Gesetz vom 3. Dezember 1982, mit dem das Steiermärkische Bezügegesetz geändert wird (Steiermärkische Bezügegesetz-Novelle 1982)
LGBL_ST_19830221_8Gesetz vom 3. Dezember 1982, mit dem das Steiermärkische Bezügegesetz geändert wird (Steiermärkische Bezügegesetz-Novelle 1982)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.02.1983
Fundstelle
LGBl. Nr. 8/1983 Stück 4
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 3. Dezember 1982, mit dem das Steiermärkische Bezügegesetz geändert wird (Steiermärkische Bezügegesetz-Novelle 1982)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Steiermärkische Bezügegesetz, LGBL Nr. 28/
1973, zuletzt geändert durch das Landesgesetz,
LGBL Nr. 2111981, wird wie folgt geändert:
„(1) Den Mitgliedern des Steiermärkischen Landtages und der Steiermärkischen Landesregierung
gebührt bei ihrem Ausscheiden eine einmalige Ent- .
schädigung, wenn sie diese Funktion ununterbrochen
mindestens 3 Jahre ausgeübt haben. Diese
einmalige Entschädigung gebührt nicht, wenn
sie zu Mitgliedern einer Landesregierung bzw. eines Landtages oder zu Mitgliedern der Bundesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates,
der Volks anwaltschaft, des Grazer
Stadtsenates oder zum Bundespräsidenten, zu
Staatssekretären, zum Präsidenten und Vizepräsidenten
des Rechnungshofes oder zu Bürgermeistern
von Orten mit ' mehr als 5000 Einwohnern
gewählt bzw. ernannt werden. Diese Entschädigung
ist unter sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs. 1
bis 5 des Bezügegesetzes, BGBL Nr. 273/1972, in
der Fassung BGBL Nr. 545/1980, zu bemessen.
(2) Endet eine Funktion, so werden der Berechnung
einer einmaligen Entschädigung Zeiten vorangegangener Funktionen zugezählt, soferne für
diese eine einmalige Entschädigung nicht geleistet
wurde. Für die Berechnung dieser Zeiten gelten
die Bestimmungen der §§ 21 und 30 dieses Gesetzes
sinngemäß . .
(3) Eine angewiesene einmalige Entschädigung ist
zurückzuzahlen, wenn innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Ausscheiden aus einer 'Funktion, eine
der im Abs. 1 angeführten Funktionen übernommen
wird."
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