Gesetz vom 23. März 1982, mit dem das Gesetz über die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke geändert wird
LGBL_ST_19820813_53Gesetz vom 23. März 1982, mit dem das Gesetz über die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.08.1982
Fundstelle
LGBl. Nr. 53/1982 Stück 16
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 23. März 1982, mit dem das Gesetz über die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz vom 26. Jänner 1911, LGBl. Nr. 32,
über die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher
Grundstücke, in der Fassung der Kundmachung
LGBl. Nr. 1/1914, wird wie folgt geändert:
„(1) Das Zusammenlegungsgebiet ist unter Bedachtnahme auf örtliche und wirtschaftliche Zusammenhänge,
insbesondere die Erfordernisse der Raumordnung, so zu bestimmen und zu begrenzen,
wie es die Ziele der Zusammenlegung (§ 1) voraussichtlich
erfordern. "
"Einleitung des Verfahrens
§ 4
(1) Das Verfahren ist von Amts wegen nach Anhörung
der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft
in Steiermark und der Bergbehörde sowie
hinsichtlich der Raumordnung nach Anhörung der Landesregierung und der in Betracht kommenden
Gemeinden mit Verordnung einzuleiten.
(2) In der Verordnung ist das Zusammenlegungsgebiet entweder durch Angabe der Begrenzungen
oder sämtlicher Grundstücke•festzulegen.
(3) Die Eigentümer der im Zusammenlegungsgebiet
gelegenen Grundstücke sind über die Rechtslage
sowie über die voraussichtliche' Dauer und die
voraussichtlichen Kosten des Verfahrens sowie über
die nach Abs. 4 zu erfolgende Bekanntgabe von .
Rechten in einer Versammlung aufzuklären; jene, •
die zu dieser Versammlung nicht erschienen sind,
sind im Wege einer schriftlichen Information aufzuklären.
(4) Die Verordnung hat auch die Aufforderung zu
enthalten, alle an Grundstücken des ' Zusammenlegungsgebietes bestehenden, jedoch im Grundbuch
nicht feststellbaren Rechte, binnen einer Frist von sechs Wochen der Agrarbehörde schriftlich bekanntzugeben.
(5) In der Verordnung sind die Bundes-, Landesund Gemeindedienststellen aufzufordern, innerhalb
einer Frist von sechs Wochen ihre Wünsche und
ihre im Zusammenlegungsgebiet geplanten Maßnahmen
der Agrarbehörde bekanntzugeben.
Nachträgliche Einbeziehung oder Ausscheidung
von Grundstücken
§ 5
(1) Während des Verfahrens können mit Bescheid
Grundstücke in das Zusammenlegungsgebiet einbezogen oder aus dem Zusammenlegungsgebiet ausgeschieden
werden, wenn es die Ziele der Zusammenlegung
erfordern.
(2) Die Voraussetzungen nach Abs. 1 liegen insbesondere dann vor, wenn durch Einbeziehung oder
Ausscheidung von Grundstücken eines Betriebes für
diesen ein größerer betriebswirts•chaftlicher Erfolg
erreicht, die Herstellung gemeinsamer Maßnahmen
und Anlagen ermöglicht oder erleichtert oder eine
bessere Arrondierung des Zusammenlegungsgebietes
allenfalls zur Durchführung der Vermessung herbeigeführt
werden. "
„(2) . Im Falle der Einstellung hat die Agrarbehörde vorher mit Bescheiq einen zweckentsprechen76
Stück 16, Nr. 53
den Abschluß der bereits begonnenen Maßnahmen
zu verfügen und die Kosten nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 8 des Agrarverfahrensgesetzes
1950, BGBL Nr. 173, in der Fassung der Gesetze
BGBL Nr. 71/1967 und Nr. 39111971, und der §§ 61
bis 63 abzurechnen."
„(1) In der Verordnung gemäß § 4 können nacl1-
stehende zeitliche Eins,chränkungen des Eigentums
verfügt werden:
(2) Die Organe der Agrarbehörde und die vOn ihr
ermächtigten Personen sind berechtigt, sofern die im Einzelfall vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen eingehalten werden, zur Vorbereitung und zur Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens
(2) Anderen Personen kommt Partei stellung nur
insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz oder im Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, BGBL Nr. 103, in der Fassung der Gesetze BGBL Nr. 78/1967, Nr. 30111976 ' und Nr. 390/1971, Rechte eingeräumt
oder Pflichten auferlegt sind. "
(2) Die Vollversammlung besteht aus den Eigentümern der Grundstücke, die der Zusammenlegung
unterzogen werden (Mitglieder).
(3) Dem Ausschuß gehören der Obmann, der Kassier,
der Schriftführer sowie weitere,Eigentümer der
der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke,
deren Anzahl in der Ausschreibung zur Wahl von
der Agrarbehörde festzulegen ist, an. Im Falle qer
Verhinderung des Obmannes, Kassiers oder Schriftführers
kommen deren Rechte und ' Pflichten deren
Stellvertretern zu. Bei Verhinderung eines weiteren Mitgliedes des Ausschusses wird dieses vom Ersatzmitglied vertreten.
Aufgaben der Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft § 10 a
(1) Der Beschlußfassung der Vollversamrrllung sind
vorbehalten .
(2) Dem Ausschuß obliegen die Iiicht der Vollversammlung vorbehaltenen Beschlußfassungen insbesondere
über
(3) Die Ermittlung und Feststellung der Rechte
einzelner Parteien oder deren Abfindungen dürfen
nicht Gegenstand von Beschlußfassungen sein.
(4) Der Obmann führt in der Vollversammlung
und in den Sitzungen des Ausschusses den Vorsitz;
er vollzieht die Beschlüsse dieser Organe und vertritt
die Zusammenlegungsgemeinschaft nach außen.
Urkunden, die der Zusammenlegungsgemeinschaft
Verbindlichkeiten auferlegen oder Rechte einräumen,
sind vom Obmann, Kassier und einem weiteren
Ausschußmitglied zu unterfertigen. Bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei Gefährdung des Zusammenlegungserfolges
ist der Obmann berechtigt,
einstweilige unaufschiebbare Verfügungen zu treffen;
er hat hierüber unverzüglich. den zuständigen
Organen zu berichten. Wenn das zuständige Organ
eine Zustimmung zur getroffenen Verfügung nachträglich
verweigert, so ist diese Maßnahme rückgängig
zu machen, soweit es ohne Verletzung erworbener
Rechte noch möglich ist.
Satzungen
§ 10 b
(1) Die Tätigkeit der Zusammenlegungs.gemeinschaft
ist näher durch eine Satzung zu regeln. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Agrarbehörde.
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Satzung
dem Gesetz widersprechende Regelungen enthält.
(2) Die Satzung ist von der Agrarbehörde zu erlassen, wenn die ' Zusammenlegungsgemeinschaft
diese nicht innerhalb von drei Monaten nach der Kundmachung der Einleitungsverordnung der Agrarbehörde
vorlegt.
(3) Die Satzungen haben Bestimmungen zu enthalten
über
(1) Die Organe sind von den Mitgliedern in geheimer Wahl unter Beachtung nachstehender Bestimmungen
zu besteHen:
(2) Die Agrarbehörde hat mit Verordnung eine Neuwahl aller Organe auszuschreiben, wenn die Funktionsdauer aller Organe endet, oder wenn die Vollversammlung eine Neuwahl aller Organe verlangt,
oder wenn die Anzahl der gewählten Ausschußmitglieder
trotz Einberufung der Ersatzmii-I glieder unter die Hälfte sinkt oder der Ausschuß
mit Mehrheitsbeschluß zurücktritt. Eine Neuwahl
aller Organe ist auch bei wesentlicher Änderung des Zusammenlegungsgebietes, sofern diese Änderung
mehr als ein Viertel ausmacht, auszuschreiben. Endet die Funktionsdauer einzelner Organe oder Mitglieder des Ausschusses, ist ihre Neuwahl für den Rest
der Funktionsdauer von der Agrarbehörde auszuschreiben;
(3) Die Funktionsdauer eines Organes endet
(1) Der Obmann hat die Vollversammlung sowie
den Ausschuß nachweislich unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Der Obmann hat
die Vollversammlung oder den Ausschuß, wenn es
die Agrarbehörde oder die Mehrheit der Ausschußmitglieder
unter Angabe des Grundes schriftlich
verlangt, binnen zwei Wochen einzuberufen, die
vom Tag der Einbringung d~s Verlangens an gerechnet,
binnen drei Wochen stattzufinden hat.
(2) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn
der Obmann (§ 10 Abs. 3) und wenigstens die Hälfte
ihrer Mitglieder bzw. deren bevollmächtigte Vertreter anwesend sind. Ist die erforderliche Anzahl
der Mitglieder nicht anwesend, so ist die Vollversammhrrig
nach Abwarten einer halben Stunde
ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden
beschlußfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen
ist. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn der Obmann
und wenigstens die Hälfte der Mitglieder
oder Ersatzmitglieder a.nwesend sind. '
(3) Die Beschlüsse der Vollversammlung und des Ausschusses werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefaßt. Der Obmann stimmt
mit; bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme.
Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(4) In der Vollversammlung kommt jedem Mitglied
eine Stimme zu; Miteigentümer haben zusammen
nur eine Stimme; sofern nicht bereits nach § 5
AgrVG 1950, in der Fassung der Gesetze BGB!. Nr. 71/1967 und NT. 391/1971, ein gemeinsamer Vertreter
bestellt wurde, ist für die Abgabe der Stimme
ein gemeinsamer Vertreter zu bestellen. Kommen
die Parteien dieser Verpflichtung vor der Durchführung
der Wahl nicht nach, sind sie vom Stimmrecht
ausgeschlossen, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
(5) Der Obmann hat die Beschlüsse unverzüglich
der Agrarbehörde mitzuteilen. Der Abschluß vo~
Verträgen oder die Ansuchen Up1 Aufnahme von
Darlehen und Krediten durch die Zusammenlegungsgemeinschaft
bedürfen der Genehmigung der Agrar"
behörde; die Genehmigung ist zu versagen, wenn
durch das Rechtsgeschäft die Gefahr einer dauernden
Schmälerung des Vermögens der Mitglieder der Zusammenlegungsgemeinschaft oder eine Gefährdung
des Zusammenlegungserfolges eintreten würde.
(6) Die Agrarbehörde ist zur Vollversammlung
und zu den Sitzungen des Ausschusses einzuladen.
Sie nimmt daran mit beratender Stimme teil; ihr
ist auf Antrag das Wort zu erteilen.
(7) Die im Zusammenlegungsgebiet liegenden
Gemeinden und im Zusammenlegungsgebiet bestehenden Einforstungsgemeinschaften können, soferne
deren Interessen berührt werden, zur Vollversammlung
und zu den Sitzungen des Ausschusses
eingeladen werden. Sie nehmen daran mit beratender
Stimme teil; ihnen ist auf Antrag das Wort zu
erteilen."
"Aufsicht über die Zusammenlegungsgemeinschaft
§ 13
(1) Die Agrarbehörde hat unter Ausschluß des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die' zwischen der Zusammenlegungsgemeinschaft und
ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern
untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen.
(2) Wenn die Zusammenlegungsgemeinschaft ihre
Aufgaben vernachlässigt, hat die Agrarbehörde nach
vorheriger Androhun,g das Erforderliche auf Gefahr
und Kosten der säumigen Zusammenlegungsgemeinschaft
zu veranlassen. Sie kann hiezu einen geeigneten
Sachwalter bestellen, der mit den Befugnissen
eines oder mehrerer Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft
zu betrauen ist.
(3) Werden trotz ordnungsgemäßer Ausschreibung
und Einberufung der Wahl alle oder einzelne
Organe nicht gewählt, so kann die Agrarbehörde
einen Saqtwalter im Sinne des Abs. 2 bestellen.
(4) Die durch die Bestellung eines Sachwalters
erwachsenden Kosten hat die Zusammenlegungsgemeinschaft zu tragen. "
"Feststellung des Besitzstandes
§ 14
(1) Die Agrarbehörde hat die Grundstücke, die
der Zusammenlegung unterzogen oder für die Zusammenlegung in Anspruch genommen werden, und
deren Eigentümer festzustellen, den alten Besitzstand auf der Grundlage der bestehenden Eigenturnsverhältnisse unter Berücksichtigung der Rechte
dritter Personen zu erheben. Weiters sind allfällige Bergbauberechtigungen festzustellen.
(2) Uber das Ergebnis der gemäß Abs. 1 vorgenommenen Erhebungen ist ein Bescheid (Besitz, standsausweis) zu erlassen. Dieser hat nach Eigentümern
geordnet, die der Zusammenlegung zu
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unterziehenden Grundstücke, getrennt von den in Anspruch zu nehmenden Grundstücken, zu enthalten,
sowie
(3) Sind die nach Abs. 1 festzustellenden Rechtsverhältnisse strittig, entscheidet hierüber die Agrarbehörde,
sofern die Angelegenheit nach § 46 Abs. 4
nicht von ihrer Zuständigkeit ausgeschlossen ist.
(4) Der Besitzstandsausweis kann auch gemeinsam
mit dem Bewertungsplan (§ 17) erlassen werden."
„(1) Die Agrarbehörde hat die Grundstüdce, die
der Zusammenlegung unterzogen oder für die Zu-
. sammenlegung in Anspruch genommen werden,
unter Mitwirkung des Ausschusses der Zusammenlegungsgemeinschaft
zu bewerten. Sie sind auf
Grund übereinstimmender, den tatsächlichen Ver- .
hältnissen entsprechenden Erklärungen der Parteien
oder im Wege der amtlichen Schätzung nach gleichartigen
für jedes Grundstüdc unabhängig von seiner
Zuordnung zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb und nach unabhängig von der Person des
jeweiligen Besitzers anzuwendenden Wertermittlungsgrundlagen (Abs. 3) zu schätzen."
„(11) Bodenwertänderungen, die sich im Laufe des Verfahrens ergeben, sind im Sinne der Bestimmungen
des § 17 Abs. 3 (Neubewertung) bzw. des § 26
Abs.2 (Nachbewertung) zu berüdcsichtigen."
„(3) Treten insbesondere durch Elementarereignisse, Straßenbauten, Änderungen des Flächenwidmungsplanes oder durch gemeiname Maßnahmen
und Anlagen nach Rechtskraft des Bewertungsplanes,
jedoch vor der Ubernahme der Grundabfindungen
Bodenwertänderungen ein, so ist für die betroffenen
Grundstücke eine Neubewertung durchzuführen.
Anträge der Parteien auf Neubew'ertung sind
spätestens zwei Monate nach. der Ubernahme der Grundabfindungen zu stellen. Das Ergebnis der Neubewertung
ist in einem den Bewertungsplan abändernden
Bescheid (Neubewertungsplan) zusammenzufassen.
(4) Der Bewertungsplan kann auch gemeinsam mit
dem Besitzstandsausweis (§ 14) erlassen werden."
„(5) Wird die Erweiterung oder die Errichtung
einer gemeinsamen Anlage erst nach der vorläufigen
Ubernahme. der Grundabfindungen notwendig, so
muß der hiefür erforderliche GrUnd gegen angemessene
Geldentschädigung von den nach der örtlichen
Lage in Frage kommenden" Parteien nach
Maßgabe der Bestimmungen des § 25 Abs. 2 abgetreten
werden.
(6) Die Parteien haben auch jene Grundflächen zu
übernehmen, die nach der vorläufigen Ubernahme
der Grundabfindungen für ursprünglich vorgesehene
gemeinsame Anlagen nicht mehr beansprucht wer80
Stück 16, Nr. 53
den, wenn hiefür keine neuen Abfindungsgrundstücke
gebildet werden können. Die Parteien haben
hiefür den Verkehrswert an die Zusammenlegungsgemeinschaft
zu ersetzen. "
„(1) Die Agrarbehörde hat über die gemeinsamen
Maßnahmen und Anlagen einen Entwurf zu erstellen
und hierüber mit den Parteien, den Gemeinden
des Zusammenlegungsgebietes und den nach § 4 Abs. 6 genannten Bundes-, Landes- und GemeindedienststeIlen
zu- beraten. Die Vollversammlung der Zusammenlegungsgemeinschaft ist einzuladen, inner"
halb angemessener Frist zum Verhandlungsergebnis
eine Stellungsnahme abzugeben. Uber den Plan der
gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und über
Ergänzungen des Planes ist ein Bescheid zu erlassen.
(2) Die Ausführung (Durchführung der gemeinsamen
Maßnahmen und Errichtung der gemeinsamen
Anlagen) darf erst nach Einholung der allenfalls von
anderen Behörden nach § 46 Abs. 4 lit. b bis d
erforderlichen Bewilligungen vorgenommen werden.
Sofern die Ausführungen vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes,
allenfalls schon vor der Anordnung
der vorläufigen Ubernahme der Grundabfindungen
vorgesehen ist, ist die Ausführung mit Bescheid
anzuordnen. " .
(1) Der Bewertung der Abfindungen sind die Ergebnisse der Bewertung gemäß § 15 und § 18 Abs. 3 zugrunde zu legen. Eine unvermeidbare,
besonders ungünstige Form eines Abfindungsgrundstückes
kann durch einen Wertabschlag berücksichtigt
werden.
(2) Treten nadl der Ubernahme (vorläufigen Ubernahrne) Bodenwertänderungen der Grundabfindungen
infolge gemeinsamer Maßnahmen oder Anlagen
ein, ist für die betroffenen Grundstücke eine NachStück
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bewertung im Sinne des § 15 durchzuführen. Uber
das Ergebnis der Nachbewertung ist ein Bescheid (Nachbewertungsplan) zu erlassen. Die eingetretenen Bodenwertänderungen sind in Geld auszugleichen."
(1) Die Agrarbehörde kann nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen
und vor Erlassung des Zusammenlegungsplanes,
unbeschadet des Berufungsrechtes gegen diese Bescheide,
die vorläufige Ubernahme von Grundabfindungen
unter Festsetzung eines Stichtages für
das gesamte oder für einen Teil des Zusammen- .
legungsgebietes anordnen, wenn
(2) Allen Parteien (§ 8), wobei die Zusammenlegungsgemeinschaft durch den Ausschuß vertreten
wird, ist vor der Anordnung der vorläufigen Ubernahme Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Mit der Anordnung der vorläufigen Ubernahme
der Grundabfindungen geht das Eigentum an
den Grundabfindungen auf den Ubernehmer unter
der auflösenden Bedingung über, daß es mit der Rechtskraft des Bescheides erlischt, der die Grundabfindung
einer anderen Partei zuweist. Der vorläufige
Ubernehmer ist verpflichtet, nichts zu unternehmen,
was den Ubergang seiner Grundabfindungen
an andere Parteien unmöglich machen würde. Bei
durch Uberleitungsverfügungen (Abs. 6) ermöglichten
Änderungen, z. B. in der Benützungsart, sind im Falle einer Zuweisung an eine andere Partei die Bestimmungen des § 34 a Abs. 2 anzuwenden.
(4) Die vermessungstechnischen Arbeiten sind von
Beginn eines Zusammenlegungsverfahrens an so
durchzuführen, daß die Absteckung der Grundabfindungen
(Abs. 1 Z 4) mit Neumessungsgenauigkeit
erfolgen kann und Daten ergibt, die zur Aufnahme
in die Behelfe (Pläne) gemäß § 58 Abs. 1 geeignet
sind; -dazu ist insbesondere bereits beim Feldvergleich
eine entsprechende Rahmenvermessung erforderlich.
(5) Die Agrarbehörde kann auch die Auszahlung
vorläufiger Geldausgleichungen und unter Beachtung
der Bestimmungen des § 30 Abs. 4 vorläufiger
Geldabfindungen anordnen, wenn vorauszusehen ist,
daß die Erlassung des Zusammenlegungsplanes nicht
innerhalb eines Jahres nach der vorläufigen Ubernahme
der Grundabfindungen erfolgen wird.
(6) Den Ubergang in die neue Flureinteilung hat
die Agrarbehörde durch Uberleitungsverfügungen
im Sinne des § 53 zu regeln. Die Uberleitungsverfügungen
sind ein Bestandteil des nach Abs. 1 zu
erlassenden Bescheides. "
„(2) Der Pächter kann innerhalb der Frist von
drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides das Pachtverhältnis kündigen. Das Pachtverhältnis
endet in diesem Fall, wenn nichts anderes
vereinbart wird, mit dem laufenden Pacht jahr, jedoch
frühestens drei Monate nach Kündigung. Ein Anspruch auf Entschädigung aus dem Grunde der Kündigung steht weder dem Pächter noch dem Verpächter zu."
82
Stück 16, Nr. 53
"Ausführung des Zusammenlegungsplanes
§ 33
(1) Nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes
hat die Agrarbehörde, sofern dies gemäß § 29 noch
nicht geschehen ist, die Ubernahme der Grundabfindungen
sowie die Auszahlung der Geldabfindungen
und Geldausgleiche nach Maßgabe des § 27
anzuordnen, alle Arbeiten einschließlich der Kennzeichnung
der Grenzen der Grundabfindungen zu
vollenden und die Richtigstellung des Grundbuches
sowie des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu
veranlassen.
(2) Die Agrarbehörde hat zur Erzielung eines
angemessenen Uberganges in die neue Flureinteilung
durch, Ubergangsverfügungen im Sinne des § 53
insbesondere den Zeitpunkt der Ubernahme der Grundabfindungen in die Nutzung der Ubernehmer
zu regeln."
„(2) Der Wertausgleich durch den früheren Eigentümer entfällt, wenn eine Neubewertung (§ 17 ' Abs. 3) vorgenommen wird."
"Aus gleichungen und Aufwandersatz
, § 34 a
(1) Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat dem Ubernehmer einer Grundabfindung die Nachteile
auszugleichen, die dieser dadurch erleidet, daß die i ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Grundabfindung oder einzelner Teile derselben noch nicht oder
nur erheblicl,!. erschwert möglich ist.
(2) Wird die von einer Partei . übernommene
Grundabfindung nachträglich zur Gänze oder zum Teil einer anderen Partei zugewiesen (§ 29 Abs. 3),
hat die Zusammenleg;ungsgemeinschaft dem früheren
Ubernehmer die Aufwendungen zu ersetzen, die
dieser für die Grundabfindung gemacht hat, soweit
diese Aufwendungen unter Bedachtnahme auf den Betrieb des früheren Ubernehmers und in Erwartung
der Beibehaltung der zugewiesenen Grundabfindung
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprochen
haben und ' soweit ihr Erfolg nur durch
diese Änderung der Zuweisung vereitelt wurde,
Eine durch diese Aufwendungen eingetretene Werterhöhung
des Grundes, die' dem neuen Ubernehmer
zugute kommt, hat dieser der Zusammenlegungsgemeinschaft zu vergüten."
„(1) Die Einleitung und der Abschluß eines Zusammenlegungsverfahrens haben durch Verordnung
zu erfolgen. Diese Verordnung ist in der Grazer
Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark - kundzumachen.
Das Verfahren beginnt bzw. endet mit dem
der Kundmachung in der Grazer Zeitung - Amtsblatt
für die Steiermark - folgenden Tag, worauf in
der Verordnung hinzuweisen ist. Weiters ist diese Verordnung durch zweiwöchigen Anschlag an der Amtstafel jener Gemeinden, in denen die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Grundstücke
liegen und der angrenzenden Gemeinden sowie in
der Lokalpresse bekanntzumachen. Die Einleitung
und der Absdlluß des Zusammenlegungsverfahrens
sind den zuständigen Grundbuchsgerichten, ,Bezirksverwaltungsbehörden,
Bezirkskammern für Landund
Forstwirtschaft und Vermessungsämtern, dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (Katasterdienststelle für agrarische Operationen) sowie
• der in Betracht kommenden Berghauptmannschaft
mitzuteilen. Für die Einleitung und den Abschluß
von Flurbereinigungsverfahren gelten die Bestimmungen des § 43 und § 44."
(1) Die in Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vermessungen und Kennzeichnungen der Grenzen sind unbeschadet der Bestimmungen des § 52 Abs. 2 von Organen der Agrarbehörden unter
sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 1 und 2, § 24, § 25 Abs. 1, § 26, § 21 Abs. 1, § 36, § 43 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 und § 44 Abs. 1 Z 3 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung
der Kundmachung BGBl. Nr. 124/1969 und der Gesetze
BGBl. Nr. 238/1915 und Nr. 480/1980, vorzunehmen.
Nach Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens
sind Grundstücke, wie insbesondere Straßen
und Gewässer, die sich über das Zusammenlegungsgebiet
hinaus erstrecken, im Grundsteuer- oder
Grenzkataster zu teilen. ... .
(2) Die Agrarbehörde kann Pläne, Messungen und Berechnungen, die inner- oder außerhalb des Zusammenlegurigsverfahrens von anderen befugten
Personen verfaßt und ausgeführt wurden, de.m Verfahren
zugrunde legen, wenn diese Unterlagen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen und ihre
Ubernahme der Beschleunigung des Verfahrens
dient.
Pläne der Parteien und Vergebung von Arbeiten
§ 52
(1) Dem Verfahren kann von der Agrarbehörde
auch ein von Parteien eines Zusammenlegungsgebietes vorbereiteter Zusarrimenlegungsplan zugrunde
gelegt werden. Dieser hat den Bestimmungen dieses Gesetzes zu entsprechen.
. (2) Die geodätischen Arbeiten kann die Zusammenlegungsgemeinschaft
von befugten Personen ausführen
lassen; die technisch-wirtschaftlichen Arbeiten
können von diesen sowie von entsprechend
qualifizierten Unternehmungen oder Dienststellen
durchgeführt werden. Derartige Arbeiten haben nach
den Anweisungen der Agrarbehörde auf Kosten der Parteien zu erfolgen."
Anhören des Ausschusses der Zusammenlegungsgemeinschaft"
einzufügen . .
. 31. b) § 53 Abs. 3 und 4 haben zu lauten:
„(3) Zur Ermöglichung des Grundverkehrs mit Abfindungsgrundstücken vor der Richtigstellung
oder Neuanlegung des Grundbuches hat die Agrarbehörde
der Partei auf deren Antrag bekanntzugeben,
welche ihrer grundbücherlich zugeschriebenen
der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke den Abfindungsgrundstücken entsprechen, die Gegenstand
des beabsichtigten Rechtsgeschäftes sind (Gegenüberstellung) .
(4) Diese Gegenüberstellung ist in über solche Abfindungsgrundstücke errichteten rechtsgesch.äftlichen Urkunden anzuführen."
„(1) Die zur Richtigstellung oder Anlegung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters erforderlichen Behelfe (Pläne) hat die Agrarbehörde den hiefür zuständigen Gerichten und
anderen Behörden einzusenden. Die Pläne haben
den Bestimmungen des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung der Kundmachung
BGBl. Nr. 124/1969 und der Gesetze BGBl. Nr. 238/
1915 und 480/1980 zu entsprechen."
(1) Die Agrarbehörde hat der Zusammenlegungsgemeinschaft die von ihren Mitgliedern zu tragenden
Kosten mit Bescheid vorzuschreiben. Der Ausschuß
der Zusammenlegungsgemeinschaft hat diese Kosten nach den Bestimmungen des § 18 Abs. 2 und § 20 Abs. 1 auf die Mitglieder der Zusammenlegungsgemeinschaft
umzulegen; 'Wird von einer Partei die Zahlungspflicht nicht anerkannt oder innerhalb
von drei Monaten nicht erfüllt, so hat
hierüber die Agrarbehörde zu entscheiden.
(2) Wenn der Ausschuß erklärt, daß die Zusammenlegungsgemeinschaft außerstande ist, die Umlage
der Kosten vorzunehmen, oder der Ausschuß
dies innerhalb von 6 Monaten nach Rechtskraft des
. Kostenvorschreibungsbescheides gemäß Abs. 1 nicht
vornimmt, hat hierüber die Agrarbehörde zu entscheiden.
Umlage der Vorschüsse
§ 62
(1) Die Agrarbehörde kann bis zur Feststellung
der Werte der Grundabfindungen der Zusammenlegungsgemeinschaft zur Deckung der von den Mitgliedern
der Zusammenlegungsgemeinschaft zu tragenden
Kosten einen VorschuB mit Bescheid, in der
auch . ein vorläufiger Beitragsschlüssel insbesondere
nach dem Flächenausmaß der der Zusammenlegung
. Zu unterziehenden Grundstücke festzulegen ist, vorschreiben.
Die Vorschüsse sind unter sinngemäßer
Anwendung des § 61 umzulegen.
(2) Diese Vorschüsse sind nach Ermittlung des
endgültigen Beitragsschlüssels zu verrechnen.
(3) Der vorläufige bzw. endgültige für die Umlage
der Kosten festgesetzte Beitragsschlüsselgilt
auch für die Kosten der Vermessung und Kennzeichnung der Grenzen, ausgenommen jedoch für
Fälle, bei denen bereits vorliegende Vermessungsergebnisse
von der Agrarbehörde zu übernehmen
sind (§ 51 Abs. 2).
, I
84 Stück 16, Nr. 53 und 54
Besondere Kostentragung
§ 63
Die Kosten für die Herstellung gemeinsamer
Maßnahmen und Anlagen, die eine Benützbarkeit
nur einzelner Abfindungsgrundstücke zu erhöhen
bestimmt sind, haben die betreffenden Parteien
allein zu tragen, sofern diese gemeinsamen Maßnahmen
und Anlagen nicht dazu dienen, Abfindungsgrundstücke
von tunlichst gleicher Beschaffenheit
nach den Bestimmungen des § 24 Abs. 1 zu schaf-
. I fen."
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tag,es
seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Verfahren sind auf Grund der Bestimmungen
dieses Gesetzes weiter zu führen.
(3) Bereits bestehende Zusammenlegungsgemeinschaften sind innerhalb von sechs Monaten nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes den neuen Bestimmungen
insbesondere durch eine Neuwahl der Organe
und Erlassung von Satzungen anzupassen,
wenn bei Inkrafttreten des Gesetzes die vorläufige
Ubernahme der Grundabfindungen noch nicht stattgefunden
hat.
Krainer
Landeshauptmann
Koiner
Landesrat
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