Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Juni 1981 über die Erklärung von Gebieten der Rottenmanner und Triebener Tauern und der Seckauer Alpen zum Landschaftsschutzgebiet
LGBL_ST_19810703_56Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Juni 1981 über die Erklärung von Gebieten der Rottenmanner und Triebener Tauern und der Seckauer Alpen zum LandschaftsschutzgebietGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
03.07.1981
Fundstelle
LGBl. Nr. 56/1981 Stück 12
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 22. Juni 1981 über die Erklärung von
Gebieten der Rottenmanner und Triebener Tauern
und der Seckauer Alpen zum Landschaftsschutzgebiet
Auf Grund des § 6 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet:
§ 1
,(1) Im Bereich der Rottenmanner und Triebener
Tauern und der Seckauer Alpen wird ein in den Gemeinden Oppenberg und Rottenmann, Politischer Bezirk Liezen, und in den Gemeinden Mautern und Wald am Schoberpaß, Politischer Bezirk Leoben, und in den Gemeinden Gaal, ' Seckau und St. Marein bei Knittelfeld, Politischer Bezirk Knittelfeld, sowie in den Gemeinden Bretstein, St. Johann am Tauern und Hohentauern, Politischer Bezirk JudenJ!urg, gelegenes Gebiet zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen
landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner selte
?
Stück 12, NI. 56
nen Charakteristik und seines Erholungswertes zum Jandschaftsschutzgebiet nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 erklärt. Dieses Gebiet wird als "Landschaftsschutzgebiet NT. 13 (Rottenmanner -
Triebener Tauern; Seckauer Alpen)" bezeichnet.
(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.
§ 2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die .gemäß § 36 Abs. 3 des Steiermärkischen Naturschutz
gesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, noch in Geltung stehende Verordnung vom 12. Juni 1956, LGBl. NT. 35, zum Schutze von Landschaftsteilen und des Landschaftsbildes (Landschaftsschutzverordnung 1956) in der Fassung
der Verordnungen LGBl. NT. 57/1958, 125/1961, 185/1969, 96/1970, 14/1974, 147/1974 und 30/1975 hinsichtlich des Anhanges 1. Ziffer 13 außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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