Gesetz vom 16. November 1982, mit dem das Steiermärkische Jagdgesetz 1954 geändert wird
LGBL_ST_19830207_4Gesetz vom 16. November 1982, mit dem das Steiermärkische Jagdgesetz 1954 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.02.1983
Fundstelle
LGBl. Nr. 4/1983 Stück 3
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 16. November 1982, mit dem das Steiermärkische Jagdgesetz 1954 geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Steiermärkische Jagdgesetz 1954, LGBl. NI. 58,
in der Fassung des Gesetzes LGBl. NI. 10/1957-, der Kundmachungen LGBl. NI. 151/1963 und NI. 42/1968,
des Gesetzes LGBl. NI. 222/1969, der Kundmachung
LGBl. Nr. 18/1972, der Gesetze LGBl. NI. 125/1972
und NI. 157-/197-5, der Kundmachung LGBl. Nr. 52i
197-8 und des Gesetzes LGBl. NI. 18/1981, wird wie
folgt geändert:
„(1) Die Jagdkarte wird auf den Namen des Inhabers
ausgestellt und gilt für das ganze Land (Landesjagdkarte). Sie ist nur im Zusammenhang mit
dem Nachweis der für das jeweilige Jagdjahr erfolgten Einzahlung der Jagdkartenabgabe, des Mitgliedsbeitrages zur Steirischen Landesjägerschaft und der Jagdhaftpflichtversicherung gültig.
(2) Die Besitzer einer Jagdkarte haben diese samt
dem Nachweis der Einzahlung der in Abs. 1 genannten Beträge bei Ausübung der Jagd stets bei sich
zu tragen und auf Verlangen der öffentlichen Sicherheits- oder beeideten Jagdschut~organe vorzuweisen.
(3) Wer die Jagd ausübt, muß nachweisen können,
daß er bei einer österreichischen Versicherungsanstalt gegen Jagdhaftpflicht versichert ist."
(2) Bestätigte und beeidete Jagdschutzorgane
haben Anspruch auf die ermäßigten Beiträge und Abgaben (ermäßigte Jagdkarte). wenn sie nicht
gleichzeitig Eigenjagdbesitzer oder Jagdpächter sind.
„(2) Die ordentliche Mitgliedschaft zur Steirischen Landesjägerschaft beginnt mit der Ausfolgung der Jagdkarte und Entrichtung des Mitgliedsbeitrages
für die Steirische Landesjägerschaft. Die ordentliche
Mitgliedschaft erlischt drei Monate nach Gültigkeitsablauf
der Jagdkarte des Mitgliedes oder mit der Einziehung der Jagdkarte gemäß § 49. Das Erlöschen
der Mitgliedschaft begründet kein Recht auf auch nur
teilweise Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages. "
„200 S" zu ersetzen.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1983 in Kraft.
Krainer
Landeshauptmann
Koiner
Landesrat
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.