Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Jänner 1983 über die Wiederverlautbarung des Gesetzes über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten (Wald- und Weideservitutenlandesgesetz, SLG. 1956)
LGBL_ST_19830121_1Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Jänner 1983 über die Wiederverlautbarung des Gesetzes über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten (Wald- und Weideservitutenlandesgesetz, SLG. 1956)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.01.1983
Fundstelle
LGBl. Nr. 1/1983 Stück 1
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Jänner 1983 über die Wiederverlautbarung des Gesetzes über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten (Wald- und Weideservitutenlandesgesetz, SLG. 1956)
Artikel I
(1) Auf Grund des Landeswiederverlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 47/ 1949, wird das in Ausführung des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 103,
erlassene Gesetz über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten (Wald- und Weideservitutenlandesgesetz, .I SLG. 1956), LGBl. Nr. 62/ 1956, in der Anlage wiederverlautbart.
(2) Das SLG. 1956 ist am 14. November 1956 in Kraft getreten.
Artikel 11
(1) Bei der Wiederverlautbarung werden die Anderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus
den nachstehenden Rechtsvorschriften ergeben:
(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Rechtsvorschriften
sind mit folgenden Tagen in Kraft getreten:
(1) Unter Berücksichtigung der mit den in Artikel 11 angeführten Rechtsvorschriften erfolgten Änderungen und Ergänzungen haben die §§ 1 bis 66 (bzw. deren Absätze) des SLG. 1956 neue Ordnungszahlen erhalten. Die Bezugnahmen auf die Paragraphen (bzw. deren Absätze) innerhalb des Textes wurden entsprechend richtig gestellt.
(2) Die bisherigen Paragraphenbezeichnungen werden
im wiederverlautbarten Text wie folgt geändert:
1- 46 unverändert
alt neu alt neu
46 a 47
47 48 56 59
48 49 57 60
49 50 58 61
50 51 59 62
51 52 60 63
52 53 61 64
53 54 62 65
54 ~5 63 66
54 a 56 64 67
54 b 57 65 entfällt
55 58 66 68
(3) Die im SLG. 1956 nach den Abschnittsbezeichnungen
• und Paragraphenziffern gesetzten Punktationen
werden aus, gesetzestechnischen Gründen beseitigt.
Artikel V
Im Text der Wiederverlautbarung sind folgende
Übergangsbestimmungen und Bestimmungen über
das Außerkrafttreten älterer Rechtsvorschriften nicht
berücksichtigt:
2 Stück 1, NT. 1
(1) Nutzungsrechte (Einforstungsrechte) im Sinne
dieses Gesetzes sind die im § 1 Z. 1, 2, 3lit. a, des Kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, bezeichneten Rechte, einschließlich der seit Erlassung dieses Patentes entstandenen Rechte dieser Art, und zwar:
(2) Der Bestand dieser Rechte ist von deren Eintragung in die öf.f entlichen Bücher unabhängig. ,
(3) Diese Nutzungsrechte können, soweit sie nicht
durch ein Erkenntnis der zuständigen Behörde oder
durch einen von ihr genehmigten Vergleich aufgehoben
wurden, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes
der Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung
unterzogen werden. Die Neuregulierung oder Ablösung
kann auch dann erfolgen, wenn bereits ein Neuregulierungs- oder Neuordnungsverfahren nach
den, Landesgesetzen vom 16, September 1909,
LGuVBl. Nr. 29/1911, oder vom 8. April 1921, LGBl. Nr. 237/1922, stattgefunden hat.
(4) Auch können Vorkehrungen zur Sicherung dieser Nutzungsrechte getroffen werden, Solche Vorkehrungen sind jederzeit ohne Einleitung eines Neuregulierungs-( Regulierungs-)verfahrens zulässig.
(5) Unter Regulierungsurkunden werden in diesem Gesetz sowohl die im Verfahren nach dem Kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl. NI. 130, errichteten Regulierungsurkunden als auch die im Verfahren nach den im Abs. 3 bezeichneten Gesetzen errichteten
Urkunden über Neuregulierung oder Neuordnung verstanden.
Ersitzung, Verjährung, Erlöschung, Neubegründung
§ 2
(1) Nutzungsrechte können nicht ersessen werden.
Die Verjährung derartiger Rechte durch Nichtausübung findet nicht statt. Dieselben erlöschen auch
nicht durch Vereinigung des berechtigten und verpflichteten Gutes in der Hand desselben Eigentümers.
(2) Die Neubegründung solcher Nutzungsrechte
durch Rechtsgeschäfte kann nur erfolgen, wenn sie mit den Rücksichten auf die Landeskultur vereinbar ist und von der Agrarbehörde genehmigt wird.
(3) Die Genehmigung darf erst erteilt werden, wenn
Gegenstand und Umfang des Nutzungsrechtes in allen
Punkten im Sinne des 11. Abschnittes vollkommen eindeutig
festgestellt sind.
Rückübertragung abgetrennter Nutzungsrechte
§ 3
(1) Nutzungsrechte, die ohne Bewilligung der Behörde von einem berechtigten Gute abgetrennt wurden, können auf Antrag des Eigentümers der ehemals
berechtigten Liegenschaft gegen Ersatz des gemeinen Wertes wieder mit dieser Liegenschaft vereinigt werden, sofern sie für deren Bewirtschaftung unentbehrlich, für das Gut, dem sich durch die Abttennung
zugewachsen sind, jedoch entbehrlich sind.
(2) Ausgenommen hievon sind Übert,ragungen, die
bereits vor einem Zeitraum von mehr als 50 Jahren,
von der Einbringung des Antrages an gerechnet, verbüchert
wurden.
übertragung auf Trennstücke
§ 4
(1), Der Eigentümer von Trennstücken einer berechtigten Liegenschafthat bei wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit Anspruch auf die Übertragung eines verhältnismäßigen Teiles der Nutzungsrechte auf die Trennstücke
oder auf überlassung eines verhältnismäßigen
Teiles der Bezüge selbst gegen Ersatz des gemeinen
Wertes. Bei der Entscheidung sind die Interessen des berechtigten und verpflichteten Gutes unter Bedachtnahme auf die 'Bestimmungen des § 5 Abs. 2 zu berücksichtigen. Stück 1, Nr. 1 3
(2) Wird in Hinkunft eine berechtigte Liegenschaft
geteilt, so ist in der Teilungsurkunde auch eine Bestimmung über die Nutzungsrechte sowie über die allenfalls
an deren Stelle getretenen Renten- und Zinsenbezugsrechte
zu treffen, welche zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Agrarbehörde bedarf. Ohne diese Genehmigung darf die Teilung der Liegenschaft im Grundbuche nicht durchgeführt werden. Die Genehmigung
ist nach Anhörung des Verpflichteten zu erteilen,
wenn die Bestimmung über die Nutzungsrechte den
wirtschaftlichen Bedürfnissen der zu bildenden Teile
und des verpflichteten Gutes nicht widerspricht.
(3) Im Falle einer Teilung des verpflichteten Gutes bleibt der Rechtsbestand der Nutzungsrechte unberührt. Eine Änderung in der Art ihrer Ausübung ist nur
mit agrarbehördlicher Genehmigung zulässig.
Veränderung von Nutzungsrechten
§ 5
(1) Vereinbarungen über rechtliche Veränderungen
an den Nutzungsrechten, insbesondere über die gänzliche oder teilweise übertragung von der berechtigten
Liegenschaft auf eine andere oder von der verpflichteten
Liegenschaft auf eine andere, sowie über die Löschung büc;herlich eingetragener Nutzungsrechte
bedürfen der Bewilligung der Agrarbehörde.
(2) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn der beabsichtigten Änderung Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen, insbesondere wenn mit Grund angenommen
werden kann, daß die Änderung aus anderen als
wirtschaftlichen Gründen angestrebt wird. Die teilweise
übertragung eines Nutzungsrechtes von einer
berechtigten Liegenschaft auf eine andere darf nicht bewilligt werden, wenn dadurch eine unwirtschaftliche Erschwerung in der Wirtschaftsführung des Verpflichteten eintreten würde. Die übertragung des Nutzungsrechtes von einer verpflichteten Liegenschaft auf eine
andere ist nicht zuzulassen, wenn diese eine geringere Gewähr für die nachhaltige Deckung des Nutzungsrechtes als die bisher verpflichtete Liegenschaft bietet
oder die Nutzung dadurch wesentlich erschwert würde.
(3) Stimmt der Verpflichtete einer gänzlichen oder
teilweisen übertragung eip.es Nutzungsrechtes von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere nicht zu, so kann die Agrarbehörde auf Antrag des Berechtigten
nach Anhörung des Verpflichteten derartige Veränderungen
durch Bescheid verfügen, wenn die übertragung
den wirtschaftlichen Bedürfnissen des berechtigten
Gutes entspricht und jenen des verpflichteten
Gutes nicht widerspricht und die im Abs. 2 angeführten
Versagungsgründe nicht vorliegen.
(4) B.ezüglich der als Entgelt der übertragung ausbedungenen Leistung des Erwerbers finden die Bestimmungen
der §§ 32 und 36 sinngemäß Anwendung.
Verwendung der Nutzungen
§ 6
(1) Die Nutzungsrechte haben ohne Rücksicht auf die Bestimmungen der Regulierungsurkunden vor allem
der ordentlichen Bewirtschaftung der berechtigten Liegenschaft zu dienen.
(2) Die Bestimmungen der Regulierungsurkunden,
welche der freien Weiterverwendung der eigenen oder bezogenen Holzmengen durch die Bezugsberechtigten
entgegenstehen und Bestimmungen, wonach Brennholz
im Walde abzulängen oder aufzuarbeiten ist, sind
aufgehoben. Dies gilt jedoch nicht für Almholzbezüge.
(3) Für diese freie Weiterverwendung der ~igenen
oder bezogenen Holzmengen haben die Berechtigten
keinerlei Entschädigung an den Verpflichteten zu leisten, doch sind die notwendigen Wohn- und Wirtschaftsgebäude und die Zäune auch dann in wirtschaftsfähigem
Zustande zu erhalten, wenn diese Verpflichtung
in der Regulierungsurkunde nicht ausdrücklich
vorgesehen ist.
(4) Ist ein Berechtigter dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, so hat ihn die Agrarbehörde unter
Androhung der Säumnisfolgen zur Wiederinstandsetzung
der notwendigen Baulichkeiten und Zäune innerhalb
einer angemessenen Frist aufzufordern: Sind
diese nach Ablauf der Frist aus Verschulden des Berechtigten nicht wieder instandgesetzt worden, so ist
ein entsprechender Anteil des laufenden Bezuges zu
sperren und für die Wiederinstandsetzung aufzuspeichern.
Diese aufgespeicherte Gebühr kann nach Wegfall
der Sperre nur zum Zwecke der Wiederinstandsetzung
nachbezogen werden. Der Nachbezug muß, bei
sonstigem Verluste, innerhalb von 30 Jahren vom
Zeitpunkt der Sperre an gerechnet erfolgt sein.
§ 7
(1) Kann die urkundenmäßig gebührende Menge an
Brennholz in den nach der Regulierungsurkunde hiefür bestimmten Sortimenten nicht gedeckt werden, so ist der Verpflichtete gehalten, auch höherwertiges Holz als Brennholz anzuweisen. Sofern aus der Regulierungsurkunde nicht anderes hervorgeht, ist 1.7 Raummeter
Brennholz einem Festmeter Nutzholz von 18 cm
Zopfstärke aufwärts gleichzuhalten. Eine solche
Umrechnung ist jedoch unzulässig, wenn die Regulierungsurkunde
ausdrücklich bestimmt, daß bei Fehlen
der für Brennholzzwecke zu verwendenden Sortimente
höherwertiges Holz abzugeben ist. In diesem Fall
erfolgt die Umrechnung von einem Festmeter Brennholz
gleich einem Festmeter Nutzholz.
(2) Wenn das urkundenmäßig gebührende Brennholz
in der Regulierungsurkunde nicht nach Sortimenten
bestimmt ist, so sind die Brennholzsortimente
zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten zu
vereinbaren. Kommt eine solche Vereinbarung nicht
zustande, so ist der Verpflichtete gehalten, mindestens harte oder weiche Ausschußscheiter oder Prügel' von 10 cm Zopfstärke aufwärts als Brennholz anzuweisen. Ist der Berechtigte mit dieser Holzzuweisung nicht
einverstanden, so entscheidet die Agrarbehörde.
§ 8
Bei der Auszeige der Forstprodukte und bei der Auswahl der .örtlichkeit hat eine wirtschaftlich verantwortbare
und gleichmäßige Behandlung der Nutzungsberechtigten
stattzufinden.
Verpflockungen und Abzäunungen
§ 9
(1) Wenn der Schutz der Forstkulturen gegen das Weidevieh durch Aufstellung von Hirten mit unver4
Stück 1, Nr. 1
hältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre, hat er erforderlichenfalls durch Abzäunung oder Verpflokkung zu erfolgen. Die Verpflockung ist insbesondere
anzuordnen, wenn zur Deckungdes urkundlichen Weidebedarfes
die Beweidung der Schonungsflächen notwendig
ist. Die Verpflockung darf jedoch nur dort
erfolgen, wo sie mit Rücksicht auf die Neigungsverhältnisse
und die Bodenbeschaffenheit der Schonungsfläche
wirksam ist und eine wesentliche Beschädigung
der Kulturen durch das Weidevieh ausschließt.
(2) Wenn die Agrarbehörde die Abzäunung oder
Verpflockung anordnet, hat der Verpflichtete das hiezu erforderliche Material in einem für die Sicherung
unmittelbar gebrauchsfähigen Zustand am Sicherungsort
unentgeltlich und ohne Anrechnung auf die Gebühr beizustellen. Die reine Arbeitsleistung zur Vornahme der Sicherung haben die Berechtigten zu
tragen. Die Verpflockung ist nach den Anweisungen
der Forstorgane des Verpflichteten in fachgemäßer
Weise durchzuführen.
Holzbringungsanlagen
§ 10
Das Holzbezugsrecht umfaßt auch das Recht zur Bringung der urkundlichen Holzgebühren. Der Verpflichtete
ist gehalten, sofern die Regulierungsurkunde
nicht anderes bestimmt, die urkundlichen oder bestehenden Holzbringungsanlagen (wie Wege, Brücken, Riesen u. dgl.) in einem brauchbaren Zustand zu erhalten und, wo die urkundlichen Holzbringungsanlagen
nicht mehr brauchbar vorhanden sind, neue zu errichten und den Berechtigten unentgeltlich zur Verfügung
zu stellen. Sofern aber geeignete Holzbringungsanlagen für die Berechtigten vorhanden sind, die Berechtigten jedoch eine andere Bringungsanlage des Verpflichteten benützen wollen, so steht ihnen kein Recht
zu, diese Anlage unentgeltlich zu benützen.
Vorausbezüge und Beschränkungen der Bezüge
§11
(1) Wird die Bedachung eines nutzungsberechtigten
Objektes ganz oder teilweise feuersicher ausgeführt, so kann von der Agrarbehörde ein Vorausbezug an Dachholzgebühr im Rahmen der Leistungsfähigkeit des
belasteten Waldes und unter Vermeidung einer nicht
zumutbaren Belastung des Betriebes der Verpflichteten bis zu 20 Jahren bewilligt werden. Gleiches kann in ähnlichen Fällen bewilligt werden, insbesondere bei Wasserleitungen 'oder Zäunen, wenn an Stelle von
Holz anderes, dauerhafteres Material verwendet wird und beim übergang von der Holz- zur Hartbauweise.
Solche Vorausbezüge darf der Berechtigte zur Dekkung der Kosten veräußern. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann ein Vorausbezug an
Brennholz bis zu drei Jahren gewährt werden ..
(2) Vorausbezüge an Holz- und Streugebühren können
einem nimen Eigentümer der berechtigten Liegenschaft nur dann entgegengehalten werden, wenn sie
nicht über ,den in der Regulierungsurkunde vorgesehenen Vorausbezugszeitraum hinaus geleistet wurden
oder im Grundbuche bei der berechtigten Liegenschaft ersichtlich gemacht sind.' Die Ersichtlichmachung im Grundbuche ist von der Agrarbehörde auf Antrag des Verpflichteten zu veranlassen, wenn der Vorausbezug mit ihrer Genehmigung erfolgt ist.
(3) Ist das Erträgnis des belasteten Grundes zeitlich oder bleibend ohne Verschulden des Verpflichteten
unzureichend, die urkundlichen Gebühren aller Nutzungsberechtigten
zu decken, so müssen sich diese,
wenn nicht ein anderes übereinkommen getroffen
wird, oder im Falle dauernder Unzulänglichkeit des
belasteten Grundes eine Ablösung des unbedeckten
Teiles nicht erfolgt, einen verhältnismäßigen Abzug,
unbeschadet eines allfälligen Ersatzanspruches nach § 23, gefallen lassen.
Grundlage der Neuregulierung,
Regulierung, Ablösung und Sicherung
§ 12
Die Grundlage für die Neuregulierung, Regulierung,
Ablösung und Sicherung der Nutzungsrechte bildet
das durch übereinkommen festgestellte oder durch
Urkunden oder sonstige Beweismittel nachgewiesene
Ausmaß der Nutzungsrechte und der Gegenleistungen.
Voraussetzungen der Neuregulierung, Regulierung
oder Ablösung
§ 13
(1) Der Antrag auf Neuregulierung, Regulierung
oder Ablösung kann gestellt werden:
(2) Befindet sich eirie verpflichtete oder berechtigte Liegenschaft im Miteigenturne mehrerer Personen, so sind für die Erklärungen der Miteigentümer hinsichtlich des Antrages und im weiteren Verfahren die Bestimmungen des 16. Hauptstückes des II. Teiles des ABGB maßgebend. -Ist das verpflichtete oder berechtigte Gut ein agrargemeinschaftliches ~ruridstück, gelten für die Willensbildung der Agrargemeinschaft die
bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen. Sind solche
nicht vorhanden, gilt die bestehende übung.
(3) Eine Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung
nur für einen Teil der Berechtigten (Einzelverfahren) kann auf Antrag dieser Berechtigten oder des Verpflichteten nur dann stattfinden, wenn die Nutzungsrechte
der übrigen Berechtigten dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(4) Die Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung
kann nach Anhörung der zuständigen Interessenvertretung von Amts wegen stattfinden, wenn dies Interessen
der Landeskultur oder der Zusammenhang mit
anderen derartigen Verfahren erfordern.
(5) Die Bestimmungen der Gesetze über die gleichzeitige Durchführung solcher Verfahren bei Zusammenlegungen, Teilungen und Regulierungen werden
hiedurch nicht berührt.
Stück 1, Nr. 1 5
II. Abschnitt
Neuregulierung und Regulierung
Gegenstand und Umfang der Neuregulierung
§ 14
(1) Die Neuregulierung hat sich auf den im § 12
bezeichneten Grundlagen auf die näheren Bestimmungen über Ort, Zeit, Ausmaß und Art der Nutzungen
und der Gegenleistungen zu erstrecken.
(2) Sie bezweckt im Rahmen des nach § 12 festge setzten Ausmaßes der Nutzungsrechte die Ergänzung
oder' auch Änderung der Bestimmungen der Regulierungsurkunden, soweit diese mangelhaft oder lückenhaft
sind, und soweit die seit der Regulierung eingetre-. tenen Veränderungen in den Verhältnissen eine solche Ergänzung oder Änderung nach den Bedürfnissen des
berechtigten oder verpflichteten Gutes zur Erzielung ihrer vollen wirtschaftlichen Ausnutzung erfordern.
(3) Eine Schmälerung oder Erweiterung der urkundlich festgelegten Rechte darf durch eine Neuregulierung
nicht eintreten.
(4) Bestimmungen der Regulierungsurkunden über
die Zuständigkeit von Behörden, die mit den zur Zeit der Neuregulierung geltenden Bestimmungen über die Zuständigkeit von Behörden nicht mehr im Einklang
stehen, sind entsprechend abzuändern.
Neuregulierung von Holz- und Streubezugsrechten
§ 15
Die Neuregulierung von Holz- und Streubezugsrechten
hat sich insbesondere zU erstrecken auf:
(1) Anläßlich der Neuregulierung ist festzustellen, für welche Objekte (einschließlich der Zäune) den Berechtigten im Falle eines Brandes oder anderen
Elementarereignisses gemäß der Regulierungsurkunde
ein unentgeltlicher oder entgeltlicher Holzbezug
gebührt. Weiters ist festzustellen, ob seit der Regulierung
eine Vergößerung, Verkleinerung, Änderung in
der Bauart oder Auflassung eingeforsteter Objekte
stattgefunden hat, welche Holzmenge, in Rundholz
ausgedrückt, zur Wiederherstellung der eirigeforsteten
Objekte in ihrer Größe und Bauweise wie zur Zeit der Aufstellung der Regulierungsurkunde im Falle ihrer
gänzlichen Zerstörung notwendig wäre und wie der
nachhaltige Ertrag des zur Zeit der Aufstellung der Regulierungsurkunde beim berechtigten' Gut, allenfalls
vorhanden gewesenen. Waldes zu berücksichtigen ist
(§ 45).
(2) Wenn zwischen Berechtigten und Verpflichteten
eine Meinungsverschiedenheit über den Inhalt der auf den Elementarholzbezug bezüglichen Bestimmungen '
der Regulierungsurkunde besteht, sind die Bestimmungen
eindeutig neu zu fassen.
Umwandlung von Holz- und Streubezügen
§ 20
(1) Wenn es sich als zweckmäßig erweist und eine Gefährdung des Betriebes des Verpflichteten oder eine Schädigung der berechtigten Liegenschaft nicht eintritt, kann die Agrarbehörde auf Grund von Sachverständigengutachten die Holz- und Streubezüge des'
Berechtigten in Holz- und Streuabgaben des Verpflichteten
umwandeln, Holzbezüge jedoch nur mit Zustimmung
des Berechtigten und Verpflichteten.
6 Stück 1, Nr. 1
(2) Trotz dieser bewilligten Umwandlung ist das
verpflichtete Grundstück so zu bewirtschaften, daß die gebührenden Nutzungsrechte voll gesichert bleiben.
Wenn die Holz- und Streuabgaben nicht verpflichtungsgemäß
geleistet werden, kann die Agrarbehörde
die Umwandlung (Al;s. 1) wieder aufheben.
(3) Im Falle der Umwandlung hat der Eigentümer des
verpflichteten Gutes dem Berechtigten zur festgesetz ten Zeit die gebührende Menge an die bestimmten
Abgabeorte zu liefern. Für die Abgabe sind solche
Örtlichkeiten des verpflichteten Gutes oder an seinen
Grenzen zu bestimmen, die sich für die Ausbringung
und Lagerung durch den Berechtigten eignen. Dem Verpflichteten steht es frei, das Holz oder die Streu an
einen für die Bringung durch den Berechtigten günstigeren
Abgabeort oder zu den berechtigten Gütern
selbst zu liefern.
(4) Die Agrarbehörde bestimmt auch, ob und inwieweit der Ersatz des Brenn- und Nutzholzes und der Waldstreu durch andere zweckdienliche Mittel zulässig ist. Der Ersatz kann nur dann angeordnet werden,
wenn dadurch der Wirtschaftsbetrieb der berechtigten Güter nicht geschädigt wird und der Verpflichtete die einmalige Tragung der Kosten für die Herstellung
übernimmt, die für die zweckmäßige Verwendung der Ersatzmittel durch den Berechtigten notwendig ist.
Neuregulierung von Weiderechten
§ 21
Die 'Neuregulierung von Weiderechten hat sich insbesondere
zu erstrecken auf:
(1) Wenn ein Gebiet zu Gunsten verschiedener
Gruppen von Berechtigten belastet ist, kann die Ausübung der Nutzungsrechte der einzelnen berechtigten
Gruppen auf bestimmte Teile des belasteten Gebietes verwiesen werden, wenn dies zweckmäßig und für die Berechtigten und Verpflichteten nicht nachteilig ist.
(2) Die Gegenleistungen sind ohne Unterschied, ob
ein Verfahren nach diesem Gesetze eingeleitet ist oder nicht, nach den urkundlichen Sätzen mit der Maßgabe festzusetzen, daß ein Kreuzer österreichischer Währung 20 Groschen gleichzustellen ist. Im Falle einer Neuregulierung können diese Gegenleistungen auf
Antrag des Verpflichteten oder Berechtigten nach
Maßgabe der Bestimmungen des § 37 auch abgelöst
werden.
(3) Falls die Regulierungsurkunde keine Bestimmungen trifft, haben die Kosten der in den §§ 15 und 21
genannten Herstellungen, unbeschadet der Vorschriften des § 9 Abs. 2, diejenigen zu tragen, zu deren
Vorteil sie erfolgen. Die Aufteilung hat nach Maßgabe dieses Vorteiles zu geschehen, soweit sie nicht durch Übereirrkommen geregelt wird. Dies gilt auch für die Auf teilung der reinen Arbeitsleistung für die Verpflokkung unter den Berechtigten.
Ersatzleistungen für unbedeckte Nutzungsrechte
§ 23
(1) In Fällen, in denen die gebührenden Nutzungsrechte aus den belasteten Grundstücken keine genügende
Bedeckung finden, ist unter den im folgenden
näher bezeichneten Voraussetzungen Ersatz zu leisten.
Sind die belasteten Grundstücke Wald, so tritt die Ersatzleistung eiri, wenn die gebührenden Nutzungsrechte in dem belasteten Walde, sei es, weil der Wald
in einer diese Rechte nicht berücksichtigenden Weise
bewirtschaftet wurde, sei es infolge eines anderen
Verschuldens des Verpflichteten, keine genügende
Bedeckung finden. Sind die belasteten Grundstücke
andere Grundstücke als Wald, so tritt die Ersatzleistung nur im Falle eines Verschuldens des Verpflichteten ein.
(2) In beiden vorbezeichneten Fällen ist für die Bedeckung zunächst durch Heranziehung der in der Regulierungsurkunde bezeichneten Aushilfsgrundstücke vorzusorgen. Wenn auf diese Weise der Ersatz
nicht verfügt werden kann, ist ein anderes Grundstück des Verpflichteten auch ohne seine Zustimmung heranzuziehen oder es ist von diesem in• anderer Weise
Naturalersatz zu leisten. Kann kein Ersatz erzielt und auch kein Übereinkommen der Parteien erreicht werden, so ist den Berechtigten eine jährliche Rente
zuzuerkennen, welche dem jeweiligen Werte des Nutzungsrechtes zu entsprechen hat und auf dem Gute des Verpflichteten sicherzustellen ist, sofern nicht für jenen Teil der Rechte, welcher nicht befriedigt werden kann, nach den Bestimmungen des III. Abschnittes eine Ablösung in Geld stattfindet.
Trennung von Wald und Weide
§ 24
(1) Bei der Neuregulierung ist eine vollständige oder teilweise Trennung von Wald und Weide, das ist die Verweisung aller oder einzelner Weiderechte auf eip Gebiet vorhandener oder erst zu schaffender reiner
Weide unter gänzlicher Befreiung der restlichen bela- . steten Grundstücke oder von Teilen derselben von den Nutzupgsrechten grundsätzlich anzustreben. Zur .
Erzielung einer solchen Trennung können, wenn sie
Stück 1, Nr. 1 7
anders nicht durchführbar ist, auch bisher nicht belastete
Grundstücke des Verpflichteten durch Übereinkomme~
oder, wenn ein solches nicht erzielbar ist,
auch ohne Zustimmung des Verpflichteten herangezogen
werden.
(2) Bei der Ermittlung der Größe des Reinweidegebietes finden die Bestimmungen des § 29 Anwendung.
(3) Wenn im Falle solcher Trennung der Berechtigte
durch bessere Pflege des Reinweidegebietes eine der Berechtigung gegenüber höhere Bestoßung mit Weidevieh ermöglicht, so ist darin eine Erweiterung der Last
des verpflichteten Gutes nicht zu erblicken. Im Falle einer späteren Ablösung des Weiderechtes ist nicht die höhere Auftriebsziffer, sondern die urkundliche Berechtigungsziffer zugrunde zu legen.
(4) Von den Kosten der Trennung von Wald und Weide sind die Kosten der Schlägerung und des Abtransportes des Holzes vom Verpflichteten, die Kosten der Schwendung, Aufräumung und sonstigen Weideverbesserungen von den Berechtigten zu tragen. Hinsichtlich der Beiträge zur Errichtung und Erhaltung der Umfangszäune finden die Bestimmungen des § 9
Abs.2 sinngemäß Anwendung.
(5) Über die Eigenschaft als Wald- oder Weideboden
und über die Zulässigkeit der Umwandlung von Waldboden in Weideboden hat die Agrarbehörde unter
Bedachtnahme auf die allgemeinen Interessen der Landeskultur zu entscheiden. Die Entscheidung ist
auch der Bezirksverwaltungsbehörde zuzustellen.
(6) Für die Bewirtschaftung der durch die Trennung
von Wald und Weide ausgeschiedenen Reinweidefläche
gelten die Vorschriften des § 27 Abs. 4 sinngemäß.
Regulierungen
§ 25
Die vorstehenden Bestimmungen gelten, sofern eine Regulierung noch nicht stattgefunden hat, sinngemäß
auch für die Regulierung der Nutzungsrechte.
Ablösung von Nutzungsrechten
(Einforstungsrechten)
Voraussetzungen und Formen der Ablösung
§ 26
(1) Die Ablösung kann durch Abtretung von Grund
oder von Anteilsrechten des Verpflichteten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken oder durch Zahlung
eines Ablösungskapitals erfolgen. Die Ablösung ist
unzulässig, wenn hiedurch allgemeine Interessen der Landeskultur oder volkswirtschaftliche Interessen oder der ordentliche Wirtschafts betrieb des berechtigten oder der Hauptwirtschaftsbetrieb des verpflichteten Gutes gefährdet werden oder wenn sie übereinstimmend vom Berechtigten und Verpflichteten abgelehnt
wird.
(2) Die Jagd ist als Hauptwirtschaftsbetrieb bei dem verpflichteten Gute nicht anzusehen.
(3) Ist die Ablösung nur rücksichtlich eines Teiles der Nutzungsrechte zulässig, so kann sie bei gleichzeitiger Neuregulierung (Regulierung) der verbleibenden Nutzungsrechte erfolgen.
(4) Leistungen, welche bOisher vom Verpflichteten
getragen wurden, sind bei der Ablösung entsprechend zu berücksichtigen.
Ablösung durch Abtretung von Grund;
allgemein
§ 27
(1) Bei der Ablösung durch Abtretung von Grund ist • aus dem belasteten Besitz des Verpflichteten ein solches Ablösungsgrundstück auszuwählen, welches nach
seiner nachhaltigen Ertragsfähigkeit bei pfleglicher Bewirtschaftung die Deckung der abzulösenden Nutzungsrechte dauernd sichert.
(2) Aus dem nichtbelasteten Besitz des Verpflichteten darf gegen seinen Willen ein Ablösungsgrundstück
nur ausgewählt werden, wenn ein den Voraussetzungen des Abs. 1 entsprechendes Grundstück nicht vorhanden ist.
(3) Die Abtretung von Grund hat mit tunlichster
Bedachtnahme auf die Abrundung der berechtig~en
Güter und des verpflichteten Gutes zu erfolgen. Ein
unvermeidbarer Unterschied zwischen dem Ausmaß
der Nutzungsrechte nach der Regulierungsurkunde
und dem Ausmaß der sämtlichen Nutzungen, die das Ablösungsgrundstück nach seiner nachhaltigen
Ertragsfähigkeit dauernd sichert - bei Wald auch
zwischen dem Werte der abgetretenen und der zur
nachhaltigen Deckung der abgelösten Rechte erforderlichen Holzbestände - ist in Geld auszugleichen. Das Ablösungsgrundstück ist so auszuwählen, daß die
allenfalls erforderlich~ Geldausgleichung ein Zehntel des Wertes des abgelösten Nutzungsrechtes nicht
übersteigt, es sei denn, daß die Berechtigten einer höheren Geldausgleichung zustimmen. Die Bestimmungen des § 36 haben hiebei sinngemäß Anwendung
zu finden.
(4) Das Ablösungsgrundstück muß so bewirtschaftet
werden, daß die Deckung der abgelösten Rechte aus
dem Ertrage des Grundstückes gesichert bleibt.
•
Ablösung von Waldnutzungsrechten
§ 28
Die Ablösung von Waldnutzungsrechten durch
Abtretung von Waldgrundstücken ist in den Fällen, in welchen nach den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen und nach den Standortverhältnissen die Erhaltung des Waldes das oberste Ge{:lot sein muß, nur dann zulässig, wenn die nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes. gesichert ist. Insoweit Streubezugsrechte nicht durch die für andere Zwecke abgetretenen Waldgrundstücke gedeckt werden können, ist für deren
Ablösung durch Abtretung von Wald die Zustimmung
des Verpflichteten erforderlich.
Ablösung von Weiderechten
§ 29
..
(1) Zur Ablösung von.Weiderechten durch Abtretung
von Grund und Boden ist in erster Linie reine Weidefläche heranzuziehen, und zwar auch dann, wenn es sich
um Waldweiderechte handelt. Können diese Waldweiderechte
so nicht gedeckt werden, so kann Waldboden,
insoweit dessen Umwandlung in Weideboden zulässig
ist, zur Umwandlung in Weide herangezogen werden.
• 8 Stück 1, Nr. 1
Der Kulturzustand der belasteten Grundstücke zur Zeit der Ablösung ist auf die Feststellung des Rechtsumfanges ohne Einfluß.
(2) Bei der Ermittlung des Weidefutterbedarfes ist
stets von der Rasse, dem Alter und dem Gewichte jenes Rindes auszugehen, das die Grundlage für die Festsetzung des Weiderechtes gebildet hat (urkundliches Rind). Das gleiche gilt auch für die jibrigen Viehgattungen.
(3) Das urkundliche Rind ist auf Grundlage ' des Nahrungsbedarfes auf das Normalrind, das ist die Kuheinheit mit 500 kg Lebendgewicht, umzurechnen.
Als täglicher Weidefutterbedarf ist jene Weidegrasmenge anzusehen, die als Trockenfutter eine Mittelheumenge von 15 kg ergeben würde.
(4) Bei der Ermittlung des Weidebodenbedarfes ist
grundsätzlich nur der bei den gegebenen klimatischenund Bodenverhältnissen unter Zugrundelegung einer
normalen, pfleglichen Bewirtschaftung erreichbare
Ertrag als Grundlage anzunehmen, wobei Ertragssteigerungen
durch besondere künftige Aufwendungen
für die Verbesserung der Weide außer Anschlag zu
bleiben haben.
(5) Die Umrechnung der einzelnen Tiergattungen
auf das Normalrind richtet sich nach den bei den Agrarbehörden bestehenden diesbezüglichen Vorschriften.
(6) Auf die Kosten der Umwandlung von Wald in Weide findet § 24 Abs. 4 Anwendung.
Entschädigung von Mehrnutzungen
und Einlösung von Restflächen
§ 30
(1) Werden von dem Ablösungsgrundstück außer
den abzulösenden Nutzungen noch Nutzungen anderer
Art bezogen, auf die dem Berechtigten kein
Anspruch zusteht, so gebührt dem Verpflichteten eine Entschädigung.
(2) Das gleiche gilt, wenn auf den Ablösungsgrundstücken land- oder forstwirtschaftliche Nutzungen
möglich sind, die das urkundlich festgesetzte Maß der Nutzungsrechte überschreiten; doch ist in diesen Fällen die Ablösung nur mit Zustimmung beider Parteien,
zulässig, wenn die Entschädigung den halben Wert der Nutzungsrechte überstiege. '
(3) Die Entschädigung ist in diesen beiden Fällen
nach den Vorschriften des § 35 zu ermitteln.
(4) Ist auf dem dem Verpflichteten verbleibenden
Teil jener Grundfläche, aus welcher das Ablösungsgrundstück genommen wird, keine ordentliche Wirtschaft
mehr möglich, so kann er die Einlösung desselben
nach dem Ertragswerte verlangen.
Bücherliche Lasten des Ablösungsgrundstückes
§ 31
(1) Die auf dem verpflichteten Gute haftenden Hypothekarrechte erlöschen bezüglich des Ablösungsgrundstückes.
(2) Andere auf dem Ablösungsgrundstücke haftende
. dingliche Lasten bleiben unberührt und sind, wenn eine Liegenschaft geteilt wird, auf das Trennstück zu übertragen. Bei Grunddienstbarkeiten, die auf
bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind (§ 12 Abs. 2 Allg. Grundbuchsgesetz 1955, BGBl. NI. 39),
entfällt die Eintragung in der neuen Einlage, wenn sich diese Last auf das abzuschreibende Trennstück nicht bezieht. Grunddienstbarkeiten, die in folge der Ablösung oder der damit verbundenen Bewässerungs-,
Entwässerungs- oder Weganlagen dem herrschenden
Grundstück entbehrlich werden, sind ohne Anspruch
auf Entschädigung aufzuheben.
(3) Rechte dritter Personen, welche bloß auf einem
abzulösenden Nutzungsrfchte bücherlich eingetragen
sind, werden auf dasjenige Ablösungsgrundstück übertragen, welches an die Stelle des abgelösten Nutzungsrechtes zu treten hat. Dieses AblÖsungsgrundstück tritt
an die Stelle des abgelösten Nutzungsrechtes auch
hinsichtlich jener Rechte, welche auf dem Grundstücke,
mit dessen Besitz das Nutzungsrecht verbunden
war, bücherlich eingetragen erscheinen.
Absonderung des Ablösungsgrundstückes
vom berechtigten Gut
§ 32
(1) Das Ablösungsgrundstück bildet einenuntrennbaren Bestandteil der berechtigten Liegenschaft und
ist im Gutsbestandsblatt als solcher zu bezeichnen. Wird es nicht der berechtigten Liegenschaft zugeschrieben, so ist die Zugehörigkeit des Ablösungsgrundstückes
als untrennbarer Bestandteil auch bei
der berechtigten Liegenschaft ersichtlich zu machen.
(2) Diese Bezeichnung darf nur mit Bewilligung der Agrarbehörde gelöscht werden. Solange dies nicht
geschehen ist, darf das Ablösungsgrundstück ohne
Bewilligung ßer Agrarbehörde nur mit dem ehemals
berechtigten Gute zusammen veräuße,rt werden.
(3) Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn das Ablösungsgrundstück für den ordentlichen Betrieb des Gutes entbehrlich erscheint oder ein Ersatz in wirtschaftlich zweckmäßiger Weise gesichert ist.
Gesamtheit von Berechtigten
§ 33
(1) Wenn mehreren Berechtigten Nutzungsrechte
auf demselben Grundst;' -k zustehen, hat die Abtretung von Grund in der Regel an die Gesamtheit
derselben ungeteilt zu erfolgen.
(2) Auf diese Gemeinschaftsbesitzungen finden die
für agrargemeinschaftliche Grundstücke geltenden
gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Zur Regelung
der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwal~
tungs.rechte ist das Regulierungsverfahren von Amts
wegen einzuleiten.
(3) Bei wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit kann die Ablösung auch durch Abtretung von Grundstücken in
das Einzeleigentum erfolgen, insbesondere dann,
wenn zur Heimweide geeignete Weideflächen in der Nähe des Heimgutes oder anderer landwirtschaftlicher
Grundstücke des Berechtigten liegen oder sich der Eigentümer des Heimgutes infolge der Zuweisung des Ablösungsgrundstückes auf anderen Grundstücken
eine ausreichende Heimweide schaffen kann,
Stück 1, NT, 1 9
Ablösung in Geld; Zulässigkeit
§ 34
Die Ablösung der Nutzungsrechte in Geld ist nur
dann zulässig, wenn und insoweit
(1) Wenn ein Übereinkommen der Parteien nicht
zustande kommt, wird der Ablösungsbetrag nach dem Werte des Nutzungsrechtes festgesetzt.
(2) Als Wert gilt der Jahreswert der gebührenden
Nutzungen unter Zugrundelegung der im Verkehr
zwischen Ortsansässigen üblichen Preise und Ansätze abzüglich des zur Ausübung erforderlichen Aufwandes, kapitalisiert nach einem Zinsfuß, welcher den
jeweils herrschenden allgemeinen wirtschaftlichen
Verhältnissen entspricht, jedoch nicht niedriger sein
darf, als der vom zuständigen Oberlandesgericht
gemäß § 19 der Realschätzungsordnung vom 25. Juli 1897, RGBl. Nr. 175, jeweils festgesetzte Zinsfuß.
(3) Übereinkommen der Parteien über den Ablösungsbetrag bedürfen der agrarbehördlichen Genehmigung
(§ 51). Diese Genehmigung ist jedenfalls zu
versagen, wenn der Ablösungsbetrag dem Wert der
abzulösenden Rechte nicht gleichkäme . .
Anlage und Ausiolgung der Entschädigung
§ 36
Die Entschädigungsbeträge sind mangels eines
anderen Übereinkommens 30' Tage nach Rechtskraft
der Ablösungsurkunde fällig und wertgesichert anzulegen,
wobei den Eigentümern der bisher berechtigten
Liegenschaft nur der Zinsenbezug zusteht. Die Behebung
des Kapitals durch den Eigentümer darf nur dann
mit Zustimmung der Agrarbehörde erfolgen, wenn
dieses zu werterhaltenden oder wertvermehrenden
Aufwendungen auf der Liegenschaft, zur Tilgung von
Hypothekarlasten oder, wenn solche Lasten'nicht vorhanden
sind, zur Auszahlung von Erbabfindungen
verwendet wird.
Ablösung von Gegenleistungen
§ 37
Die in den Urkunden festgelegten Gegenleistungen
der Berechtigten sind im Falle einer Ablösung des Nutzungsrechtes unter Berücksichtigung der Geldent~ wertung seit dem Jahre 1914 immer in Geld abzulösen, wobei der Jahresbetrag derselben bzw. der der Aufwendung des Berechtigten billigerweise entsprechende
Jahreswert der Naturalleistungen. nach dem im § 35 Abs. 2 angeführten Zinsfuße zu kapitalisieren ist.
Gewerbeholz
§ 38
(1) Gewerbeholz ist jenes Holz, dessen Bezug für die Ausübung eines auf einer berechtigten Liegenschaft
betriebenen Gewerbes in der Regulierungsurkunde
eingeräumt wurde.
(2) Wenn die Ablösung eines Gewerbeholzbezugs"
rechtes verlangt wird, hat die Agrarbehörde unter
Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse des
einzelnen Falles und unter sorgfältiger Abwägung aller in Betracht kommenden Partei- und öffentlichen Interessen nach freiem Ermessen vorzugehen, und zwar
sowohl hinsichtlich de'r Frage, ob eine Ablösung stattfinden
soll; als auch bezüglich des Ablösungsmittels
(§ 26) und seines Ausmaßes.
(3) Wenn das Gewerbe nicht ausgeübt wird, hat auf
Verlangen des Verpflichteten die Agrarbehörde in
gleicher Weise (Abs. 2) zu beurteilen, ob eine Verringerung
der urkundlichen Gebühr einzutreten oder ob die Holznutzung auf die Dauer der Nichtausübung des Gewerbes zu ruhen hat.
(4) Besteht keine Aussicht, daß das Gewerbe jemals
wieder ausgeübt werden wird, so hat auf Verlangen des Berechtigten oder des Verpflichteten die Ablösung der urkundlichen Gebühr unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Abs. 2 hinsichtlich Ablösungsmittel und -ausmaß zu erfolgen.
(5) In Zweifelsfällen ist ein Gutachten der Gewerbe-. behörde einzuholen.
IV. Abschnitt
Sicherung von Nutzungsrechten
(Einiorstungsrechten)
Aufforstung und anderweitige Verwendung
von Weideboden
( § 39
(1) Mit Weiderechten belasteter Weideboden darf
nur dann aufgeforstet werden, wenn dies von der Agrarbehörde aus Gründen der Landeskultur bewilligt wird. Die durch die Aufforstung eintretende Beeinträchtigung der Weiderechte der Berechtigten ist
durch Zuweisung eines anderen Weidebodens oder
Zuerkennung einer auf dem verpflichteten Gute
sicherzustellenden Rente gutzumachen,
(2) Die Agrarbehörde kann den Weideberechtigten
die Säuberung des Weidebodens bewilligen.
(3) Wird reiner Weideboden durch anderweitige
Verwendung vorübergehend der Weidenutzung entzogen, so ist den Weideberechtigten eine entsprechende
Entschädigung zu leisten.
(4) Ob ein mit Weide rechten belastetes Grundstück
als Weideboden oder Waldboden zu gelten hat, wird im Zweifelsfalle ohne Rücksicht auf die Bezeichnung der Kulturgattung im Grundkataster von der Agrarbehörde nach Anhörung von Sachverständigen entschieden.
!
• 1
10 Stück 1, Nr. 1
Nutzungsplan der belasteten Grundstücke
§ 40
(1) Auf Verlangen der Agrarbehörde oder der Berechtigten, bei mehreren Berechtigten auf Verlangen eines Drittels, hat der Eigentümer des verpflichteten Gutes der Agrarbehörde einen Plan über die Ausnützung des belasteten Grundstückes durch ihn
und durch die Berechtigten vorzulegen. Die Agrarbehörde
hat diesen oder den vom Verpflichteten aus
eigenem Antriebe vorgelegten Plan vom Standpunkte
dieses Gesetzes und des Forstgesetzes zu überprüfen, den Berechtigten eingehend zu erläutern, sie hierüber einzuvernehmen und über dessen Genehmigung unter
Bedachtnahme auf allfällige Einwendungen zu entscheiden.
(2) Bei dieser Entscheidung ist insbesondere zu
prüfen, ob die im Plane vorgesehenen Betriebsvorschriften geeignet sind, die gesamten Rechte dauernd
zu sichern, ob durch die beabsichtigten Nutzungen des Eigentümers bei Berücksichtigung der bestehenden
Nutzungsrechte der nachhaltige Ertrag d~s Grundstükkes nicht überschritten wird, ob trotz der beabsichtigten Hegelegungen die Ansprüche der Weideberechtigten
gedeckt sind und ob nicht gegen gesetzliche
Bestimmungen verstoßen wird.
(3) Der Wirtschaftsplan für einen mit Weiderechten
belasteten Wald hat nachzuweisen, in welcher Weise
für die volle Bedeckung der urkundenmäßigen Weiderechte
gesorgt ist.
(4)• über Beschwerden wegen Nichteinhaltung des Planes hinsichtlich der Nutzungsrechte entscheidet die Agrarbehörde.
(5) Die Agrarbehörde :Lmd die Berechtigten können
auch außerhalb des Verfahrens verlangen, daß ihnen
Einsicht in die Wirtschafts- und Hiebspläne, also auch
in das jährliche Nutzungsvorhaben, in Urbücher und
sonstige auf die Nutzungsrechte Bezug habenden
Dokumente gewährt werde.
(6) Wenn der Verpflichtete dem Auftrage zur Vorlage des Wirtschaftsplanes nicht nachkommt, hat die Agrarbehörde alle Vorkehrungen zu treffen, welche die Ausübung der Nutzungsrechte sichern.
Ersatzleistungen für Nutzungsrechte
§ 41
(1) Die Bestimmungen des § 23 finden auch zum Zwecke der Sicherung der Nutzungsrechte Anwendung
.
(2) Alle Ersatzleistungen sind auf die Dauer der Beeinträchtigung der Rechte der Berechtigten eingeschränkt. Während dieser Zeit sind dem Verpflichteten
nur Nutzungen gestattet, welche die Wiederherstellung
des früheren Standes nicht beeinträchtigen.
Sicherstellung der Rentenbezugsrechte
§ 42
(1) Die in den § § 23 bzw. 41 und § 39 bezeichneten Rentenbezugsrechte bilden ein Zugehör des berechtigten Gutes und sind bei diesem im Grundbuch ersichtlich
zu machen.
(2) Die Absonderung ist nur mit BeWilligung der Agrarbehörde zulässig. Die Bewilligung ist insoweit zu erteilen, als der Erwerber von Trennstücken der
berechtigten Liegenschaft gemäß § 4 Abs. 1 den Anspruch auf übertragung eines verhältnismäßigen
Teiles des Nutzungsrechtes, für welches die Rente
geleistet wird, auf die Trennstücke . hat, oder eine berechtigte LiegEmschaft geteilt wird (§ 4 Absatz 2). Die Bewilligung ist jedenfalls zu versagen, wenn der beabsichtigten Absonderung Vorschriften dieses Gesetzes
entgegenstehen.
Übergang von Weidere.chten auf den Verpflichteten
§ 43
Wenn der Verpflichtete durch Ankauf berechtigter
Liegenschaften oder durch behördlich genehmigte
ülJereinkommen Weiderechte einzelner, zu einer Gruppe von Berechtigten gehöriger Parteien eingelöst
hat, tritt er in die Rechte und Pflichten dieser Parteien
ein.
§ 44
Nutzungsrechte müssen ohne Rücksicht auf ihren
bücherlichen Rang bei der Zwangsversteigerung des
verpflichteten Gutes vom Ersteher ohne Anrechnung
auf das .Meistbot übernommen werden.
V. Abschnitt
Elementarholzbezug in Schadensfällen
§ 45
(1) Steht einer Liegenschaft nach der Regulierungsurkunde der Anspruch auf Holz zur Wiederherstellung
eines durch einen Brand oder ein anderes Elementarereignis
beschädigten oder zerstörten Baues zu, so hat
der Berechtigte, wenn er den Anspruch zu erheben
beabsichtigt, der Agrarbehörde und dem Verpflichteten das Elementarereignis zu melden und zwar, unbeschadet der Bestimmungen des § 46, wenn Baulichkeiten
des Heimgutes selbst betroffen sind, innerhalb vier Wochen nach dem Elementarereignisse, wenn der Schaden aber andere, insbesondere abgelegene Bauten betraf, innerhalb vier Wochen, nachdem ihm der Schadensfall bekannt geworden ist. Gleichzeitig ist die
beanspruchte Holzmenge, wenn auch nur nach einer
beiläufigen Schätzung, anzugeben.
(2) Die Agrarbehörde hat ehestens nach Einlangen
der Meldung eine Erhebung an Ort und Stelle durchzuführen, zu der der Berechtigte und der Verpflichtete zu
laden sind. Die Erhebung hat sich insbesondere auf
folgende Umstände zu erstrecken:
(3) Die Erhebungen und Feststellungen nach Abs. 2
lit. a, bund e sind auch hinsichtlich aller übrigen Bauten des Berechtigten durchzuführen, für welche
ihm ein Elementarholzbezugsrecht zusteht. '
(4) Kommt bei der Verhandlung oder innerhalb einer
angemessenen Frist ein Übereinkommen nicht
zustande oder wird ein Übereinkommen von der Agrarbehörde
nicht genehmigt (§ 51). so hat die Agrarbehörde
zu entscheiden.
(5) Das Höchstausmaß der Elementarholzgebühr bildet die Holzmenge, die zur Zeit der Errichtung der Regulierungsurkunde eingebaut war. Besteht hierüber ein Streit, so sind die der Regulierungsurkunde zugrundeliegenden Sachverständigengutachten maßgebend.
Sind solche nicht vorhanden, so hat die Agrarbehörde auf Grund der sonstigen Ergebnisse der Beweisaufnahme zu entscheiden.
(6) Von der so ermittelten Grundlage (Grundgebühr)
sind die sich. aus einer nur teilweisen Beschädigung und weiters die sich aus den Bestimmungen der Regulierungsurkunde ergebE'mden Abzüge zu machen. Die
sich demnach ergebende Holzmenge (tatsächliche Gebühr) ist in Rundholz umzurechnen. Ferner ist das
nach der Regulierungsurkunde hiefür allenfalls zu
leistende Entgelt festzusetzen.
(7) Das gebührende H~lz ist dem Berechtigten vom
Verpflichteten ehestens, tunlich in der Nähe des Baues und möglichst leicht bringbar anzuweisen und zwar,
wenn die Urkunde oder ein Übereinkommen. nicht
anderes bestimmt, am Stocke. Im Streitfalle entscheidet
die Agrarbehörde: Die Anweisung nicht strittiger
Holzmengen darf durch den Streit über einen Mehranspruch des Berechtigten nicht verzögert werden.
(8) Erfolgt der Wiederaufbau in der in den Sachverständigengutachten zur Regulierungsurkunde festgelegten
oder in ErmanfiJelung solcher Gutachten in der
bisherigen Bauweise, so gebührt dem Berechtigten das
zur Verbauung gelangende Holz bis zum Höchstausmaß
der tatsächlichen Gebühr. Hiebei kann den geänderten
wirtschaftlichen Verhältnissen (z . B. Teilung,
Zusammenziehung oder Änderung von Gebäuden und Änderung der Bauweise) Rechnung getragen werden.
(9) Wird das eingeforstet€ Objekt ganz oder' zum Teil mit anderem Material als Holz aufgebaut, so gebührt dem Berechtigten im Rahmen des Höchstausmaßes
trotzdem jene Holzmenge am Stock, die erforderlich
gewesen wäre, um die im Neubau mit anderem Material
ausgeführten Teile in Holz herzustellen. Der Berechtigte darf jedoch' dieses Holz zur Deckung der Baukosten veräußern oder kann es auch dem Verpflichteten am Stock gegen Bezahlung überlassen.
(10) Die bei der Bemessung der Elementarholzgebühr
ermittelte Grundgebühr ist in einem Anhange zur B.egulierungsurkunde ersichtlich zu machen.
(11) Das bei der Bearbeitung des Nutzholzes mitanfanende Brennholz kann auf die jährliche Brennholzgebühr
angerechnet werden.
(12) Im Falle eines neuerlichen Elementarschadens
darf der neue Elementarholzanspruch für die hievon
betroffenen Baulichkeiten die für ihre bauordnungsmäßige
Wiederherstellung im letzten Zustande nötige
Holzmenge nicht. übersteigen, wobei jedoch für die Beschädigungen, die infolge des Elementarereignisses
an den feuerfesten Teilen der Baulichkeit eingetreten
sind, eine Entschädigung bis zum Höchstausmaße
(Abs. 5 und 6) in Holz oder Geld zu gewähren ist.
§ 46
(1) Der Anspruch auf einen Elementarholzbezug
erlischt für den einzelnen Fall:
(2) Ansprüche aus den vor dem Inkraftreten dieses Gesetzes eingetretenen Elementarereignissen erlöschen ohne Rücksicht auf die Bestimmungen des Abs. 1,
wenn sie nicht innerhalb dreier Jahre nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes bei der Agrarbehörde geltend
gemacht worden sind.
VI. Abschnitt
Besondere Felddienstbarkeiten
§ 47
(1) Felddienstbarkeiten anderer als der im § 1
bezeichneten Art auf. land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken können von der Agrarbe.
hörde aberkannt, abgelöst oder geregelt werden, wenn sie unbestritten oder gerichtlich festgestellt sind.
(2) Solche Felddienstbarkeiten sind ohne Entschädigung abzuerkennen, wenn kein schützenswertes Interesse
des berechtigten Gutes an der' Dienstbarkeit
besteht. Ein solches schützenswertes Interesse liegt vor, wenn die Aufrechterhaltung der Dienstbarkeit aus wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist.
(3) Die Ablösung kann in Geld oder in Grund
erfolgen. Die Ablösung durch Abtretung von Grund
tritt ein, wenn die Dienstbarkeit für das berechtigte Gut dauernd unentbehrlich ist und die Bewirtschaftung des verpflichteten Gutes durch die Ablösung nicht gestört wird. Dem bisher verpflichteten Gut können für die Bewirtschaftung notwendige Dienstbarkeiten auf dem' Ablösungsgrundstück eingeräumt werden.
(4) Für Eintragungen im Grundbuch, die aberkannte,
abgelöste oder geregelte Dienstbarkeiten betreffen, gilt § 64 sinngemäß.
VII. Abschnitt
Behörden und Verfahrens bestimmungen
Zuständigkeit der Agrarbehörden
§ 48
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes und die Anordnungen, welche auf Grund des Kaiserlichen
Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, der Landesge12 Stück 1, NT. 1
setze vom 8. Jänner 1889, LGuVBl. NI. 6, vom 16. September 1909, LGuVBl. NI. 29/1911, und vom 8. April 1921, LGBL NI. 237 aus 1922, und dieses Gesetzes in Regulierungsurkunden oder Satzungen, in Erkenntnissen (Bescheiden) und genehmigten Vergleichen
getroffen wurden, sind mit Ausschluß des Rechtsweges von den Agrarbehörden durchzuführen.
(2) Die Agrarbehörden entscheiden auch außerhalb
eines Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung
oder Ablösung mit Ausschluß des Rechtsweges über
die Frage des Bestandes und Umfanges von Nutzungsrecht~
n und über die Frage, welche Liegenschaften
berechtigt und verpflichtet sind.
(3) Die Zuständigkeit der Gerichte zur Entscheidung über Klagen, die auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten Besitzstandes gerichtet sind, bleibt
unberührt.
§ 49
(1) Die Einleitung und der Abschluß des Verfahrens
zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung sind
durch Bescheid auszusprechen; der Eintritt der Rechtskraft
dieser Bescheide ist kundzumachen. Die Einleihmg
und der Abschluß des Verfahrens sind jedenfalls
den zuständigen Grundbuchsgerichten und den Bezirksverwaltungsbehörden mitzuteilen. Diese Einleitung
erfolgt allgemein als Einforstungsverfahren. Ob
eine Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung
durchzuführen ist, wird von der Agrarbehörde auf
Grund der Ergebnisse ihrer Erhebungen und Verhandlungen
bestimmt.
(2) Von der Einleitung bis zum Abschluß des Verfahrens erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörden, abgesehen von den Fällen des Abs. 3, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen
und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung einer Neuregulierung, Regulierung
oder Ablösung in die agrarische Operation einbezogen
werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in
diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden
ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich die Angelegenheiten sonst gehören. Vor Entscheidungen
und Verfügungen forstrechtlicher Natur ist die Forstbehörde
zu hören.
(3) Von der Zuständigkeit der Agrarbehörden sind
ausgeschlossen:
(1) Die Eigentümer der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften sind Parteien.
(2) Anderen Personen kommt Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz oder im Grundsatzgesetz 1951, BGBL NI. 103, in der Fassung des Gesetzes
BGBL NI. 301/1976, Rechte eingeräumt oder Pflichten
auferlegt sind.
Genehmigung von Parteiübereinkommen
§ 51
(1) Alle über die Ausübung der Nutzungsrechte
getroffenen Parteiübereinkommen bedürfen der agrarbehördlichen Genehmigung.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Übereinkommen gesetzwidrig sind oder den allgemeinen Interessen der Landeskultur widersprechen oder
geeignet sind, erhebliche, offenbare Nachteile für die Beteiligten herbeizuführen; ferner, wenn behördliche . Bedenken gegen die Möglichkeit der Durchführung
bestehen oder wenn Rechte dritter Personen offenbar
verletzt werden.
Ausschuß der Parteien
§ 52
(1) Der Agrarbehörde steht bei Durchführung des Verfahrens ein Ausschuß der Parteien zur Beratung in wirtschaftlichen Fragen zur Seite. Die Agrarbehörde ist an die Beschlüsse des Ausschusses nicht gebunden.
(2) Ein solcher Ausschuß ist zu bilden, wenn am
Verfahren mehr als 20 Parteien teilnehmen, wobei auf je 5 Parteien ein Ausschußmitglied entfällt. Die Ausschußmitglieder sind in einer von der Agrarbehörde
einzuberufenden und zu leitenden Parteienversammlung mit Zweidrittelmehrheit zu wählen. Kommt auf
diese Art ein Ausschuß nicht zustande, so bestimmt die Agrarbehörde nach Anhören der Landeskammer für
Land- und Forstwirtschaft die Mitglieder des Ausschusses.
Parteienerklärungen und Verg,leiche
§ 53
Die im Laufe des Verfahrens vor den Agrarbehörden
abgegebenen Erklärungen und die mit deren Genehmigung
abgeschlossenen Vergleiche bedürfen weder
einer Zustimmung dritter Personen noch unterliegen
sie einer Genehmigung durch Verwaltungs- oder Pflegschaftsbehörden.
Widerruf von Parteierklärungen
§ 54
(1) Erklärungen, welche im Laufe des Verfahrens vor der Agrarbehörde abgegeben wurden, dürfen, gleichgültig, ob sie bereits genehmigt sind oder nicht, nur mit
Zustimmung der Agrarbehörde widerruferi werden,
(2) Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus einem
solchen Widerruf eine erhebliche Störung für die Durchführung des Verfahrens zu besorgen ist.
Stück 1, NI. 1 13
Bindung der Rechtsnachfolger
§ 55
(1) Die während des Verfahrens durch Bescheide der Agrarbehörde oder durch die vor der Agrarbehörde
schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgegebenen
Erklärungen der Parteien geschaffene Rechtslage ist
auch für die Rechtsnachfolger bindend.
(2) Jeder Rechtsnachfolger tritt in das anhängige
Verfahren in der Lage ein, in der sich das Verfahren befindet.
Vermessung und Kennzeichnung der Grenzen
§ 56
(1) Die in Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vermessungen und Kennzeichnungen der Grenzen
sind von Organen der Agrarbehörden unter sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 1 und 2, § 24, § 25
Abs .. 1, § 26, § 27 Abs. 1, § 36, § 43 Abs. 1 Z. 3 und Abs.2 und § 44 Abs. 1 Z. 3 des Vermessungsgesetzes, BGBL Nr. 306/1968, in der Fassung der Kundmachung
BGBL Nr. 124/1969 und der Gesetze BGBL Nr. 238/
1975 und Nr. 480/1980 vorzunehmen.
(2) Die Agrarbehörde kann Pläne, Messungen und Berechnungen, die inner- oder außerhalb eines Neuregulierungs-, Regulierungs- oder Ablösungsverfahrens
von anderen befugten Personen verfaßt und ausgeführt wurden, dem Verfahren zugrunde legen, wenn diese '
Unterlagen den Bestimmungen dieses Gesetzesentsprechen
und ihre übernahme der Beschleunigung des Verfahrens dient.
Pläne der Parteien und Vergabe der Arbeiten
§ 57
(1) Dem Verfahren kann von der Agrarbehörde auch
ein von den Parteien vorbereiteter Plan zugrunde
gelegt werden. Dieser hat den. Bestimmungen dieses Gesetzes zu entsprechen.
(2) Die geodätischen Arbeiten können• die Parteien
von befugten Personen ausführen lassen; die technischwirtschaftlichen Arbeiten können von diesen
sowie von entsprechend qualifizierten Unternehmungen oder Dienststellen durchgeführt werden. Derartige
Arbeiten haben nach den Anweisungen der Agrarbehörde
auf Kosten der Parteien zu erfolgen.
übergangsverfügungen
§ 58
(1) Die Agrarbehörde kann aus wichtigen wirtschaft- . lichen Gründen, wenn dem baldigen Abschlusse des Verfahrens Hindernis~e entgegenstehen, die Ausübung von Nutzungsrechten durch eine einstweilige
Verfügung (Provisorium) vorläufig regeln, sowie solche Verfügungen behufs Erzielung eines angemessenen
überganges in die neue Gestaltung der Rechte treffen. Derartige Verfügungen können sowohl vor als auch
nach Einleitung eines Neuregulierungs-, Regulierungsoder Ablösungsverfahrens und auch im Sicherungsverfahren getroffen werden.
(2) Im übrigen wird die Rechtsausübung während
des Verfa~u:ens nicht behindert. Exekutionsführungen sind auch während des Verfahrens zulässig.
Einforstungsplan
f
§ 59
über das Ergebnis der Neuregulierung, Regulierung
Qder Ablösung der Nutzungsrechte (Einforstungsrechte)
ist ein Bescheid (Einforstungsplan) zu erlassen,
der mit Ausnahme der Fälle einer Geldablöse eine Haupturkunde (Festlegung der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Verhältnisse) und eine planliehe
Darstellung zu enthalten hat.
Bücherliche Eintragungen
während des Einforstungsverfahrens
§ 60
(1) Vom Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Einforstungsverfahrens bis zum Abschluß des Verfahrens darf in den Grundbuchseinlagen der verpflichteten
und berechtigten Liegenschaften keinerlei
bücherliehe Eintragung vorgenommen werden, die mit
der durchzuführenden Neuregulierung, Regulierung
oder Ablösung unvereinbar ist.
(2) Das Grundbuchsgericht hat daher alle während
dieses Zeitraumes einlangenden sowie die schon vor- • her eingelangten, aber noch nicht erledigten Grundbuchsgesuche samt allen Beilagen mit dem Entwurf
des zu erlassenden Grundbuchsbeschlusses der Agrarbehörde zu übermitteln.
(3) Ausgenommen hievon sind Grundbuchsstücke,
die vom Gericht aus einem privatrechtlichen Grund
abweislieh erledigt werden.
(4) Sämtliche Entscheidungen des Grundbuchsgerichtes mit Ausnahme der Rangordnungsbeschlüsse
sind auch der Agrarbehörde zuzustellen.
Verfügungen des . Grundbuchsgerichte~
§ 61
(1) Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Verfahrens unter Bezugnahme auf die Mitteilung der Agrarbehörde (§ 49 Abs. 1) bei den betreffenden Grundbuchseinlagen anzumerken. Die Anmerkung hat
die Wirkung, daß jedermann die Ergebnisse des Verfahrens gegen sich gelten lassen muß.
(2) In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn dem Grundbuchsgerichte mitgeteilt wird, daß in das Verfahren nachträglich Liegenschaften oder Grundstücke
einbezogen werden.
(3) Bei Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage
hat das Grundbuchsgericht den Inhalt der neugebildeten Einlage der Agrarbehörde durch übersendung
eines amtlichen Grundbuchsauszuges mitzuteilen.
Wenn bei diesem Anlasse eine Parzellenteilung durchgeführt
wird, ist der Agrarbehörde überdies der mit
dem Abtrennungsgesuche vorgelegte Teilungsplan
mitzuteilen.
Entscheidung der Agrarbehörde
über die Zulässigkeit der Eintragung
§ 62
(1) Wenn die Agrarbehörde findet, daß die beantragte und nach dem entworfenen Grundbuchsbescheide
vom Gericht für zulässig gehaltene Eintragung
mit der Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung
14 Stück 1, Nr. 1
vereinbar ist, so hat sie ihre Zustimmung unverzüglich
dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben.
(2) Andernfalls hat sie durch Bescheid auszusprechen, daß die Eintragung mit der Neuregulierung,
Regulierung oder Ablösung unvereinbar ist. Der Bescheid ist jedenfalls dem Gesuchsteller und dem
bücherlichen Eigentümer zuzustellen. Der Bescheid
der Agrarbehörde ist nach Eintritt der Rechlskraft dem Gericht unter Rückstellung des Gesuches und des Entwurfes des Grundbuchsbescheides mitzuteilen. Das Grundbuchsgericht ist an die Entscheidung der Agrarbehörde gebunden und hat sie seiner Entscheidung
zugrundezulegen.
§ 63
Die Vorschriften der §§ 60 bis 62 gelten auch für das Gericht zweiter Instanz, allenfalls den Obersten
Gerichtshof, wenn eine in der Vorinstanz vor Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Servitutenverfahrens abgeschlagene Eintragung im Rekursweg
bewilligt werden soll.
Richtigstellung des GrUndbuches
und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters
§ 64
(1) Die zur Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters erforderlichen
Behelfe (Pläne) hat die Agrarbehörde den hiefür
zuständigen Gerichten und anderen Behörden ein~usenden.
Die Pläne haben den Bestimmungen des Vermessungsgesetzes
BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung
der Kundmachung BGBl. NI. 124/1969 und der Gesetze BGBl. NI. 238/1975 und NI. 480/1980, zu
entsprechen.
(2) Die Richtigstellung des Grundbuches erfolgt
ebenso wie die des Grundstelier- oder Grenzkatasters von Amts wegen. Bei den auf Grund von Bescheiden
sowie von agrarbehördlich genehmigten Vergleichen
vorzunehmenden Eintragungen in das Grundbuch findet
eine Einvernehmung dritter Personen, für die
dringliche Rechte haften, nicht statt.
(3) Ergeben sich anläßlich der Richtigstellung des Grundbuches 'bezüglich der von der Agrarbehörde
nach Abs. 1 übermittelten Behelfe Unstimmigkeiten,
die der Verbücherung der vorzunehmenden Änderungen
entgegenstehen, so hat sich das Grundbuchsgericht
an die Agrarbehörde um Aufklärung zu
wenden.
§ 65
(1) Wird durch ein rechtskräftiges Erkenntnis der Agrarbehörden oder durch ein von ihnen genehmigte'! Rechtsgeschäft ein Nutzungsrecht als ein in die öffentlichen Bücher einzutragendes Recht an Liegenschaften
oder ein sonstiges in die öffentlichen Bücher einzutragendes Recht festgestellt, eingeräumt, abgeändert,
aufgehoben oder übertragen, so hat die Agrarbehörde die erforderlichen Eintragungen in die öffentlichen Bücher zu veranlassen. ' Der Beibringung einer Urkunde durch die Parteien (§§ 31 bis 33 Allgem. Grundbuchsgesetz 1955, BGBl. NI. 39) bedarf es in
einem solchen Falle nicht.
(2) Nutzungsrechte, welche den an einem Gemeinschaftsbesitz anteilsberechtigten Stammliegenschaften
für Zwecke der Bewirtschaftung des Gemeinschaftsbesitzes
zustehen, bilden ein rechtliches Zugehör des
letzteren und sind daher im Grundbuche bei diesem,
nicht aber ' bei den einzelnen anteilsberechtigten
Gütern einzutragen.
§ 66
Die Bestimmungen dieses Gesetzes über grundbücherliehe
Amtshandlungen, Benachrichtigung des Grundbuchsgerichtes und dergleichen finden auf
Grundstücke sinngemäß Anwendung, welche nicht in
einem Grundbuch einget~agen sind.
Wer
Strafbestimmungen
§ 67
Programmgesteuerter Zugriff
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