Gesetz vom 29. Juni 1982 über die rechtliche Stellung des Leiters des Landesrechnungshofs und dessen Stellvertreters
LGBL_ST_19820924_60Gesetz vom 29. Juni 1982 über die rechtliche Stellung des Leiters des Landesrechnungshofs und dessen StellvertretersGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.09.1982
Fundstelle
LGBl. Nr. 60/1982 Stück 18
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 29. Juni 1982 über die rechtliche Stellung des Leiters des Landesrechnungshofs und dessen Stellvertreters
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1
Zum Leiter des Landesrechnungshofs oder zum Stellvertreter des Leiters ist wählbar, wer das
passive Wahlrecht zum Steiermärkischen Landtag
besitzt.
§2
(1) Dem' Leiter des Landesrechnungshofs und dessen
Stellvertreter gebühren Bezüge und Sonderzahlungen
nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines
jeden Monats, beginnend mit dem Monat, in dem
die Angelobung geleistet wird, auszuzahlen.
(3) Der Anspruch auf Bezüge endet mit Ablauf
des Monats, in dem die Funktion endet.
§3
(1) Der Anfangsbezug des Leiters des Landesrechnungshofs beträgt 100 v. H., der Anfangsbezug
des Stellvertreters beträgt 90 v. H. des jeweiligen Gehalts eines Landesbeamten der allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 2, zuzüglich
allfälliger Sondetzahlungen und Teuerungszulagen.
(2) Nach jeweils zwei Jahren ist für die Berechnung des Gehalts die jeweils nächsthöhere Gehaltsstufe
der Dienstklasse IX maßgeblich. •
(3) Dem Leiter des Landesrechnungshofs und .
seinem Stellvertreter gebührt überdies monatlich
eine Aufwandsentschädigung in der Höhe von
15 v. H. ihres jeweiligen Monatsbezuges.
(4) Für Dienstreisen gebührt ihnen eine Dienstreisekostenvergütung von 20 v. H. ihres jeweiligen
Monatsbezuges. Diese pauschalierte Dienstreisekostenvergütung
ist monatlich im vorhinein
auszuzahlen.
§4
(1) Werden Bedienstete de~ Landes, einer öffentlichrechtlichen Körperschaft, einer Stiftung, An-stalt oder eines Fonds, deren Dienstrecht hinsichtlich
der Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes
fällt, zum Leiter des Landesrechnungshofs oder zu
dessen Stellvertreter gewählt, so erleiden sie als
solche in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen
Stellung keine Einbuße. Ihr Diensteinkommen, ihre
Ruhe- oder Versorgungsbezüge werden jedoch stillgelegt,
solange sie nicht den Bezug auf Grund
dieses Gesetzes übersteigen. Ubersteigen ihr Diensteinkommen,
ihre Ruhe- oder Versorgungsbezüge
jedoch den im § 3 geregelten Bezug, so wird dieser
solange stillgelegt, bis er die Höhe des Diensteinkommens
überschreitet. Die Zeit der Stillegung des Diensteinkommens bzw. des Bezuges nach diesemGesetz ist jeweils für die Bemessung eines Ruheoder
Versorgungsbezuges anzurechnen; Pensionsbei-träge sind jedoch vom stillgelegten Dienstein om-
, men oder Bezug nicht zu leisten.(2) Werden Bedienstete (Empfänger eines Ruhe-.
oder Versorgungsbezuges) einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer Stiftung, Anstalt oder
eines Fonds, deren Dienstrecht hinsichtlich der Gesetzgebung
nicht in die Kompetenz des Landes
fällt, zum Leiter des Landesrechnungshofs oder
zu dessen Stellvertreter gewählt, so verringert sich der im § 2 genannte Bezug um ihr Nettodiensteinkommen (ihren Nettoruhe- oder Nettoversorgungsbezug),
soweit nicht in den für sie geltendem Dienstrechtsvorschriften
di,e Stillegung des Diensteinkommens
(Ruhe- oder Versorgungsbezuges) für den Fall
vorgesehen ist, daß sie einen im § 2 genannten
Bezug erhalten. Unter dem Diensteinkommen
(Netto-, Nettoversorgungsbezug) sind die steuerpflichtigen
Einkünfte aus Dienstverhältnissen im Sinne des ersten Satzes (der steuerpflichtige Ruhe-, Versorgungsbezug), vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer, einschließlich der Beiträge und
der Sonderabgabe vom Einkommen zu verstehen.
§5
Der Leiter des Landesrechnungshofs und sein •
Stellvertreter haben einen monatli:hen Pensionsbeitrag
in der Höhe von 9 v. H. ihres Bezuges sowie
einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung in
der Höhe von 9 v. H. zu entrichten.
§ 6
(1) Stirbt der Leiter des Landesrechnungshofs
oder sein Stellvertreter während der Zeit ihrer
Funktionsausübung oder als Empfänger eines Ruhebezuges;
so gebührt den Hinterbliebenen zu ungeteilten
Händen ein Todesfallbeitrag. Dieser beträgt
das Dreifache des zuletzt bezogenen Bezuges
bzw. Ruhebezuges.
(2) Im übrigen gilt § 42 des Pensionsgesetzes
1965, BGBl. Nr. 340, sinngemäß.
§ 7
(1) Dem Leiter des Landesrechnungshofs bzw. seinem Stellvertreter gebührt nach Maßgabe der
folgenden Bestimmun~en auf Antrag ein monatlicher
Ruhebezug, wenn ihre Funktionsdauer
wenigstens 10 Jahre betragen hat.
(2) Der Ruhebezug gebührt dem Leiter des Landesrechnungshofs bzw. dem Stellvertreter von dem
dem Ausscheiden aus der Funktion,. frühestens je doch von dem der Vollendung des 55. Lebensjahres
oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren
Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.
(3) Wird der Leiter des Landesrechnungshofs
oder sein Stellvertreter während der Ausübung
seiner Funktion durch Krankheit oder Unfall zur
weiteren Funktionsausübung unfähig und beträgt
die Funktionsdauer noch nicht 10 Jahre, so gebührt
dennoch ein Ruhebezug wie nach einer Funktionsdauer
von mindestens 10 Jahren.
(4) Hat der Leiter des Landesrechnungshofs bzw. sein Stellvertreter im Zeitpunkt seines Ausscheidens noch keinen Anspruch auf Ruhebezug im Sinne
der vorhergehenden Absätze erworben, so gebührt
eine einmalige Entschädigung. Diese beträgt nach
einer Amtsdauer von 3 Jahren das Dreifache, nach
einer Amtsdauer von 6 Jahren das Sechsfache des
im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezuges.
§8
Der Ruhebezug beträgt nach Vollendung des 10. Jahres der Funktionsdauer 70 v. H. des Bezuges nach § 3 unter Zugrundelegung des Gehaltes
eines Landesbeamten der allgemeinen Verwaltung,
Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich
allfälliger Teuerungszulagen und erhöht sich für
jedes weitere Jahr der Funktionsdauer um 2 v. H.
dieses Bezuges. Der Ruhebezug darf 80 v. H. dieses Bezuges nicht übersteigen.
§9
Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug ein Anspruch auf
(1) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges ne,uerlich zum Leiter des Landesrechnungshofs oder •dessen
Stellvertreter gewählt, so erlischt der Ruhebezug
mit Ablauf des Monats, der dem Beginn des Anspruchs auf den Bezug vorangeht.
(2) Bei Ausscheiden aus der jeweiligen Funktion
ist der Ruhebezug neu zu bemessen. Bei der Bemessung des Ruhebezuges eines Leiters, der ehemals
Stellvertreter des Leiters gewesen ist bzw. eines Stellvertreters, der ehemals Leiter gewesen
ist, ist die Zeit, während der die Funktion eines Stellvertreters ausgeübt worden ist, so anzurechnen,
als wäre in ihr die Funktion des I:.eiters ausgeübt
worden.
§ 11
(1) Den Hinterbliebenen eines Leiters des Landesrechnungshofs bzw. eines Stellvertreters des Leiters
gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge,
wenn der Leiter bzw. der Stellvertreter am
Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder
im Fall der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen
Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt
hätte.
(2) Die Bestimmungen der §§ 8 und 9 gelten
sinngemäß, jedoch bleiben Ansprüche auf Ruhebezüge, die von Hinterbliebenen erworben worden
sind, unberührt.
§ 12
(1) Der Witwenversorgungsbezug beträgt 60 v. H.
des Ruhebezuges, der der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit des Leiters des Landesrechnungshofs bzw. dessen Stellvertreters entspricht, mindestens aber
42 v. H. des vollen Ruhebezugs nach § 8.
(2) Der Waisenversorgungsbezug beträgt für jede
Halbwaise 12 v . H. des Ruhebezuges im Sinne des Abs. 1, mindestens aber 8,4 V. H. des vollen Ruhebezuges nach § 8.
(3) Der Waisenversorgungsbezug beträgt für jede
Vollwaise 30 v. H. des Ruhebezuges nach Abs. 1,
mindestens aber 21 v. H. des vollen Ruhebezuges
nach§ 8.
§ 13
Bei der in diesem Gesetz geregelten Versorgung
sind die Bestimmungen der §§ 6 Abs. 3, 11, 13, 16 Abs. 1, 20 Abs. 1, 2, 5 und 6, 21, 23, 27, 28, 32
bis 40, 41 Abs. 1 bis 3, 44 und 45 des Pensionsgesetzes
1965 sinngemäß anzuwenden.
§ 14
(1) Mit der durch ein inländisches Gericht erfolgten Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit
Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer
mehr als einjährigen Freiheitsstrafe ist der Verlust
der Funktionen des Leiters des Landesrechnungshofs
bzw. dessen Stellvertreters verbunden.
(2) Für die we~teren Rechtsfolgen sind die für
Landesbeamte maßgeblichen Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden.
§ 15
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
Krainer
Landeshauptmann
G r o s s
Erster L ande sh aupt~
mannstell vertreter
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