmen gemäß § 220 Albs. 1 und 2
nur bis zum Alblauf eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides zulässig. Davon abweichend
sind Maß)lahmen gemäß § 216 ungeachtet
des Eintrittes der Verjährung jedenfalls noch innerhalb
eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des
zu berichtigenden Bescheides zulässig.
(2) Eine Klaglosstellung (§ 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965, BGBL Nr. 2" § 86 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBL Nr. 85) durch Aufhebung
des beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof
mit Beschwerde angefochtenen
Bescheides gemäß den §§ 220 oder 221 darf in
jedem Abgabenverfahren nur einmal erfolgen."
„(3) Durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme
des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden
Bescheides tritt das Verfahren in die Lage
zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme
befunden hat."
„(2) Wird ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen
(§ 161 Albs. 1) spätestens eine Woche vor
dem Fälligkeitstag eingebracht und wird diesem Ansuchen stattgegeben, so tritt die Verpflichtung
zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst dann
ein, wenn infolge eines Terminverlustes (§ 178 Abs. 5) ein Rückstandsausweis (§ 177) ausgestellt
wird. In diesem Fall ist der Säumniszuschlag von
der im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises
bestehenden, vom Terminverlust betroffenen
Abgabenschuld zu entrichten."
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