Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 1982 über ein Statut des Forschungspreises des Landes Steiermark
LGBL_ST_19820804_50Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 1982 über ein Statut des Forschungspreises des Landes SteiermarkGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.08.1982
Fundstelle
LGBl. Nr. 50/1982 Stück 15
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 1982 über ein Statut des Forschungspreises des Landes Steiermark
§ 1
Um hervorragenden Leistungen auf dem Gebiete
der Forschung sichbbare Anerkennung zu verschaffen
und bereits anerkannte Wissenschaftler im
verstärkten Maße zu wissenschaftlichen Leistungen
anzuregen, wird der "Forschungspreis des Landes
Steiermark" geschaffen.
§2
Der 'Forschungspreis wird einmal im Jahr verliehen.
Durch den Forschungspreis sollen hervorragende
Leistungen auf allen Gebieten der wissenschaftlichen
For~chung ausgezeichnet werden. Der Forschungspreis kann nicht geteilt werden. Falls
keine auszeichnungswürdige Arbeit vorliegt, ist
von der Verleihung des Forschungspreises abzusehen.
§ 3
(1) Bewerber um den Forschungspreis des 'Landes
Steiermark müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und im Land Steiermark geboren
sein oder ihren ordentlichep Wohnsitz haben.
Sie haben die Arbeit, mit der sie sich, bewerben,
mit den entsprechenden Unterlagen einschließlich
einer Publikationsliste und eines Fachgutachtens,
über die Arbeit bis längstens 30. August eines
jeden Jahres beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
einzureichen.
(2) Bewerber kömien auch von Dritten vorgeschlagen
werden.
(3) Jeder BeweIiber hat eine Erklärung abzugeben,
daß für die vorgelegte Arbeit bisher kein Preis
an ihn 'vergeben wurde und diese Arbeit auch nicht
bei einem anderen Bewerb eingereicht wurde.
(4) Die Bewerber müssen in der wissenschaftlichen
Forschung tätig gewesen sein und auf Grund
ihrer bisherigen Leistungen die Gewähr für weitere Forschungsergebnisse auf dem Gebiet der eingereichten Arbeiten bieten.
§4
(1) Die Zuerkennung des Preises erfolgt durch Beschluß der Steiermärkischen Landesregierung nach
Prüfung und Antragstellung einer Jury.
(2) Die Jury besteht außer dem Landeshauptmann
als Vorsitzenden, aus dem Vorstand der Abteilung
für Wissenschaft und Forschung und weiteren
Mitgliedern aus dem Kreise der Universitätsprofessoren,
die vom zuständigen Mitglied' der Landesregierung
namens der Landesregierung auf die Dauer der Funktionszeit der Steiermärkischen Landesregierung
bestellt werden. Eine Wiederbestellung
ist zulässig.
(3) Liegt eine Arbeit vor, für die noch ein Fachgutachten einzuholen ist, so •ist bei der Beratung
ein Universitätsprofessor der betreffenden Fachrichtung als außerordentliches Mitglied der Jury zuzuziehen, dem jedoch kein Stimmrecht zusteht.
(4) Die Jury faßt ihre Beschlüsse mit absoluter
Stimmenmehrheit. Sie ist beschlußfähig, wenn ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Der Vorsitzende
stimmt mit. Bei gleichgeteilten Stimmen gilt
der Antrag als gefallen.
§ 5
Mit dem Inkrafttreten dieser Kundmachung tritt
die Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 9. Juli 1973, LGBl. Nr. 71, über ein Statut
über die Schaffung eines Forschungspreises des Landes Steiermark außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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