Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Mai 1981, mit der die Durchführungsverordnung zum Landeswohnbauförderungsgesetz 1974 geändert wird
LGBL_ST_19810626_49Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Mai 1981, mit der die Durchführungsverordnung zum Landeswohnbauförderungsgesetz 1974 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.06.1981
Fundstelle
LGBl. Nr. 49/1981 Stück 11
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 25. Mai 1981, mit der die Durchführungsverordnung
zum Landeswohnbauförderungsgesetz
1914 geändert wird
Auf Grund des § 11 des Landeswohnbauförderungsgesetzes 1914, LGBl. Nr. 66, in der 'Fassung
der Gesetze LGBL Nr. 20/ 1911 und 34/ 1980, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Juni 1980, LGBL Nr. 40, mit der
in Durchführung des Landeswohnbauförderungsgesetzes
1914 nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen
für die Gewährung der Förderung und
das Ausmaß der Förderungsmittel erlassen werden (Durchführungsverordnung zum Landeswohnbauförderungsgesetz 1914), wird wie folgt geändert:
1.. § 1 Abs. 5 hat zu lauten:
„(5) Die Höhe der Darlehen gemäß Abs. 3 oder
Albs. 4 beträgt:
Für den Förderungswerber
(alleinstehend oder verheiratet) 140.000 S
Für den Förderungswerber mit
einem Kind 180.000 S
,
Für den Förderungswerber mit
zwei Kindern 220.000 S .
Für den Förderungswerber mit
drei Kindern 260.000 S
Für den Förderungswerber mit
vier Kindern 300.000 S
Für den Förderungswerber mit
fünf oder mehr Kindern 340.000 S"
„(8) Wenn ein: Eigenheim mit zwei Wohnungen
errichtet wird, werden die in Abs. 5 bis 1 ange-' führten Fixbeträge je Wohnung gewährt, jedoch
nur bis zum Höchstbetrag von zusammen 480.000 S.
Im Falle des Mitwohnens von mindestens zwei
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Stück 11, Nr. 49 und 50 ' 111
Elternteilen erhöht sich die höchstmögliche Förderung auf zusammen 560.000 S."
„(10) Wenn die Planung des Eigenheimes durch
einen staatlich befugten und beeideten Architekten (Ziviltechniker) erfolgt, erhöht sich das gemäß Abs. 5 bis 9 ermittelte Förderungsausmaß um
15.000 S je Wohnung."
„(11) Das gemäß Abs. 5 bis 10 ermittelte Förderungsausmaß darf 50 v. H. der Gesamtbaukosten
nicht überschreiten."
„(3) Die Förderung ist für eine Darlehenshöhe
von mindestens 10.000 S und höchstens 70.000 S
zu gewähren."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1981 in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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