Gesetz vom 7. April 1981 über die Elektrizitätswirtschaft (Steiermärkisches Elektrizitätswirtschaftsgesetz 1981)
LGBL_ST_19810731_77Gesetz vom 7. April 1981 über die Elektrizitätswirtschaft (Steiermärkisches Elektrizitätswirtschaftsgesetz 1981)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.07.1981
Fundstelle
LGBl. Nr. 77/1981 Stück 17
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 7. April 1981 über die Elektrizitätswirtschaft (Steiermärkisches Elektrizitätswirtschaftsgesetz 1981)
Der Steiermärkische Landtag hat in Ausführung
des Bundesgesetzes vom 11. April 1975, BGBl. Nr. 260, über die Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz),
in der Fassung des GesetzeS'
BGBl. Nr. 131/1979, beschlossen:
Abschnitt I
Allgemeines
§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne
dieses Gesetzes sind Unternehmen zur Erzeugung
oder Verteilung elektrischer Energie zum Zwecke
der entgeltlichen Abgabe an andere (öffentliche Elektrizitätsversorgung). Als entgeltliche Abgabe
an andere gilt auch die entgeltliche Abgabe elektrischer
Energie von Genossenschaften, Agrargemeinschaften
und anderen Vereinigungen an ihre
Mitglieder. Die Abgabe elektrischer Energie . an
Betriebsangehörige (einschließlich Pensionisten) im Betriebsgelände gilt nicht als entgeltliche Abgabe
an andere.
(2) Kleinwasserkraftwerke im Sinne dieses Gesetzes
sind Elektrizitätsversorgungsunternehmen
zur Erzeugung elektrischer Energie mit einer geringeren Nennleistung als 3 MW, wenn elektrische
Energie ausschließlich an Elektrizitätsversorgungsunternehmen abgegeben wird.
(3) Eigenanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
Anlagen zur Erzeugung sowie damit im Zusammenhang
stehende Anlagen zur Veiteilung elektrischer
Energie für den eigenen Bedarf des Inhabers.
(4) Eine Anlage zur Eq:eugung sowie die damit
im Zusammenhang stehende Anlage zur Verteilung
elektrischer Energie für den eigenen Bedarf des Inhabers ist auch dann als Eigenanlage im Sinne
des Abs. 3 zu behandeln, wenn elektrische Energie
an andere abgegeben wird:
pflichtung oder
Bedarf des Inhabers an sonstige unmittelbare
Abnehmer gegen Entgelt höcnstens bis zu
500.000 kWh im Jahr.
Abschn~tt 11
Elektrizitätswirtsdlaftliches Konzessionsverfahren
für Elektrizitätsversorgungsunternehmen
§2
Konzessionspflidlt
Der Betrieb eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens bedarf -unabhängig von der elektrizitätswirtschaftlichen Bewilligung nach § 21 und von anderen,
außerhalb dieses Gesetzes geregelten Ge-·· nehmigungsverfahren -einer Konzession.
§3
Umfang der Konzession
(1) Einer Konzession nach § 2 bedarf:
(2) Konzessi.onen nach Abs. 1 lit. a und b können
auch nebeneinander erteilt werden..
§4
Allgemeine Voraussetzungen
Die Erteilung der Konzession nach § 2 setzt voraus:
?
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§5
Besondere Voraussetzungen
(1) Eine Konzession nach § 2 ist bei Vorliegen
der allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 4 zu
erteilen:
cl
erwartet werden kann, daß ,der Konzessionswerber
wirtschaftlich in der Lage ist, die erforderlichen
Anlagen zu errichten, zu betreiben
und instand zu halten.
(2) Die Erteilung , der . Konzession nach § 2 ist
zu verweigern, wenn
(3) Von dem Erfordernis des Besitzes Jer österreichischen Staatsbürgerschaft kann die Landesregierung
absehen, wenn die Verwirklichung des Vorhabens im besonderen Interesse der österreichischen
Volkswirtschaft, insbesondere hinsichtlich der .
Versorgung der Wirtschaft und der Bevölkerung mit
elektrischer Energie gelegen ist und das Vorhaben
sonst nicht verwirklicht würde.
(4) Anläßlich der Erteilung der Konzession ist
eine angemessene Frist für die Aufnahme des Betriebes festzusetzen, die mindestens sechs Monate
betragen muß. Die Frist ist auf Ansuchen des Konzessionsinhabers zu verlängern, wenn vom Konzessionsinhaber nicht verschuldete Hindernisse der Fertigstellung des Vorhabens innerhalb des von
der Landesregierung bestimmten Zeitraumes entgegenstehen
und um Fristverlängerung vor Ablauf
der Frist angesucht wird.
(5) pie Landesregierung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 die Nachsicht erteilen,
wenn auf Grund der wirtschaftli;hen Lage der natürlichen
oder juristischen Person oder Personengesellschaft
des Handelsrechtes erwartet werden
kann, daß sie den mit der Konzession verbundenen
Pflichten nachkommen wird. '
§6
Verfahren
(1) Wer ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen
betreiben will, hat vor der Aufnahme des Betriebes
bei der Landesregierung um die Erteilung der Konzession
anzusuchen. Dem Ansuchen sind die zum Nachweis der in den §§ 4 und 5 Abs. 1 Z. 1 und 2
angeführten Voraussetzungen dienenden Unterlagen,
im Falle einer Konzession nach § 3 Abs. 1
'lit. a einPlan des vorgesehenen Versorgungsgebietes
mit Darstellung der Gebietsgrenzen (Konzessionsplan)
in dl-eifacher Ausfertigung sowie eine Beschreibung über Umfang und Art der Versorgung
anzuschließen.
(2) Erstreckt sich die nach Abs. 1 beabsichtigte
Tätigkeit über zwei oder m~hrere Länder, so hat
die Landesregierung das Einvernehmen mit den
beteiligten anderen Landesregierungen herzustellen.
(3) Im Verfahren zur Erteilung der Konzession
hat neben dem Konzessionswerber und jenen Elek-' trizitätsversorgungsunternehmen, die eine Konzession zur unmittelbaren Versorgung des in Betracht
kommenden Gebietes besitzen oder jenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die im .betreffenden
Gebiet nach § 3 Abs. 1 lit. a zur Lieferung elektrischer
Energie an ,Elektrizitätsversorgungsunternehmen
berechtigt sind, auch die Steirische Wasserkraft- und Elektrizitäts-Aktiengesellschaft ParteisteIlung. Darüber hinaus kommt auch den übrigen Landesgesellschaften, den Elektrizitätsversorgungsunternehmen der Landeshauptstädte Graz, Innsbruck,
Klagenfurt, Linz und Salzburg und der Osterreichischen Elektrizi tätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) ParteisteIlung zu, wenn es
sich um die Konzession eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens handelt, an welchem zwei pder
mehrere im Sinne dieses Gesetzes konzessionierte Elektrizitätsversorgungsunternehmen beteiligt sind. Der Osterreichischen Elektrizitätswirtschafts-AktiengeseIischaft kommt neben der Steirischen Wasserkraft- und Elektrizitäts-Aktiengesellschaft ParteisteIlung
im Konzessionsverfahren nach § 2 zu, wenn
die gesetzlichen Aufgaben der Verbundgesellschaft
oder einer Sondergesellschaft berührt werden.
?
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i39
(4) Im Fall eines Ansuchens um eine Konzession
nach § 3 Abs. 1 lit. asind die berührten Gemeinden
Partei.
(5) Die Landesregierung hat vor Erteilung der Konzession die Stellungnahme der Kammer für
Arbeiter und Angestellte für Steiermark, der Kammer
der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark,
der Landeskammer für Land-und Forstwirtschaft
Steiermark, der Kammer für Arbeiter und Angestellte
in der Land-und Forstwirtschaft einzuholen.
§ 7
Konzessionserteilung
•
(1) Die Landesregierung hat über das Ansuchen
um Erteilung der Konzession mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Der Konzessionsplan (§ 6 Abs. 1) ist Bestandteil dieses Bescheides..
(2) Die Konzession kann unter Bedingungen oder
Auflagen erteilt werden, soweit es öffentliche Interessen oder die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes erfordern.
. § 8
Erlöschen der Konzession
(1) Die Konzession ist zurückzunehmen, wenn
(2) Die Konzession kann gänzlich oder teilweise
zurückgenommen werden, wenn
.c) im Falle der gänzlichen oder teilweisenl Einweisung
nach § 18 Abs. 1, und zwar in dem Umfang, in dem der Betrieb untersagt worden
ist.
(3) Der Zurücknahme hat deren nachweisliche Androhung vorauszugehen.
(4) Die Konzession endet auch Q,urch Zurücklegung.
Die Zurücklegung wird mit dem Tage wirksam,
an dem die Landesregierung das Erlöschen
der Konzession bescheidmäßig feststellt.
(5) Bei Erfüllung der im § 5 Abs. 1 Z. 2 angeführten Voraussetzungen endet die Konzession nicht,
wenn
§9
Fortbetriebsrechte
Das Recht zum Betrieb eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens auf Grund der einer anderen
Person erteilten Konzession steht zu:
(1) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft ent~
steht mit dem Tod des Konzessionsinhabers. Der Vertreter der Verlassenschaft hat der Landesregierung
.den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub
anzuzeigen.
(2) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft endet:
?
UD
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gerichtes' ganz oder teilweise in den rechtlichen
Besitz eines Rechtsnachfolgers von Todes wegen
übergeht.
(3) Das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters
entsteht mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Konzessionsinhabers. Der Masseverwalter hat den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub
der Landesregierung anzuzeigen. Das Fortbetriebsrecht
des Masseverwalters endet mit,der Aufhebung
des Konkurses.
(4) Das Fortbetriebsrecht des Zwangsverwalters
entsteht mit der Bestellung durch das Gericht, das Fortbetriebsrecht des Zwangspächters mit dem Beginn
des Pachtverhältnisses. Das Gericht hat den Zwangsverwalter oder den Zwangspächter der Lan-,
desregierung bekanntzugeben. Das Fortbetriebsrecht
des Zwangsverwalters endet mit der Einstellung
der Zwangsverwaltung, das Fortbetriebsrecht
des Zwangspächters mit der Beendigung des Pachtverhältnisses.
(5) Das Fortbetriebsrecht des überlebEmden Ehegatten und der Kinder, Wahlkinder sowie Kinder
der Wahlkinder des Konzessionsinhabers entsteht
mit dem Zeitpunkt, in dem das Fortbetriebsrecht
der Verlassenschaft nach Abs. 2 endet. Der Fortbetrieb
durch den Ehegatten ist von diesem, der Fortbetrieb durch die Kinder, W ahlkinder und Kinder
der Wahlkinder von ihrem gesetzlichen Vertreter,
falls sie aber eigenberechtigt sind, von ihnen
selbst der Landesregierung ohne unnötigen Aufschub
anzuzeigen. ' ,
(6) Hinterläßt der Konzessionsinhaber sowohl
einen fortbetriebsberechtigten Ehegatten als auch fortbetriebsberechtigte Kinder, Wahlkinder und Kinder von Wahlkindern, so steht ihnen das Fortbetriebsrecht gemeinsam zu. '
(1) Der fortbetriebsberechtigte Ehegatte und die fortbetriebsberechtigten K'inder, Wahlkinder und Kinder von Wahlkindern können spätestens einen Monat nach der Entstehung ihres Fortbetriebsrechles
auf dieses mit der Wirkung verzichten, daß das Fortbetriebsrecht für ihre Person als nicht entstanden gilt. Diese Verzichtserklärung, die bei der Landesregierung zu erstatten ist, ist nach dem Zeitpunkt
ihres Einlangens oder ihrer Abgabe bei der Behörde
unwiderruflich. Ist der Fortbetriebsberechtigte nicht
eigenberechtigt, so kann für ihn nur sein gesetzlicher
Vertreter mit Zustimmung des Ge'richtes
rechtswirksam verzichten.
Abschnitt III
Allgemeine Rechte und Pflichten
der Elektrizitätsversorgungsunternehmen
, § 11
Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Tarifpreise
(1) Ele'ktrizitätsversorgungsunternehmen mit einer Konzession nach § 3 Abs. 1 lit. a sind verpfliChtet, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Tarifpreise
in der "Grazer Zeitung -Amtsblatt für die Steiermark" sowie mindestens in einer in Steiermark
erscheinenden Tageszeitung zu veröffentlichen
und zu diesen Bedingungen und Tarifpreisen
mit jedermann privatrechtliche Verträge über Anschluß
und ordnungsgemäße Versorgung zu schließen
(Allgemeine Anschluß-und Versorgungspflicht).
(2) Die Allgemeinen Bedingungen nach Abs. 1 bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die
L?ndesregierung hat vor Erteilung der Genehmi~
gung die Stellungnahme der Kammer für Arbeiter
und Angestellte für Steiermark, der Kammer der
gewerblichen Wirtschaft für Steiermark, der Landeskammer
für Land-und Forstwirtschaft Steiermark,
der Kammer für Arbeiter und Angestellte in
der Land-und Forstwirtschaft einzuholen. Die Genehmigung
der Allgemeinen Bedingungen ist zu
erteilen, wenn durch sie die Erfüllung der dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen obliegenden
Pflichten gewährleistet ist und sie auch auf Belange der Abnehmer entsprechend Bedacht nehmen.
Dies, ist der Fall, wenn in den vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen
vorgelegten Allgemeinen Bedingungen
eine einheitliche und gleichmäßige Versorgung
der Abnehmer des ganzen Landes auch in
wirtschaftlicher Hinsicht erreicht wird.
(3) Die Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen
Tarifpreise sind von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Abnehmern vor Abschluß
privatrechtlicher Verträge nach Abs. 1 auszufolgen
und zu erläutern.
(4) Wenn ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen
einer Gruppe von Abnehmern, die nicht zu
den Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen
Tarifpreisen nach Abs. 1 versorgt werden, auf
Grund ihrer Abnahmeverhältnisse gleiche Preise
und Bedingungen einräumt, darf es im Einzelfall
bei im wesentlichen gleichartigen Abnahmeverhältnissen
den Anschluß und die Versorgung zu diesen Preisen und Bedingungen nicht aus unsachlichen
Gründen ablehnen.
§12
Ausnahmen von der Ansdtluß.
UJid Versorgungspflidtt
(1) Die Allgemeine Anschluß-und Versorgungs-,
pflicht besteht nicht:
o
achtung der Interessen der Abnehmer im jeweiligen
Einzelfall wirtschaftlich nicht zumutbar ist,
wobei besonders auf die Reserve-und Zusatzversorgung
Rücksicht zu nehmen ist. Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit ist
insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, ob es
sich um eine im öffentlichen Interesse gelegene
Versorgung handelt;
?
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(2) Reserveversorgung im Sinne des Abs. 1 lit. a
liegt vor, wenn ein laufend durch Eigenanlagen
gedeckter Energiebedarf vorübergehend durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen gedeckt wird.
(3) Zusatzversorgung im Sinne des Abs. 1 lit. a
liegt vor, wenn der Energiebedarf eines Abnehmers
regelmäßig zu ejnem Teil durch Eigenanlagen und
zum anderen Teil durch Elektrizitätsversorgungsunternehmen
gedeckt wird. Wenn der Energiebedarf
eines Abnehmers regelmäßig durch mehrere Elektrizitätsversorgungsunternehmen
gedeckt wird, gilt
dies nicht als Zusatzversorgung.
§ 13
Unterbrechung der Versorgung
Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen ihre
Erzeugungs-und Verteilanlagen ordnungsgemäß
erhalten und dürfen die Versorgung nicht willkürlich,
sondern nur im Falle unerläßlicher technischer
MaßnahIi:J.en im Verteilnetz oder bei Verletzung der Allgemeinen Bedingungen (§ 11 Abs. 1) durch den Stromabnehmer unterbrechen bzw; einstellen. Versorgungsstörungen sind raschestens zu beheben.
§ 14
Baukostenzuschüsse
Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind
berechtigt, bei Neuanschlüssen und bei Erhöhung
des Versorgungsumfanges den Abnehmern Baukostenzuschüsse
nach Maßgabe der preisrechtlichen
Vorschriften in Rechnung zu stellen.
§ 15
Rechtsstreitigkeiten
Die Landesregierung hat.auf Antrag im Einzelfall
zu
entscheiden, ob die Allgemeine Anschluß-und
Versorgungspflicht besteht. Uber Rechtsstreitigkei
ten aus den übrigen Bestimmungen der §§ 11 bis
. 13 entscheiden die ordentlichen Gerichte.
§ 16
Abnahme
(1) Sofe.rne das für die Versorgung des betreffenden Gebietes im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. a und
das für den Verbundbetrieb in der Steiermark zuständige
Elektrizitätsversorgungsunternehmen es
ablehnen, die von einem Kleinwasserkraftwerk im Sinne des § 1 Abs. 2 oder einer Eigenanlage im Sinne des § 1 Abs. 3 und 4 über den Bedarf des Inhabers der Eig~nanlage hinaus zwangsläufig anfallende
elektrische Energie abzunehmen, können
sie über Antrag des Inhabers des Kleinwasserkraftwerkes
oder der Eigenanlage von der Landesregierung
verhalten werden, elektrische Energie aus die-·
sem Kleinwasserkraftwerk oder dieser Eigenanlage
zu Bedingungen, die unter Berücksichtigung der Wertigkeit der abgegebenen elektrischen Energie
wirtschaftlich zumutbar sind, abzunehmen, soweit
nicht triftige energiewirtschaftliche Gründe oder
vertragliche Verpflichtungen dem entgegenstehen.
(2) Auf Eigenanlagen und Kleinwasserkraftwerken,
die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
er.richtet oder erweitert werden, sind die Bestimmungen
des Abs. 1 nur anzuwenden, wenn die Bedingungen des § 21 Abs. 3 erfüllt worden sind.
§ 17
Betriebsleiter
(1) Der Inhaber einer Konzession zum Betrieb
eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens ist verpflichtet, einen Betriebsleiter zu bestellen, der für
die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Anlagen
zur Erzeugung oder Verteilung elektrischer
Energie zu sorgen hat und der Landesregierung
gegenüber hiefür verantwortlich ist. Die Verpflichtung
entfällt bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen
mit einer geringeren Leistung als 250 kW,
wenn keine unmittelbare Versorgung im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. a damit verbunden ist.
(2) Der verantwortliche Betriebsleiter muß fachlich befähigt sein, den Betrieb der Anlagen zur Erzeugung oder Verteilung elektrischer Energie zu
leiten und zu'überwachen. .
(3) Der Nachweis der fachlichen Befähigung wird
erbracht;
(4) Die Bestellung des Betriebsleiters bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Diese ist zu
erteilen, wenn weder hinsichtlich der Zuverlässigkeit noch der fachlichen Befähigung Bedenken be,
stehen. Wenn .sich solche in der Folgezeit ergeben, ist sie zu widerrufen.
(5) Von den im Abs. 3 genannten Erfordernissen
kann die Landesregierung über Antrag des Konzessionsinhabers Nachsicht erteilen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des zu
bestellenden Betriebsleiters oder auf Grund einer
informativen Befragung angenommen werden kann,
daß er die für die Betriebsleitung erforderlichen
Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt und
(6) Die informative Befragung ist von der Lan-.
desregierung im Beisein eines Amtssachverständi
?
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gen für Elektrotechnik und eines Vertreters der
Elektrizitätsversorgungsunternehmen durchzufüh
ren.
§ 18
Erfüllung der Versorgungsaufgaben
(1) Zeigt sich ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen außerstande, die ihm gesetzlich auferlegten
Pflichten, insbesondere seine Versorgungsaufgaben,
zu erfüllen, so ist ihm von der Landesregierung
aufzutragen, die hindernden Umstände
innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Ungeachtet
dessen kann die Landesregierung, soweit
dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben
oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr
schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig
ist, ein anderes Elektrizitätsversorgungsunternehmen
zur vorü,bergehenden Abgabe elektrischer
Energie gegen entsprechende Schadloshaltung
heranziehen. Sind die hindernden Umstände derart,
daß eine Wiederaufnahme der ordnungsgemäßen
Versorgung mit elektrischer Energie durch das zuständige
Elektrizitätsversorgungsunternehmen in absehbarer
Zeit nidlt zu erwarten ist, so kann die Landesregierung diesem Elektrizitätsversorgungsunternehmen
den Betrieb ganz oder teilweise untersagen
und -unter Bedadltnahme auf die Bestimmungen
des § 4 -ein anderes Elektrizitätsversorgungsunternehmen
zur dauernden Ubernahme
der Versorgung verpflichten (Einweisung). Die ursprünglidle
Konzession gilt im Umfang der Einweisung
als erweitert.
(2) Die Landesregierung hat dem nadl Abs. 1 '
verpflidlteten Unternehmen auf dessen Antrag gegen
angemessene Entschädigung den Gebraudl von Elektrizitätserzeugungs-und -verteilungsanlagen
des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen
wird, insoweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung der VerSorgungsaufgaben notwendig ist.
(3) Die Landesregierung kann auf Antrag des
verpflidlteten Unternehmens zu dessen Gunsten
verbüdlerte Liegenschaften oder verbücherte Rechte
sowie die in Gebrauch genommenen Elektrizitätserzeugungs- und -verteilungsanlagen gegen angemessene
Entschädigung enteignen, sofern ein Einvernehmen
zwischen den betroffenen Unternehmungen
innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft
des Besdleides nach Abs. I, dritter Satz, nicht erzielt
werden konnte. .
(4) Auf das Enteignungsverfahren und die behördlidle Ermittlung der Entschädigung sind die .
Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes
1954, BGBL Nr. 11, sinngemäß mit nadlstehenden
Abweichungen anzuwenden:
(5) Im Verfahren nadl Abs. 1 kommt der Steirischen
Wasserkraft-und Elektrizitäts-Aktiengesellschaft
Parteistellung zu.
§ 19
Auskunftspflicbt
Die Landesregierung kann von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen und von Personen, die
eine Eigenanlage betreiben, jede Auskunft über
deren tedlnisdle und wirtschaftliche Verhältnisse
verlangen, soweit es der Zweck. dieses Gesetzes
erfordert. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen
und die Personen, die eine Eigenanlage betreiben,
sind verpflichtet, derartige Anfragen innerhalb der
von der Landesregierung festgesetzten Frist schriftlich
. zu beantworten oder die entgegenstehenden
Gründe bekanntzugeben. Den von der 'Behörde
beauftragten und betrauten Personen ist jederzeit
ungehindert zu allen zugänglichen Teilen der Elektrizitätserzeugungs- und -verteilungsanlagen Zutritt
zu gewähren und es sind ihnen alle einschlägigen
Auskünfte zu erteilen.
?
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Abschnitt IV
Elektrizitätswirtschaftliches Bewilligungsverfahren für Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie '
§ 20
Begriffsbestimmung
Unter Anlagen zur Erzeugung von Starkstrom im Sinne dieses Abschnittes werden alle Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie mit einer Leistung
von mehr als 100 Watt bei einer Spannung
von mehr als 42 Volt verstanden, die 'von Elektrizitätsversorgungsunternehmen
im Sinne des § 1 Abs. 1
betrieben werden oder die Eigenanlagen im Sinne
des § 1 Abs. 3 und 4 darstellen (Stromerzeugungsanlagen).
§ 21
.Bewilligungs-und Anzeigepflicht
(1) UnbesChadet der nach anderen Vorschriften
erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen
bedarf die Errichtung oder Erweiterung einer, Stromerzeugungsanlage im Sinne des § 20 einer elektrizitätswirtsChaftliChen Bewilligung.
(2) Die Errichtung oder Erweiterung einer Eigenanlage im Sinne des § 1 .Albs. 3 und 4 bedarf keiner
Bewilligung im Sinne des Abs. 1. Solche Vorhaben
sind der Landesregierung vor Inangriffnahme des Projektes schriftlich anzuzeigen.
(3) Wer beabsichtigt, ein Kleinwasserkraftwerk
im Sinne des § 1 Abs. 2 oder eine Eigenanlage im Sinne des § 1 Abs. 3 und 4 zu errichten oder zu erweitern, ist verpflichtet, vor Inangriffnahme des Projektes mit dem für die Versorgung des betreffenden
Gebietes' im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. a
und dem für den Verbundbetrieb in der Steiermark
zuständigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen
über die Möglichkeiten einer seinen betriebswirtsChaftliChen
Interessen Rechnung tragenden Versorgung
zu verhandeln. In diesen Verhandlungen ist
auf die Kosten einer Reserveversorgung entspreChend
Bedacht zu nehmen. Diesem Erfordernis ist
dann ReChnung getragen, wenn die Verhandlungen
ergeben haben, daß eine Versorgung desjenigen,
der ein Kleinwasserkraftwerk oder eine Eigenanlage
zu erriChten beabsiChtigt, durch das in die Verhandlungen
einbezogene Elektrizitätsversorgungsunternehmen
diesem zu Bedingungen, die den ;betriebswirtschaftliChen oder siCherheitsteChnisChen Erfordernissen
dieses Unternehmens Rechnung tragen, wirtschaftlich nicht zumutbar ist. In diesem Fall hat das
in die Verhandlungen einbezogene Elektrizitätsversorgungsunternehmen
die Landesregierung vom Ergebnis
der Verhandlungen schriftlich zu verständigen.
(4) Die Eigentümer eines Kleinwasserkraftwerkes
im Sinne des § 1 Abs. 2 oder ,einer Eigenanlage
im Sinne des § 1 Abs. 3 und 4 haben die Bestandgabe
oder die Stillegung derselben der Landesregierung
und dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen,
welChes das Gebiet versorgt, in dem sich die
von dem Kleinwas:;erkraftwerk oder der Eigenanlage
belieferten StromverbrauchseinriChtungen
befinden,unverzügliCh sChriftliCh mitzuteilen.
§ 22
Vereinfachtes Verfahren
(1) Die geplante Errichtung oder Erweiterung
von Stromerzeugungsanlagen bis zu einer Leistung
von 250 kW sowie von Notstromaggregaten und
fahrbaren Anlagen sind der Landesregierung unter
Beischluß der erforderlichen Unterlagen (§ 23) anzuzeigen.
Wird die geplante Errichtung oder Erweite.
rung der Stromerzeugungsanlagen nicht binnen
acht Wochen ab dem Einlangen der Anzeige untersagt,
so gelten die angezeigten Anlagen als bewilligt.
Die Untersagung hat zu erfolgen, wenn ohne
Durchführung eines ordentlichen Verfahrens nicht
mit Sicherheit feststellbar ist, daß die zu einer Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen gegeben
sind. Im Falle der Untersagung kann der Anzeiger
die Einleitung eines ordentlichen Verfahrens
naCh § 21 Abs. 1 begehren.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für
Eigenanlagen.
§ 23
Ansuchen
(1) Dem Ansuchen um Erteilung der elektrizitätswirtsChaftliChen Bewilligung sind in dreifacher Ausfertigung
beizufügen:
(2) Berührt im Sinne des Abs. 1 lit. c und d
sind alle Anlagen, Grundstücke und dinglichen
Rechte, die durch die Errichtung oder Erweiterung
der geplanten Stromerzeugungsanlage dauernd in Anspruch genommen werden.
(3) Die Landesregierung kann von der Beibringung
einzelner der im Ab~. 1 genannten Unterlagen
absehen, wenn die Beurteilung auch ohne diese
möglich ist.
(4) Wenn die eingebrachten Unterlagen eine Beurteilung der technischen Ausführung des Projektes
?
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wegen dessen Eigenart nicht zulassen, hat die Lan~
desregierung dem Bewilligungswerber die Beibringung
der dafür zusätzlich erforderlichen Unterlagen
aufzutragen.
§ 24
Bewilligung
(1) Für die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen . Bewilligung sind die §§ 4 und 5 sinngemäß
anzuwenden.
(2) Vor der Erteilung der Bewilligung sind jedenfalls zu hören:
(3) Sind die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben
und ist der technische Bauentwurf zur Ausführung
geeignet, so hat die Landesregierung die Bewilligung unter Vorschreibung der erforderlichen
Bedingungen, Auflagen und Befristungen zu erteilen. Vor Erteilung der Bewilligung ist auf eine Abstimmung mit bereits .bewilligten Energieversorgungseinrichtungen
sowie mit den Erfordernissen
der Landeskultur,' des Forstwesens,. der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung,
des Natur-und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft,
des Wasserrechtes, des Bergbaues, des öffentlichen
Verkehrs, des Fremdenverkehrs, der sonstigen
öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung,
der Sicherheit des Luftraumes und des Arbeitnehmerschutzes
hinzuwirken. Die zur Wahrnehmung
dieser Interessen berufenen Behörden bzw. Dienststellen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften
sind, soweit sie betroffen werden, im "Ermittlungsverfahren
zu hören.
§ 25
Enteignung
(1) Zur Sicherung des aus zwingenden technischen
oder wirtschaftlichen Gründen gebotenen dauernden
Bestandes einer Anlage zur Erzeugung von
elektrischer Energie an einem bestimmten Ort ist
die Enteignung zulässig. Das Enteignungsrecht umfaßt:
(2) Für die Durchführung der Enteignung und die
behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des § 18 Abs. 4 sinngemäß anzuwen.
den. Bei
Enteignungen in Bergbaugebieten (§ 116 Abs. 1 des Berggesetzes 1915, BGBL Nr. 259) ist die
zuständige Berghauptmannschaft zu hören. .
(3) Ein Enteignungsantrag kann jedoch nur gestellt
werden, wenn privatrechtliche Vereinbarungen
über die nach Abs. 1 zulässigen Eingriffe
oder über die vom Unternehmen zu leistenden Entschädigungen
innerhalb von sechs Monaten vor
AntragsteIlung nicht erzielt werden konnten.
(4) Wenn aus besonderen volkswirtschaftlichen
, Gründen die eheste Errichtung einer Stromerzeugungsanlage erforderlich ist, kann die Be~örde zuerst
über die Notwendigkeit, den Gegenstand und
den Umfang von Zwangsrechten abgesondert entscheiden
und sich die Festsetzung der an die betroffenen
Dritten zu leistenden Entschädigungen für
ein gesondertes Verfahren (Entschädigungsverfahren)
vorbehalten. Dieses Verfahren ist spätestens
innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Bewilligung durchzuführen.
(5) Der Enteignungsgegner kann im Zuge eines Enteignungsverfahrens die Einlösung der durch
Dienstbarkeiten oder andere dingliche Rechte nach Abs. 1 in Anspruch zu nehmenden unverbauten
Grundstücke oder Teile von solchen gegen
Entschädigung verlangen, wenn diese durch eine
solche Belastung die zweckmäßige Benützbarkeit
verlieren würden. Würde durch die Enteignung
eines Teiles eines Grundstückes dieses für den Eigentümer die zweckmäßige Benützbarkeit verlieren,
ist auf dessen Verhingen das ganze Grundstück
abzulösen.
§ 26
Vorarbeiten
(1) Die Landesregierung hat auf Ansuchen eine
vorübergehende Inanspruchnahme fremder liegenschaften zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung oder Erweiterung einer Stromerzeugungsanlage zu bewilligen. In Bergbaugebieten
(§ 116 Abs. 1 des Berggesetzes 1915, BGBL Nr. 2,59)
ist die zuständige Berghauptmannschaft zu hören.
Auf etwaige Belange der Landesverteidigung ,ist
Rücksicht zu nehmen. Die Bewilligung ist höchsten.s auf die Dauer eines Jahres zu erteilen. Diese Frist ist nur dann 'zu verlängern, wenn wichtige technische oder energiewirtschaftliche Gründe eine Verlängerung der Vorbereitung des Bauentwurfes bedingen
und um diese Verlängerung vor Ablauf der Frist angesucht wurde.
(2) In der Bewilligung nach Abs. 1 ist dem Antragsteller das Recht einzuräumen, fremde liegenschaften
zu betreten und auf ihnen die zur Vorbereitung
der geplanten Stromerzeugungsanlage
erforderlichen Grunduntersuchungen und sonstigen
zur Trassierung notwendigen technischen Arbeiten
vorzunehmen. Bei der Durchführung der Vorarbeiten
hat·der Berechtigte mit möglichster Schonung bestehender
Rechte vorzugehen und darauf Bedacht zu
nehmen, daß der bisherige Gebrauch der betroffenen
Liegenschaft nach Möglichkeit erhalten bleibt.
(3) Die Bewilligung ist von der Landesregierung
in den Gemeinden, in deren Bereich die bewilligten
Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, durch Anschlag
auf die Dauer von, vier Wochen kundzumachen.
Mit den bewilligten Vorarbeiten darf erst
nach Ablauf der Kundmachungsfrist begonnen werden.
?
ZuAnlageNr.78
Landschaftsschutzgebiet Nr. 27
Grenze des Landschaftsschutzgebietes:
111 111 111
OK.l : 50.000, 133 Leoben
Aufgenommen: 1964
Kartenrevision: 1916
Einzelne Nachträge:
OK. 1 : 50.000, 134 Passail
Aufgenommen: 1963/1964
Kartenrevision: 1916
Einzelne Nachträge:
Vervielfältigt mit Genehmigung des Bundesamtes für Eich-und Vermessungswesen (Landesaufnahme) in Wien, Zl. L 63396
?
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.•.
Zu Anlage Nr. 80
Landschaftsschutzgebiet Nr. 29
Grenze des Landschaftss;hutzgebietes:
111 111 111
OK. 1 : 50.000, 163 Voitsberg
Aufgenommen: 1963
Kartenrevision: 1976
Einzelne Nachträge: 1977
OK. 1 : 50.000, 164 Graz
Aufgenommen: 1926--1929
Kartenrevision: 1969
Einzelne Nachträge: 1974
OK. 1 : 50.000, 190 Leibnitz
Aufgenommen: 1930-1949
Vollständige Kartenrevision: 1965
Einzelne Nachträge: 1972'
Vervielfältigt mit Genehmigung des Bundesamtes für Eich-und Vermessungswesen (Landesaufnahme) in Wien, Zl. L 63396
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Stück 17, Nr. 77
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(4) Die vom Berechtigten mit der Durchführung
der Vorarbeiten beauftragten Personen haben sich
den Liegenschaftseigentümern und Nutzungsberechtigten
gegenüber mit einer Ausfertigung der Bewilligung
zur Vornahme von Vorarbeiten sowie
durCh einen Auftrag des ' Berechtigten auszuweisen.
(5) Der zur Vornahme von Vorarbeiten Berech.
tigte hat den Eigentümern der betroffenen Liegen-'
schaften sowie den an diesen Liegenschaften dinglich Berechtigten und allfälligen Bergbauberechtigten
für alle mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundenen
Beschränkungen ihrer' zum Zeitpunkt der Bewilligung. ausgeübten Rechte eine angemessene
Entschädigung zu leisten. Für das Entschädigungsverfahren
gilt § 18 Abs. 4 lit. abis e sinngemäß.
§ 21
Betriebsaufnabme und Au6erbetriebnabme
(1) Der Bewilligungsinhaber hat die Fertigstellung
der Stromerzeugungsanlage oder ihrer wesentlichen
Teile der Landesregierung apzuzeigen.
(2) Der Bewilligungsinhaber hat die dauernde
Außerbetriebnahme einer bewilligten Stromerzeugungsanlage der Landesregierung unverzüglich
schriftlich anzuzeigen.
§ 28
Erlöschen der Bewilligung
(1) Die eleldrizitätswirtsmaftlime Bew_illigung erlischt, wenn
(2) Die Fristen nach Abs. 1 können von der, Landesregierung verlängert werden, wenn die Planungsoder
Bauarbeiten oder energiewirtschaftliche Gründe
dies erfordern und darum vor Fristablauf angesucht
wird. Die Frist nach Abs. 1 lit. c kann um
sechs Monate verlängert werden, wenn betriebstechnische
Gründe dies erfordern.
(3) Die Landesregierung hat das Erlöschen der Bewilligung mit , Bescheid festzustellen. Mit dem Erlöschen der Bewilligung erlöschen alle nach § 25
eingeräumten Dienstbarkeiten, soweit sie durch das Erlöschen der Bewilligung entbehrlich geworden
sind. Ist jedoch eine solche Dienstbarkeit im Grundbuch
eingetragen, so kann sowohl der Eigentümer
des belasteten Gutes als auch der bisherige Bewilligungsinhaber
bei der Landesregierung verlangen,
daß die Einverleibung der Löschung im Grundbum
beantragt wird.
(4) Hat zufolge eines Enteignungsbescheides oder
einer anläßlich des elektrizitätswirtschaftlimen Be-' willigungsverfahrEms getroffenen Vereinbarung die Ubertragung des Eigentums an einem Grundstück
für Zwecke der Errichtung oder Erweiterung einer Stromerzeugungsanlage stattgefunden,. so hat die Landesregierung binnen eines Jahres ab Remtskraft
des Feststellungsbescheides über den nach Abs. 3 gestellten Antrag des früheren Eigentümers
oder seines Rechtsnachfolgers zu dessen Gunsten
die Rückübereignung gegen angemessene Entschädigung
unter Berücksichtigung einer allfälligen Wert~
veränderung auszusprechen. Für die Feststellung
dieser Entschädigung ist § 18 Abs. 4 lit. c sinngemäß
anzuwenden.
§ 29
Wechsel in der Person des Inhabers
Durm den Wemsel in der Person des Inhab'ers
einer Stromerzeugungsanlage wird die Wirksamkeit
der nach diesem Absmnitt erteilten Bewilligung
nicht berührt.
Absmnitt V
Straf-und sonstige Bestimmungen
§ 30
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,
I
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Stück 17, Nr. 77
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(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a
bis f sind mit Geldstrafen bis ,zu S 100.000,-, Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. g bis k mit
Geldstrafen bis zu S 30.000,-zu bestrafen.
(3) Wurde eine Stromerzeugungsanlage, deren
Errichtung oder Erweiterung bewilligungspflichtig
ist, ohne Bewilligung errichtet oder erweitert, so
beginnt die Verjährung erst nach Beseitigung des
gesetzwidrigen Zustandes.
§ 31
Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes
Unabhängig von der Bestrafung ist derjenige, der
die Bestimmungen dieses Gesetzes übertreten hat,
von der Landesregierung zu verhalten, den gesetzmäßigen Zustand binnen angemessener Frist wiederherzustellen.
§ 32
Beurkundung von Ubereinkommen
Die im Zuge der Bewilligungsverfahren getroffenen
Ubereinkommen sind im Bescheid zu beurkunden.
Diese Urkunden sind verbücherungsfähig.
§ 33,
Eigener WirkungsbereidJ. der Gemeinde ·
Die Ausübung des' Rechtes zur Abgabe einer Äußerung nach § 6. Abs. 4 und § 24 Abs. 2 lit. b
obliegt der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.
Abschnitt VI
Ubergangs-und SdJ.lußbestimmungen
§ 34
Ubergangsbestimmungen
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die im Zeitpunkt 'des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig betrieben we.rden, gelten als konzessioniert.
Im Falle von Unstimmigkeiten zwischen einzelnen Elektrizitätsversorgungsunternehmen über den be-•
stehenden Versorgungsumfang entscheidet die Landesregierung von Amts wegen oder auf Antrag eines
der beteiligten Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit Bescheid.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Allgemeinen Bedingungen
(§ 11 Abs. 1) gelten als genehmigt. Eine bereits
erteilte Genehmigung von Allgemeinen Bedingun:'
gen bleibt bis zur Entscheidung der Landesregierung über den Antrag auf neuerliche Genehmigung wirksam.
(3) Stromerzeugungsanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens.dieses Gesetzes rechtmäßig in Betrieb stehen, gelten im Umfang ihres Bestandes als bewilligt; für in Bau befindliche Anlagen gilt diese Bestimmung sinngemäß.
(4) Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Versorgungsumfang von
Eigenanlagen wird durch § 1 nicht berührt.
'(5) § 12 Abs. 1 lit. d und e findet auf Anlagen,
die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestanden haben, keine Anwendung.
(6) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind ver-.
pflichtet, binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes um die Genehmigung zur Be'stellung
des Betriebsleiters (§ 17) bei der Landesregierung
anzusuchen, soweit nicht nach den Bestimmungen
des Elektrotechnikgesetzes 1965, BGBL
Nr. 57, die Bestellung eines Betriebsleiters durch
den Landeshauptmann bereits zur Kenntnis genommen
wurde.
(7) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist
ungeachtet der Bestimmungen des Abs. 6 jedoch
verpflichtet, die Betriebsleiter der Landesregierung namhaft zu machen,
(8) Alle anhängigen Bewilligungsverfahren sind
nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführen.
§ 35
SdJ.lußbestimmungen
(1) Dieses ·Gesetz tritt mit dem seiner Verlaut-·
barung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten
für den Bereich des Landes Steiermark alle als Landesgesetz anzusehenden gesetzlichen Bestimmungen,
die in diesem Gesetz behandelnde Angelegenheiten
des Elektrizitätswesens (Art. 12 Abs. 1 Z. 5 B-VG) regeln, soweit sie noch in Geltung stehen,
außer Kraft, insbesondere
Jänner 1939, GBL f. d. L. O. Nr. 156,
Jänner 1940, GBL f. d. L. O. Nr. 18,
..
betreffend die Mitteilungspflicht der Energieversorgungsunternehmen in den Reichsgauen der Ostmark vom 17. Juni 1940, Reichsanzeiger
Nr. '143,
?
147
Stück 17, Nr. 77, 78, 79 und 80
Krainer
Landeshauptmann
Gross
Erster Landeshauptmannstellvertreter
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