Landesverfassungsgesetz vom 29. Juni 1982, mit dem das Landes- Verfassungsgesetz 1960 geändert wird (Landes-Verfassungsgesetznovelle 1982)
LGBL_ST_19820924_58Landesverfassungsgesetz vom 29. Juni 1982, mit dem das Landes- Verfassungsgesetz 1960 geändert wird (Landes-Verfassungsgesetznovelle 1982)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.09.1982
Fundstelle
LGBl. Nr. 58/1982 Stück 18
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Landesverfassungsgesetz vom 29. Juni 1982, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1960 geändert wird (Landes-Verfassungsgesetznovelle 1982)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Landes-Verfassungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 1,
in der Fassung der Landesverfassungsgesetze LGBl. Nr. 62/ 1960, 385/1964, 53/1969, der Kundmachung
LGBl. Nr. 127/1972, der Verfassungsbestimmung des Gesetzes LGBl. Nr. 9/1973, und der Landesverfassungsgesetze
LGBl. Nr. 26/1976 und 7/1980 wird
wie folgt geändert:
„(2) Der Landtag wählt einen Unvereinbarkeitsausschuß zur Entgegennahme der Anzeigen und zur Entscheidung über die Zulässigkeit einer Berufsausübung oder sonstigen wirtschaftlichen Betätigung
durch Regierungsmitglieder, der Vergabe von Aufträgen im Sinne des § 1 ades Unvereinbarkeitsgesetzes
sowie der Zulässigkeit wirtschaftlicher Betätigungen
von Mitgliedern des Landtages nach den Bestimmungen des Unvereinbarkeitsgesetzes. "
„(3) Der Landtag wählt zur Vorberatung der Vorlagen qer Landesregierung über den Landesrechnungsabschluß und über die einschlägigen Berichte
des Rechnungshofes einschließlich der zu den
letzteren erstatteten Äußerungen der Landesregierung
einen Kontrollausschuß. Dem Kontrollausschuß
obliegt ferner außer den ihm vom Landtag fallweise
übertragenen sonstigen Aufgaben die Beratung
und Beschlußfassung über die ihm vom Landesrechnungshof
zugeleiteten Uberprüfungsberichte.
(4) Auf Grund seiner Beratungen über Berichte
des Landesrechnungshofes hat der Kontrollausschuß
diese Berichte entweder genehmigend zur Kennt-
. , .
nis zu nehmen oder vom Landesrechnungshof noch
zusätzliche Erhebungen bzw. von der Landesregierung
Auskünfte zu verlangen. Uber Verlangen von
einem Drittel der anwesenden Mitglieder ist ein Bericht dem Landtag zur Behandlung zuzuleiten,
soferne .die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Vor Zuleitung an den Landtag sind der Leiter des Landesrechnungshofes und sein Stellvertreter zu
hören, ob und in welchem Umfang ein Bericht Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthält. Für diese StellUIignahme ist ihnen eine Frist von IJl.indesten~ J
einem Monat einzuräumen. Nach Ablauf dieser Frist hat der Ausschuß mit Zweidrittelmehrheit bei
namentlicher Abstimmung zu beschließen,' welche
Teile des Berichtes dem Landtag nicht vorgelegt werden
sollen. Jene Berichtsteile, die durch das Ergebnis
dieser Abstimmung nicht von einer Vorlage an
den Landtag ausgeschlossen werden, sind dem Landtag
vorzulegen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Ausschusses dies abermals schriftlich unter Namensnennung begehrt.
(5) Der Kontrollausschuß hat das Recht, auch zu Rechnungshofberichten und zum Rechnungsabschluß
und im - Zusammenhang mit Aufgaben, die ihm
fallweise übertragen worden sind, von der Landesregierung
Auskünfte zu verlangen. Der Kontrollausschuß
hat dem Landtag über die Erfüllung der
ihm fallweise übertragenen Aufgaben, über den Landesrechnungsabschluß und über die Berichte des Rechnungshofes Bericht zu erstatten.
(6) Der Kontrollausschuß hat jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit an den Landtag zu erstatten."
(1) Der Leiter des Landesrechnungshofes ist verpflichtet, an den Sitzungen des Kontrollausschusses
teilzunehmen und hat das Recht, dort das Wort
zu ergreifen.
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98 Stück. 18, Nr. 58 und 59
(2) Der Stellvertreter des Leiters des Landesrechnungshofes ist berechtigt, an den Sitzungen des Kontrollausschusses teilzunehmen. Beide können als
Auskunftspersonen gehört werden."
"(10) Die Mitglieder der Landesregierung unterliegen den Bestimmungen des Unvereinbarkeitsgesetzes,"
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