Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Juni 1982 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Floing (politischer Bezirk Weiz)
LGBL_ST_19820713_38Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Juni 1982 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Floing (politischer Bezirk Weiz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.07.1982
Fundstelle
LGBl. Nr. 38/1982 Stück 12
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Juni 1982 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Floing (politischer Bezirk Weiz)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung
1967, LGBL Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung
LGBL Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBL
Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Weiz gelegenen Gemeinde
Floing wird mit -Wirkung vorn 1. Juli 1982
das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit
folgender Beschreibung verliehen:
"In Rot ein durch zwei schwarze Fäden gegliederter
silberner Balken, im Mittelstück aufwärts, in den
verworfenen Flanken abwärts gebogen, unterlegt
von einem silbernen Lindenzweig mit fünf Blättern."
. § 2
Die der Gemeinde Floing ausgefertigte Wappenurkunde
enthält die Beschreibung u~d eine Abbildung
des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptrnann:
Krainer
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