Gesetz vom 16. November 1982, mit dem das Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz geändert wird (6. Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetznovelle)
LGBL_ST_19830418_19Gesetz vom 16. November 1982, mit dem das Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz geändert wird (6. Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetznovelle)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.04.1983
Fundstelle
LGBl. Nr. 19/1983 Stück 8
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 16. November 1982, mit dem das Steiermärkische PflichtschulorganisationsAusführungsgesetz geändert wird (6. Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetznovelle)
Der Steiermärkische Landtag hat in Ausführung
des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1962, BGBL Nr. 242, über die- Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz), in der Fassung der Bundesgesetze BGBL
Nr. 243/1965, 173/1966, 289/1969, 234/1971, 323/1975
und 142/1980, beschlossen:
Artikel I
Das Steiermärkische PflichtschulorganisationsAusführungsgesetz,
LGBL Nr. 195/1964, in der Fassung
der Gesetze LGBL Nr. 205/1966, 111/1967,
166/1969, 46/1972 und 111978, wird wie folgt geändert:
„(5) Im Sinne ' dieses Gesetzes sind zu verstehen
unter:
„(2) Uber die Zahl der Klassen entscheidet
die Landesregierung nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates.
"; .
„(5) Zur Erreichung der Mindestzahlen nach Abs. 4 können Schüler mehrerer Klassen oder
mehrerer Schulen zusammengefaßt werden. "
„(5) Zur Erreichung von Mindestzahlen nach Abs. 4 können Schüler mehrerer Klassen oder
mehrerer Schulen zusammengefaßt werden."
„(6) Der Unterricht in Instrumentalmusik ' ist in Klassen mit musischem Schwerpunkt unter Berück•
sichtigung besonderer Neigungen und Begabungen
statt für die gesamte Klasse in Gruppen zu erteilen,
soweit dies zur Erreichung des Zieles eine.
Hauptschule mit musischem Schwerpunkt erforderlich
ist. Die Schülerzahl in einer solchen Gruppe
darf 4 nicht unterschreiten."
„(3) Die im Abs. 2 unter lit. ,b bis h angeführten
Sonderschulen tragen unter Bedachtnahme
auf den Lehrplan, nach dem sie geführt
werden, die Bezeichnung "Volksschule", "Hauptschule"
bzw. "Polytechnischer Lehrgang" unter
Beifügung der Art der Behinderung; diese gilt
sinngemäß für derartige Sonderschulklassen. Die
im Abs. 2 unter lit. d und e angeführten Sonderschulen
tragen die Bezeichnung "Institut für
Hörgeschädigte", sofern derartige Sonderschulen
in organisatorischem Zusammenhang geführt
werden."
(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Sonderschule für blinde Kinder, einer Sonderschule
für Gehörlose und einer' Sonderschule für
schwerstbehinderte Kinder darf 10, die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Sonderschule für
sehbehinderte Kinder, einer Sonderschule für
schwerhörige Kinder und einer Heilstättenschule
darf 12 und die Zahl der Schüler in einer Klasse
einer 'sonstigen Sonderschule darf 18 nicht übersteigen.
.
(2) Die Schülerzahl in Klassen für mehrfac:h
behinderte Kinder richtet sich je nach den vorliegenden Behinderungen der Schüler nach Abs. 1
mit der Maßgabe, daß sie jedenfalls 12 nicht
übersteigen darf.";
b) dem neuen § 15 ist folgender Abs. 3 anzufügen:
„(3) Uber die Zahl der Klassen gem. Abs. 1
und 2 entscheidet die Landesregierung nach An-
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Stüx 8, Nr. 19 35
hörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates
und des Landesschulrates. " ;
„(2) In den Pflichtgegenständen Werkerziehung,
Hauswirtschaft und Leibesübungen können
Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer
Schulen zusammengefaßt werden, soweit die
auf Grund des § 15 und des § 16 Abs. 1 bestimmte
Schülerzahl nicht überschritten wird." ;
„(4) Die Abhaltung und Weiterführung von
alternativen Pflichtgegenständen, von Freigegenständen oder unverbindlichen Ubungen darf in
einer Sonderschule nur bei einer Mindestzahl
von 6 Schülern erfolgen. Förderunterricht darf
in der ersten bis zur vierten Schulstufe nur bei
einer Mindestzahl von 3 und ab der fünften
Schulstufe von 4 Schülern erteilt werden. " ;
haben zu lauten:
„§ 20
Klassenschülerzahl
(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse des Polytechnischen Lehrganges soll im allgemeinen
30 betragen und darf 36 nicht übersteigen, soweit
nicht Abs. 2 Anwendung findet. Bei der Teilung einer Klasse ist auf die Bestimmung
des § 17 Abs. 2 Bedacht zu nehmen.
(2) Für Polytechnische Lehrgänge, die einer Sonderschule angeschlossen sind, gelten die im § 15 genannten Klassenschülerzahlen entsprechend
der Behinderungsart" ;
b) dem neuen § 20 ist folgender Abs. 3 anzufügen:
„(3) Uber die Zahl der Klassen gern. Abs. 1
und 2 entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates
und des Landesschulrates. "
„(5) Zur EFeichung der Mindestzahlen nach Unterricht in Gruppen .A.bs. 4 können Schüler mehrerer Klassen oder
mehre:rer Schulen zusammengefaßt werden."
§ 17 und hat zu lauten:
„§ 17
Aufbau
(1) Der Polytechnische Lehrgang umfaßt ein Schuljahr (9. Schulstufe).
(2) Die Schüler des Polytechnischen Lehrganges
sind unter Bedachtnahme auf eine für die Unterrichtsführung erforderliche Mindestschülerzahl in Klassen zusammenzufassen.
(3) Die Schüler mehrerer Klassen sind in den Pflichtgegenständen Deutsch und Mathematik entsprechend ihrer Einstufung in Leistungsgruppen in Schülergruppen zusammenzufassen; eine derartige
Zusammenfassung kann auch bei Schülern einer Klasse erfolgen, sofern am betreffenden Polytechnischen
Lehrgang nur eine Klasse geführt wird."
„(2) Der Polytechnische Lehrgang ist in der
verkehrsmäßig am besten gelegenen Schulsitzgemeinde zu führen, in der ein dauernder Bestand
von mindestens drei Klassen zu erwarten
ist. "
(1) In einem Polytechnischen Lehrgang darf die Schülerzahl einer leistungsdifferenzierten Schülergruppe in den Pflichtgegenständen Deutsch und Mathematik 30 nicht überschreiten und im Durchschnitt
15 nicht unterschreiten. Sofern der Polytechnische
Lehrgang nur aus einer Klasse mit mindestens
20 Schülern besteht, können zwei leistungsdifferenzierte
Schülergruppen eingerichtet werden.
l?ie Anzahl der Schülergruppen eines Polytechnischen
Lehrganges darf die Anzahl der Klassen
des betreffenden Polytechnischen Lehrganges um
höchstens 1, ab einer Klassenzahl von 6 um höchstens
2 und ab einer Klassenzahl von 11 um höchstens
3 überschreiten.
(2) Der Unterricht in den Unterrichtsgegenständen
Berufskunde und Praktischer Berufsorientierung,
Lebender Fremdsprache, Leibesübungen, Maschinschreiben,
Werkerziehung, Hauswirtschaft und Kinderpflege ist statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu• erteilen, sofern die Schülerzahl für den Unterricht in Berufskunde und Praktischer Berufsorientierung, Lebender Fremdsprache und Leibesübungen 30, in Maschinschreiben 25, in Werkerziehung
20, in Hauswirtschaft und Kinderpflege 16
erreicht; dies gilt nicht für die Trennung des Unterrichtes
in Leibesübungen nach Geschlechtern.
(3) In den alternativen Pflichtgegenständen können
die Schüler mehrerer Klassen einer Schule zusammengefaßt werden, soweit die im § 20 und § 21 Abs. 1 und 2 bestimmten Schülerzahlen nicht überschritten werden.
(4) In den Pflichtgegenständen Werkerziehung,
Hauswirtschaft und Leibesübungen können Schüler
I ,
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36 Stück. 8, Nr. 19, 20 und 21
mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zusammengefaßt
werden, soweit die nach § 20 und § 21 Abs. 1- und 2 bestimmten Schülerzahlen nicht
überschritten werden.
(5) Der Unterricht in Leibesübungen ist getrennt
nach Geschlechtern zu erteilen.
(6) Für die Abhaltung von alternativen Pflichtgegenständen, von Freigegenständen oder unverbindlichen
Ubungen bzw. hinsichtlich der Zusammenfassung
von Schülern gelten die Bestimmungen
des § 11 Abs. 4 und 5 sinngemäß."
§ 26.
§ 28.
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmungen des Art. I Z. 1.,7. ,bis 9. und 10. bis 15.
mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Art. I Z. 1. und 10.
bis 15. treten mit 1. September 1981.in Kraft.
(3) Die Bestimmungen des Art. I Z. 7. bis 9.
treten mit 1. September 1980 in Kraft.
Krainer
Landeshauptmann
Jungwirth
Landesrat
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