Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 1982 über die Durchführung des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968 in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (Gemeinde- Verwaltungsabgabenverordnung 1982)
LGBL_ST_19820728_44Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 1982 über die Durchführung des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968 in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (Gemeinde- Verwaltungsabgabenverordnung 1982)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.07.1982
Fundstelle
LGBl. Nr. 44/1982 Stück 14
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 1982 über die Durchführung des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968 in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1982)
Auf Grund der § § 1 und 2 des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968, LGBl. NI. 145/1969, in der Fassung LGBl. NI. 42/1982, wird
verordnet:
§ 1
(1) Für das Ausmaß der von den Parteien in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (eigener
Wirkungsbereich der Gemeinde aus dem Bereich der Bundesvollziehung und der Landesvollziehung) zu entrichtenden
Verwaltungsabgaben ist der angeschlossene,
einen Bestandteil dieser Verordnung bildende
Tarif maßgebend.
(2) Die Verwaltungsabgabe darf im Einzelfall 9000 S nicht übersteigen.
(3) Werden Verwaltungsabgaben nach einem
bestimmten Maßstab berechnet, so sind Groschen- und Schillingbeträge auf einen vollen Zehnschillingbetrag ab- oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis
einschließlich 5 S ab-, Beträge über 5 Saufgerundet.§ 2
500 S
200 S
100 S
5.000 S
500 S
2.500 S
700 S
2.500 S
700 S
1.200 S
300 S
(1) Werden Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung bei den Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände bar eIngezahlt, so
sind
(2) • Werden Gemeindeverwaltungsabgaben an
Behörden der Gemeinden oder Gemeindeverbände im
bargeldlosen Zahlungsverkehr entrichtet, dann ist der Eingang . der Abgabe ohne Verwendung von Gemeinde-Verwaltungsabgabemarken im Akt auf
Grund der Zahlungseingangsnachricht der Kasse bzw. Geldanzeige der Buchhaltung auf dem im Abs. 4
ge.nannten Geschäftsstück bzw. Vormerk zu vermerken.
Aus diesem Vermerk muß die Höhe des Abgabenbetrages
und der Bezugsbeleg der Kasse bzw. der Buchhaltung zu entnehmen sein. Der Vermerk ist
weiters mit dem Datum zu versehen und von jenem
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Amtsorgan zu fertigen, das die Eintragung vorgenommen
hat.
(3) Für die Landeshauptstadt Graz ist die Verwendung eigener Gemeinde-Verwaltungsabgabemarken
zulässig.
(4) Die Verwaltungsabgabemarkensind auf den bei
der Behörde veJ:bJeibenden Geschäftsstücken (amtlichen Aufzeichnungen) über die Verleihung der Berechtigung oder über die sonstige Amtshandlung,
die den Anlaß zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe
gegeben hat, oder falls ein solches Geschäftsstück
nicht in Betracht kommt, in dem über die betreffende
Amtshandlung geführten Vormerk aufzukleben und
durch amtliche Überstempelung mit dem Amtssiegel
oder einer Stampiglie so zu entwerten, daß der Aufdruck
zum Teil auf der Verwaltungsabgabemarke und
zum Teil auf dem die Marke tragenden Papier ersichtlich wird.
(5) Die Entrichtung und der Betrag der Gemeindeverwaltungsabgabe sind auf der für die Partei
bestimmten Ausfertigung (Urkunde) zu vermerken.
(6) Die Gemeinde-Verwaltungsabgabemarken sind
streng verrechenbare Drucksorten und müssen bei der Gemeinde und bei den Behörden der Gemeindeverbände
während der Amtsstunden erhältlich sein.
§ 3
Wenn die iiffernmäßige Höhe der Gemeindeverwal- •
tungsabgabe vor der Verleihung der Berechtigung
bzw. vor der Vornahme der Amtshandlung feststeht,
kann die Behörde dem Abgabepflichtigen die Entrichtung
einer Vorauszahlung auftragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit des Verfahrens gelegen ist. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Vorauszahlung tritt mit der schriftlichen oder mündlichen Erteilung des Voraus zahlungsauftrages an den Abgabepflichtigen ein.
,§ 4
Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender
Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen
ist, so ist insoweit von der Einhebung der Gemeindeverwaltungsabgaben
Abstand zu nehmen, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der
dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Desgleichen sind Gemeindeverwaltungsabgaben
nicht einzuheben, wenn diese der als
Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen
würden.
§ 5
Wird eine im Tarif angegebene Rechtsvorschrift
geändert, so bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung
der Verwaltungsabgabe bestehen, wenn der abgabepflichtige
Tatbestand inhaltlich unverändert geblieben
ist.
§ 6
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1982 in Kraft.
(2) Gleich:z;eitig tritt die Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1977, LGBl. NI. 37, außer Kraft:
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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