Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Juli 1982 über die Festsetzung der Ambulanz-Strahlengebühren für Selbstzahler in den öffentlichen Landeskrankenanstalten
LGBL_ST_19820826_57Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Juli 1982 über die Festsetzung der Ambulanz-Strahlengebühren für Selbstzahler in den öffentlichen LandeskrankenanstaltenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.08.1982
Fundstelle
LGBl. Nr. 57/1982 Stück 17
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Juli 1982 über die Festsetzung der Ambulanz-Strahlengebühren für Selbstzahler in den öffentlichen Landeskrankenanstalten
Auf Grund des § 38 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 36 Abs. 1 lit. a und § 31 Abs. 1 des Steiermärkischen
Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 18/1951,
in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 16/1968, 14/
1969, 112/1981 und 3011982, wird verordnet:
§ 1
Für die ambulatorischen Strahlenleistungen in
den öffentlichen Landeskrankenanstalten werden die
von den Privatzahlern zu entrichtenden Gebühren
mit dem in der Anlage enthaltenen "AmbulanzStrahlentarif
fürSelbstzahler vom 1. Juli 1982"
festgesetzt.
§2
(1) Ambulatorische Strahlenleistungen sind Röntgendurchleuchtungl'm und Röntgenaufnahmen (Röntgendiagnostik), Röntgenbestrahlungen (Röntgentherapie),
die Therapie mit umschlossenen Radioisotopen,
die Isotopendiagnostik und die Dosisberechnung
für die Strahlentherapie, die an Personen,
die nicht stationär in eine Landeskrankenanstalt
aufgenommen sind, vorgenommen .werden.
(2) Als Selbstzahler gelten alle Personen, für die
die Ambulanz-Strahlengebühren nicht von einem
gesetzlichen Sozial versicherungsträger gezahlt werden.
§3
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1982 in Kraft.
(2) Mit dem gleichen Tage tritt die Verordnung
der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Juni 1980, LGBl. Nr. 45/1980, über die Festsetzung der Ambulanzgebühren für Strahlenleistungen in den
öffentlichen Landeskrankenanstalten außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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