Gesetz vom 1. Februar 1983, mit dem das Steiermärkische Landarbeiterkammergesetz 1981 geändert wird
LGBL_ST_19830524_27Gesetz vom 1. Februar 1983, mit dem das Steiermärkische Landarbeiterkammergesetz 1981 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.05.1983
Fundstelle
LGBl. Nr. 27/1983 Stück 10
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 1. Februar 1983, mit dem das Steiermärkische Landarbeiterkammergesetz 1981 geändert wird
Der Steiermä.rkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Steiermärkische Landarbeiterkammergesetz
1981, LGBl. Nr. 32, wird wie folgt geändert:
„(1) Die Steiermärkische Kammer für Arbeiter
und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft (Steiermärkische Landarbeiterkammer) mit dem Sitz
in Graz ist zur Vertretung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen
Interessen der im Land Steiermark auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet unselbständig beschäftigten und der im § 2 Abs. 1 lit. b genannten
Personen berufen."
„(2) Die Landarbeiterkammer ist ferner berufen,
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Pensionisten aus der Land- und Forstwirtschaft auf ihren Wunsch in beruflichen, sozialen und kulturellen Fragen unentgeltlich zu beraten und bei der Verfolgung ihrer Interessen zu unterstützen."
Der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung
Abs.3.
„§ 6
Organe und Gliederung
(1) Die Organe der Steiermärkischen Landarbeiterkammer sind:
(2) Die Vollversammlung besteht aus 35 Mitgliedern (Kammerräten). "
„(5) Mit der- Auflösung der Vollversammlung ist
auch der Vorstand aufgelöst."
„(3) Die Tätigkeit der Kammerräte ist ehrenamtlich. Die Vollversammlung der Steiermärkischen Landarbeiterkammer kann jedoch Regelungen betreffend Reisekosten und Reisezulagen entsprechend
den landesrechtlichen Reisegebührenvorschriften erlassen."
„(1) Die Kammerräte sind auf Grund des gl ei -
chen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes von den Wahlberechtigten
auf die Dauer von 5 Jahren gerechnet vom Wahltag
zu wählen (Wahlperiode)."
„§ 18
Akthnes und passives Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt sind ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit alle Kammerzugehörigen (§ 2 Abs. 1), die vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und im übrigen vom aktiven Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind.
(2) Wählbar in die Steiermärkische Landarbeiterkammer sind die wahlberechtigten Kammerzugehörigen,
die vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 21. Lebensjahr vollendet haben und österreichische
Staatsbürger sind."
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