Gesetz vom 1. Dezember 1981 über Maßnahmen zum Schutz des Waldes (Steiermärkisches Waldschutzgesetz)
LGBL_ST_19820528_21Gesetz vom 1. Dezember 1981 über Maßnahmen zum Schutz des Waldes (Steiermärkisches Waldschutzgesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.05.1982
Fundstelle
LGBl. Nr. 21/1982 Stück 9
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 1. Dezember 1981 über Maßnahmen zum Schutz des Waldes (Steiermärkisches Waldschutzgesetz)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Forstschutzorgane
§ 1
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Waldeigentümers
zum Schutz des Waldes und seiner Produkte
geeignete Personen als Forstschutzorgane für einen
genau zu bezeichnenden Dienstbereich zu bestätigen.
(2) Wird eine Person erstmalig als Forstschutzorgan bestätigt, so ist sie anzugeloben.
Persönliche Voraussetzungen
§ 2
(1) Als Forstschutzorgane können nur Personen
bestätigt werden, die
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 Z. 3
erfüllt der Waldeigentümer die für die Betrauung
mit der Funktion eines Forstschutzorganes erforderliche Voraussetzung bereits dann, wenn er mit den
erforderlichen praktischen und technischen Kenntnissen über -den Forstschutz sowie mit den Rechten
und Pflichten einer öffentlichen Wache vertraut ist.
Vertrauenswürdigkeit
§ 3
(1) Wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit sind
von der Bestätigung als Forstschutzorgan insbesondere jene Personen ausgenommen, die wegen eines Verbrechens, wegen strafbarer Handlungen gegen
fremdes Vermögen oder wegen gemeingefährlicher
strafbarer Handlungen nach den §§ 180 bis 183 des Strafgesetzbuches, BGBL Nr. 60/1914, zu einer mehr
als sechsmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind.
(2) Die Behörde kann jedoch solche Person~n ausnahmsweise für den Forstschutzdienst bestätigen,
wenn besondere Umstände vorliegen, die den Verurteilten vertrauenswürdig erscheinen lassen und dem
nicht eine durch ein inländisches Gericht erfolgte, noch nicht getilgte Verurteilung, die gemäß § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, BGBL Nr. 60/1914, bei
einem Beamten den Verlust des Amtes nach sich
gezogen hätte, entgegensteht.
Funktionsverlust .
§ 4
(1) Wenn bei einem Forstschutz.organ ein Umstand
eintritt oder bekannt wird, der die Bestätigung als Forstschutzorgan unzulässig macht (§§ 2 und 3), oder wenn der Waldeigentümer die Beendigung der Tätigkeit des Forstschutzorganes mitteilt, hat die Behörde die Bestätigung zu widerrufen.
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Stück 9, Nr. 21
(2) Ein Forstschutzorgan kann auf seine Funktion verzichten. Der Verzicht' ist schriftlich zu erklären und wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung
bei 'der Behörde wirksam. Diese hat den Waldeigentümer
hievon unverzüglich schriftlich zu verständigen.
Dienstbereich
§ 5
(1) Der Waldeigentümer hat im Antrag an die Eehörde den örtlichen Be•reich, in dem das Forstschutzorgan tätig' sein soll (Dienstbereich). anzugeben.
Er ist ferner verpflichtet, . der Behörde ' jede
Änderung hinsichtlich des Dienstbereiches zum Zwecke der Eintragung in den Dienstausweis ohne
Verzug zu melden.
(2) Forstschutz.organe können auch für nicht zusammengehörige Waldflächen mehrerer Waldeigentümer
bestätigt werden, wenn dies einvernehmlich
beantragt wird und die Erfüllung der Aufgaben des Forstschutzdienstes nach den örtlichen Verhältnissen und der Lage der zu überwachenden Wälder gewährleistet ist.
Angelobung,
Dienstausweis und Dietistabzeichen
§ 6
.! (1) Das Forstschutzorgan ist nach der in der Anlage
angeführten Formel anzugeloben.
(2) Nach der Angelobling sind dem• Forstschutzotgan ein Dienstabzeichen gemäß den Bestimmungen
des Gesetzes betreffend die äußere Kennzeichnung
der zum Schutze der Landeskultur bestellten und
beeideten Wachorgane, LGBl. Nr. 58/1950, und ein Dienstausweis auszufolgen. .
(3) Der Dienstausweis muß mit einem Lichtbild
versehen sein und hat den Namen, das Geburtsdatum
imd den Wohnort des Forstschutzorganes, die Bestätigung der Angelobung (Behörde und Tag ' der Angelobung), den Dienstbereichdes Forstschutzorganes, die ' gesetzliChe Bestimmung, nach ' der die Bestätigung erfolgt ist lind die Nummer des Dienstabzeichens
sowie Unterschrift und Dienstsiegel der
ausstellenden Behörde zu enthalten. .
(4) Das Forstschutzürgan hat in Ausübung seines
Dienstes das Dienstabzeichen zu tragen und den Dienstausweismitzuführen. Mit diesem hat es sich
auf Verlangen gegenüber den voti seinen Amtshahd- . lungen betroffenen Personen auszuweisen.
'(5) Das Forstschutzorgan hat, wenn seine Funktion
Emdet, das Dienstabzeichen und den Dienstausweis
an d~e BehÖroeunvetzüglich abzl!liefern. .
. (6) Die Behörde.• hat ein Verzeichnis der von ihr
bestätigten und angelobten Forstschutzorgane zu
führen.
Ausführungsbestimmungen zum Forstgesetz 1915,
. BGBl. Nr. 440
Waldteilung
§ 7
(1) Die Teilung von Waldgrundstücken in Grmidstücksteile, die nicht eine Fläche von mindestens
0,5 ha und eine Mindestbreite von 25 m aufweisen,
ist unzulässig.
(2) Ausnahmen von diesen Mindestausmaßen sind
von der Behörde nur zu bewilligen, wenn
(3) Im Verfahren nach Abs. 2 lit. a ist die für die Wahrung des geltend gemachten öffentlichen Interesses zuständige Behörde zu hören.
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Schutz des Bewuchses in der Kampfzone des Waldes
§ 8
(1) In den nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführenden Bewilligungsverfahren zur Errichtung von Anlagen und Bauwerken jeder Art oder zu
sonstigen Veränderungen der Grundstückswidmung
in der Kampfzone des Waldes (§ 2 Abs .. 2 Forstgesetz 1975), . die eine Änderung des forstlichen
Bewuchses nach sich ziehen können, haben die zuständigen
Behörden einen Forstsachverständigen sowie
die Agrarbehörde zu hören, sofern für das Vorhaben
nicht eine nach § 25 Abs. 2 des Forstgesetzes
1975 erforderliche Bewilligung beigebracht und bei
der Entscheidung berücksichtigt wird. Als Parteien
im Sinne des § 8 AVG 1950 sind jedenfalls die Grundeigentümer zu laden. .
(2) In den Verfahren nach § 25 Abs. und 2 des Forstgesetzes 1975 ist vor Erlassung eines Bescheides die Agrarbezirksbehörde zur Wahrung der Interessen
der Landwirtschaft zu hören.
Waldbrand
§ 9
Unter -Waldbrand ist ein unbeaufsichtigtes Feuer
auf einer als Wald, Kampfzone 'des Waldes, Gefährdungsbereich
(Waldnähe) oderNeubewaldung (§§ 1, 2, 4 und 40 des Forstgesetzes 1975) anzusehenden
Grundfläche zu verstehen.
Verhalten bei Brandgefahr
§ 10
(1) Wer .einen Waldbrand wahrnimmt, hat, soweit
es ihm möglich und zumutbar ist, das Feuer zu
löschen. Kann der Brand nicht unverzüglich gelöscht werden, hat er gefährdete Personen zu warnen und unverzüglich die nächste BrandmeldesteIle, wo eine
solche nicht besteht, die nächste Sicherheitsdienststelle oder ' das nächste Gemeindeamt oder den Waldeigentümer oder . dessen Forstpersonal zu verständigen
oder durch eine hiezu geeignete Person
verständigen zu lassen.
(2) Jedermann hat, soweit es ihm möglich und
zumutbar ist, an der Weiterleitung derartiger Meldungen mitzuwirken. Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen mit Ausnahme militärischer sind
verpfiichtet, deren Benützung für die Weiterleitung
der Brandmeldungzu gestatten.
Stück 9, Nr. 21 23
(3) Fremde, die mit den örtlichen Verhältnissen
nicht vertraut sind, haben zumindest ortsvertraute
Personen in der näheren Umgebung zu verständigen,
die ihrerseits verpflichtet sind, die Meldung an die im Abs. 1 genannten Stellen unverzüglich weiterzugeben.
(4) Die Dienststellen der Bundesgendarmerie und
die Sicherheitswachen der Bundespolizeibehörden
haben Meldungen über Waldbrände unverzüglich an
die Gemeinde oder an die Feuerwehr weiterzuleiten.
Besorgung der Aufgabe der Waldbrandbekämpfung
§ 11
(1) Die Besorgung der Aufgabe der Waldbrandbekämpfung obliegt dem Bürgermeister. Zur Besorgung
dieser Aufgabe hat er sich der Feuerwehr zu bedienen, die mit der Besorgung der Aufgaben der
örtlichen Feuer- und Katastrophenpolizei gemäß § 26 des Landesfeuerwehrgesetzes 1919, LGBl. Nr. 13, beauftragt ist.
(2) Die Freiwilligen Feuerwehren und die Berufsfeuerwehren sind ve•rpflichtet, auch außerhalb des Gemeindegebietes ihres Standortes über Aufforderung eines Bürgermeisters Hilfe zu leisten; Betriebsfeuerwehren nur insoweit als entsprechende Vereinbarungen
bestehen.
(3) Erfordert das Ausmaß eines Waldbrandes den Einsatz von Feuerlösch- und Bergebereitschaften
gemäß § 21 Abs. 2 und 3 des Landesfeuerwehrgesetzes
1919, so obliegt die Besorgung der Aufgabe
der Waldbrandbekämpfung dem Landeshauptmann,
der den Landesfeuerwehrkommandanten zu beauftragen
hat, Feuerlösch- und Bergebereitschaften einzusetz.
en. .
(4) Behördliche Anordnungen im Sinne des § 12
und des § 13 können nur vom Bürgermeister oder in
seinem Namen getroffen werden.
(5) Die Maßnahmen der Waldbrandbekämpfung
sind nach Anhörung des örtlich zuständigen Forstorganes zu treffen. Bei allen Anordnungen ist auf
möglichste Schonung des vom Brand nicht e rgriffenen
Waldbestandes Bedacht zu nehmen.
Mittel zur Waldbrandbekämpfung
§ 12
Stehen zur Bekämpfung eines Waldbrandes ausreichende
Mittel aus den Beständen der Feuerwehr
nicht zur Verfügung, so hat jedermann, soweit es
ihm möglich und zumutbar ist, unbeschadet der Verpflichtung
gemäß § 10 Abs. 2 gegen angemessene
Entschädigung Sachen, die zur Nachrichtenübermittlung
mit Ausnahme militärischer, zur Beförderung
von Löschmitteln, Einrichtungen und Geräten sowie
für andere Hilfsmaßnahmen benötigt werden, beizustellen.
Eingriffe in das Eigentum
§ 13
Die Grundeigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten
sind verpflichtet, das Betreten und das Benutzen ihrer GrundstüCke, das Beseitigen bestehender
Schranken und Umzäunungen, das Ausheben
von Gräben, das Aushauen von Sicherheitsstreifen,
das Anzünden eines Gegenfeuers, das Führen eines Gegenhaues oder andere zur Eindämmung
des Brandes geeignete Eingriffe in ihr Eigentum
zu dulden, wenn dies auf Grund der örtlichen
Verhältniss•e im Interesse einer raschen und zweckmäßigen
Brandbekämpfung erfmderlich ist.
Brandwache
§ 14
Nach einem Brand ist vom Bürgermeister eine entsprechend
ausgerüstete Brandwache aufzustellen, die
erst dann abgezogen werden darf, wenn jede weitere Brandgefahr beseitigt ist. Hiezu sind der Waldeigentümer, dessen Familienangehörige und Dienstnehmer
und im Bedarfsfalle auch die ,Feuerwehr heranzuziehen.
Entschädigung
§ 15
(1) Den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren
sowie den Mitgliedern von Feuerlösch- und Bergebereitschaften sind auf ihren Antrag der nachgewiesene
Verdienstentgang und der Schaden an persönlichen Sachwerten, den sie bei Einsätzen im Sinne des § 11 erlitten haben, zu ersetzen. pies gilt auch für die Mitglieder der Betriebsfeuerwehren, wenn sie außerhalb des Betriebes eingesetzt werden.
(2) Für den durch. Eingriffe in das Privateigentum
nach § 12 und § 13 entstandenen Schaden haben die
zu einer Leistung oder Duldung Verpflichteten Anspruch
auf Entschädigung in der Höhe des tatsächlich
erlittenen Verlustes. .
(3) Die auf Abs. 1 und 2 gestützten Ansprüche auf Entschädigung sind bei sonstigem Verlust binnen 3
Monaten ab Beendigung des Einsatzes (der Hilfeleistung)
bei der Behörde zustellen, die die Entschädigung
mit Bescheid festzusetzen hat. Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig.
(4) Der Anspruchsberechtigte kann binnen 4 Wochen
ab Zustellung des Entschädigungsbescheides die Festlegung der Entschädigung bei demnach der Lage
der vom Waldbrand betroffenen GrundstüCke zuständigen
Bezirksgericht beantragen. Mit dem Zeitpunkt
des Einlangens des Antrages bei diesem Gericht
tritt der gemäß Abs. 3 erlassene Bescheid außer
Kraft.
Kostentragung
§ 16
(1) Die anläßlich der Bekämpfung eines Waldbrandes entstandenen Kosten für
(2) Die Ansprüche auf Kostenersatz nach Abs. 1 Z. 1 und 2 sind bei sonstigem Verlust binnen 3 Monaten ab Beendigung des Einsatzes (der, Hilfeleistung)
bei der Behörde zu stellen, diE~ den Kostenersatz
mit Bescheid festzusetzen hat. Gegen diesen Besch.eid ist eine Berufung nicht zulässig.
(3) Die Kosten der Beschaffung der auss.chließlich
der Waldbrandbekämpfung dienenden Einrichtungen
und Geräte für Feuerlösch- und Bergebereitschaften
(§ 21 Abs. 3 Landesfeuerwehrgesetz, LGBl. Nr. 13/ 1919) in der Steiermark hat der Bund zu tragen. Vor der Beschaffung ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Lap:d- und Forstwirtschaft herzustellen.
(4) Der zivilrechtliche Anspruch des Kostenträgers
auf Schadenersatz gegenüber dem festgestellten Verursacher des Waldbrandes oder einem zur Ersatzleistung verpflichteten Versicherungsträger bleibt unberührt. Begehung der Wildbäche
§ 11
(1) Bei der Begehung von Wildbächen im Sinne des § 101 Abs. 6 des Forstgesetzes 1915 sind Organe des wasserbautechnischen Dienstes' und des forsttechnischen Dienstes der Behörde beizuziehen. Die Dienststellen der Wildbach- und Lawinenverbauung sind
zeitgerecht von der beabsichtigten Begehung zu verständigen.
(2) Werden Beschädigungen der Ufer, Brücken,
Schutz- oder Regulierungswerke festgestellt, so hat die Gemeinde unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde über das Ergebnis der Begehung zu berichten.
. (3) Werden bei der Begehung UbeIstände, die nicht von höherer Gewalt herrühren, wie insbesondere das Vorhandensein von Hoiz oder anderen den Wasserablauf hemmenden Gegenständen, festgestellt, so hat
die Gemeinde dem Verursach er mit Bescheid die Beseitigung
des Ubelstandes innerhalb angemessener
Frist aufzutragen.
' (4) Kann ein zur Beseitigung eines Ubelstandes
Verpflichteter nicht festgestellt werden oder ,ist Gefahr
im Verzuge, so hat die Gemeinde den Ubelstand
unverzüglich selbst zu beseitigen.
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 18
Die von der Gemeinde nach § 11 des Gesetzes zu
besorgenden Aufgaben sind solche des. eigenen Wirkungsbereiches.
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Behörden
§ 19
Unter Behörde nach diese.xn Gesetz ist die im Sinne
des Forstgesetzes 1915 zuständige Behörde zu verstehen.
Strafbestimmungen
§ 20
Wer den Bestimmungen des § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 5, § 10 Abs. 1 bis 3, § 12, § 13 und § 22 Abs. 2
zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geldstrafen bis zu 30.000 S bestraft.
Mitwirkung der Bundesgendarmerie und der Sicherheitswachen
der Bundespolizeibehörden
§ 21
(1) Die Bundesgendarmerie hat bei der Vollziehung
des § 10, § 12 und § 13 mitzuwirken durch
(2) Die Sicherheitswachen der Bundespolizeibehörden sind zur Mitwirkung bei der Weiterleitung von
Meldungen über Waldbrände verpflichtet (§ 10 Abs.4).
Ubergangsbestimmungen
§ 22
(1) Die nach ,den bisher geltenden Bestimmungen
bestätigten und vereidigten Forstschutzorgane gelten als solche im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Die Forstschutz,organe nach Abs. 1 haben Dienstabzeichen und Dienstausweise, die nicht diesem Gesetz entsprechen, 'der Behörde innerhalb von
6 Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zurückzustellen. Die Behörde hat ihnen ein Dienstabzeichen und einen Dienstausweis nach diesem Gesetz
auszufolgen.
In~ und Außerkrafttreten
§ 23
ll) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Verlautbarung folgenden Monatse'rsten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten
§ 51 und § 52' Abs. 1 des Forstrechtsbereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 312/1911, soweit sie als landesgesetzliche Bestimmungen gelten, außer Kraft. ' , Anlage A
, Eidesformel für Forstschutzorgane
Ich schwöre, das meiner Aufsicht anvertraute
Waldeigentum stets mit möglichster Sorgfalt und Treue zu überwachen und zu bes'chützen, gegen 'alle,
die den Wald in irgendeiner Weise zu beschädigen
trachten oder Wirklich beschädigen, ohne persönliche Rücksicht im Sinne der geltenden Vorschriften einzuschreiten, jeden Schaden möglichst hintanzuhalten,
mich den mir obliegenden Pflichten ohne Wissen
und Genehmigung meiner Vorgesetzten niemals zu
entziehen und über das mir anvertraute Gut Rechenschaft
zu geben.
Krainer
Landeshauptmann
Koiner
Landesrat
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