Gesetz vom 20. Jänner 1981, mit dem das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz neuerlich geändert wird (4. KALG-Novelle)
LGBL_ST_19811016_112Gesetz vom 20. Jänner 1981, mit dem das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz neuerlich geändert wird (4. KALG-Novelle)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.10.1981
Fundstelle
LGBl. Nr. 112/1981 Stück 24
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 20. Jänner 1981, mit dem das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz neuerlich geändert
wird (4. KALG-Novelle)
Der Steiermärkisrne Landtag hat in Ausführung
der Grundsatzbestimmungen des Krankenanstaltengesetzes,
BGB,l. Nr. 1/1957, in der Fassung der Bundesgeset~
e BGBL Nr. 27/1958, BGBL Nr. 281/1974,
BGBL Nr. 659/1977; BGBL Nr. 456/1978 und BGBL
Nr. 106/1979 beschlossen:
Artikel I
Das Steiermärkisrne Krankenanstaltengesetz,
LGB!. Nr. 78/1957, in der Fassung der Gesetze LGB!. Nr. '16/1968, LGB!. Nr. 14/1969, LGB!. Nr. 177/1969 wird geändert wie folgt:
„(5) Ist der Rechtsträger der Krankenanstalt ein Krankenversirnerungsträger, so bedarf er lediglich
bei Ambulatorien einer BewilligUJIlg zUJr Errichltungi diese iSit zu erteilen, wenn ein Einvernehmen zwischen dem KrankenversicherungSlträger und der zuständigen öffentlich-!rechtlichen Interessenvertretung
der Ärzte bzw. Dentisten oder zwischen dem Hauptverband
der lösterreichis'chen Sozialversicherungsträger
und der OSiterreichischen Ärztekammerbzw.
der Osterreichischen Dentistenkammer vorliegt (§ 339 ASVG). Liegt kein Einvernehmen vor, ist die Bewilligung zur Errichtung zu erteilen, wenn der Bedarf
durch die Landesregierung festgestellt ist. Die beabsichtigte .Errichtung einer allgemeinen Krankenanstalt dUJrch einen Sozialversicherungsträger ist
der Landesregierung anzuzeigen."
„§ '5 a
(1) Im behördlichen Verfahren wegen Genehmigu.
llg der Errichtung oder Inbetriebnahme von
Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers
haben die öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen
der Ä'rzte und bei Zahnambulatorien auch die
der Dentisten ParteisteIlung im Sinne des § 8
AVG 1950, wenn
(2) Mit Ausnahme der im Abs. 1 unter lit. abis c angeführten Fälle haben die im behördlichen Verfahren narn Abs. 1 berührten ges.etzlichen beruflichen Interessenvertretungen lediglich die Stellung eines Beteiligten."
„(4) Für die Erweiterung von Arp.bulatorien eines Krankenversicherungsträgers sind die Bestimmungen
der §§ 3 bis 5 asinngemäß anzuwenden."
„(2) Für die Erwerbung von Ambulatorien eines Krankenv.ersicherungsträgers sind die Bestimmungen
der §§ 3 bis 5 a sinngemäß anzuwenden."
"Technischer Sicherheitsbeauftragter
§l1b
(1) Der Rech,tsi'räger der Krankenanstalt hat eine fachlich geeignete Person zur Wahrnehmung der technischen Sicherheit und des einwandfreien Funk..
?
Stück 24, Nr. 112
172
.,
tionierens der in der Krankenanstalt verwendeten medizinisch-technischen Geräte und technischen Einrichtungen zu bestellen (Technischer Sicherheitsbeauftragter). Die Bestellung ist der Landesregierung
anzuzeigen.
(2). Zum Technischen Sicherheitsbeauftragten dürfen nur Personen bestellt werden, die eine einschlägige Ausbildung an einer Universität ode'r einer berufsbildenden höheren Lehranstalt mit Erfolg ab~ solviert haben und 3 Jahre praktische Betätigung auf diesem Gebiet nachweisen können. ,
(3) Die Bestellung von ein und derselben Person
zum Technischen Sicherheitsbeauftragten für mehrere Krankenanstalten bzw. mehreren Technischen Sicherheitsbeauftragten jeweils für bestimmte Gruppen von medizinisch-technischen Gerä:ten und technischen Einrichtungen ist zulässig. Sie ist unter
Angabe der Anstaltsbereiche bzw. der Tätigkeitsabgrenzung der Landesregierung anzuzeigen.
(4) Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat die medizinisch...techniS'chen Geräte und die technischen Einrichtungen der Krankenanstalt zum Schutz' deT
in Behandlung stehenden Personen regelmäßig zu überprüfen bzw. für solche Uberprüfungen zu sor-Krainer
Landeshauptmann
gen. Er hat ferner für die Beseitigung von Gefahren, die sich aus festgestellten Mängeln ergeben, sowie
für die Behebung der Mängel im Zusammenwirken
mit dem Verwaltungsleiter (§ 14 Ahs. 1) zu sorgen.
Vom Ergebnis. der Uberprüfung bzw. von fes:tgestellten Mängeln und deren Behebung sind unverzüglich dea-ärztliche Leiter (§ 10 Abs. 2) und der Verwaltungsleiter (§ 14 Abs. 1) in Kenntnis zu
setzen.
(5) Der Tedmische Sicherheitsbeauftragte hat bei
seiner Tätigkeit mit den zur Wahrnehmung des Schutzes des Lebens oder der Gesundheirt: von Menschen
nach den Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes
und des Arbeitnehmerschutzgesetzes bestellten
Personen zusammenzuarbeiten.
(6) Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat ferner den ärztlichen Leiter und den Verwaltungsleiter
in allen Rragen der Betriebssicherheit und des einwandfreien
FuIiktionierens der medizinisch-technischen
Geräte und der technischen Einrichtungen zu
beraten. Er is:t auch bei allen Planungen fÜJr Neu-,
Zu-und Umbauten der Krankenanstalt sowie bei
der Anschaffung von medizinisch-technischen Geräten und technischen Einrichtungen zuzuziehen."
für Gesundheit und Umweltschutz" zu ersetzen.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Heidinger
Landesrat
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