Gesetz vom 20. April 1982, mit dem das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974 geändert wird (Steiermärkische Raumordnungsgesetznovelle 1981)
LGBL_ST_19820813_54Gesetz vom 20. April 1982, mit dem das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974 geändert wird (Steiermärkische Raumordnungsgesetznovelle 1981)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.08.1982
Fundstelle
LGBl. Nr. 54/1982 Stück 16
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 20. April 1982, mit dem das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974 geändert wird (Steiermärkische Raumordnungsgesetznovelle 1981)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Art. I
Das Gesetz vom 25. Juni 1974, LGBl. Nr. 127,
über die Raumordnung im Lande Steiermark (Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974), in der Fassung
der Gesetze LGB!. Nr. 13/1977, 56/1977 und
5111980, wird wie folgt geändert:
(1) Die örtliche Raumplanung ist nach Redltswirksamkeit des örtlichen Entwicklungskonzeptes, des .
Flächenwidmungsplanes und der Bebauungspläne
nach Maßgabe der räumlichen Entwicklung fortzuführen.
(2) Der Bürgermeister hat spätestens alle fünf
Jahre öffentlich aufzufordern, Anregungen auf Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Bebauungspläne
einzubringen. Diese Frist ist erstmalig vom Zeitpunkt
des Inkrafttretens des Flächenwidmungsplanes
zu benichnen. In der Folge ab dem Zeitpunkt
des Beschlusses des Gemeinderates über
die Änderung (§ 31 Abs. 4).
(3) Eine Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes, des Flächen-widmungsplanes und der Bebauungspläne
ist jedenfalls vorzunehmen, wenn
dies
(1) Für das Verfahren zur Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes, des Flächenwid- '
mungsplanes und der Bebauungspläne (§ 30) gelten,
soweit in den Abs. 2 bis 4 nicht etwas anderes bestimmt
wird, die Bestimmungen des § 29 sinngemäß.
(2) Die Kundmachung im Sinne des § 29 Abs. 1
hat die wesentlichen Änderungsgründe und die Stück 16, Nr. 54 und 55 85
lageplanmäßige Kennzeichnung des beabsichtigten
Änderungsbereiches zu enthalten.
(3) Hat die beabsichtigte Änderung nur auf die
anrainenden Grundstücke Auswirkungen, dann kann
das Verfahren im Sinne des § 29 Abs. 1 durch Anhörung
der betroffenen Grundeigentümer ersetzt
werden. Die im § 29 Abs. 1 angeführten Stellen
sind von der Änderung schriftlich zu benachrichtigen.
(4) Die Aufforderung gemäß § 30 Abs. 2 hat durch
Kundmachung im Sinne des § 29 Abs. 1 zu erfolgen.
Nach Ablauf der Frist hat der Gemeinderat
mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen, ob die Voraussetzungen
für eine Änderung gegeben sind.
Ist dies der Fall, so gelten für das weitere Verfahren
die Bestimmungen des § 29 Abs. 2 bis 15
sinngemäß. U 4. § 51 Abs. 6 hat zu lauten:
n (6) Bis zur Erlassung von Flächenwidmungsplänen
und Bebauungsplänen dürfen Widmungsund
Baubewilligungen nach der Steiermärkischen
Bauordnung 1968, LGBL Nr. 149, in der jeweils
geltenden Fassung, bei Vorhaben, die nach der Art der Nutzung dem Bauland (§ 23) zuzuordnen
sind, nur erteilt werden, wenn die Grundflächen
gemäß § 23 Abs . .1 und 2 von der Widmung als
Bauland nicht ausgeschlossen sind, im Bereich eines
bebauten Gebietes liegen und die Vorhaben nach Art der Nutzung dem Charakter des bebauten Gebietes
entsprechen. Für alle Vorhaben hat die Ge- •
meinde . ein Gutachten eines Sachverständigen auf
dem Gebiet der Ortsplanung oder eine Stellungnahme
der zuständIgen Fachabteilung des Amtes
der Landesregierung einzuholen. Bei Vorhaben, die
nach der Art der Nutzung dem Freiland (§ 25) zuzuordnen
sind, ist hinsichtlich der bestimmungsgemäßen
Nutzung (§ 25 Abs. 3) auch die Landeskammer
für Land- und Forstwirtschaft anzuhören. U
Art. II
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Verlautbarung
folgenden Monatsersten in Kraft.
KrainElI
Landeshauptmann
G r 0 s s
Erster Landeshauptmannstellvertreter
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