Gesetz vom 23. März 1982, mit dem die Steiermärkische Landarbeitsordnung 1981 geändert wird
LGBL_ST_19820630_31Gesetz vom 23. März 1982, mit dem die Steiermärkische Landarbeitsordnung 1981 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.06.1982
Fundstelle
LGBl. Nr. 31/1982 Stück 11
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 23. März 1982, mit dem die Steiermärkische Landarbeitsordnung 1981 geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat in Ausführung
des Landarbeitsgesetzes, BGBL Nr. 140/ 1948, in der Fassung der Bundesgesetze BGBL Nr. 279/1957,
92/ 1959, 241/ 1960, 97/ 1961, 10/ 1962, 194/1964, 238/ 1965, 265/ 1967, 283/ 1968, 463/1969, 239/1971, 318/ 1971, 333/ 1971, 457/ 1974, 782/1974, 360/1975, 392/ 1976, 342/1978, 519/ 1978, der Kundmachung BGBL
Nr. 47/ 1979 sowie der Bundesgesetze BGBL NI. 449/
1980 und 355/ 1981, beschlossen:
Artikel I
Die Steiermärki1?che Landarbeitsordnung 1981,
LGBL NI. 25, wird wie folgt geändert:
„(3) Auf ' familien eigene Arbeitskräfte (Abs. 2)
finden die nachstehenden Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung: §§ 13, 77, 77 abis p, 78, 93
Abs. 1, 2, 4 und 7 sowie 94; ferner die Abschnitte
5,6 und 7."
„(1) War der Dienstnehmer ununterbrochen durch
eine bestimmte Zeitdauer bei demselben Dienstgeber
oder in demselben Betrieb beschäftigt, so
gebührt ilim bei Auflösung des Dienstverhältnisses
eine Abfertigung. Das Mindestausmaß der Abfertigung
beträgt nach drei vollen Dienstjahren 12 v. H.
des Jahresentg~ltes und erhöht sich für jedes
weitere volle Dienstjahr um 4 v. H. bis zum vollen
„(4) Die Abfertigung wird, soweit sie den Betrag
von 30 v. H. des Jahresentgeltes nicht übersteigt,
mit der Auflösung des Dienstverhältnisses fällig.
Ein darüber hinausgehender Restbetrag kann ab dem
folgenden Monatsersten in monatlich im voraus zahlbaren
Teilbeträgen zu 14 v. H. des Jahresentgeltes,
jedenfalls jedoch innerhalb eines Jahres, abgestattet werden." .
„(4) Die Obereinigungskommission hat eine Ausfertigung des hinterlegten Kollektivvertrages dem Hinterleger mit einer Bestätigung der durchgeführten
Hinterlegung zurückzustellen; eine Ausfertigung
ist dem Bundesministerium für soziale ,:erwaltung
unter Bekanntgape der Kundmachung vorzulegen.
Eine dritte Ausfertigung ist dem Kataster der Kollektivverträge
einzuverleiben."
(1) In jedem Betrieb muß entsprechende Vorsorge
für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Dienstnehmer bei Ausübung ihrer
beruflichen Tätigkeit und dem damit im Zusammenhang
stehenden Aufenthalt im Betrieb getroffen
sein. Diese Vorsorge um faßt alle Maßnahmen, die
der Verhütung von beruflich bedingten Unfällen ,
und Erkrankungen der Dienstnehmer dienen oder
sich sonst aus den durch die Berufsausübung bedingten
hygienisdlen Erfordernissen ergeben, oder die
durch Alter und Geschlecht der Dienstnehmer geboi:
enen Rücksi~ten auf die Sittlichkeit betreffen.
Dieser Vorsorge entsprechend müssen die Betriebe
eingerichtet sein sowie unterhalten und geführt
werden.
(2) Durch Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 muß
für eine dem allgemeinen Stand der Technik und
der Medizin, insbesondere der Arbeitshygiene und Arbeitsphysiologie sowie der Ergonomie entsprechende Gestaltung der Arbeitsvorgänge und
der Arbeitsbedingungen Sorge getragen und dadurch
ein unter Berücksichtigung aller Umstände bei umsichtiger
Verrichtung der beruflichen Tätigkeit möglichst
wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit
der Dienstnehmer erreicht werden."
dem Wortlaut einzufügen:
"Arbeitsräume, sonstige Betriebsräume und Arbeitsstellen
§ 77 a
(1) Arbeitsräume müssen für den Aufenthalt von
Menschen geeignet sein und unter Berüdq;ichtigung
der Arbeitsvorgänge und der Arbeitsbedingungen
den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und
der Gesundheit der Dienstnehmer entsprechen.
(2) Betriebsräume, die nicht als Arbeitsräume anzusehen sind, müssen, wenn darin vorübergehend
gearbeitet wird, derart beschaffen sein oder es müssen solche Vorkehrungen getroffen werden, daß die Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Schutzes
der Dienstnehmer entsprechen;
(3) Abs. 2 gilt sinngemäß für alle anderen Arbeitsstellen innerhalb des Betriebes, an denen sich die Dienstnehmer bei ihrer beruflichen Tätigkeit aufhalten.
Ausgänge und Verkehrswege
§ 77 b
(1) Ausgänge und Verkehrswege einschließlich
der Stiegen müssen so angelegt und beschaffen sein, daß sie einen sicheren Verkehr ermöglichen. InsStück
besondere müssen in Betriebsräumen und -gebäuden
Ausgänge und Verkehrswege derart angelegt und
eben'so wie Abschlüsse von Ausgängen so, beschaffen
sein, daß die Betriebsräume und -gebäude von
den Dienstnehm~rn rasch und sicher verlassen werden
können; nötigenfalls ist für eine ausreichende
Beleuchtung Sorge zu tragen.
(2) Für Verkehrswege im Betriebsbereich im Freien gilt Abs. 1 sinngemäß.
Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel
§ 71c
(1) Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische
Einrichtungen und Betriebsmittel müssen dem Stand
der Technik entsprechend derart ausgebildet oder
sonst wirksam gesichert sein und auch so' aufgestellt
und verwendet werden, daß ein möglichst wirksamer
Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer
erreicht wird. Betriebseinrichtungen, sonstige
mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel
müssen hinsichtlich ihrer Bauweise den anerkannten
Regeln der Technik, insoweÜ diese auch dem Schutz
des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer
dienen, entsprechen. Von d.iesen Regeln abweichende
Ausführungen sind jedoch zulässig, sofern
zumindest der gleiche Schutz erreicht wird. Bei den Einrichtungen und Mitteln und bei deren Verwendung
ist auf die arbeitsphysiologischen und ergonomischen
Erkenntnisse soweit Bedacht zu nehmen,
als dies der Schutz der Dienstnehmer erfordert:
(2) Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische
Einrichtungen und Betriebsmittel, deren ordnungsgemäßer Zustand für den Schlitz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer von wesentlicher Bedeutung
ist, wie dies beispielsweise bei Kränen,
Aufzügen, Hebebühnen, Winden und Flaschenzügen,
motorisch betätigten Roll- und Kipptoren, Seilbahnen,
Seilkränen und Forstschleppern der Fall ist,
müssen in bestimmten Zeitabständen auf ihren ordnungsgemäßen
Zustand in besonderer Weise durch
hiefür in fachlicher Hinsicht geeignete Personen
(Abs. 3) nachweislich geprüft werden (Wieder- , kehrende Prüfungen). Darüberhinaus müssen jene
Einrichtungen und Betriebsmittel, bei denen es auf
Grund ihrer Bauweise geboten erscheint, wie bei
Kränen, Aufzügen, Hebebühnen, motorisch betätigten
Roll- und Kipptoren, Seilbahnen, Seilkränen und Forstschleppern auch vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme
sowie nach größeren Instandsetzungen
oder wesentlichen Änderungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes in der Land- und Forstwirtschaft
nachweislich geprüft werden (Abnahmeprüfungen).
Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen
und Betriebsmittel dürfen ~ur verwendet
werden, wenn die vorgeschriebenen Prüfungen
durchgeführt wurden.
(3) Abnahmeprüfungen nach Abs. 2 sind von
Ziviltechnikern des hiefür in Betracht kommenden
Fachgebietes, von Organen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, von Amtssachverständigen oder
von Organen der Unfallverhütungsdienste der Sozialversicherungsträger durchzuführen. Wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 2 sind von dem im
ersten Satz genannten Personenkreis durchzuführen;
unter Berücksichtigung der Art der Betriebseinrichtungen
und der Betriebsmittel können diese Prüfungen
auch von sonstigen geeigneten fachkundigen
und hiezu berechtigten Personen vorgenommen werden,
die auch Betriebsangehörige sein können. Als
geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen,
wenn sie die für die jeweilige Prüfung notwendi- '
gen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen
und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung
der Prüfungs arbeiten bieten.
Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren,
Arbeitsplätze, Lagerungen
§ 77 d
(1) Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren müssen
'so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, daß ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und
der Gesundheit der Dienstnehmer erreicht wird.
Dementsprechend sind vom Dienstgeber die hiefür
notwendigen und geeigneten Einrichtungen und Mittel zur Verfügung zu stellen; auch .ist von ihm
die Arbeitsweise im Betrieb in diesem Sinne einzurichten.
(2) Für Arbeiten, bei denen mit Stoffen umgegangen
wird oder bei denen sich aus anderen Ursachen
Einwirkungen ergeben, durch die das Leben und die Gesundheit der Dienstnehmer gefährdet werden,
müssen jene Schutzmaßnahmen getroffen werden,
durch die solche Einwirkungen möglichst vermieden
werden. In Betrieben, in denen solche Stoffe gelagert oder verwendet werden, dürfen diese nur in Behältnissen verwahrt werden, die so bezeichnet sind,
daß dadurch die Dienstnehmer auf die Gefährlichkeit
des Inhaltes, aufmerksam gemacht werden; beim
Füllen von Behältnissen ist darauf besonders zu
achten. Soweit eine Kennzeichnung nach anderen
Rechtsvorschriften auch den Erfordernissen des Dienstnehmerschutzes entspricht, ist eine weitere
Kennzeichnung nicht erforderlich. Wenn es der Schut:i des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer
erfordert, ist die Verwendung bestimmter
Arbeitsstoffe oder die Anwendung bestimmter
Arbeitsverfahren untersagt, sofern der ' Arbeitserfolg
auch mit anderen Arbeitsstoffen oder nach
anderen Arbeitsverfahren mit einem angemessenen
Aufwand erreicht werden kann. Soweit es die Art der Arbeiten zuläßt, sind nach Möglichkeit solche
Arbeitsstoffe zu verwenden und solche Arbeitsverfahren
anzuwenden, bei denen Einwirkungen, durch
die das Leben und die Gesundheit der Dienstnehmer
gefährdet werden, nicht oder nur in einem geringen
Maße auftreten. Kann der Dienstgeber aus der Zusammensetzung
und der Art der Anwendung von
Arbeitsstoffen oder der Art von Arbeitsverfahren
annehmen, daß Gefahr für Leben und Gesundheit
der Dienstnehmer besteht, hat er sich vor der Verwendung
dieser Arbeitsstoffe oder der Am~endung .
dieser Arbeitsverfahren mit der Land- und Forstwirtschaftsinspektion
ins Einvernehmen zu setzen.
Die Land- und Forstwirtschaftsi~spektion hat bei
sonstiger Annahme ihrer Zustimmung innerhalb von
vier vVachen dazu Stellung zu nehmen.
(3) Zu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr
für die damit Beschäftigten oder für 'andere Dienst1.
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nehmer verbunden sind, wie Sprengarbeiten, Abschießen
von Hagelraketen oder Arbeiten an laufenden
Transmissionen, dürfen. nur solche Dienstnehmer
herangezogen werden, die die erforderliche körperliche
und geistige Eignung sowie die vom Standpunkt
des Schutzes der Dienstnehmer notwendigen
Fachkenntnisse und Berufserfahrungen für eine
sichere Durchführung dieser Arbeiten besitzen; soweit
Dienstnehmer über die geforderten Kenntnisse
und Erfahrungen noch nicht verfügen, dürfen sie zu
derartigen Arbeiten erst nach entsprechender Unterweisung
beigezogen werden. Für Arbeiten der angeführten
Art müssen bei erstmaliger Verwendung Verhaltensanweisungen erteilt werden und eine in
fachlicher Hinsicht geeignete Aufsicht gegeben sein.
(4) Für Arbeiten, die unter die Bestimmungen des Abs. 3 fallen und bei denen es mit Rücksicht auf die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für die
damit Beschäftigten oder für andere Dienstnehmer
von wesentlicher Bedeutung ist, daß die notwendigen
Fachkenntnisse für eine sichere Durchführung
dieser Arbeiten vorliegen, wie bei Sprengarbeiten
oder bei der Tätigkeit als Führer von Kränen bestimmter
Art sind diese Fachkenntnisse nachzuweisen.
Dieser Nachweis ist durch ein Zeu'gnis einer Technischen Unive.rsität, der Montanuniversität Leoben,
der Universität für Bodenkultur, der Fakultät
für Bauingenieurwesen und Architektur an der Universität Innsbruck oder einer sonstigen technischen
Lehranstalt oder der Steiermärkischen Landarbeiterkammer,
soweit diesen für die Ausbildung geeignete
Fachkräfte und die hiezu notwendigen Einrichtungen
und Geräte zur Verfij.gung stehen, oder durch ein Zeugnis einer anderen geeigneten Einrichtung, die
von der Steiermärkischen Land~sregierung zur Ausstellung
soldler Zeugnisse ermächtigt worden ist,
zu erbring.e.n . (5) Arbeitsplätze sind unter Bedachtnahme auf die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsbedingungen entspredlend den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer zu
gestalten; hiebei ist auch auf die arbeitsphysiologischen
und ergonomisdlen Erkenntnisse Bedacht zu •
nehmen.
(6) Lagerungen sind in einer Weise vorzunehmen,
daß Gefahren für die Dienstnehmer möglichst vermieden werden; insbesondere müssen für die Lagerung
von Stoffen der im Abs. 2 erster Satz genannten
Art, soweit ihre Gefährlichkeit bekannt oder
erkennbar ist, die durch die Eigenschaften dieser Stoffe bedingten . Schutz maßnahmen getroffen werden;
andere Rechtsvorschriften für die Lagerung
von Stoffen werden hiedurch nicht berührt.
Verkehr in den Betrieben
§ 77 e
(1) Der Verkehr innerhalb der Betriebe ist mit
entsprechender Umsicht so abzuwickeln, daß ein
möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer erreicht wird. Für
Straßen ohne öffentlidlen Verkehr sowie für den
sonstigen Verkehr im Bereich von Betrieben sind
die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960,
BGBL Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBL Nr. 2091
1979, soweit sinngemäß anzuwenden, als diese die Sicherheit des Verkehrs betreffen und deren Ein
haltung nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten
entgegenstehen. Für Fahrzeuge gelten die
grundsätzlichen Anforderungen des § 77 c Abs. 1.
(2) Zum Lenken motorisch angetriebener Fahrzeuge
dürfen nur solche Dienstnehmer herangezogen
werden, die die hiefür notwendige Eignung
und AusblIdung nachweisen. Arbeitnehmer, die zum Lenken von motorisch angetriebenen Fahrzeugen
nicht auf Grund eines Lenkerausweises im Sinne
der kraftfahrrechtlichen Vorschriften berechtigt sind,
dürfen zu solchen Tätigkeiten im Betriebsbereich nur
herangezogen werden, nachdem sich der Arbeitgeber
von ihrer Eignung überzeugt hat.
Gesundheitliche Eignung der Dienstnehmer
§ 77 f
(1) Zu Tätigkeiten, bei denen die dabei Beschäftigten Einwirkungen ausgesetzt sein können, die
erfahrungsgemäß die Gesundheit zu schädigen vermögen,
dürfen solche Dienstnehmer nicht herangezogen
werden, deren Gesundheitszustand eine
derartige Beschäftigung nicht zuläßt. . Dies gilt für
Tätigkeiten, bei denen infolge der Art der Einwirkung
die Gefahr besteht, daß Dienstnehmer an einer Berufskrankheit erkranken, für Tätigkeiten, deren
Ausübung mit besonderen physischen Belastungen
unter erschwerenden Bedingungen verqunden ist
und für ähnliche Tätigkeiten. Soweit nach der Art der Einwirkung oder • Belastung einer ärztlichen
Untersuchung prophylaktische Bedeutung zukommt,
dürfen Dienstnehmer zu tlen Tätigkeiten erst herangezogen
bzw. weiterverwendet . werden, nachdem
durch eine besondere ärztliche Untersuchung festgestellt
wurde, daß ihr Gesundheitszustand eine
derartige Tätigkeit zuläßt.
(2) Die Kosten der ärztlidlen Untersuchungen nach Abs. 1 sind vom Dienstgeber zu tragen. Sofern es
sich jedoch um Dienstnehmer handelt, bei denen
infolge der Art der Einwirkung di.e Gefahr besteht, daß sie an einer Berufskrankheit im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erkranken, hat der Dienstgeber gegenüber dem zuständigen
Träger der Unfallversicherung Anspruch auf
Ersatz der Kost~n dieser ärztlichen Untersuchungen. Der Kostenersatz wird höchstens nach den bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter jeweils geltenden Honorarsätzen geleistet.
(3) Dienstnehmer, die bei Tätigkeiten nach Abs. verwendet werden, müssen ferner in bestimmten
Zeitabständen, für deren Ausmaß vor allem Art und Umfang der schädigenden Einwirkung, nötigenfalls
auch eine Beeinträchtigung .der Gesundheit der Dienstnehmer maßgebend sind, durch einen Arzt
daraufhin untersucht werden, ob ihr Gesundheitszustand
eine weitere Beschäftigung mit diesen Tätigkeiten
zuläßt. In Einzelfällen kann auch eine Untersuchung
bei anderen Einwirkungen oder Belastungen
angeordnet werden. Untersuchungen nach Abs. 1
sind unter Bedachtnahme auf Art und Umfang der Einwirkungen nach einheitlichen Grundsätzen durchzuführe,
n, auszuwerten und von hiezu ermächtigten
Arzten oder Einrichtungen, die sich auch mit .der
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Durchführung arbeitsmedizinischer Untersuchungen
befassen, vorzunehmen. Eine Weiterbeschäftigung
unter Einwirkungen oder Belastungen nach Abs. 1
ist nur soweit gestattet, als die Land- und Forstwirtschaftsinspektion
dagegen keinen Einwand erhebt.
Wird von dieser jedoch ein Einspruch erhoben,
dann hat der Dienstgeber den betreffenden Dienstnehmer
an einem anderen Arbeitsplatz weiter zu
beschäftigen, sofern dies dem Dienstgeber zugemutet werden kann und der Dienstnehmer damit einverstanden ist. Wenn eine Weiterbeschäftigung an
einem anderen Arbeitsplatz nicht möglich ist, so
kann der Dienstgeber den Dienstnehmer dennoch
bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zum nächstmöglichen
Termin zur bisherigen Täu'gkeit heranziehen,
sofern sich die Land- und Forstwirtschaftsinspektion dagegen nicht wegen einer akuten Gefährdung von
Leben und Gesundheit des Dienstnehmers ausgesprochen hat. .
(4) Personen, die an einem körperlichen oder
geistigen Gebrechen in einem Maße leiden, daß sie
entweder bei bestimmten . Arbeiten einer außergewöhnlichen Gefahr ausgesetzt wären oder andere
gefährden könnten, dürfen zu solchen Arbeiten nicht
herangezogen werden.
Unterweisung der Dienstnehmer
§ 77 g
(1) Die Dienstnehmer müssen vor der erstmaligen
Aufnahme der Tätigkeit im Betrieb auf die in diesem bestehenden Gefahren für Leben und Gesundheit in
dem für sie entsprechend ihrer Verwendung ,in Betracht
kommenden Umfang aufmerksam gemacht und
über die zur Abwendung dieser Gefahren bestehenden
oder anzuwendenden Schutzmaßnahmen in für
sie verständlicher Form unterwiesen werden.
(2) Die Dienstnehmer sind vor der erstmaligen
Verwendung an Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittelnsowie vor der erstmaligen 'Heranzfehung
zu Arbeiten nach § 77 d Abs. 2 oder 3 über die Arbeitsweise und ihr Verhalten sowie über die
bestehendeJ,l oder anzuwendenden Schutzmaßnahmen
in geeigneter Weise zu unterweisen.
(3) ' Die Unterweisungen nach Abs. 1 und 2 sind
von in fachlicher Hinsicht geeigneten Personen
durchzuführen; sie sind nach Erfordernis, zumindest aber einmal im Kalenderjahr, in dem jeweils gebotenen Umfang zu wiederholen. Ein solches Erfordernis
ist jedenfalls bei Änderungen im Betrieb
gegeben, durch die eine, neue Gefährdung für Leben
oder Gesundheit der Dienstnehmer hervorgerufen
werden kann. Die ' Unterweisung ist ferner nach
Unfällen zu wiederholen, soweit dies zur Vermeidung
von weitex:en Unfällen nützlich erscheint; dies
gilt auch nach Ereignissen, die beinahe zu Unfällen geführt hätten und von denen der Dienstgeber oder
die für die Unterweisung zuständige Person Kenntnis
erhalten hat.
Schutzausrüstung und Arbeitskleidung
§ 77 h
(1) Den Dienstnehmern ist die für ihren persönlichen Schutz notwendige und hiefür geeignete
SChutzausrüstung vom Dienstgeber kostenlos zur Verfügung zu stellen, wenn für sie bei ihrer beruflichenTätigkeit
trotz entsprechender anderer Schutzmaßnahmen
ein ausreichender Schutz des Lebens
oder der Gesundheit nicht erreicht wird. Eine derartige
Schutzausrüstung ist auch dann kostenlos zur Verfügung zu stellen, wenn entsprechende andere
Schutzmaßnahmen nicht durchführbar sind. Zur persönlichen
Schutzausrüstung gehören Schutzkleidungsstücke,
wie Schutzhelme, Schutzhandschuhe
oder Sicherheitsschuhe sowie persönliche Schutzgeräte, wie Schutzbrillen, Gehörschutzmittel, Sicherheitsgürtel oder Atemschutzgeräte.
(2) Ausrüstungsgegenstände gemäß Abs. 1, deren
ordnungsgemäßer Zustand für den Schutz der Dienstnehmer von wesentlicher Bedeutung ist, wie Atemschutzgeräte oder Sicherheitsgürtel, müssen in bestimmten
Zeitabständen, für deren Ausmaß vor
allem Art und Verwendung der Ausrüstungsgegenstände
maßgebend sind, von einer geeigneten fachkundigen
Person im Sinne des § 77 c auf diesen Zustand geprüft werden.
(3) Arbeitskleidunq muß den Erfordernissen der
beruflichen Tätigkeit der Dienstnehmer entsprechen
und vor allem so beschaffen sein, daß durch die Kleidung eine zusätzliche Gefährdung des Lebens
und der Gesundheit nicht bewirkt wird.
Brandschutzmaßnahmen
§ 77 i
(1) In jedem Betrieb sind unter Berücksichtigung
der Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren,
der Arbeitsstoffe sowie der Arbeitsweise, allfälliger
Lagerup.g sowie des Umfanges und der Lage des Betriebes geeignete Vorkehrungen zu treffen, um
das Entstehen eines Brandes und im Falle eines
solchen eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit
der Dienstnehmer möglichst zu vermeiden.
(2) Feuerlöschmittel, -geräte und -anlagen müssen
den anerkannten Regeln der Technik, insoweit diese
auch dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer dienen, entsprechen. Mit der Handhabung
der Feuerlöschgeräte muß eine für wirksame
Brandschutzmaßnahmen ausreichende Zahl von
Dienstnehmern vertraut sein.
(3) ~ittel, Geräte und Anlagen nach Abs. 2 müssen
in bestimmten Zeitabständen, für deren Ausmaß vor
allem Art und Verwendung maßgebend sind, nachweislich
von geeigneten fachkundigen Personen im Sinne § 77 c auf ihren ordnungsgemäßen Zustand
geprüft werden und in gewissen Zeitabständen sind
im erforderlichen Umfang Einsatzübungen durchzuführen.
Vorsorge für Erste-Hilfe-Leistung
§ 77 j
(1) Den Dienstnehmern muß bei Verletzqngen oder
plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet werden können. Die hiefür notwendigen Mittel 'und
Einrichtungen sind unter Berücksichtigung der Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, der Arbeitsstoffe sowie der Arbeitsweise, der Größe
dES Betriebes und der Zahl der Dienstnehmer in
geeigneter Weise bereitzustellen.
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46 Stück 11, NI. 31
(2) Ferner muß während der Betriebszeit in jeder
Betriebsstätte, sofern dort mindestens 5 Dienstnehmer beschäftigt werden, eine entsprechende Zahl
von Personen zur Verfügung stehen, die nachweislich
eine im Hinblick auf die auszuübende Tätigkeit
ausreichende Ausbildung für Erste-Hilfe-Leistung
erhalten haben.
Trinkwasser, Waschgelegenheiten, AbortAborte,
Umkleide- und Aufenthaltsräume
§ 77 k
(1) Den Dienstnehmern müssen in gesundheitlicher
Hinsicht einwandfreies Trinkwasser, eine ausreichende Zahl von hyqienisch unbedenklichen Waschplätzen
mit fließend-em, einwandfreiem Wasser sowie
entsprechend ausgestattete Abortanlagen in
ausreichender Zahl und in geeigneter Lage zur Verfügung stehen. Eine Möglichkeit zur Warmwasserbereitung
muß gegeben sein.
(2) Jedem Dienstnehmer ist zur Aufbewahrung
und zur SiCherung vor Wegnahme seiner Straßen-,
Arbeits- und SChutzkleidung eine geeignete AufbewahrungsmögliChkeit
sowie für die von ihm für
die VerriChtung der Arbeitsleistung mitgebrachten
Gegenstände und jener SaChen, die von ihm nach
Verkehrsauffassung und Berufsüblichkeit zur Arbeitsstätte
mitgenommen werden, eine ausreichend
große, versperrbare Einrichtung zur Verfügung zu
stellen, wobei auch die Arbeitsbedingungen zu berücksichtigen
sind. Der Dienstgeber haftet dem Dienstnehmer für jeden durch die schuldhafte Verletzung dieser Pflichl verursachten Schaden.
(3) In größeren Betrieben müssen Wasch- und Umkleideräume vorhanden sein. Bei Beschäftigung
männlicher und weiblicher Dienstnehmer ist hinsichtlich
der Einrichtung und Benützung der Sanitäranlagen
und Umkleideräume auf die Verschiedenheit
der GeSChlechter Rücksicht zu nehmen.
(4) Auf entlegenen Arbeitsstellen außerhalb des Betriebes, an denen während längerer Zeit gearbeitet wird, ist den Rerrelungen der Abs. 1 bis 3
in vertretbarem Ausmaß Rechnung zu tragen.
(5) Für den Aufenthalt während der Arbeitspausen
im Betrieb müssen den Dienstnehmern zumindest
entsprechende freie Plätze mit einer ausreichenden
Zahl von Sitzgelegenheiten und Tischen für das Einnehmen der Mahlzeiten sowie Einrichtungen für
das Wärmen mitgebrachter Speisen zur Verfügung
stehen. In größeren Betrieben müssen für den Aufenthalt'
während der Arbeitspausen geeignete und
entsprechend eingerichtete Räume zur Verfügung
stehen.
Wohnräume und Unterkünfte
§ 771
(1) Räume, die Dienstnehmern für Wohnzwecke
oder auch nur zU!; vorübergehenden Nächtigung zur Verfügung gestellt werden, müssen den sonst für
Wohnräume maßgebenden Erfordernissen entsprechen,
soweit diese den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der SittliChkeit betreffen. Diese Räume müssen für ihren Verwendungszweck entsprechend
eingerichtet und mindestens mit den
hygienischen Anforderungen entsprechendem Trtnkwasser,
Waschgelegenheiten mit einwandfreiem
Wasser zum Waschen und entsprechenden Abortanlagen
versehen sein.
(2) Dienstnehmern, die auf Arbeitsstellen beschäftigt werden, die so entlegen sind, daß sie in deren
Umgebung keine Räume erhalten können, die gemäß Abs. 1 für Wohnzwecke geeignet sind, mÜssen feste
Unterkünfte oder andere geeignete Einrichtungen
zur Verfügung stehen. Unterkünfte sind an erfahrungsgemäß
sicheren Orten mit ebensolchen Zugängen
zu errichten; sie müssen den Anforderungen
des Abs. 1 entsprechen. Für andere geeignete Einrichtungen
gilt dies sinngemäß. Unterkünfte müssen
dem Verwendungszweck gemäß eingerichtet und
ausgestattet sein. Für das Zubereite!). und Wärmen
von Speisen sowie für das Trocknen nasser Kleidung
müssen im Unterkunftsbereich geeignete Einrichtungen
zur Verfügung stehen.
(3) In jeder Unterkunft muß bei Verletzungen
oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet werden können; § 77 j gilt sinngemäß.
(4) Werks- und Dienstwohnungen gehören nicht
zu Wohnräumen im Sinne des Abs. 1.
Instandhaltung, Prüfung und Reinigung
§77m
(1) Betriebsgebäude, Betriebsräumlichkeiten, Betriebseinrichtungen, sonstige meChanische Einrichtungen
und Betriebsmittel, Wohnräume und Unterkünfte
sowie die Schutzausrüstung und sonstige
Einrichtungen oder Gegenstände für den Schutz der Dienstnehmer sind in siCherem Zustand zu erhalten.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für Verkehrswege im Betrieb, wobei der jeweiligen besonderen Beschaffenheit der Wege hinsichtlich der Sicherheitserfordernisse
Rechnung zu tragen ist.
(3) Betriebsgebäude, BetriebsräumliChkeiten, BetriebseinriChtungen, sonstige mechanische Einrichtungen
'und Betriebsmittel, Wohnräume und Unterkünfte
sowie die Schutzausrüstung und sonstige
Eiiuichtungen oder Gegenstände für den SChutz der Dienstnehmer sind unbeschadet besonderer Prüfungen
nach den §§ 77 c Abs. 2, 77 h Abs. 2 und 77 i
Abs. 3 in regelmäßigen Zeitabständen ihrer Eigenart
entsprechend durCh geeignete fachkundige Personen
im Sinne des § 77 c Abs: 3 auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Eine solche Prüfung sowie
eine besondere Prüfung nach den angeführten Bestimmungen
ist zusätzlich dann vorzunehmen, wenn
begründete Zweifel darüber bestehen, ob sich ~lie
im ersten Satz genannten Baulichkeiten, Einrichtungen,
Mittel oder Gegenstände in ordnungsgemäßem
Zustand befinden.
(4) Für die Reinhaltung der Betriebsgebäude, Betriebsräumlichkeiten, Betriebseinrichtungen und ' Betriebsmittel,
Wohnräume und Unterkünfte sowie der Schutzausrüstung und sonstiger Einrichtungen oder
Gegenstände für den Schutz der Dienstnehmer ist
Sorge zu tragen.
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Pflichten der Dienstgeber
§ 11 n
(1) Der Dienstgeber hat auf seine Kosten dafür
zu sorgen, daß der Betrieb so eingerichtet ist und
so unterhalten sowie geführt wird, daß die notwendige
Vorsorge für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Dienstnehmer
nach den in Betracht kommenden Vorschriften sowie
den von der Behörde vorgeschriebenen Bedingungen
und Auflagen gegeben ist. Darüber hinaus, hat sich
der Dienstgeber so zu verhalten, daß eine Gefährdung
des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer
soweit als möglich vermieden wird.
(2) Von den Vorschriften und den von der Behörde
vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen ab••
weichende Anordnungen in Fällen unmittelbar
drohender oder eingetretener Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer sind
soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes
derselben geboten erscheint, um die Gefährdung
abzuwenden oder zu beseitigen.
(3) Der Dienstgeber darf ein den im Abs. 1 angeführten Vorschriften, Bedingungen und Auflagen
widersprechendes Verhalten der Dienstnehmer nicht
dulden, es sei denn, es handelt sich um eine Anordnung
im Sinne des Abs. 2.
(4) Der Dienstgeber hat das Interesse der Dienstnehmer an allen Fragen, die im Rahmen des Betriebes
den Schutz des Lebens und der Gesundheit sowie
den durch Alter und Geschlecht der Dienstnehmer
gebotenen Sdiutz der Sittlichkeit betreffen, entsprechend
zu fördern und auch sein Verhalten darnach
einzurichten.
(5) Werden dem Dienstgeber nach § 11 0 Abs. 2
, Mängel an BetrieQseinrichtungen, mechanischen Einrichtungen, Betriebsmitteln sowie Gegenständen der Schutzausrüstung und von sonstigen Einrichtungen
oder Gegenständen für den Schutz der Dienstnehmer
zur Kenntnis gebracht, so hat er unverzüglich zu
entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen
weitergearbeitet werden darf.
(6) Werden dem Dienstgeber ,Ereignisse zur Kenntnis gebracht, die • beinahe zu einem Unfall geführt
hätten, so hat er neben seiner Verpflichtung aus § 11 g Abs. 3 auch jene Maßnahmen zu treffen, durch
die in Hinkunft ein solches Ereignis verhindert werden
kann.
Pflichten der Dienstnehmer
§ 11 0
(1) Jeder Dienstnehmer hat die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer .nach
den in Betracht kommenden Vorschriften und behördlichen
Anordnungen gebotenen Schutzmaßnahmen
anzuwenden sowie sich dementsprechend zu
verhalten bzw. die ihm im Zusammenhang damit
ex:teilten Weisungen zu befolgen. Darüber hinaus ,
haben sich die Dienstnehmer so zu verhalten, daß
eine Gefährdung des LeQens und der Gesundheit
soweit als möglich vermieden wird. Sie haben alle
Einrichtungen, Vorrichtungen und Ausrüstungen, die
zum Schutz des Lebens und der Gesundheit errichtet
oder beige stellt werden, den Erfordernissen des Schutzzweckes entsprechend zu benützen und pfleglich
zu behandeln.
(2) Die Dienstnehmer haben sich, soweit dies auf
Grund ihrer fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen von ihnen verlangt werden kann, vor der Benützung von Betriebseinrichtungen, sonstigen
mechanischen Einrichtungen,' Betriebsmitteln sowie
Gegenständen der Schutzausrüstung und von sonstigen
Einrichtungen oder Gegenständen für ihren
Schutz zu vergewissern, ob diese offenkundige
Mängel aufweisen, durch die der notwendige Schutz
beeinträchtigt wird. Festgestellte Mängel und auffallende
Erscheinungen an solchen Einrichtungen,
Mitteln oder Gegenständen sind sogleich dem Dienstgeber oder der von diesem hiefür bestimmten
Stelle und der Betriebsvertretung zu melden.
(3) Dem Dienstgeher ist jeder Arbeitsunfall unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(4) Dienstnehmer dürfen sich durch Alkohol, Medikamente oder Suchtgifte nicht in einen Zustand
versetzen, in dem sie sich selbst od~r andere im Betrieb Beschäftigte gefährden.
Sicherheitsvei'trauenspersonen
§ 11 p
(1) In jedem Betrieb, ' in dem dauernd mindestens
zehn Dienstnehmer beschäftigt werden, muß mindestens eine Sicherheitsvertrauensperson tätig sein.
Darüber hinaus ist für je 50 weitere dauernd beschäftigte . Dienstnehmer eine weitere Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen. Die Funktionsperiode
beträgt drei Jahre.
(2) Die Sicherhehsvertrauenspersonen sind vom
Dienstgeber mit Zustimmung des Betriebsrates zu
bestellen. Sie haben den Dienstgeber bei der Durchführung des Dienstnehmerschutzes im Betrieb zu
unterstützen und insbesondere auf das Vorhandensein
der entsprechenden Einrichtungen und Vorkehrungen
sowie auf die Anwendung der gebotenen
Schutzmaßnahmen zu achten und diesbezüglich besteheride
Mängel dem Dienstgeber oder der sonst
von diesem hiefür bestimmten Stelle im Betrieb zu
melden. Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben
die Dienstnehmer zur Mitarbeit in Belangen des Dienstnehmerschutzes anzureg,en und dem Dienstgeber oder der von diesem hiefür bestimmten Stelle
im Betrieb Vorschläge für Verbesserungen mitzuteilen.
•
(3) Als Sicherheitsvertrauenspetsonen sind am Dienstnehmerschutz interessierte Dienstnehmer zu
bestellen, bei denen die persönlichen und die nach Art des Betriebes notwendigen fachlichen Voraussetzungen
für erfolgreiche Tätigkeit gegeben sind.
Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haben die Sicherheitsvertrauenspersonen
mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten.
Wird ein Dienstnehmer als
Sicherheitsvertrauensperson bestellt und übt er diese Funktion neben seiner beruflichen Tätigkeit aus,
so ist ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes
zu gewähren. Durch die Tätigkeit der Sicherheitsvertrauenspersonen wird die Verantwortung des Dienstgebers auf Grund dieses Gesetzes nicht berührt. ~ ,
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48 Stück 11, Nr. 31, 32 und 33
(4) Für jede Sicherheitsvertrauensperson ist vom
Dienstgeber mit Zustimmung des Betriebsrates eine Ersatzperson zu bestellen, die bei Verhinderung der Sicherheitsvertrauensperson deren Aufgaben durchzuführen hat. "
„(1) Maschinen und Geräte, die auf Grund der
geltenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Maschinenschutzes nur mit bestimmten Schutzvorrichtungen
oder anderen Schutzmaßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit ihrer Benützer
in den inländischen Verkehr gebracht werden dürfen,
sind mit den in diesen Rechtsvorschriften bestimmten
Schutzvorrichtungen und Schutzmaßnahmen
anderer.Art zu verwenden."
Die Abs. 2 und 3 haben zu entfallen; der bisherige
Abs. 4 erhält die Bezeichnung Abs. 2.
„(1) Die im Verfahren zur Registrierung, Kundmachung und Satzungserklärung von ~ollektivverträgen,
ferner im Verfahren vor den Einigungskommissionen
als SchlichtungssteUen und im Verkehr mit der Land- und Forstwirtschaftsinspektion
erforderlichen Eingaben und deren Beilagen,
Ausfertigungen, Protokolle, Entscheidungen und Vergleiche sind gemäß Artikel' 111 des Landarbeitsgesetzes
von den Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.
(2) Ebenso sind die Lehrverträge (§ 112) sowie
Dienstscheine (§ 7) von den Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit."
Artikel 11
Kollektivverträge, Arbeits- oder Dienstordnungen,
Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträge, die
den Anspruch auf Abfertigung günstiger regeln,
bleiben insoweit unberührt.
Artikel III
Dieses Gesetz tritt hinsichtlich der Bestimmungen
der Z. 4 bis 6 des Art. I am 1. Jänner 1982 und hinsichtlich
der übrigen Bestimmungen mit dem seiner
Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Krainer
Landeshauptmann
Koiner
Landesrat
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