Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. März 1982, mit der die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung geändert wird
LGBL_ST_19820401_13Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. März 1982, mit der die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
01.04.1982
Fundstelle
LGBl. Nr. 13/1982 Stück 6
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. März 1982; mit der die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung geändert wird
Auf Grund des Art. 103 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929, des .§ 3 Abs. 1
des Bunc;l.esverfassungsgesetzes betreffend die Grundsätze für die Einrichtung der Ämter der Landesregierungen, BGBL Nr. 289/ 1925, der §§ 7 Abs. 4 und 30 des Landes-Verfassungsgesetzes 1960, LGBl. Nr. 1, i. d. F. der Landesverfassungsgesetze LGBL Nr. 62/ÜJ60, 358/ 1969, der Kundmachung LGBL Nr. 127/1972, des Gesetzes LGBL Nr. 9/ 1973 und der Landesverfassungsgesetze
LGBL Nr. 26/1976 und LGBL Nr. 7/1980, wird
verordnet:
Artikel I
Die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung,
LGBL Nr. 53/ 1975, i. d. F. der Verordnungen
LGBL NI. 76/1976, 86/1976, 25/1977, 44/1977,
50/1980, 57/ 1980, 111/1981 und 113/1981 wird wie
folgt geändert:
„(4) Die Landesregierung kann beschließen, daß in
den Sommermonaten die ordentlichen Regierungssitzungen ausfallen und während dieser, mit längstens
8 Wochen festzusetzenden Zeit, unaufschiebbare
Geschäftsstücke, die sonst nach § 4 als Sitzungsangelegenheiten
zu behandeln wären, von den Regierungsmitgliedern
entfertigt werden dürfen. über derart
behandelte Geschäftsstücke sind Verzeichnisse anzulegen,
in denen die Geschäftszahl und der Gegenstand
jedes einzelnen Stückes anzuführen ist. Diese Verzeichnisse
sind in der von der Landesregierung festgesetzten
Anzahl von Stücken vor der ersten, nach den Regierungsferien stattfindenden Sitzung mit der Tagesordnung dieser Sitzung der Präsidialabteilung
zur Übermittlung an die Regierungsmitglieder und den Landesamtsdirektor zuzustellen. In dieser Sitzung können Reassumierungsanträge gestellt werden. Die im § 12 festgelegte Verpflichtung, Erledigungsentwürfe dem Finanzreferenten oder zuständigen Referenten
vor Abfertigung zur Einsichtnahme zuzustellen, bleibt hiedurch unberührt."
„(1) Die Regierungsmitglieder setzen die Tagesordnung für ihre Referate,auf G•rund eines Vorschlages der Vorstände der ihnen unterstellten Abteilungen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung fest.
Diese Tagesordnung ist in der von der Landesregie-
'rung festgesetzten Anzahl von Stücken auszufertigen, wovon ein Stück dem Referenten zu übergeben ist und die übrigen Stücke bis längstens 12 Uhr des dem Sitzungstag vorangehenden Arbeitstages der Präsidialabteilung zuzustellen sind. Hievon wird je ein Stück
den einzelnen Regierungsmitgliedern, dem Landesamtsdirektor,
dem Vorstand der Präsidialabteilung und
dem Schriftführer (§ 16) zugestellt."
„(3) Gegenstände, die in der dem Landeshauptmann
übergebenen Tagesordnung nicht enthalten sind, können zur dringlichen Verhandlung zu Beginn der Sitzung
mit Beschluß der Landesregierung auf die Tagesordnung
gestellt werden (§ 8 Abs. 5 lit. b). Für derart
dringlich zu behandelnde Sitzungsstücke sind dem Referenten 12 Stück mit "Dringliche Vortragsstücke"
bezeichnete Tagesordnungen zu übergeben, wovon
jedes Regierungsmitglied, der Landesamtsdirektor, der Vorstand der Präsidialabteilung und der Schriftführer je ein Stück erhalten."
„(1) Bei den Sitzungen hat der von der Steiermärkisehen Landesregierung bestellte Beamte oder ein von
ihm mit seiner Stellvertretung betrauter Beamter des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung anwesend zu sein. Ferner ist zur Führung des Protokolls ein Beamter des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung
(Schriftführer) beizuziehen."
"
16 Stück 6, Nr. 13
„(4) Dieses Protokoll liegt in der Präsidialabteilung durch 8 Tage auf, wird den Regierungsmitgliedern auf Wunsch zur Einsicht gegen Rückschluß binnen
24 Stunden zugestellt und sodann in der nächstfolgenden
Regierungssitzung, allenfalls nach den beantragten
Richtigstellungen abgeändert, vom Vorsitzenden
unterfertigt. "
„(1) Den beschlossenen Erledigungsentwürfen ist
durch den von der Steiermärkischen Landesregierung
bestellten Beamten oder mit dessen Ermächtigung
durch den Schriftführer die Beurkundung des Beschlusses beizufügen. Wurde ein vom Erledigungsentwurf
abweichender Antrag angenommen, so ist dies
in der Beschlußklausel zu vermerken."
„(3) Wenn die besondere Vertraulichkeit einer' Angelegenheit es erfordert, kann die Landesregierung
beschließen, daß dIe Beratung über diese Angelegenheit
in Abwesenheit der gemäß § 16 Abs. 1 der Geschäftsordnung bestellten Beamten durchgeführt
wird. Zu einem derartigen Beschluß ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Regierungsmitglieder erforderlich. Die Beschlußfassung über die vertrauliche Angelegenheit hat jedoch in Anwesenheit der
gemäß § 16 Abs. 1 bestellten Beamten zu erfolgen. Die Beurkundung des Beschlusses ist sodann im Sinne deli § 17 Abs. 1 vorzunehmen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmaim: .
Krainer
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