Gesetz vom 23. März 1982, mit dem das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz neuerlich geändert wird (5. KALG-Novelle)
LGBL_ST_19820630_30Gesetz vom 23. März 1982, mit dem das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz neuerlich geändert wird (5. KALG-Novelle)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.06.1982
Fundstelle
LGBl. Nr. 30/1982 Stück 11
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 23. März 1982, mit dem das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz neuerlich geändert wird (5. KALG-Novelle)
Der Steiermärkische Landtag hat zur Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Krankenanstaltengesetzes, BGBL Nr. 111957, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBL Nr. 27/1958, BGBL Nr. 28111974, BGBL
Nr. 659/1977, BGBL Nr. 456/1978 und BGBL Nr. 106/
1979 beschlossen:
Artikel I
Das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz
(KALG.), LGBl. Nr. 78/1957, in der Fassung der Gesetze LGBL Nr. 16/1968, Nr. 14/1969, Nr. 177/1969
und Nr. 112/1981 wird geändert wie folgt:
„§ 1
(1) Unter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) sind Einrichtungen zu yerstehen, die
(2) Ferner sind als Krankenanstalten auch Einrichtungen anzusehen, die zur ärztlichen Betreuung und
besonderen Pf.lege von chronisch Kranken bestimmt
sind.
(3) Krankenanstalten im Sinne des Abs. 1 sind:
(4) Einrichtungen, die eine gleichzeitige Behandlung von mehreren Personen ermöglichen .und die in ihrer Organisation.wie insbesondere nach den vorhandenen. Behandlungsräumen und deren Ausstattung in medizi- . nischer und technischer Hinsischt der Organisation
und Ausstattung einer Krankenanstalt entsprechen,
sofern sie nicht als Gruppenpraxis oder Apparatege- .
meinschaft eingerichtet sind, sind nicht als Ordinationsstätten
von Ärzten anzusehen. Sie unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes."
(1) Allgemeine Krankenanstalten sind einzurichten
als
(2) Krankenanstalten mit Universitätskliniken oder
medizinischen Ulliversitätsinstituten gelten jedenfalls als Zentralkrankenanstalten im Sinne des Abs. 1 lit. c.
(3) Die Voraussetzungen des Abs. 1 sind auch dann
erfüllt, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen örtlich getrennt untergebracht sind, sofern diese Aj:teilungen funktionell-organisatorisch verbunden sind.
(4) Von der Errichtung einzelner im Abs .. llit. a und b vorgesehener AbteÜungen kann dann abgesehen werd~
n, wenn in jenem Einzugsbereith, für den die Krankenanstalt
vorgesehen ist, die betreffenden Abteilungen
in einer anderen Krankenanstalt bereits bestehen
und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist.
(5) Ob und inwieweit die Voraussetzungen nach Abs. 3 sowie nach Abs. 4 gegeben sind, entscheidet die , Landesregierung. "
„(2) Die ein,zelnen Abteilungen und Pflege gruppen
sind hinsichtlich ihrer Bettenanzahl unter Berücksichti' gung des Faches und des Fortschrittes der Medizin in einer überschaubaren Größe zu halten. Für Abteilungen, die nicht in Departments untergliedert sind, wird
die Bettenhöchstzahl mit 120 festgelegt; diese Obergrenze kann in Ausnahmefällen mit Genehmigung der Landesregierung überschritten werden, darf jedoch die absolute Höchstzahl von 150 Betten nicht übersteigen. Werden vom Abteilungsleiter mehrere Departments
selbst geführt, so darf die Gesamtbettenhöchstzahl der , unter seiner Leitung stehenden Departments 120 nicht ' übersteigen. Im Bereich der Langzeitversorgung und
der Pflege von chronisch Kranken kann .die Landesregierung
im Interesse der Wi'rtschaftlichkeit der Betriebsführung gesonderte Festlegungen bezüglich
der Bettenhöchstzahlen treffen, sofern im Hinblick auf
die Eigenart dieser Krankenbetreuung eine überschaubarkeit
auch trotz einer höheren Bettenanzahl
gewährleistet ist.
(3) Die Anstaltsordnung darf keine Bestimmungen
enthalten, die die Durchführung eines straflosen Schwangerschaftsabbruches oder die Mitwirkung
daran verbieten oder die Weigerung, einen solchen Schwangerschaftsabbruch , durcp.zuführen oder daran mitzuwirken, mit nachteiligen Folgen verbinden."
Die bisherigen Abs. 2 und 3 des §9 sind als Abs. 4
und 5 zu bezeichnen.
"Kollegiale Führung
§9a
(1) Bei öffentlichen Krankenanstalten sowie bei allgemeinen Krankenanstalten und Sonderkrankenanstalten,
die von einer Gebietskörperschaft oder einem Sozial versicherungsträger betrieben werden oder die '
Beiträge zum Betriebsabgang erhalten, hat deren
Rechtsträger unbeschadet seiner Verfügungsrechte zur Besorgung der Aufgaben, die den ärztlichen, den Verwaltungs- und den Pflegebereich gemeinsam
berühren, die kollegiale Führung der Krankenanstalt durch den ärztlichen Leiter, den Verwaltungsleiter und den Leiter des Pflegedienstes (Anstaltsleitung) vorzusehen.
(2) Die Aufgaben derAnstaltsleitung, die Grundzüge
für ihre Tätigkeit und die Geschäftsführung sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt in den Anstaltsordnungen festzulegen.
(3) Die durch Entscheidungen der kollegialen Führung in ihrem Aufgabenbereich unmittelbar betroffenen
Mitglieder der Anstaltsleiturig haben ein Appellationsrecht an den jeweiligen Rechtsträger. Bis dahin
kann bei Gefahr im Verzug jedes Mitglied der Anstaltsleitung
für den eigenen Bereich Verfügungen treffe~; :
handelt es sich um Fragen der Pflege als Teil der
medizinischen Behandlung, so steht die Entscheidung für den Fall, daß keine übereinstimmung erzielt werden kann, jedenfalls dem ärztlichen Leiter zu.
(4) Durch die kollegiale Führung dürfen die dem
ärztlichen Leiter, dem Verwaltungsleiter und dem Leiter des Pflegedienstes nach § 10 Abs. 2, § 14 und § 16 a Abs. 1 zukommenden Aufgaben nicht beeinträchtigt
werden."
„(2) Für jede KrankenanstalUst durch deren Rechtsträger ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes und für die mit der ärztlichen
Behandlung der in Anstaltspflege genommenen Personen
zusammenhängenden Aufgaben zu bestellen. Dieser
kann gleichzeitig auch mit Aufgaben nach Abs. 4
betraut werden. Ist der Rechtsträger der Anstalt eine physische Person urid selbst mit der , Führung der' ärztlichen Angeleg~nheiten befaßt" so kann von der Bestellung eines eigenen ärztlichen Leiters abgesehen werden. Ebenso kann die Landesregierung für Genesungsheime (§ 1 Abs.3 Z.3) und für Pflege anstalten
für chronisch Kranke (§ 1 Abs.3 Z.4) von der Ver- ' pflichtung zur Bestellung eines ärztlichem Leiters :
Abstand nehmen, wenn die Aufsicht durch 'einen
geeigneten Arzt gewäbrleistet ist. Das Verfügungs'recht
des Rechtsträgers der Anstalt in organisatorischen
und wirtschaftlichen Angelegenheiten (§ 14)
bleibt unberührt. "
11 a. Im § 10 Abs. 4.ist in der ersten Zeile nach dem Wort "Abteilungen" einzufügep.: "oder Departments". 11 b. Im § 11 Abs. 1 ist das vorletzte Wort "erreich- , bar" durch das Wort "gegeben" zu ersetzen.
11 c. Im § 11 Abs. 3 ist der letzte Satz zu streichen und an seiner Stelle sind nachstehende Sätze einzufügen:
"über die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Behandlung entscheidet der ärztliche Leiter der Krankenanstalt. Ist die Krankenanstalt in Abteilungen
gegliedert, so entscheidet darüber der Abteilungsleiter.
Ist eine Abteilung in Departments gegliedert, so
32 Stück 11, Nr. 30
entscheidet als sein Vertreter der Departmentleiter gegen nachträglichen Bericht an den Leiter der Abteilung."
'
.. Krankenhaushygieniker
§ 11 a
(1) Für jede Krankenanstalt ist durch den Rechtsträger ein fachlich geeigneter Arzt als K~ankenhaushygieniker zu bestellen. .
(2) Der Krankenhaushygieniker hat in der Anstalt
alle Belange der Hygiene wahrzunehmen. Im Rahmen
dieser Aufgaben hat er insbesondere den Rechtsträger der Anstalt und deren Organe in allen Fragen der Krankenhaushygiene zu beraten, die Funktionsfähigkeit von einschlägigen E~nrichtungen , wie Sterilisations- und Desinfektionsanlagen zu überwachen und
für die Schulung des Anstaltspersonals auf dem Gebiet der'Hygiene zu sorgen.
(3) Der Krankenhaushygieniker ist bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten der Krankenanstalt
zuzuziehen.
(4) Ist von der Landesregierung ein Landeshygieniker bestellt, so ist dieser vor allem bei Fragen allgemeiner Natur zu hören. Diesem könnel). von der Landesregierung für die Landeskrankenanstaltenauch die Aufgaben
des Krankenhaushygienikers übertragen
werden.
(5) Von der Bestellung eines eigenen Krankenhaushygienikers kann mit Zustimmung der Landesregierung
Abstand genommen werden, wenn der ärztliche
Leiter die fachliche Eignung hiefür aufweist. Das gleiche
gilt für die Fälle, bei denen von der Bestellung
eines ärztlichen Leiters abgesehen werden kann."
(1) Alle Daten der Personen, die in Anstaltspflege
genommen oder im Anstaltsambulatorium untersucht
oder behandelt wurden, unterliegen dem Datenschutz
nach Abs. 2 bis 4.
(2) Daten von Patienten dürfen von der Krankenanstalt nur erhoben und gespeichert werden, soweit dies
zur Erfüllung der Aufgaben der Anstalt, insbesondere im Sinne der Bestimmungen des § 13, notwendig ist.
(3) Den betroffenen Personen ist auf ihr Verlangen
von der Krankenan5!talt darüber Auskunft zu geben,
welche Daten über sie ermittelt, verarbeitet und
gespeichert werden und an wen welche Daten weitergegeben
wurden, Soweit es sich um Daten handelt, die
sich unmittelbar auf die Krankheit (Krankheitsbehtmdlung) beziehen, kann die Übermittlung von Daten auf
Anordnung des ärztlichen Leiters der Krankenanstalt . oder eines von ihm beauftragten Arztes verweigert oder eingeschränkt. werden, wenn durch diese Übermittlung der Fortgang des Behandlungsprozesses
nachteilig beeinflußt werden kann. Der Patient .hat Anspruch auf Berichtigung falscher Daten.
(4) Der Arzt der Krankenanstalt darf auf die gespeicherten Daten zugreifen, soweit diese zu diagnostischen
oder therapeutischen Z~ecken benötigt werden;
die Anstaltsverwaltung darf auf Daten soweit zugreifen oder diese weitergeben, als dies zur verwaltungsmäßigen Abwicklung des Behandlungsfalles erforderlich ist.
Im übrigen sind der Zugriff auf solche Daten und deren Weitergabe, sofern dadurch die betreffende Person
. identifiziert werden kann, nur mit deren Zustimmung und nur dann gestattet, wenn kein öffentliches Interesse entgegensteht.
(5) Die Landesregierung kann die Träger von Krankenanstalten ermächtigen, die Speicherung, Verarbeitung
und Aufbewahrung von Daten anderen Trägern .
unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 10 und 1,3 Datenschutzgesetz zu übertragen. In diesem Fall kann Stück 11, NI. 30 33
durch Verordnung ein derartiger Rechtsträger bezeichnet
und die Organisation der Speicherung, Verarbeitung
und Aufbewahrung dieser Daten festgelegt werden.
§ 12 ist für diese Träger sinngemäß anzuwenden. I
Die Träger von Krankenanstalten, die von dieser Ermächtigung bin'nen Jahresfrist ab Inkrafttreten d~r
Verordnung nicht Gebrauch machen, sind von freiwilligen
Leistungen des Landes ausgeschlossen.
§ 13b
(1) Im Rahmen der Sicherung der Krankenanstaltspflege kann die Landesregierung einen zentralen Krankenbettennachweis einrichten.
(2) In diesem Falle können durch Verordnung die Träger allgemeiner Krankenanstalten, von Sonderkrankenanstalten und von Pflegeanstalten für chronisch
Kranke verpflichtet werden., den da'zu bestimmten
Leitstellen die Angaben zu machen, die zur Führung
des zentralen Bettennachweises erforderlich sind.
(3) Das Recht des Einzelnen auf freie Krankenan-;
staltswahl wird durch diese Einrichtung nicht berührt. " . 18. § 14 hat zu lauten:
„(1) Für jede Krankenanstalt sind durch deren Träger eine geeignete Person als verantwortlicher Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten (Verwaltungsleiter) und das'erforderliehe Verwaltungspersonal zu bestellen. Ist der Rechts- . träger der Anstalt eine physische Person und selbst mit der Führung der wirtschaftlichen, administrativen und tedinischen Angelegenheiten befaßt, kann von der Bestellung eines eigenen verantwortlichen Leiters
abgesehen werden.
(2) Vor Verfügungen in wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten, die den ärztlichen oder pflegerischen Betrieb der Anstalt berühren,
hat sich der Verwaltungsleiter, soweit nicht die Anstaltsleitung zuständig wird, mit dem ärztlichen
Leiter der Krankenanstalt (Abteilung) oder mit dem
verantwortlichen Leiter des Pflegedienstes der . Krankenanstalt
ins Einvernehmen zu setzen. Die Verfügungsrechte
des Anstaltsträgers gegenüber seinen
Organen werden hiedurch nicht berührt. .
(3) Für die Ausbildung und Weiterbildung der in der . Krankenanstaltenverwaltung und -leitung tätigen Personen ist' Vorsorge zu treffen.
(4) Die Träger der Krankenanstalten haben Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben zu führen,
welche die für den Betrieb der betreffenden Krankenanstalt
anfallenden Kosten und deren Zuordnung zu
den einzelnen Kostenstellen ersichtlich machen . .
(5) Für das Rechnungswesen der Krankenanstalten
ist spätestens ab 1. Jänner 1986 die kaufmännische
Buchführung anzuwenden."
„(3) Verträge, die für solche Krankenanstalten nach § 47 abgeschlossen werden und deren Trger nicht das Land ist, bedürfen zu ihrer Rechtsirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung.
(4) Die Verträge nach Abs. 3 sind innerhalb von vier Wochen nach erfolgtem 'Abschluß der Landesregierung vorzulegen; zur Vorlage ist jeder der Vertragspartner berechtigt. Die Genehmigung nach Ab~ . 3 ist
zu versagen, wenn der Vertrag gesetzwidrige Bestimmungen enthält. Erfolgt eine schriftliche Versagung
durch die Landesregierung nicht innerhalb von zwei' Monaten, so gilt die Genehmigung als erteilt. "
Die bisherigen Abs. 4 und 5 sind als Abs. 5 und 6 zu bezeichnen.
(1) Für jede Krankenanstalt mit bettenführenden
Abteilungen ist eine geeignete diplomierte Krankenpflegeperson als verantwortlicher Leiter des Pflegedienstes
(pflegevorsteher 'bzw. Oberin) unter sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen des § 27 Abs. 1
und 3 zu bestellen .
(2) Dem verantwortlichen Leiter des Pflegedienstes
fällt insbesondere die Aufgabe zu, den Dienst im
pflegerischen Bereich der Krankenanstalt zu koordinieren und auf die Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der pflegerischen Versorgung der Krankenanstalt
hinzuwirken. Das ärztliche Anweisungsrecht in Fragen der Pflege als Teil der medizinischen BehandlUng wird hiedurch nicht berührt.
(3) Bei Verhinderung des verantwortlichen Leiters
des Pflegedienstes (Pflegevorsteher bzw. Oberin) muß dieser von einer geeigneten diplomierten Krankenpflegeperson vertreten werden.
(4) Für die Fortbildung des Krankenpflegepersonals
ist anstaltsmäßig Vorsorge zu treffen."
„(2) Dem Anstaltsträger sind über Verlangen die
dem Patienten in Rechnung gestellten besonderen
Honorare nach dem Bundesgesetz über Krankenanstalten
bekanntzugeben. "
34 Stück 11, Nr. 30
25 a. § 22 Abs. 3 hat zu entfallen.
"Sicherstellung öffentlicher ,
Krankenanstaltspflege
§ 24
(1) Das Land stellt Krankenanstaltspflege für anstaltsbedürftige Personen im eigenen Bundesland
entweder durch die Errichtung und den Betrieb öffentlicher Krankenanstalten oder durch Vereinbarung mit
Trägern nicht öffentlicher Krankenanstalten sicher. Für Personen, die im Grenzgebiet' eines benachbarten
Bundeslandes wohnen, kann die Krankenanstaltspflege auch dadurch sichergestellt werden, daß diese Personen im Fall der Anstaltsbedürftigkeit in Krankenanstalten des Nachbarlandes aufgenommen werden.
(2) Zur Sicherstellung einer möglichst gleichmäßigen Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen hat die Landesregierung durch Verordnung einen Krankenanstaltenplan zu erstellen. Dabei ist das Land in Versorgungsräume und diese in Versorgungssektoren einzuteilen und für diese sind sodann unter
Bedachtnahme auf den Bedarf die erforderlichen
Krankenanstalteneinrichtungen
festzustellen.
(3) Unter Berücksichtigung der Siedlungs-, Bevölkerungs- und Erwerbsstruktur sowie der topographischen
und der Nerkehrsverhältnisse ist hiebei für die ortsnahe Versorgung mit einem Einzugsbereich von 50.000 bis , 90.000 Einwohnern - erste Versorgungsstufe - eine Standardkrankenanstalt, für die überörtliche Versorgung mit einem Einzugsbereich von 250.000 bis,
300.00.0 Einwohnern - zweite Versorgungsstufe - eine , Schwerpunktkrankenanstalt vorzusehen ' und einzurichten. Die regionale Spitzenversorgung - dritte Versorgungsstufe - hat im Land als Zentralkrankenanstalt
das Landeskrankenhaus Graz mit seinen Universitätskliniken sicherzustellen.
(4) Bei Vorliegen besonderer topographischer oder verkehrsmäßiger Verhältnisse kann die Landesregie- ' rung eine Unter- oder Überschreitung der angeführten Zahlen bestimmen. '
(5) Die Krankenanstalten sind verpflichtet, entsprechend ihrer Zweckbestimmung zusammenzuarbeiten,
insbesondere bei der Verteilung der Krankenhausaufnahmen, der Durchführung von Rationalisierungsmaßnahmen
und bei der Bildung von Untersuchungs- und Behandlungsschwerpunkten.
(6) Bewilligungen nach den Bestimmungen der §§ 3
und 5 dürfen nur in Übereinstimmung mit dem Krankenanstaltenplan erteilt werden. ".
(1) Allgemeine Krankenanstalten und Sonderkrankenanstalten sind in der Regel in Fachabteilungen und Pflegegruppen zu gliedern.
(2) Aus medizinisch-fachlichen, organisatorischen
und betriebswirtschaftlichen Gründen kann vom Träger der Krankenanstalt nach Anhörung der Anstaltsleitung (§ 9 a) und .des Leiters der betrof~enen Abteilung
diese in Departments untergliedert werden. Departments können nur von Fachärzten des einschlägigen medizinischenSonqerfaches geleitet werden, ihre
fachliche Verantwortung richtet sich, unbeschadet der
dem Leiter der Abteilung zukommenden Aufgaben,
nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes.
' (3)' Der Leiter eines Departments führt den Titel Departmentleiter. Die Departments sind hinsichtlich ihrer Aufgaben und Größe (Bettenanzahl bzw. Räumlichkeiten) in der Anstaltsordnung festzulegen.
(4) Bei jenen Abteilungen, in denen Departments
bestehen oder gebildet ' werden, ist dafür Sorge zu tragen, daß im Interesse einer möglichst wirtschaftlichen Führung der Abteilung gemeinsame Einrichtungen
vorgesehe,n werden, die allen Departments zur Verfügung stehen (insbesondere Operationssäle,
Apparate, Intensiv- und Wachstationen, spezielle Bettenstationen
oder Einrichtungen für die Besorgung von
' Verwaltungsaufgaben und die Besorgung gemeinsamer ärztlicher Dienste).
(5) Die ' gemeinsamen Einrichtungen unterstehen
unmittelbar, dem Leiter der Abteilung, wobei auf die Erfordernisse der Departments Bedacht zu nehmen ist.
(6) Der Anstaltsträger hat für jede Abteilung, die in Departments untergliedert ist, eine Geschäftsordnung zu erlassen, die auf die Notwendigkeiten der Abteilung und der Departments Rücksicht zu nehmen hat. Diese Geschäftsordnung hat jedenfalls die Einrichtuqg'einer De,partmentleiterkonferenz vorzusehen. In dieser Departmentleiterkonferenz ist insbesondere über
gemeinsame Anträge an den Träger der Krankenanstalt nach den in der Anstaltsordnung aufgestellten
Richtlinien mehrheitlich zu beschließen. Über die VerStück
11, Nr. 30 35
wendung gemeinsamer Einrichtungen sowie über den Einsatz des den Departments vom Träger der Krankenanstalt
zugeteilten Personals zum rationellen' Betrieb
gemeinsamer Einrichtungen hat der Leiter der Abteilung nach Anhörung der Departmentleiterkonferenz
nach den in der Anstaltsordnung aufgestellten Richtlinien zu entscheiden. Jedem Departmentleiter steht das Recht zu, in diesen Fragen sich an den ärztlichen Leiter der Krankenanstalt und in weiterer Folge an den Träger der Krankenanstalt •zu wenden. Die Departmentleiterkonferenz hat wöchentlich stattzufinden.
Den Vorsitz führt der Leiter der Abteilung, der die Konferenz einzuberufen hat und für die Durchführ\lng der Beschlüsse verantwortlich ist.
§ 25b
(1) Aus Gründen des fachlichen Zusammenhanges,
und um einen rationellen Einsatz von Räumen, Mitteln und Personal zu gewährleisten, können Abteilun!'Jen zu Fachbereichen zusammengeschlossen werden, und
zwar in einen konservativen, einen operativen .und
einen medizinisch-technischen Fachbereich. Die Rechte des ärztlichen Leiters, des Verwaltungsleiters und des Leiters des Pflegedienstes, sowie der ärztlichen Leiter der Abteilungen dürfen durch diese Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden.
(2) Bei der. Bildung von Fachbereichen sind zuzuzählen insbesondere
(3) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat bei der Bildung von Fachbereichen für diese jeweils Geschäftsordnungen im Rahmen der Anstaltsordnung
zu erlassen. Die Geschäftsordnungen haben jedenfalls die Einrichtungen einer Fachbereichskonferenz der Leiter der betroffenen Abteilungen vorzusehen. In der Fachbereichskonferenz ist insbesondere .über den
rationellen Betrieb der gemeinsamen Einrichtungen zu beschließen. Den Vorsitz in der Fachbereichskonferenz hat der dienstälteste Leiter der dazugehörigen Abteilungen zu führen. Der Vorsitzende hat die Konferenz
einzuberufen und für die Durchführung der Beschlüsse
zu sorgen.
§ 25c
(1) Die organisatorischen ,Bestimmungen dieses Gesetzes (wie zum Beispiel: Größe, Gliederung von Abteilungen usw.) sind auf Einrichtungen der Krankenanstalten, die gleichzeitig Univetsitätskliniken oder
Universitäts institute sind, nur insoweit anzuwenden, als sich aus dem Universitäts-Organisationsgesetz im Zusammenhang mit Lehre und Forschung nichts anderes ergibt.
(2) Organisatorische Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 können nur im Einvernehmen mit dem für die Universitätsangelegenheiten zuständigen Bundesminist~ r gesetzt werden.
(3) Die Landesregierung darf ihr Einvernehmen zu
allen organisatorischen Maßnahmen, dort wo es nach
den Bestimmungen des Universitäts-Organisationsgesetzes erforderlich ist, nur, erklären, wenn diese Maßnahmen mit den Bestimmungen des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG.) im Einklang
stehen. "
„(3) Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten haben, wenn sie keine Anstaltsapotheke betreiben, die Arzneimittel aus inländischen Apotheken zu beziehen.
"
„(4) Öffentliche Krar:tkenanstalten, dij:! keine Anstaltsapotheke betreiben, haben Konsiliarapotheker zu bestellen, weim durch die beliefernde Apothefe die Erfüllung der im Abs. 5 qenannten Aufgaben nicht
gewährleistet ist. Die Bestellung be.darf (ler Genehmigung der Landesregierung. Zum Konsiliarapotheker
darf nur ein Magister der Pharmazie bestellt werden, der die Berechtigung zur Ausübung der fachlichen
Tätigkeit im. Apothekenbetrieb nach erfolgter praktischer Ausbildung erlangt hat und zumindest im überwiegenden Ausmaß in einer inländischen öffentlichen
Apotheke oder Anstaltsapotheke tätig ist.
(5) Der Konsiliarapotheker hat den Arzneimittelvorrat der Krankenanstalt hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Aufbewahrung und Beschaffenheit der Arzneimittel
mindestens einmal vierteljährlich zu überprüfen
und allfällige Mängel dem ärztliche'n Leiter der Krankenanstalt zu melden; diesen hat er ferner in allen Arzneimittelarigelegenheiten fachlich zu beraten und zu unterstützen. "
34 a. Im § 27 Abs. 1, erster Satz, ist nach dem Wort "Abteilung" der Ausdruck "ein Department," einzufügen.
(2) Ist die Aufnahme einer unabweisbaren Person in
die allgemeine Gebührenklasse wegen Platzmangels
nicht möglich, hat sie die Kr.ankenanstalt ohne Verrechnung
von Mehrkosten solange in einem Krankenzimmer
der Sonderklasse unterzubringen, bis der Platzmangel in der allgemeinen Gebührenklasse behoben
ist und der Zustand des Patienten die Verlegung
zuläßt. "
„(5) Kann einem Patienten, der in die 'Sonderklasse aufgenommen wurde, die Zahlung der Pflegegebühren
und der sonstigen Entgelte nicht mehr zugemutet
werden, so ist er in die allgemeine Gebührenklasse zu
verlegen. u .
., (2) Die Aufnahme in Anstaltspflege ist auf anstaltsbedürftige Personen und auf Personen, die sich einem
operativen Eingriff unterziehen, beschränkt. Bei der Aufnahme ist auf den Zweck der Krankenanstalt und
auf den Umfang der Anstaltseinrichtungen Bedacht zu nehmen. Unabweisbare Personen müssen in Anstaltspflege genommen werden.
(3) Als anstaltsbedürftig im Sinne des Abs. 2 gelten Personen, deren auf Grund anstaltsärztlicher Untersuchung festgestellter geistiger . oder körperlicher
Zustand die Aufnahme in Krankenanstaltspflege erfordert, ferner ' Personen, die ein Sozialversicherungsträger zum Zweck einer Begutachtung im Zusammenhang
mit einem Verfahren über die Gewährung von
Leistungen in die Krankenanstalt einweist. " .
„(6) Wird der Patient auf eigenes Verlangen in die Sonderklasse aufgenommen, so hat er für die Unterbringung sowie allenfalls für gesonderte Verköstigung
einen Zuschlag zur Pflegegebühr der allgemeinen
Gebührenklasse zu leisten. Bei Festsetzung dieser Zuschläge ist besonders auf den gebotenen erhöhten
Komfort Bedacht zu nehmen."
(1) Als Sondergebühren dürfen vom Rechtsträg~r der Krankenanstalt eingehoben werden:
(2) Neben den Pflegegebühren und Sondergebühren
s~nd der Krankenanstalt als Sonderaufwendung die Kosten zu ersetzen, die ihr für die im § 35 Abs. 2 und 3 genannten, mit den Pflegegebühren nicht abgegoltenen Aufwendungt:;n sowie für den fallweisen Beistand
durch eine nicht in der Krankenanstalt angestellte
Hebamme erwachsen sind. Die Aufrechnung dieser Kosten in Pauschalbeträgen nach Maßgabe der durchschnittlich
anfallenden Kosten ist zulässig. "
„§ 37
(1) Die Anstaltsgebühren in der Sonderklasse für den entsprechenden Sach- und Personalaufwand sind in Hundertsätzen der täglichen Pflegegebühr festzusetzen
und die Aufwendungen für Untersuchungen in
anstaltsfremden Einrichtungen nach den Eigenkosten
in Rechnung zu stellen.
(2) Für die Untersuchung und Behandlung in der Sonderklasse können Ärztehonorare für die Abteilungs-, Instituts-, Laboratoriums- und Departmentleiter,
sowie für die anderen Ärzte des ärztlichen Dienstes und die Konsiliarärzte verlangt werden. Diese Honorare gebühren den angeführten Ärzten zu Anteilen, die
ihre fachliche Qualifikation und ihre Leistungen berücksichtigen.
(3) Für die Bereitstellung der Einrichtungen gebührt dem Rechtsträger der Krankenanstalt ein Anteil am
Ärztehonorar, der insbesondere unter Bedachtnahme
auf die Ausstattung, die Art und den Umfang der Einrichtungen sowie auf den damit verbundenen Aufwand
zu bestimmen ist.
(4) Während der Zeit des Gebührenurlaubes behält
der Abteilungs-, Instituts-, Laboratoriums- und Departmentleiter den Anspruch auf den vollen Anteil am
Ärztehonorar. Bei sonstiger Abwesenheit, ausgenommen
in kurzfristiger, im Interesse' des Dienstes oder
einer Körperschaft öffentlichen Rechtes gelegener
Abwesenheit, gebührt dem Abteilungs-, Instituts-,
Laboratoriums- und Departmentleiter die Hälfte und
die andere Hälfte seines Anteiles am Ärztehonorar
dem Vertreter. Unter kurzfristiger Abwesenheit ist ein
zusammenhängender Zeitraum von höchstens zwei
Wochen zu verstehen. Dauert die sonstige Abwesenheit
mehr als 4 Wochen im .Jahr, kommt dem Vertreter
ab diesem Zeitraum der volle Anteil zu. In einem Krankheitsfall gebührt dem leitenden Arzt das Ärztehonorar
bis zu zwei Monaten voll, ab dem dritten bis
zum sechsten Monat zur Hälfte und zur anderen Hälfte seinem Stellvertreter. Ab dem siebenten Monat erhält der Stellvertreter das Ärztehonorar zur Gänze. Bei den beihilfeleislenden Ärzten ist analog vorzugehen, wobei die einbehaltenen Anteile den übrigen beihilfeleistenden Ärzten der jeweiligen Einheit gutzuschreiben sind.
(5) Die Ärztehonorare sind von den Abteilungsvorständen und Departmentleitern bekanntzugeben und
vom Rechtsträger der Krankenanstalt namens der Ärzteschaft gleichzeitig mit den Anstaltsgebühren vorzuschreiben und einzubringen. "
„§ 37 a
(1) Ambulanzgebühren (§ 36 Abs. 1 lit. c) sind die Anstaltsgebühr für den Personal- und Sachaufwand,
welcher der Krankenanstalt aus der ambulanten Untersuchung
und Behandlung erwächst, und ein allfälliges
Ärztehonorar.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Ambulanzgebühren hat die Landesregierung durch Verordnung
zu erlassen. § 37 Abs, 2 bis 5 finden sinngemäß Anwendung. Auch kann vorgesehen werden, daß die Ambulanzgebühren auf Antrag des Rechtsträgers der Krankenanstalt sowohl hinsichtlich der Anstaltsgebühr als auch des Ärztehonorars in Pauschalbeträgen festgesetzt werden.
(3) Erfolgt auf Grund des Ergebnisses einer ambulanten Untersuchung die Aufnahme in stationäI;e Anstaltspflege am selben Tag, so entfällt die Entrichtung der Ambulanzgebühren. "
„(3) Die Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse,
sowie die Sondergebühren, sind von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Ist das Land
nicht selbst Träger der Krankenanstalt, so hat diese Festsetzung auf Antrag des Rechtsträgers unter
Bedachtnahme auf Ausstattung und Einrichtung, wie
sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich
sind, und die ordnungsgemäße und wirtschaftliche
38 Stück 11, NT. 30
Gebarung zu erfolgen. In dieser Verordnung sind auch die kostendeckend ermittelten Pflegegebühren und bei Vorliegen der KostensteIlenrechnung die Sondergebühren nach § 36 Abs. 1 lit. a aufzunehmen. Vor Erlassung
der Verordnung ist den Vertretern der Ärzte und
dem Rechtsträger Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben."
(1) Ist das Land oder eine Gemeinde in der Steier'
mark Rechtsträger der Krankenanstalt, ist die Aufteilung der den Ärzten zukommenden Anteile an den Sondergebühren (Ärztehonorare ohne Anstaltsanteile)
durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.
Diese Verordnung hat insbesondere den Anteil der Abteilungs-, Instituts-, Laboratoriums- und Departmentleiter,
sowie die Anteile zu enthalten, die auf die
übrigen ärztlichen Mitarbe'"iter entfallen. Vor Erlassung der Verordnung ist den Vertretern der Ärzte und den Rechtsträgern der betroffenen Krankenanstalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) B.ei Abteilungen, in welchen die Bettenanzahl
über der in § 9 Abs. 2 festgesetzten Größe liegt, sind die Anteile der Abteilungsleiter am Ärztehonorar in dem Verhältnis,in dem die tatsächlichen Bettenanzahlen der Abteilungen jene im § 9 Abs. 2 vorgesehene
Bettenhöchstzahl übersteigen, zu kürzen. Die durch
diese Kürzung anfallenden Beträge sind vom Rechtsträger
der Krankenanstalt vorrangig für die Abdeckung
der Min9-estbeträge nach Abs. 3 zu verwenden.
(3) Für die Zuteilung der AnteHe der Abteilungs-,
Instituts-, Laboratoriums- und Departmentleiter ist eine degressive Staffelung vorzusehen, welcheinsbesondere den Anteil der Leistung der leitenden Ärzte,
weiters auch die beigesteIlte Einrichtung und Ausstattung,
sowie den Betriebsaufwand berücksichtigt. Die
degressive Behandlung der Anteile der Abteilungs-,
Instituts-, Laboratoriums- und Departmentleiter hat einzusetzen, sobald diese Anteile das Eineinhalbfache der nachstehenden Mindestbeträge für Abteilungsleiter übersteigen. Den anspruchsberechtigten cAbteilungs-, Instituts-, Laboratoriums- und Departmentleitern
ist, wenn sie ihre Tätigkeit in den Landeskranke~anstalten
haUptberuflich ausüben, jedoch ein Mindestbetrag
an Ärztehonoraren zu gewährleisten. Dieser
monatliche Mindestbetrag wird ab Inkrafttreten der Verordnung gemäß Abs. 5 für die Abteilungs-, Instituts- und Laboratoriumsleiter mit S 40.000,- festgesetzt. Den Departmentleitern gebührt ein monatlicher
Mindestbetrag in der Höhe von drei Vierteln des für die Abteilungsleiter festgesetzten Mindestbetrages. Bei der Zuteilung der degressiv gestaffelten Anteile bzw. der Mlndestbeträge sowohl der Abteilungs-, Instituts-, Laboratoriums-, als auch der Departmentleiter sind die Bestimmungen des § 37 Abs. 4 dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. Der Mindestbetrag für die Abteilungs-,
Instituts- und Laboratoriumsleiter ist in der Folge zum 1. Jänner jeden Jahres unter Berücksichti"
gung des Aufkommens an den Gebühren gemäß § 36 Abs. 1 lit. a durch Verordnung der Landesregierung
festzusetzen.
(4) Die auf die übrigen ärztlichen Mitarbeiter entfallenden Anteile an den Ärztehonoraren müssen mindestens
40 v. Hdt. betragen und sollen 50 v. Hdt. nur
dann übersteigen, wenn die ärztliche Tätigkeit im
wesentlichen auf Beiträgen dieser ärztlichen Mitarbeiter beruht. Hinsichtlich der Aufteilung der Anteile für die ärztlichen Mitarbeiter sind vor Erlassung der Verordnung die Vertreter der Ärzte anzuhören.
(5) Die degressive Staffelung der Anteile an den Ärztehonoraren, welche den Abteilungs-, Instituts-, Laboratoriums- und Departmentleitern in den Landeskrankenanstalten zukommen, ist durch Verordnung
der Landesregierung so festzusetzen, daß vorrangig ' die in Abs. 3 vorgesehenen Mindestbeträge aus den Honoraranteilen dieser Ärztegruppen sichergestellt
sind. Reicht während des Jahres dqs Gesamtaufkommen dieser Anteile in den Landeskrankenanstalten zur Deckung aller Mindestbeträge nicht aus, so hat die Landesregierung unverzüglich durch Verordnung die Staffelung entsprechend zu ändern.
(6) Für Fachabteilungen, bei welchen Departments
eingerichtet sind, ist ein Leiterpool vorzusehen, aus dem die Gebührenanteile am Ärztehonorar ,für den Abteilungsvorstand und die Departmentleiter aufzutei" len sind. Die Aufteilung dieser Gebühren zwischen
dem Abteilungsvorstand und den Departmentleitern
ist in der Departmentleiterkonferenz einvernehmlich festzulegen, sofern keine Aufzahlungen auf die gemäß Abs.3 festgesetzten Mindestbeiträge erforderlich sind. Wird ein solches Einvernehmen binnen 3 Monaten ab
Inkrafttreten dieses Gesetzes bzw. ab dem Zeitpunkt, mit dem ein neues Department eingerichtet wurde,
nicht erzielt, so hat diese Aufteilung di~ Landesregierung durch Verordnung zu beschließen. Weiters hat
die Landesregierung nach Anhörung der Departmentleiterkonferenz
die Aufteilung in jenen Fällen, in
denen Aufzahlungen aufgrund der Bestimmungen des Abs. 3 notwendig sind, durch Verordnung festzusetzen. Bei Erlassung der Verordnungen ist auf die ärztliche Qualifikation sowie die Art und den Umfang der
ärztlichen Tätigkeit des Abteilungsvorstandes bzw. des Departmentleiters Bedacht zu nehmen.
(7) 'Die Anstaltsanteile an den Ambulanzgebühren in den Landeskrankenanstalten sind durch Verordnung
der Landesregierung unter Bedachtnahme auf den Personal- und Sachaufwand, welcher dem Rechtsträger
der Krankenanstalt aus der ambulanten Untersuchung
und Behandlung erwächst, festzusetzen.
(8) Die im Auftrag und im Interesse des Patienten auf der Sonderklasse und in den Anstaltsambulatorien
erbJ;'achten Leistungen, die durch Ärztehonorare abgegolten
werden, können nicht auf Geldansprüche angerechnet
werden, die sich aus diesem, Dien,stverhältnis
zum Krankenanstaltenträger ergeben ...
(1) Soweit in diesem Gesetz nicht besonders
bestimmt ist, sind die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Rechtsträgern der öffentlichen Krankenanstalten, insbesondere das Ausmaß der von den Trägern
der Sozialversicherung an die Rechtsträger der Krankenanstalten zu entrichtenden Pflegegebühren -
unter Berücksichtigung der Abgeltung für therapeutische
Behelfe - und allfälligen Sondergebühren sowie
die Dauer, für welche die Pflegegebührenersätze zu
zahlen si,nd, nach Maßgabe der Bestimmungen der
. Abs. 2 bis 4 und des § 48 durch privatrechtliche Verträge
zu regeln.
(2) Diese Verträge sind zwischen dem Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Versicherungsträgern
einerseits und .. dem Rechtsträger der Krankenanstalt andererseits abzuschließen. Die Verträge
bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen
Form und nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 und 4
der Genehmigung q,er -Lanc!-esregierung. '
(3) Für die Festsetzung der an die Rechtsträger
öffentlicher Krankenanstalten, die nicht von einer Gebietskörperschaft verwaltet werden, zu entrichtenden Pflegegebührenersätze, gilt außer den Bestimmungen
des § 48 a Abs. 12 auch § 38 Abs. 5 sinngemäß.
(4) Über Streitigkeiten, die sich zwischen dem Rechtsträger einer Krankenanstalt einerseits und einemSozialversicherungsträger oder dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
andererseits aus einem solchen nach Abs. 2 abgeschlossenen Vertrag ergeben, hat die Schiedskommission
(§ 48 a) zu entscheiden. Der Antrag auf Entscheidung kann von jedem der Streitteile gestellt werden. "
„§ 48
(1) Kommt innerhalb von zwei Monaten nach der Aufkündigung eines Vertrages ein neuer Vertrag zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht zustande, so entscheidet auf Antrag ,
über die nach § 47 Abs. 1 zu regelnden Angelegenheiten die Schi~dskommission (§ 48 a) mit Wirksamkeit ab
der ansonsten bewirkten Vertragsauflösung. Das gleiche gilt für den Fall, daß der Rechtsträger der Krankenanstaltoder der Hauptverband zum Abschluß eines Vertrages aufgefordert hat, jedoch innerhalb von zwei Monaten ein solcher Vertrag nicht zustandegekommen
ist. Der Antrag auf Entscheidung kann vom Rechtsträger der Krankenanstalt, vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherun~sträger und von der Landesregierung eingebracht werden.
(2) Wird ein Äptrag nach Abs. 1, vor dem Zeitpunkt
gestellt, zu dem der Vertrag aufgelöst würde, bleibt der Vertrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung vorläufig in Kraft. Jedoch sind für die Zeit der Rückwirkung der beantragten Entscheidung der Schiedskommission
gegen nachträgliche Verrechnung zusätzlich Voraus-' zahlungen in dei liöhe zu leisten, die der Steigerung der Verbraucherpreise ,während ,der Wirksamkeitsdauer der aufgelösten Vertragsbestimmungen entspricht.
Sinngemäß in gleicher Weise ist vorzugehen,
wenn im Zeitpunkt des Antrages an die Schiedskommission
der Vertrag bereits aufgelost war. Bestand
bisher kein Vertrag, so sind die für die nächstgelegene öffentliche, von einer Gebietskörperschaft betriebene Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd
gleichwertigen Einrichtungen in Steiermark geltenden Vertragsbestimmungen heranzuziehen.
(3) Der Berechnung der Steigerungsrate nach Abs. 2
ist der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt herausgegebene" Verbraucherpreisindex 76" bzw. ein
künftig an seine Stelle tretender gleichartiger Verbraucherpreisindex
zugrundezulegen. Die Landesregierung
hat im Falle einer Änderung durch Kundmachung
festzustellen, welcher Verbraucherpreis kunftig für die Berechnung bindend ist.
(4) Bei der Festsetzung der Höhe der Pflegegebührenersätze nach Abs. 1 ist im besonderen auf die durch
den Betrieb der Krankenan'stalt entstehenden Kosten sowie auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Rechtsträgers der Krankenanstalt und der Krankenversicherungsträger Bedacht zu nehmen."
•
•
40 Stück 11, Nr. 30
"Schiedskommission
§ 48a
(1) Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten nach § 47 Abs. 4 sowie zur Entscheidung nach § 48 Abs. 1 wird beim Amt der Landesregierung eine Schiedskommission errichtet.
(2) Die Schiedskommission besteht aus, einem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Diese Mitglieder sind von
der Landesregierung auf die folgende Weise zu bestellen,
nämlich
\
(3) Fiir jedes Mitglied der Schiedskornmission ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schiedskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig
und, an keine Weisungen 'gebunden. Sie haben
Anspruch auf Ersatz der den Landesbeamten der Dienstklasse VIII zustehenden Reisegebühren.
(5) Auf das Verfahren vor der Schiedskommission
sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 anzuwenden.
(6) Die Schiedskommission tritt auf Einberufung
zusammen, sooft es die Geschäfte erfordern. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden. Der Vorsitzende
hat binnen 14 Tagen eine Sitzung einzuberufen,
wenn ein Mitglied dies schriftlich verlangt. Die Mitglieder
und Ersatzmitglieder sind von der Einberufung
einer Sitzung nachweislich unter Angabe der Tagesordnung zu verständigen.
(7) Die Schiedskommission ist bei Anwesenheit von
mindestens 3 Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern, die verhinderte Mitglieder vertreten, beschlußfähig. Ist die Schiedskommission nicht beschlußfähig, hat der Vorsitzende die Sitzung mit gleicher Tagesordnung für die
folgende Woche einzuberufen; in dieser ist sodann die Schiedskommission ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig.
(8) Den Vorsitz in der Schiedskommission führt der
auf Vorschlag des Bundesministers für Justiz bestellte Richter, bei dessen Verhinderung das für ihn bestellte Ersatzmitglied. Der Vqrsitzende leitet die Verhandlungen und Abstimmungen und setzt auf' Grund der
vorliegenden Anträge die Tagesordnung fest. Anträge nach § 48 Abs. 1 sind längstens binnen 4 'Wochen nach ihrem Einlangen in Behandlung zu nehmen.
(9) Alle Mitglieder und Ersatzmitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen. Die Sitzungen
sind nicht ' öffentlich. Zur Beratung können über
Beschluß der Schiedskommission andere sachverständige
Personen beigezogen werden.
(10) Zu einem gültigen Beschluß der Schiedskommission ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder
bzw. der in Vertretung verhinderter Mitglieder anwesenden Ersatzmitglieder erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(11) über die Sitzungen der Schiedslcommission sind Protokolle zu führen, die zumindest alle Anträge und Beschlüsse zu enthalten haben. Die Protokolle sind
vom Vorsitzenden zu unterfertigen und längstens binnen 14 Tagen allen Mitgliedern und beteiligt gewesenen Ersatzmitgliedern zu übermitteln.
(12) Die Entscheidungen der Schiedskommission
sind endgültig, sie unterliegen, weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungswege; sie sind
vom Vorsitzenden der Schiedskommission zu beurkunden und treten kraft Gesetzes an die Stelle der fehlenden Vereinbarung.
§ 48b
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind für eine Amtsdauer von drei Jahren zu bestellen: Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Das Amt endet nur mit dem Ablauf der Amtsdauer, dem Wegfall von für die Bestellung erforderlichen' Voraussetzungen, der rechtskräftigen Verhängung
eine!' D{sziplinarstrafe und den übertritt in den
dauernden Ruhestand.
(3) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied kann aus wichtigen gesundheitlichen oder beruflichen Gründen,
durch die eine ordnu,pgsgemäße Ausübung des Amtes
nicht gewährleistet ist, über eigenes Ansuchen durch
die Landesregierung vom Amt enthoberi werden.
(4) Wird ein als Mitglied oder Ersatzmitglied bestellter Beamter mit einem Beschluß der zuständigen Disziplinarkömmission'vom Dienst suspendiert, so ruht sein
Amt für die Dauer der Suspendierung. ",
„(2) Die Unfall~ und Pensionsversicherungsträger nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern
sind im Rahmen der nach den vorstehenden Bestimmungen
geregelten Beziehungen zu ' den ,öffentlichen
Krankenanstalten den Krankenversicherungsträgern
gleichgestellt. "
67 a. In der überschrift vor § 50 istdas Wort "Fürsorgeverbände"
durch das Wort "Sozialhilfeträger" und
in § 50 sind die Worte "öffentlichen Fürsorge" durch das Wort "Sozialhilfe" zu. ersetzen. '
„(3) Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden
die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften,
insbesondere die §§ 23 bis 25, 31, 144, 145, 148, 149, 189, 301, 338, 339 und 534 ASVG, §§ 13, 14, 89 bis 93 und 181 BSVG, §§ 15, 16, 95 bis 98 und• 193 GSVG, §§ 9, 66 bis 68, 96 und 128 B-KUVG, soweit in diesen das Krankenanstaltenwesen regelnde Vorschriften enthalten sind, nicht berührt." .
Artikel II
Während der Geltungsdauer der zwischen dem Bund
und den Ländern abgeschlossenen Vereinbarung
gemäß Art. 15 a .B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung
und.die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds,
BGBL Nr. 453/1978 und LGBL Nr .. 41/1978, sind die Bestimmungen über die Beziehungen der Krankenversicherungsträger
zu den öffentlichen Krankenanstalten
sowie über die Beiträge zur Deckung der Betriebsabgänge und zur Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung
öffentlicher Krankenanstalten mit folgender Maßgabe anzuwenden:
. „(1) Die für die Sozialversicherungsträger geltenden Pflegegebührenersätze sind mit jedem 1. Jänner, erstmals mit 1. Jänner 1978, im prozentuellen Ausmaß 'der
Erhöhung de~ Beitragseinnahmen aller Krankenversicherungsträger vom Vorjahr auf das laufende Jahr zu
erhöhen. Die jeweils neu berechneten Pflegegebührenersätze sind auf volle Schilling zu runden.
(2) Von den Beitragseinnahmen eines Kalenderjahres
ist vor der Errechnung des prozentuellen Beitragszuwachses zunächst jener Betrag abzuziehen, den die Krankenversicherungsträger gemäß § 447 f. ASVG zur Finanzierung der Krankenanstalten gesondert zu überweisen haben. Ferner haben. bei der Errechnung des
prozentuellen ' Beitragszuwachses nach Abs. 1 jene Beitragseinnahmen außer Betracht zubleiben, die sich ab 1. Jänner 1979 aus Änderungen des Beitragsrechtes ergeben, sofern der daraus erfließende Ertrag gesetzlich zweckgebunden ist.
(3) Die Beitragseinnahmen des laufenden Kalender-
. jahres aller dem Hauptverba~d der österreichischen Sozialversicherungsträger (im folgenden Hauptverband genannt) angehörenden Krankenversicherungsträger
sind den Beitragseinnahmen des zuletzt vorangegangenen Kalenderjahres unter Berücksichtigung
des Abs. 2 gegenüberzustellen. Als Beitragseinnahmen gelten alle Beiträge für Pflichtversicherte und für freiwillige Versicherte, die nach den Weisungen des Bundesministers für soziale Verwaltung über die Rechnungslegung
als Beitragseinnahmen in Betracht kommen,
in der Krankenversicherung der Bauern einschließlich
des Bundesbeitrages; maßgebend sind die
in den Erfolgsrechnungen der Krankenversicherungsträger
ausgewiesenen Beträge. Der Erhöhungsprozentsatz
ist vom Hauptverband auf zwei Dezimalstellen zu
runden.
(4) Der Hauptverband hat jeweils spätestens bis 15. Dezember .für das nächstfolgende Kalenderjahr
einen provisorischen Hundertsatz zu errechnen, der für die Erhöhung der Pflegegebührenersätze ab nachfolgendem 1. Jänner maßgel;lich ist. Die neuen Pflegegebührenersätze sind auf volle Schilling zu runden. Den Rechtsträgern der Krankenanstalten sind die erhöhten Pflegegebührener!!ätze so rechtzeitig bekanntzugeben, daß sie ab 1. Jän~er der Verrechnung zugrunde gelegt werden können. Für das Jahr 1978 beträgt der provisorische Hundertsatz 10,84 %.
(5) Weicht der provisorische Hundertsatz vom endgültigen Hundertsatz ab, hat zwischen den Krankenversicherungsträgern und den Krankenanstalten ein
finanzieller Ausgleich durch Nachzahlung oder Gutschrift
im laufeneen Kalenderjahr zu erfolgen. Bei der Erhöhung der Pflegegebührenersätze ab dem nächsten
Pflegegebührenersätze zu errechnen, die sich bei
Anwendung des endgültigen Hundertsatzes ergeben
hätten. Diese fiktiven Pfl~gegebührenersätze sind
so dann um den in Betracht kommenden provisorischen
Hundertsatz•zu erhöhen.
(6) Die •Festsetzung des Erhöhungsprozentsatzes
gemäß Abs. 4 und des provisorischen Hundertsatzes
gemäß Abs. 5 bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung. Diesem obliegt weiters
die Überprüfung aller von den Krankenversic\1erungsträgern
und vom Hauptverband zur Durchführung
der Regelung gemäß Abs. 1 bis 5 erstellten
Unterlagen und Berechnungen .
(7) Die Bestimmungen der §§ 47 Abs. 4 und 48 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz findEm sinngemäß Anwendung.
(8) Bei der Festsetzung der Höhe der Pflegegebührenersätze nach § 48 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz ist
die Schiedskommission an die Erhöhungssätze gemäß
Art, II Abs. 1 bis 6 gebunden."
Artikel III
„(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der im Art. II genannten Bestimmungen mit• dem seiner Kundmachung
folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die Rechtsträger, in deren Krankenanstalten die im § 9 Abs. 2 festgesetzte Bettenhöchstzahl überschritten wird, sind nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verpflichtet, Maßnahmen zur Anpassung an diese Bestimmungen
zu treffen. Diese Anpassung hat so zu erfolgen,
daß die im § 9 Abs. 2 festgesetzte Bettenhöchstzahl
bis spätestens 31. Dezember 1988 vollzogen ist.
(3) Die Bestimmungen des Art. II in der Fassung
dieses Gesetzes treten rückwirkend mit 1. Jänner 1978 in Kraft und treten gleichzeitig mit dem Außerkrafttreten der zwischen dem Bund und dem Land Steiermark
geschlossenen Vereinbarung gemäß Art: 15 a B-VG
über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung
des Wasserwirtschaftsfonds, BGBL Nr. 453/1978
und LGBL Nr. 4111978, außer Kraft."
Krainer
Landeshauptmann
Heidinger
Landesrat
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.