Gesetz vom 28. April 1981, mit dem das Gesetz, betreffend die Errichtung eines Wohnbauförderungsfonds für das Land Steiermark, geändert wird
LGBL_ST_19810911_97Gesetz vom 28. April 1981, mit dem das Gesetz, betreffend die Errichtung eines Wohnbauförderungsfonds für das Land Steiermark, geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.09.1981
Fundstelle
LGBl. Nr. 97/1981 Stück 21
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 28. April 1981, mit dem das Gesetz,
betreffend die Errichtung eines Wohnbauförderungsfonds
für das Land Steiermark, geändert
wird
Der Steiermärkisme Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz vom 6. Juli 1949, LGBL Nr. 39, in
der Fassung der Gesetze LGBL Nr. 12/1912, 26/1915
und 14/1978, betreffend die Errichtung eines Wohnbauförderungsfonds
für das Land Steiermark, wird
geändert wie folgt:
§ '10 hat zu lauten:
„(1) Die gemäß § 1 Z. 1 gewährtlen Darlehen
können vorzeitig begünstigt rückgezahIt werden;
hiebei sind die Bestimmungen der §§ 2, 3, 4, 5, 6, 7
Abs. 4, 8 Abs. 1 und 3, 9 und 12 Abs. 1 und 2
des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes, BGBL
Nr. 336/1971, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBL Nr. 448/1914, 393/1911 und 481/1980, sinngemäß
anzuwenden.
(2) Begehren auf Gewährung einer Begünstigung
können beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bis spätestens 30. September 1982 eingebracht
werden.
(3) Die auf Grund der Begünstigung des Abs. 1
rückfließenden Beträge sind ausschließlich für Förderungsmaßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landeswohnbauförderungsgesetzes 1914, LGBl. Nr. 66/1914,' in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 20/1911 und LGBL Nr. 34/1980, zu verwenden."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 1980 in Kraft.
Krainer Koiner
Landeshauptmann Landesrat
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