Landesverfassungsgesetz vom 29. Juni 1982 über den Landesrechnungshof (Landesrechnungshof-Verfassungsgesetz - LRH-VG)
LGBL_ST_19820924_59Landesverfassungsgesetz vom 29. Juni 1982 über den Landesrechnungshof (Landesrechnungshof-Verfassungsgesetz - LRH-VG)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.09.1982
Fundstelle
LGBl. Nr. 59/1982 Stück 18
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Landesverfassungsgesetz vom 29. Juni 1982 über den Landesrechnungshof (Landesrechnungshof-Verfassungsgesetz - LRH-VG)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
I. Abschnitt
§ 1
Der Landesrechnungshof ist ein Organ des Landtages,
nur diesem verantwortlich und bei Durchführung
von Kontrollen an keine Weisungen gebunden.
§ 2
Dem Landesrechnungshof obliegt die Kontrolle
der Gebarung des Landes, der Stiftungen, Fonds
und Anstalten, die von Organen des Landes oder
von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet
werden, die hiezu von Organen des Landes bestellt
sind.
§3
(1) Dem Landesrechnungshof obliegt weiters die Kontrolle der Gebarung von Unternehmungen,
an denen das Land mit mindestens 25 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist,
und von Unternehmungen, die das Land betreibt.
Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung
von Unternehmungen durch andere fi nanzielle
oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische
Maßnahmen gleichzuhalten. Die Erteilung
von Aufträgen an ein Unternehmen erfüllt jedoch
für Sich allein nicht diesen Tatbestand.
(2) Die Zuständigkeit des Landesrechnungshofs
erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen eine Beteiligung oder Beherrschung im Sinne des Abs. 1 durch Unternehmungen,
die der Kontrolle durch den Landesrechnungshof
unterliegen, gegeben ist.
§4
Der Gebarungskontrolle durch den Landesrechnungshof
unterliegen alle physischen Personen, Personengesellschaften
des Handelsrechts und alle juristischen
Personen des privaten und des öffentlichen
Rechts, die Landesvermögen treuhändig verwalten.
§5
Der Landesrechnungshof ist befugt, die Gebarung
öffentlich-rechtlicher Körperschaften, soweit
diese mit Mitteln des Landes erfolgt, zu prüfen.
§6
Der Landesrechnungshof ist befugt, die Gebarung
aller physischen Personen, Personengesellschaften
des Handelsrechts und aller juristischen Personen
des privaten und des öffentlichen Rechts zu prüfen,
soferne das Land diesen finanzielle Zuwendungen
(insbesondere Subventionen, Darlehen, Zinsenzuschüsse)
gewährt oder für die das Land eine Ausfallshaftung
übernommen hat, wenn sich das Land
vertraglich eine solche Kontrolle vorbehalten hat.
§ 1
Der Gebarungskontrolle durch den Landesrechnungshof
unterliegen alle Wohnbauträger, die Mittel
aus der Wohnbauförderung erhalten, sofern sich
das Land vertraglich eine solche Kontrolle vorbehalten
hat.
§8
Der Gebarungskontrolle durch den Landesrechnungshof
unterliegen alle Gemeinden, die vom Land
Mittel erhalten, soferne sich das Land vertraglich
eine solche Kontrolle vorbehalten hat.
Stück 18, NI. 59 99
§9
(1) Die Uberprüfung des Landesrechnungshofs
hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Ubereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften,
ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken.
(2) Aus Anlaß der Uberprüfung durch den Landesrechnungshof sowie bei der Veröffentlichung von Prüfungsergebnissen dürfen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Uberprüften nicht verletzt werden.
(3) Dem Landesrechnungshof obliegt es auch, aus
Anlaß seiner Prüfungen Vorschläge für eine Be- '
seitigung von Mängeln zu erstatten, Hinweise auf
die Möglichkeit der Verminderung oder Vermeidung
von Ausgaben sowie auf die Möglichkeit
der Erhöhung oder Schaffung von Einnahmen zu
geben.
III. Abschnitt
§ 10
(1) Dem Landesrechnungshof kann durch Landesgesetz
die Funktion einer Vergabekontrollkommission
übertragen werden.
(2) Ein solches Gesetz kann vom Landtag nur in Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen
,besdllossen werden.
§11
(1) Dem Landesrechnungshof obliegt nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen die Kontrolle
von Soll-Kosten-Berechnungen sowie von FolgeKosten-Berechnungen (Projektkontrolle) und die
laufende Kontrolle der Ist-Kosten auf ihre Ubereinstimmung mit den Soll-Kosten-Berechnungen (Projektabwicklunyskontrolle), von Projekten:
(2) Diese Kontrolle kann durchgeführt werden,
soferne die Gesamtherstellungskosten 2 Promille
des Gesamtausgabevolumens des letztgültigen Landesvoranschlags
übersteigen. Ist diese Voraussetzung
nicht gegeben, so kann eine solche Kontrolle
auf begründetes Ersuchen der Landesregierung vorgenommen
werden.
§ 12
(1) Bei allen Projekten, auf die die Voraussetzungen des § 11 zutreffen, sind detaillierte SollKosten- und Folge-Kosten-Berechnungen zu erstellen.
(2) Diese Berechnungen sind
(1) Treten während der Durchführung des Vor-
4abens gegenüber der Soll-Kosten-Berechnung Uberschreitungen von mehr als 20 v. H. auf oder ist
mit einer solchen Uberschreitung zu rechnen, so
sind .die im § 12 Abs. 2 Genannten verpflichtet,
dies mit ausführlicher Begründung dem Landesrechnungshof
bekanntzugeben. Kostensteigerungen, die
nur auf die Erhöhung des Baukostenindex zurückzuführen sind, bleiben unberücksichtigt.
(2) Der Landesrechnungshof hat die entsprechenden
Unterlagen zu prüfen und binnen eines Monats
der Landesregierung zu berichten.
§ 15
Der Landesrechnungshof kann bei Projekten im Sinne des .§ 11 während der Projektsabwicklung
laufende Kontrollen der Ist-Kosten auf ihre Ubereinstimmung
mit den Soll-Kosten-Berechnungen
vornehmen.
IV. Abschnitt
§ 16
(1) Der Landesrechnungshof besteht aus einem Leiter, dessen Stellvertreter und den erforderlichen Bediensteten.
(2) Der Leiter des Landesrechnungshofs führt
den Titel Landesrechnungshofdirektor, sein Stellvertreter den Titel Landesrechnungshofdirektorstellvertreter.
§ 17
Im Fall der Verhinderung des Leiters des Landesrechnungshofs
kommen dessen Rechte und Pflichten dem Stellvertreter zu.
100 Stück 18, Nr. 59
§ 18
(1) Der Leiter des Landesrechnungshofs und sein
Stellvertreter werden vom Landtag in getrennten
Wahlvorgängen durch Wahl bestellt. '
(2) Für eine Wahl ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages
und die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich.
§ 19
Der Leiter des Landesrechnungshofs und sein
Stellvertreter teisten vor Antritt ihres Amtes dem Landtag die Angelobung.
§ 20
,Der Leiter des Landesrechnungshofs bzw. sein
Stellvertreter haben mit 31. Dezember des Jahres,
in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand zu treten.
§ 21
(1) Der Leiter des Landesrechnungshofs und sein
Stellvertreter können aus ihren Funktionen durch
Beschluß des Landtages abberufen werden.
(2) Zu einem solchen Beschluß ist die Anwesenheit
von mindestens der Hälfte der Mitglieder und
eine Mehrheit von mindestens zwei Drittel der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 22
Die näheren Bestimmungen über die Rechtsstellung
des Leiters des Landesrechnungshofs und des Stellvertreters werden durch Landesgesetz geregelt.
§ 23
(1) Die Bediensteten des Landesrechnungshofs
werden über Vorschlag des Leiters von der Landesregierung ernannt.
(2) Die Bediensteten unterstehen der Dienstaufsicht des Leiters des Landesrechnungshofs und
sind an seine Weisungen gebunden.
§ 24
Der Leiter des Landesrechnungshofs legt dem Landtag alljährlich VorsChläge für einen Dienstpostenplan
und für den Sachaufwand vor. Vor der Beschlußfassung ist der Landesregiemng Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.
§ 25
(1) Der Leiter des Landesrechnungshofs und sein
Stellvertreter dürfen nicht Mitglied der Bundesoder einer Landesregierung sein, keinem 'allgemeinen Vertretungskörper angehören oder eine dieser.
Funktionen in den letzten fünf Jahren im'legehaN
haben.
(2) , Der Leiter, sein Stellvertreter und Bedienstete des Landesrechnungshofs dürfen nicht an der Leitung und Verwaltung von Unternehmungen beteiligt sein, die der Kontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegen. Ebensowenig dürfen sie an
der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn
gerichteter Unternehmungen teilnehmen.
V. Abschnitt
§ 26
(1) Der Landesrechnungshof führt Akte der , Gebarungskontrolle von Amts wegen oder auf Antrag
durch.
(2) Ein Antrag kann gestellt werden
(3) Ein Antrag kann ebenfalls von mindestens
2 v . H. der zum Landtag Wahlberechtigten gestellt
werden (Kontrollinitiative) . Das Nähere wird durch Landesgesetz geregelt. Ein solches Gesetz kann vom
Landtag nur in Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder mi\ einer Mehrheit von zwei Dritteln der
§ 21
(1) Der Landesrechnungshof verkehrt , mit allen
seiner Kontrolle unterliegenden Stellen unmittelbar. Diese haben alle verlangten Auskünfte zu erteilen
und alle verlangten Unterlagen zur Verfügung, zu
stellen.
(2) Der Landesrechnungshof ist befugt, bei der Durchführung von Kontrollen Sachverständige beizuziehen.
(3) Wenn es zur Feststellung eines Sachverhaltes
erforderlich ist, kann der Landesrechnungshof auch
Personen, die nicht bei der kontrollierten Stelle
tätig sind, als Auskunftspersonen hören.
(4) Gegenüber dem Landesrechnungshof besteht
keine Amtsverschwiegenheit.
§ 28
(1) Der Landesrechnungshof hat nach Abschluß
einer Gebarungskontrolle den Bericht dem' Landeshauptmann, dem Landesfinanzreferenten und jenen
weiteren Regierungsmitgliedern, deren Zuständigkeitsbereiche durch den Bericht sachlich berührt sind,
zur Stellungnahme binnen drei Monaten zu übermitteln.
(2) Danach hat der Landesrechnungshof deri Bericht
und die Stellungnahmen sowie eine allfällige
Replik an den Kontrollausschuß ,des Laridtages und
die im Abs. 1 genannten Regierungsmitglieder zu
übermitteln.
(3) Lag der Uberprüfung ' durch den Landesrech-
, nungshof eine Kontrollinitia,tive im Sinn des § 26 Abs. 3 zugrunde, so hat der Landesrechnungshof
den an den Ausschuß übermittelten Bericht auch an
den Antragsteller zu übermitteln,
Stück 18, Nr. 59 und 60 101
(4) Der Landesrechnungshof hat dem Kontrollausschuß alljährlich einen Bericht über seine gemäß
den §§ ' 10 bis 15 ausgeübte Tätigkeit zu erstatten.
VI. Abschnitt
§ 29
Durch dieses Gesetz werden Zuständigkeiten des Rechnungshofs nicht berührt.
§ 30
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
stalt oder eines Fonds, deren Dienstrecht hinsichtlich
der Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes
fällt, zum Leiter des Landesrechnungshofs oder zu
dessen Stellvertreter gewählt, so erleiden sie als
solche in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen
Stellung keine Einbuße. Ihr Diensteinkommen, ihre
Ruhe- oder Versorgungsbezüge werden jedoch stillgelegt,
solange sie nicht den Bezug auf Grund
dieses Gesetzes übersteigen. Ubersteigen ihr Diensteinkommen,
ihre Ruhe- oder Versorgungsbezüge
jedoch den im § 3 geregelten Bezug, so wird dieser
solange stillgelegt, bis er die Höhe des Diensteinkommens
überschreitet. Die Zeit der Stillegung des Diensteinkommens bzw. des Bezuges nach diesem Krainer
Landeshauptmann
G r 0 s s Gesetz ist jeweils für die Bemessung eines Ruheoder Versorgungsbezuges anzurechnen; Pensionsbei-Erster Landeshaupt- k
mannstellvertreter
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