Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. September 1981 über die Wiederverlautbarung des Gesetzes betreffend die Einrichtung der Agrarbezirksbehörden
LGBL_ST_19811120_114Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. September 1981 über die Wiederverlautbarung des Gesetzes betreffend die Einrichtung der AgrarbezirksbehördenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.11.1981
Fundstelle
LGBl. Nr. 114/1981 Stück 26
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 21. September {981 über die Wiederverlautbarung
des Gesetzes betreffend die Einrichtung der Agrarbezirksbehörden
Artikel I
(1) Auf Grund des Landeswiederverlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 47/1949, wird das Gesetz betreffend
die Einrihtung der Agrarbezirksbehörden, LGBl. Nr. 36/1949, in der Anlage wiederverlautbai-t.
(2) Das Gesetz betreffend die Einrihtung der Agrarbezirksbehörden ist am 17. August 1949 in ·
Kraft getreten.
Artikel 11
(1) Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich
aus dem Gesetz, mit dem das Gesetz betreffend
die Einrichtung der Agrarbezirksbehörden geändert
wird, LGBl. Nr. 13/1981, ergeben.
(2) Die im Abs. 1 bezeichnete Rehtsvorschrift
ist am 1. April 1981 in Kraft getreten.
Artikel III
(1) Der § 3 ist durch Art. I Z. 4 des Gesetzes
LGBl. Nr. 13/1981 aufgehoben worden und wird
als nicht mehr geltend festgestellt.
(2) Der § 4 ist gegenstandslos. geworden und
wird daher bei der Wiederverlautbarung nicht .berücksichtigt.
(3)
Im § 1 Abs. 3 werden bei der Wiederver·
lautbarung die Worte "Beamter bzw. Angestellter
mit Hochschulbildung" durh die Worte "Bediensteter
mit UniversitätsbildungU ersetzt.
Artikel IV
. Das wiederverlautbarte Gesetz ist als "Agrarbezirksbehördengesetz 1981" zu bezeichnen.
Artikel V
Von dem der Herausgabe des die Wiederverlautbarung enthaltenden Stückes des Landesgesetzblattes
folgenden Tag an sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden
an den wiederverlautbarten Text
gebunden.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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